BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 299/12 vom 16 . Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zi vilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier , Kosziol und Prof. Dr. Ju rgeleit b eschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Oktober 2012 geltend zu machenden Beschwer wird auf 20.000 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerau s- gleichs auf Freistellung von sämtlichen Kosten und Aufwendungen einschlie ß- lich Folgeschäden in An spruch, die im Zuge der Beseitigung eines im Einzelnen näher beschriebenen Mangels an einer Kläranlage entstehen. Die Klägerin war bei der Erweiterung der Kläranlage als Ingenieur tätig, die Beklagte als Bauu n- ternehmer. Die Klägerin hat in ihrer Klagesc hrift den Gegenstandswert mit 20.000 angegeben. Hier hatte sie noch angekündigt, beantragen zu wollen, die Bekla g- te zur Nachbesserung des Mangels zu verurteilen. Das Landgericht hat die nunmehr auf Freistellung gerichtete Klage abgewiesen und den Streitw ert auf 20.000 u- 1 2 - 3 - letzt gestellten Antrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Klägerin durch Beschluss vom 4. September 2012 darauf hingewiesen, dass es bea b- sichtige, die Berufu ng der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig z u- rückzuweisen und den Streitwert des Berufungsverfahrens nach dem Interesse der Klägerin auf 20.000 heit zur Stellungn ahme bis zum 28 . September 2012 gegeben. Die Klägerin hat zur b e- absichtigten Festsetzung des Streitwerts keine Stellungnahme abgegeben. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 die Berufung der Kl ä- gerin einstimmig zurückgewiesen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 20.000 II. 1. Die Klägerin beantragt, den Wert der mit der Revision geltend zu m a- chenden Beschwer auf über 20.000 e- ßend zu beantragen, die Revision gegen den Beschluss des Berufungsgerichts zuzulassen. Si e legt im Einzelnen dar, welche Maßnahmen zur Mängelbeseit i- gung durchzuführen seien und welcher Kostenaufwand jeweils für die notwe n- digen Arbeiten anfalle . Insgesamt betrage er wenigstens 49.000 58.310 he Versicherung des bei ihr tätigen Ingenieurs G. vor. 2. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine Festsetzung des Wertes der Beschwer auf über 20.000 In Fällen, in denen das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Strei t- werts einen weiten B eurteilungsspielraum hat, beschränkt sich die Überprüfung des Wertes einer aus dieser Festsetzung abzuleitenden Beschwer auf die Fr a- 3 4 5 - 4 - ge, ob das Berufungsge richt von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Be schränkung be grenzt a uch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). In den Tatsacheninstanzen sind die Parte ien davon ausgegangen, dass das Interesse der Klägerin an dem geltend gemachten Freistellungsanspruch 20.000 erstmals behaupteten Kosten für die Mängelbeseitigung sowie die Darlegung einzelner hierfür notwendiger Maß nahmen haben in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und konnten deshalb vom Berufungsgericht bei der Beurteilung des Interesses der Klägerin an dem Klageantrag nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr kon n- te sich das Berufungsgericht nur auf die von der Klägerin selbst gegebene pa u- schale Schätzung ihres Interesses auf einen Wert von 20.000 Das hat zur Folge, dass die nunmehrige anderweitige Darlegung des Interesses der Klägerin bei der Bewertung der Beschwer der Klägerin nicht berüc ksichtigt we r- den kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO Rn. 3 a.E. ; Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5 ; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 ). 6 - 5 - 3. Der Senat beabsichtigt, die Nic htzulassungsbeschwerde zu verwerfen. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 14.03.2012 - 1 O 298/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 01.10.2012 - 3 U 75/12 - 7
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