ECLI:DE:BGH:2018:090218UVZR299.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 299/14 Verkündet am: 9. Februar 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 894 Mit dem Urteil über den G rundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird die dingliche Rechtslage weder im Sinne des erfolgreichen Klägers noch im Sinne des erfolgreichen Beklagten festgestellt. BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 299/14 - OLG München LG Passau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesg e- richts München - 15. Zivilsenat - vom 11. August 2014 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als den Beklagten ein Schaden s- dem Grundstück Gemarkung R . , Flurstücknummer , a b- erkannt und infolgedessen die Widerklage hinsichtlich der Anträge z u III. 3., 4., 5. und 6 . (Vollstreckungsabwehrwiderklage nebst B e- gleitanträgen) wegen eines über den für begründet erachteten B e- hinsichtlich des Antrags zu III. 2. (Zahlungswiderklage) wegen des nach der Aufrechnung gegen die Klageforderung und gegen die t i- tulierte Forderung verbleibenden Restbetrags abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger beriet und vertrat - zunächst als Sozius der Streithelfer und später als Sozius der mit dem W iderbeklagten zu 2 gegründeten Sozietät, der W iderbeklagten zu 3 - die b ekl agten Eheleute über viele Jahre in einer Ause i- nandersetzung mit ihrem Sohn, dem die Beklagten ihren landwirtschaftlichen Betrieb übergeben hatten. Die Beklagten waren nach dem Hofübergabevertrag berechtigt, den übergebenen Grundbesitz zurückzufordern, wenn der Sohn di e- sen ohne ihre Zustimmung belastete. Der Sohn belastete den Grundbesitz, in einigen Fällen ohne Zustimmung der Beklagten. Diese ließen deshalb ihren Sohn durch den Kläger mit Schreiben vom 19. März 2007 zur Rückgabe des Grundbesitzes auffordern . Seine Mitwirkung an der hierauf gerichteten Klage machte der Kläger von einer Absicherung seiner Vergütungsrückstände abhängig , die er unter dem 6. Mai 2008 Da die Beklagten nicht zahlen kon n- ten, bestellten sie dem Kl äger und dem Widerbeklagten zu 2 auf deren Wunsch eine Grundschuld über den genannten Betrag. In derselben notariellen Urkunde gaben sie ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe des Grundschuldbetrags mit allen Nebenleistungen ab und unterwarfen sich wegen dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. Alsdann erhob der Kläger namens der Beklagten Klage , gerichtet auf Verurteilung des Sohns zur Zusti m- mung zu r Eintragung der Beklagten als Eigentümer . Das stattgebende Urteil des Amts gerichts Aichach vom 20. Mai 2009 wurde durch Zurückweisung der Berufung mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 16. November 2009 rechtskräftig. Bereits am 28. Oktober 2009 hatte eine Rechtsanwaltssozietät, die den Sohn der Beklagten vertreten hatte, wegen Vergütungsrückständen eine Zwangssicherungshypothek mit einem Nominalbetrag von 73.374,22 1 2 - 4 - einem der übergebenen Grundstück e , dem in dem Grundbuch von R . auf Band Blatt eingetragenen Grundstück mit der Flurstücksnummer (fortan Streitgrundstück) , erwirkt. Der Kläger und der W iderbeklagte zu 2 haben aus dem Sch uldverspr e- chen vollstreckt und die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf Grundstücken der Beklagten erwirkt. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Vergütungsansprüche geltend, die in dem Schuldversprechen nicht enthalten sind . Die Bekla gten b e- streiten diese Ansprüche und verlangen widerklagend, soweit hier noch von Interesse, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldschuld zur Sicherung der Vergütungsrücks tände für unzulässig zu erklären sowie die Grundschuld zur Sicher ung des Schuldversprechens und die Zwangssich e- rungshypotheken in Eigentümergrundschulden umzuschreiben . Ferner verla n- gen sie Schadensersatz in Höhe von 83.124,16 wegen schlechte r Füh rung des vorerwähnten Prozesses . Sie meinen, die Widerbeklagten hätten p rozes s- begleitend im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Aufla s- sungsvormerkung an dem Streitg rundstück erwirken müssen und so verhindern können, dass d ieses durch Gläubiger ihres Sohnes mit einer Zwangssich e- rungshypothek belastet wurde. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Ber u- fungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung de r weitergehenden Rechtsmittel der Parteien dem Kläger noch ein geringes Res t- honorar zugesprochen, die Zwangsvollstrec kung aus dem Schuldversprechen in Höhe eines Hauptsachebetrag s von 21.740,36 den Kläger sowie den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, wegen eines Haup t- 3 4 5 - 5 - sachebetrags in dieser Höhe die Umschreibung der Grundschuld und der Zwangssiche rungshypotheken in Eigentümergrundschulden zu bewilligen . Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen die Teilabweisung der Vollstreckungsabwehrwiderklage und die Aberkennung des erwähnten Schadensersatzanspruchs , den sie gegen die Forderung aus dem Schuldversprechen, das sie für unwirksam halten, aufrec h- nen. Sie möchten erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus de m Schul d- versprechen in vollem Umfang für unzulässig erklärt wird , dass der Kläger und d er W iderbekl agte zu 2 verurteilt werden, die vollständige Umschreibung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypothek en in Eigentümergrundschu l- den zu bewilligen, und dass der Kläger sowie die W iderbeklagten zu 2 und 3 zur Zahlung des nach der Aufrechnung gegen die F orderung aus dem Schul d- versprechen und gegen die zuerkannte Klageforderung verbleibenden Betrags der Schadensersatzforderung verurteilt werden. Der Kläger und die W iderb e- klagten zu 2 und 3 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält das abstrakte Schuldversprechen der Bekla g- ten und die von ihnen bestellte Grundschuld für wirksam. Zwar stelle ein ab - straktes Schuldversprechen, das nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sei und keinen Hinweis auf de n Schuldgrund enthalte, also nicht erkennen la s- se, dass es der Sicherung von Anwaltsforderungen diene bzw. welche konkr e- ten anwaltlichen Tätigkeiten den gesicherten Forderungen zugrunde lä gen, ke i- ne wirksame Vergütungsvereinbarung dar. Als abstraktes Schul dversprechen, 6 7 - 6 - dessen Formerfordernisse sich allein aus §§ 780, 781 BGB ergäben, sei es aber wirksam. Es könne allenfalls kondiziert werden, wenn eine nach § 4 RVG aF wirksame Vergütungsvereinbarung fehle, wenn also weder das Schuldane r- kenntnis den Anforder ungen des § 4 RVG aF genüge noch bereits zuvor eine formwirksame Vereinbarung geschlossen w orden sei , aus der sich ein Verg ü- tungsanspruch des Anwalts als Rechtsgrund des Schuldversprechens erg ebe . Hier bestehe ein Vergütungsanspruch ; er sei aber um 21.740, gesichert. Zu dem Schadensersatzanspruch, dessentwegen der Senat die Revision zugelassen hat, meint das Berufungsgericht folgendes: Es könne offenbleiben, ob der Kläger seine anwaltlichen Verpflichtungen verletzt habe, indem er ve r- säu mt habe, den mit der Klage geltend gemachten Rückforderungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durch eine Auflassungsvormerkung zu s i- chern. Den Beklagten sei jedenfalls kein Schaden entstanden. In dem Rückfo r- derungsprozess hätten die Beklagten die Verurteilung ihres Sohns zur Zusti m- mung zu ihrer Eintragung als Eigentümer des zurückgeforderten Grundbesitzes erstritten und damit ein en Grundbuchberichtigungsanspruch durchgesetzt. Di e- se Verurteilung sei mit der Zurückweisung der Berufung durch das Land gericht rechtskräftig geworden. Sie führe u nabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit dazu, dass auch das Eigentum der Beklagten an dem zurückgeforderten Grundbesitz rechtskräftig festgestellt sei. Diese rechtskräftige Feststellung müsse die von dem Sohn d er Beklagten beauftragte Rechtsanwaltssozietät, die die Zwangssicherungshypothek erwirkt habe, als Teilrechtsnachfolgerin des Sohns der Beklagten gegen sich gelten lassen. Die sen sei deshalb aus einer etwaigen Ver letzung von Anwaltspflichten dur ch den Kläg er kein Schaden en t- standen. 8 - 7 - II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in dem für den noch offenen Teil des Rechtsstreits entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagte n nimmt das Berufungsgericht a l- lerdings im E rgebnis zutreffend an, dass das abstrakte Schuld versprechen g e- mäß § 780 BGB , aus dem der Kläger und der Wi derbeklagte zu 2 gegen die Beklagten vollstrecken, wirksam ist. a) Nach der hier noch maßgeblichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG in der bis zu m 30. Juni 2008 geltenden Fassung kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben ist. Ist das Schrif t- stück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinb a- rung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Diesen Anforderungen genügt ein ohne jeden Hinweis auf den Schuldgrund gegebenes abstraktes Schuldanerkenntnis, wie es hier vor liegt, nicht (BGH, Urteile vom 16. September 1971 - VII ZR 312/69, BGHZ 57, 53, 57 und vom 3. April 2004 - IX ZR 113/02, WM 2003, 1626, 1629). Folge dass der Anspruch des Rechtsa nwalts auf die gesetzlichen Gebühren b e- schränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn. 16). Dem muss nicht weiter nachgegangen werden. b) Ein abstraktes Schuldversprechen unterliegt nämlich der § 4 RVG aF vorgeschrieb enen Form nur, wenn eine wirksame Gebührenvereinbarung ers t- mals durch das Schuldversprechen getroffen wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW - 9 10 11 12 - 8 - RR 1998, 855) . Diese Anforderungen gelten dagegen nicht, wenn mit dem Schuldversprechen bereits bestehende Honorarabreden, die die Form wahren, bestätigt werden (BGH, Urteil vom 3. April 2004 - IX ZR 113/02, WM 2003, 1626, 1629). So liegt es nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be r u- fungsger i cht s hier. 2. Mit der gegebenen Begründung kann allerdings der Schadense rsat z- anspruch der Beklagten nicht verneint werden. a) Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger wegen (mögl i- cher) Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten bestünde nicht , sollte den B e- klagten aus der Pflichtverletzung des Klägers kein Schaden e ntstanden sein . Durch die Belastung des Grundstücks mit der Zwangssicherungshypothek z u- gunsten der Gläubiger ihres Sohns wäre den Beklagten ein Schaden nicht en t- standen, wenn durch das Urteil, das die Beklagten im Grundbuchberichtigung s- prozess gegen ihren Sohn erstritten haben, auch ihr Eigentum an dem Grun d- stück rechtskräftig festgestellt worden und wenn d ie Gläubiger in der Zwangss i- cherungshypothek als ( Teil - ) Rechtsnachfolger in des Sohns an diese Festste l- lung gebunden wäre. b ) Schon an der ersten Vor aussetzung fehlt es jedoch . Mit dem Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird die dingliche Rechtslage weder im Sinne des erfolgreichen Klägers noch im Sinne des erfol g- reichen Beklagten festgestellt. aa) Die Frage ist allerding s umstritten. 13 14 15 16 - 9 - (1) Das Reichsgericht war der Ansicht, dass ein Urteil über den Grun d- buchberichtigungsanspruch rechtskräftig auch über das Bestehen oder Nich t- bestehen des geltend gemachten oder angegriffenen dinglichen Rechts en t- scheide ( ZZP 60 [1936/37 ] 339, 340; RGZ 158, 40, 43). Dem ist der Bundesg e- richtshof gefolgt (Senat, Urteil vom 25. November 1977 V ZR 102/75, WM 1978, 194, 195; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74, WM 1976, 187, 18 8 ). Dies war zunächst herrschende und ist auch heute noch verbreitete Auffassung im Schrifttum (Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 894 Rn. 166; Palandt/ Herrler , BGB, 77. Aufl., § 894 Rn. 12; Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., § 894 Rn. 41; Stein/J onas/ Althammer , ZPO, 2 3 . Aufl., § 322 Rn. 83, 209; MüKoZPO/ Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 102; Blomeyer, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 89 V 4d; Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge, 1959, S. 133 ff . ) und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Jena, FGPra x 2001, 56, 57; OLG Naumburg , OLGR 1998, 387, 388 und OLG - NL 2002, 9, 10). (2) In den Urteilen des Senats vom 22. Oktober 1999 (V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321 ) und vom 14. März 2008 (V ZR 13/07, NJW - RR 2008, 1397 Rn. 19) und in dem Urteil des VI. Zivi lsenats vom 30. Oktober 2001 (VI ZR 127/00, WM 2002, 705, 706) hat der Bundesgerichtshof den gedankl i- chen Ansatz des Reichsgerichts in Frage gestellt , indessen ohne zu entsche i- den , ob an dieser Rechtsprechung fest zu halten ist . Mehrere Oberl andesgeric h- te ve rtreten seither die Gegenauffassung (OLG Brandenburg , OLGR 2008, 184, 187 f; OLG München, FGPrax 2012, 104 f; OLG Naumburg, NJW - RR 2014, 1229, 1231), ebenso wie eine zunehmende Anzahl von Stimmen im Schrifttum ( Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 37; juris PK - BGB/Toussaint, 8. Aufl., § 894 Rn. 71; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 22 Rn. 11 9 ; Mü KoBGB /Kohler, 7 . Au fl., § 894 Rn. 45; Bauer/ Schaub/Schäfer , GBO, 4 . Aufl., § 22 Rn. 173; M u- 17 18 - 10 - sielak/Voit/Musielak, ZPO, 1 5 . Aufl., § 322 Rn. 24; NK - BGB/Krause, 4. Aufl ., § 894 Rn . 61; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 3 9 . Aufl., § 322 Rn. 10; Zö l- ler/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., V or § 322 Rn. 36; ebenso schon: E. Jaeger, ZZP 60 [1936/37] 341; Eickmann, RPfleger 1981, 213, 215 Fn. 20 ; zweifelnd Bamberger/Roth/H. W. Eckert, BGB, 3. Aufl., § 894 Rn. 26 ; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 894 Rn. 32) . bb) Die besseren Argumente sprechen für die zweite Meinung . (1) Ob mit der Entscheidung über den geltend gemachten Grundbuchb e- richtigungsanspruch gemäß § 894 BGB auch über das Bestehen oder Nichtb e- stehen des Eigentums oder eines beschränkten dinglichen Rechts am Gr un d- stück oder an einem solchen R echt, dessen Eintragung im Grundbuch der B e- richtigung sk läger für unzutreffend hält, entschieden wird, bestimmt sich nach den objektiven Grenzen der Rechtskraft. Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der b e- anspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfrage n (Senat, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07, NJW - RR 2008, 1397 Rn. 19 und Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, N J W 2017, 893 Rn. 14 ). Die Entscheidung über solche V or f ragen und präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwächst in Rechtskraft nur, wenn sie durch einen den Leistungsantrag begleitenden Fes t- stellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, durch einen Zwischenfeststellung s- antrag nach § 256 Abs. 2 ZPO oder durch eine nac hträgliche, gegebenenfalls t itelergänzende Feststellungsklage zum Gegenstand der gerichtlichen En t- scheidung gemacht werden (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07 , NJW - RR 2008, 1397 Rn. 19 und Beschluss vom 22. September 2016 19 20 - 11 - V ZR 4/16, NJW 20 17, 893 Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. November 2009 IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 15, 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 35). Das entspricht allgemeiner Auffassung und wird etwa auch für die Feststellung des Eigentums als Vorfrage der Ent scheidung über den A n- spruch auf Herausgabe des Grundstücks aus Eigentum gemäß § 985 BGB a n- genommen, und zwar bei klag e abweisenden wie bei klagestattgebenden Urte i- len (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321 vgl. Stein/Jonas / Althammer , ZPO, 2 3 . Aufl., § 3 22 Rn. 82 ; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 95; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 36 ; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 3 9 . Aufl., § 322 Rn. 29). ( 2 ) Auch bei dem Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB ist die Frage nach der dinglichen Rechtslage - hier die Frage danach, wem das Eigentum an dem Grundstück zusteht - nur Vorfrage. Gegenstand des Bericht i- gungsanspruchs ist demgegenüber die durch die im Sinne von § 894 BGB u n- richtige Eintragung in das Gr undbuch entstandene Buchposition, deren He r- ausgabe oder Beseitigung der wahre Berechtigte von dem Buchberechtigten soll verlangen können. Das ergibt sich aus der Funktion und Ausgestaltung des A nspruchs. (a) Der Grundbuchberichtigungsanspruch dient der Abwehr der durch die unrichtige Eintragung in das Grundbuch entstehenden Beeinträchtigung des Eigentums oder beschränkten dinglichen Rechts an dem Grundstück. ( a a) Der Anspruch aus § 894 BGB gehört ähnlich wie die Ansprüche auf Herausgabe gemäß § 985 BGB und auf Unterlassung und Beseitigung einer Störung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu dem durch die unrichtige Eintragung in das Grundbuch beeinträchtigten Recht (Senat, Urteile vom 14. Januar 1972 21 22 23 - 12 - V ZR 164/69, WM 1972, 384, 385, vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW - RR 1988, 126, 127, vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 und vom 27. September 2013 - V ZR 43/12, ZOV 2013, 159 Rn. 10). Er setzt das Eigentum voraus und hat, nicht anders als die Ansprüche aus § 985 BGB und § 1004 Abs. 1 BGB, eine n S. 424; Senat, Urteil vom 8. Februar 1952 - V ZR 6/50, BGHZ 5, 76, 82). Er e r- möglicht dem wahren Berechtigten , wie die Ansprüche aus § 985 und § 1004 BGB, eine Störung seines Eigentums oder beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück abzuwenden oder von dem Störer beseitigen zu lassen (MüKo BGB /Kohler, 7. Aufl., § 894 Rn. 1) und unterscheidet sich von den g e- r- der Anspruchsgegner räumen soll (Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 894 Rn. 17; ähnlich jurisPK - BGB/Toussaint, 8. Aufl., § 894 Rn. 2; MüKoBGB/Kohler, 7 . Aufl., § 894 Rn. 1). Während sich der Eigentümer oder der Inhaber eines ( mit dem Besitz des Grundstücks v erbundenen ) beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück mit dem Anspruch aus § 985 BGB gegen die Vorenthaltung oder Entziehung des Besitzes am Grundstück und mit dem A n- spruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung d es Grundstücks wehren kann (dazu Senat, Urteile vom 16. März 2007 - V ZR 190/06 , WM 2007, 1940 Rn. 14, vom 28. Januar 2011 V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 14 und vom 29. September 2017 V ZR 19/16, ZfIR 2018, 193 Rn. 31) , kann sich der wahre Berechtigte mit dem Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB gegen die durch eine u n- richtige Eintragung in das Grund buch eintretende Gefährdung seines Rechts zur Wehr setzen (vgl. MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 894 Rn. 1). (b b ) Diese Gefährdung besteht - je n ach dem Inhalt der unrichtigen Ei n- tragung - in der Buchposition des unrichtig eingetragenen Berechtigten oder in 24 - 13 - der unrichtigen Kennzeichnung ein es beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück als nicht mehr bestehend. Die unrichtige Eintragung in das Gru n d- buch verändert die dingliche Rechtslage zwar nicht. S ie ist nach § 873 Abs. 1 BGB Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verfügung über das Eigentum an dem Grundstück oder über ein beschränktes dingliches Recht am Grundstück. Sie hat jedoch selbst keine konstitutive Wirkung (RGZ 131, 97, 99; vgl. auch Senat, Urteil vom 5. Februar 1971 - V ZR 91/68, WM 1971, 500, 502) . Die von der unrichtigen Eintragung betroffenen dinglichen Rechte werden aber dadurch gefährdet, dass auch die unrichtige Eintragung im Gru ndbuch an der Richti g- keitsvermutung gemäß § 891 BGB und am öffentlichen Glauben des Grun d- buchs gemäß § 892 BGB teilnimmt. Der unrichtig eingetragene Buchberechtigte kann deshalb unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs über das Eigentum oder das beschränkte dingliche Recht am Grundstück, als dessen Berechtigter er eingetragen ist, verfügen oder unter den Voraussetzungen der Buchsitzung gemäß § 900 BGB das Recht auch kraft Gesetzes erwerben (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1973 - V ZR 98/71, NJW 1973, 613, 614 allerding s im Zusammenhang mit einem Bereicherungsanspruch) . Entsprechendes gilt für die unrichtige Löschung eines Rechts. Auch sie führt mangels einer konstitut i- ven Wirkung der Eintragung der Löschung nicht zum Untergang des gelöschten R ech ts. Dazu kann es aber unter den Voraussetzungen eines gutgläubig bela s- tungsfreien Erwerbs oder von § 901 BGB kommen. (cc) Der Grundbuchberichtigungsanspruch dient der Abwehr dieser G e- fährdung. Wer gemäß § 894 BGB verpflichtet ist, einer Grundbuchberic htigung zuzustimmen, schuldet nicht bloß die Vornahme einer Handlung, sondern er muss damit zugleich jene Rechtsstellung preisgeben, die er infolge des fehle r- haften Grundbucheintrags hat. Das mit der materiellen Rechtslage nicht in Ei n- klang stehende Buchre cht ist an den wahren Berechtigten herauszugeben, die 25 - 14 - unrichtige Eintragung zu beseitigen. Die Grundbuchberichtigungsk lage ist de s- halb entgegen der Ansicht von Gursky (in Staudinger, BGB [2013], § 894 Rn. 166; ebenso: Stein/Jonas/ Althammer , ZPO, 2 3 . Aufl., § 322 Rn. 83 , 2 09 ) nicht die eines bestimmten dinglichen Rechts, seinen Inhalt oder Rang oder die Person Ihr Gegenstand ist nicht das Eigentum ode r beschränkte di ngliche Recht am Grundstück, die durch die unrichtige Ei n- tragung dinglich nicht beeinträch tigt we rd en , sondern die Buchposition bzw. Eintragung , die die Recht e gefährde n . (b) Das zeigt sich auch in der Ausgestaltung des Anspruchs. (aa) Der Buchberechtigte ist nach § 894 BGB nicht zur Abgabe dinglicher Erklärungen verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 63/05, BGH - Report 200 6 , 147, 148); eine entsprechende Verpflichtung kann sich nur aus weitergehenden Ansprüchen , etwa gemäß § 346 Abs. 1 BGB ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 168/08, WM 2009, 1803 Rn. 22, 25). Der Widerspruch zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Recht s- lage soll vielmehr durch Herbeiführung einer dem materiellen Re cht entspr e- chenden Grundbucheintragung aufgelöst werden. Der Rechtsinhaber kann deshalb nach § 894 BGB lediglich "Zustimmung zur Berichtigung des Grun d- buchs" verlangen, mithin die Abgabe der Berichtigungsbewilligung gemäß § 19 GBO in der nach § 29 GBO erfo rderlichen Form. Diese ist als reine Verfahren s- handlung lediglich darauf gerichtet, einen dem materiellen Recht entspreche n- den Grundbuchstand herzustellen (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 V ZR 63/05, BGH - Report 2006, 147, 148). Der Buchberechtigte sol l die unric h- tige Buchposition herausgeben, die das Eigentum oder beschränkte Recht am Grundstück gefährdet. Soweit das Grundbuchverfahrensrecht dafür weitere V o- 26 27 - 15 - raussetzungen aufstellt (Voreintragung, Briefvorlegung) , ist er nach den §§ 895 und 896 BGB auch dazu verpflichtet. (bb) Dass der Grundbuchberichtigungsanspruch auf Herausgabe oder Beseitigung der Buchposition gerichtet ist , wird auch darin deutlich, dass der Berichtigungsschuld ner nach allgemeiner Meinung dem Grundbuchbericht i- gungsanspruch nich t nur überhaupt Leistungsverweigerungsrechte (E r- man/Artz, BGB, 15. Aufl., § 89 4 Rn. 31 ff. ; jurisPK - BGB/Toussaint, 8. Aufl., § 894 Rn. 51; MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 894 Rn. 35; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 894 Rn. 133) , sondern auch das Zurückbehaltu ngsrecht nach Maßgabe von § 273 Abs. 2 BGB entgegenhalten kann. Nach dieser Vorschrift Herausgabe verweigern, bis ihm Verwendungen auf den Gegenstand oder ein durch den Gegenstand verursachte r Schaden ersetzt worden sind, sofern er einen fälligen Anspruch darauf hat. Diese Vorschrift findet auf den Grundbuc h- berichtigungsanspruch des Eigentümers gemäß § 894 BGB nach unbestrittener Ansicht deshalb Anwendung, weil der Grundbuchbericht igungsanspruch nicht nur auf die Erklärung der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und nicht nur auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, sondern auf die Herausgabe der Buchposition des unrichtig eingetragenen Eigentümers (Senat, Urteil e vom 22. Jan uar 1964 - V ZR 25/62, BGHZ 41, 30, 34 f. und vom 5. Oktober 1979 V ZR 71/78, BGHZ 75, 288, 293; Erman/Artz, BGB, 1 5. Aufl., § 894 Rn. 3 5 ; jurisPK - BGB/Toussaint, 8. Aufl., § 894 Rn. 52; Staudinger/Gur sk y, BGB [2013], § 894 Rn. 137) . (c) Mit der Ents cheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch wird damit nur über die umstrittene Buchposition entschieden. Soll eine Entsche i- dung auch über die dingliche Rechtslage herbeigeführt werden, muss neben 28 29 - 16 - dem Grundbuchberichtigungsanspruch ein (Zwischen - )Fest stellungsantrag g e- mäß § 256 ZPO gestellt werden. Einen solchen Antrag haben die Beklagten in dem Rückforderungsrechtsstreit schon nicht gestellt. Sie haben zwar nicht ab - strakt Berichtigung des Grundbuchs beantragt, sondern Berichtigung durch ihre Eintragu ng als Eigentümer. Allein aus einem solchen Antrag ergibt sich aber nicht, dass auch das Eigentum selbst (durch einen zusätzlichen Feststellung s- antrag) zum Streitgegenstand werden sollte ( vgl. E. Jaeger, ZZP 60 [1936/37] 341). 3. Die Revision ist auch nicht gemäß § 561 ZPO deshalb zurückzuwe i- sen, weil der von de n Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Widerbeklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten aus anderen Gründen nicht besteht und sich das Berufungsurteil deshalb als ri chtig erweist. a) Zugunsten der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie die aus dem Kläger und dem Widerbeklagte n zu 2 bestehende Rechtsanwaltssozietät, die Widerbeklagte zu 3, beauftragt haben , den durch ihren Rücktritt vom Hofübe r- gabevertrag ausgelö sten Anspruch auf Rückübereignung der übergebenen Grundstücke gemäß § 346 Abs. 1 BGB gegen ihren Sohn durchzusetzen. Ein nicht auf Beratung in einer bestimmten Richtung eingeschränkter Auftrag zur Durchsetzung einer Forderung , von dem hier auszugehen ist, verpflichtet den Rechtsanwalt grundsätzlich zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers. Unkundige muss der Rechtsa n- walt über die Folgen ihrer Erklärung belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des M andats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzur a- ten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind , und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorz u- 30 31 - 17 - schlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu e i- ner sachgerechten Entscheidung in der Lage ist ( vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 9). b) Diesen Anforderungen sind die Widerbeklagten nach den Feststellu n- gen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffen hat, nicht gerecht geworden. aa) Sie haben allerdings zu Recht einen Rückforderungsanspruch der Beklagten auch hinsichtlich des Streitgr undstück s gelten d gemacht. Die Bekla g- ten hatten ihren Sohn zwar mit einer notariellen Urkunde vom 30. März 1998 ermächtigt, unter anderem dieses Grundstück zu belasten und zu veräußern. Diese Ermächtigung führte aber nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Hofüberg abevertrags durch das Berufungsgericht nur dazu, dass eine B e- lastung oder Veräußerung d es Streitg rundstücks nicht d as Rück trittsrecht der Beklagten und als Folge eines Rücktritts deren Rückf orderungsanspruch aus dem Hofübergabevertrag auslöste. Sie änderte danach nichts daran, dass die Beklagten nach einem Rücktritt wegen der nicht genehmigten Verfügung über andere übergebene Grund stücke auch das Streitgr undstück zurückfordern dur f- ten. bb) Die Widerbeklagten haben es indessen versäumt, den für die geb o- t ene Absicherung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten in Ansehung dieses Grundstücks sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen. (1) Sie hatten Veranlassung, den Beklagten zu einer rechtlichen Absich e- rung ihres Rückforderungsanspruchs für das Grundstück zu raten. Der Rücktritt der Beklagten war auf einen Verstoß ihres Sohns gegen die Verpflichtung aus 32 33 34 35 - 18 - dem Hofübergabevertrag gestützt, vor einer Belastung der übergebenen Grundstücke ihre Zustimmung einzuholen. Es war deshalb zu befürchten, dass der Sohn auch über das Streitg rundstück verfügen würde. (2) An einer solchen gegenüber den Beklagten wirksamen Verfügung war der Sohn der Beklagten nicht mehr durch eine Vormerkung zur Sicherung ihres Rückauflassung sa nspruchs aus dem Rücktrittsrecht na ch dem Hofübe r- gabevertrag gehindert. Dieser Anspruch war zwar auch an dem Streitg run d- stück durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert; die Beklagten hatten aber der Löschung dieser Vormerkung zugestimmt. (3) Nach den erwähnten Feststellungen des Be rufungsgerichts haben die Widerbeklagten den Beklagten dazu geraten, die Sicherung des Rückford e- rungsanspruchs dadurch zu erreichen, dass sie dem Sohn mit der Erw irkung einer Zwangssicherungshypothek an diesem Grundstück dessen Veräußerung iese Option war jedenfalls nicht die sicherste und gefahrloseste. Die Widerbeklagten durften sich auch nicht darauf verlassen, dass mit der b e- antragten Verurteilung des Sohns zur Grundbuchberichtigung auch das Eige n- tum der Beklagten an dem Grundstück festg estellt werden würde. Der Rücktritt löste nämlich eine Verpflichtung des Sohns aus, den Beklagten die Hofgrun d- stücke zu übereignen; er führte aber nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs . Außerdem war die Frage, ob eine Verurteilung zur Zustimmung zur Grun d- buchberichtigung auf der Grundlage von § 894 BGB auch zur rechtskräftigen Feststellung des Eigentums führt, wie ausgeführt, umstritten; mehrere Senate des Bundesgerichtshofs hatten daran Zweifel geäußert. D ie Widerbeklagten hätten deshalb den Beklagten zur Sicherung ihres Rückauflassung sa nspruchs durch Erwirkung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung g e- mäß §§ 883, 885 BGB raten müssen. Dazu hätte lediglich der Rückforderung s- 36 37 - 19 - anspruch glaubhaft gemacht werden müssen, nach § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB aber nicht auch dessen Gefährdung . D a s Versäumnis der Widerbeklagten auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalts ist pflichtwidrig und führt zur Schadensersatzhaftung der Widerbeklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB. cc) D em S chadensersatzanspruch der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie das Mandatsverhältnis zu den Widerbeklagten am 7. Januar 2009 und damit noch vor der Entscheidung des Amtsgerichts über die Grundbuchberic h- tigungsk lage beendet und andere Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt haben. Die später beauftragten Rechtsanwälte der Beklagten hätten zwar ihre r- seits die erforderliche n Sicherungsmaßnahmen ergreifen können und möglic h- erweise auch ergreifen müssen. Ihr etwaiges Versäumnis entlastet die Wide r- b eklagten aber nicht. Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges G e- schehen ein, entlasten sie damit nämlich regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhal ten Dritter beseitigt allgemein die Schadensz u- rechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist. Das Ve r- säumnis ihrer später beauftragten Rechtsanwälte könnte den Bek lagten als Mi t- verschulden nur angerechnet werden, wenn sich diese der zweiten Anwälte bedient hätten, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur A b- wehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch g e- nommen en Ersta nwalt her beigeführt wurde (BGH, Urteil vom 7. April 2005 IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813). Beides ist nicht festgestellt. 38 39 - 20 - III. Das Berufungsurteil kann deshalb im Umfang der Aufhebung keinen B e- stand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu Grund und Höhe des Schaden s- ersatzanspruchs der Beklagten gegen den Kläger aus der Vertretung bei der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs aus dem Übergabevertrag keine Feststellungen ge troffen hat. Diese werden in der neuen Verhandlung und Entscheidung nachzuholen sein. Hierfür weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: 1. D er Senat hat den Anträgen der Beklagten im Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren entnommen , dass diese die Entscheidung des Berufung s- gerichts über die Klageforderung nicht mehr angreifen, sondern sich lediglich eine außergerichtliche Aufrechnung mit T eilen des Schadensersatzanspruchs vorbehalten wollen, den sie mit der Widerklage noch verfolgen . Er hat die Rev i- sion deshalb nur hinsichtlich der Widerklage zugelassen. Über die Klageford e- rung ist damit rechtskräftig entschieden. 2. Hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrwiderklage hat der Senat die Revision zwar in vollem Umfang zugelassen . Für d as neue Berufungsverfahren ist aber davon auszugehen, dass die Forderung aus dem Schuldversprechen nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 4 RVG aF unwirksam ist. Die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrwiderklage wird daher d a- von abhänge n, ob und in welchem Umfang der geltend gemachte Schadense r- satzanspruch wegen schlechter Führung des Rechtsstreits über die Rückford e- rung des Streitgrundstücks besteht. Mit dem ihnen ggf. zuzuerkennenden 40 41 42 - 21 - Schadensersatzanspruch haben die Beklagten in erster Linie gegen die Ford e- rung aus dem Schuldversprechen aufgerechnet. 3. Hinsichtlich der Zahlungswiderklage hat der Senat die Revision nur wegen des Schadensersatzanspruchs wegen schlechter Führung des Recht s- streits über die Rückforderung des Streitgrund stücks zugelassen . Sie zielt auf Zahlung des nach der Aufrechnung des Schadensersatzanspruchs gegen die Forderung aus dem Schuldversprechen und gegen die rechtskräftig zuerkannte Klageforderung noch verbleibenden Schadensrest s . Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 22.06.2012 - 4 O 201/10 - OLG München, Entsche idung vom 11.08.2014 - 15 U 2960/12 Rae - 43
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