BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 300/02Verkündet am: 29. Januar 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 G aZur Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer einesKraftfahrzeugs als Garantienehmer anläßlich des Kaufs abschließt.BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 300/02 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2002 aufgeho-ben.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammerdes Landgerichts Mönchengladbach vom 7. September 2000 wirdzurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Am 14. Januar 1999 kaufte der Kläger von der Firma A. GmbH (imfolgenden: Fahrzeughändlerin) einen Personenkraftwagen Chrysler Grand Che-rokee, der anschließend erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Fürdas Fahrzeug bestand aufgrund des Vertriebsweges keine Herstellergarantie.Deshalb erwarb der Kläger bei Übergabe eine "Formel Z Gebrauchtwagen Ga-rantie". In der von ihm und der Fahrzeughändlerin unterzeichneten Vereinba- - 3 -rung, die sich auf einem von der Beklagten verfaßten Formular befindet, heißtes eingangs bzw. über den Unterschriften:"Der Fahrzeugkäufer erhält vom Fahrzeughändler Formel Z Lei-stungen gemäß den als Anlage beigefügten Allgemeinen Bedin-gungen zu Formel Z Leistungen. Die Formel Z Leistungen sindbeim Fahrzeughändler durch L. Versicherer Lo. (...), (alsführender Versicherer) versichert.""... Für die Annahme von Anzeigen aus dem Formel Z-Vertrag unddie Abwicklung von Leistungen hat der Fahrzeughändler dieE. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH" [= Beklagte] be-vollmächtigt. Ansprüche aus diesem Formel Z-Vertrag sind vomFahrzeugkäufer, ausschließlich und unmittelbar, gegenüberE. geltend zu machen."Bei Abschluß der Garantievereinbarung erhielt der Kläger ein von derBeklagten erstelltes Heft mit dem Titel "Formel Z Gebrauchtwagen Garantie".Darin steht auf der ersten Seite unter anderem:"... Um Ihnen im Falle eines Schadens mit einer reibungslosenAbwicklung zu helfen, hat Ihr Fahrzeughändler die Schadenab-wicklung der E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbHübertragen."Auf der nächsten Seite heißt es unter der Überschrift "Formel Z - DieVertragspartner":"Partner dieses Formel Z Vertrages ist Ihr Fahrzeughändler.Er hat die Annahme und Abwicklung von Schadenfällen der FirmaE. übertragen. Sie wenden sich daher in allen Fragen immerdirekt anE. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH ...Formel Z wurde von Ihrem Fahrzeughändler versichert beiL. Versicherer Lo. ... - 4 -(als führender Versicherer)"Auf den folgenden Seiten sind "Formel Z - Zusätzliche Leistungen","Hinweise zur Schadensabwicklung", "Allgemeine Bedingungen zur Formel ZGebrauchtwagen Garantie", "Wartungs/Inspektionsbestimmungen" sowie - vonder ausführenden Werkstatt auszufüllende - "Wartungs/Inspektions Nach-weis(e)" abgedruckt. Unter dem 3. Februar 1999 stellte die Fahrzeughändlerindem Kläger unter anderem für die "E. Garantie" 2.068,96 DM zuzüglichMehrwertsteuer in Rechnung.Im November 1999 trat an dem Fahrzeug infolge des Betankens mitNormalbenzin ein Motorschaden auf, den der Kläger von der Fahrzeughändlerinreparieren ließ. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Reparaturkosten in Höhevon 15.193,32 DM unter Berufung auf die Allgemeinen Garantiebedingungenab, wonach unter anderem keine Garantie für Schäden besteht, die durch Ver-wendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen.In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte aufZahlung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Er beruft sichdarauf, nach der ihm allein überlassenen Betriebsanleitung für den amerikani-schen Markt habe er das Fahrzeug mit Normalbenzin betanken dürfen. Die Be-klagte wendet in erster Linie ein, aus der Garantievereinbarung sei nicht sie,sondern gegebenenfalls die Fahrzeughändlerin zur Leistung verpflichtet. DasLandgericht ist dem gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufungdes Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.Dagegen wendet sich die Beklagte mit der - zugelassenen - Revision. - 5 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse,ausgeführt:Wegen der Unklarheiten und Widersprüche des Vertrages hinsichtlichdes Garantiegebers und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Ver-tragsbedingungen von ihr vorgegeben seien, müsse sich die Beklagte so be-handeln lassen, als habe nicht die Fahrzeughändlerin, sondern sie selbst dievertragliche Garantie übernommen. Allerdings seien sowohl in der Garantiever-einbarung als auch in den Garantiebedingungen Formulierungen enthalten, ausdenen die Beklagte herleite, daß der Fahrzeughändler Garantiegeber sei, wäh-rend sie selbst lediglich die Aufgabe eines von diesem eingesetzten Abwicklerswahrnehme. Dies werde jedoch für den Kunden nicht hinreichend deutlich.Vielmehr würden die Aufgaben der Beklagten und die als ihr Produkt beschrie-bene "E. -Garantie" in einer Weise dargestellt, die den Eindruck einer eige-nen Garantieübernahme erwecke. Bereits im Ansatz erscheine es für den Fahr-zeugkäufer fernliegend, daß den Verkäufer, der eine eigene Haftung für Fahr-zeugmängel gerade ausschließe und dem Kunden deshalb eine "E. -Garantie" anbiete, nunmehr doch eine - vertragliche - Garantieverpflichtungtreffen solle. Hinzu komme, daß auch der Inhalt der Garantiebedingungen ne-ben der Anpreisung als "E. -Garantie" Anhaltspunkte für eine unmittelbareHaftung der Beklagten gebe. Bestimmte zusätzliche Leistungen wie Bahnfahrt-kosten bis zu 100 DM würden nach dem Wortlaut der Bedingungen von der Be-klagten übernommen. Mit ihr sei im übrigen der Reparaturumfang abzustimmenund sie übernehme "die Abrechnung der Reparaturkosten zwischen der Werk-statt und dem Versicherer". Schließlich seien Ansprüche aus dem Formel Z- - 6 -Vertrag von dem Fahrzeugkäufer ausschließlich und unmittelbar gegenüber derBeklagten geltend zu machen.Da auch die Voraussetzungen des von der Beklagten geltend gemachtenGarantieausschlusses nicht vorlägen, schulde die Beklagte dem Kläger die Er-stattung der Reparaturkosten.II.Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte seidem Kläger aus der in Rede stehenden Garantievereinbarung verpflichtet, diegeltend gemachten Reparaturkosten zu ersetzen.1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, wer Vertragspartner des Klä-gers in bezug auf die Garantievereinbarung ist. Es hat insoweit lediglich aus-geführt, wegen der sich im Hinblick auf die Person des Garantiegebers aus demVertrag ergebenden Unklarheiten und Widersprüche und unter Berücksichti-gung des Umstandes, daß die formularmäßigen Vertragsbedingungen von derBeklagten vorgegeben seien, müsse sich diese so behandeln lassen, als habenicht der Verkäufer des Kraftfahrzeugs, sondern sie selbst die vertragliche Ga-rantieverpflichtung dem Kläger gegenüber übernommen.a) Das Berufungsgericht stützt diese Ansicht, ohne das allerdings aus-drücklich zu sagen, anscheinend auf die Unklarheitenregel des § 5 AGBG inVerbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB). Dem kann nichtgefolgt werden. Nach § 5 AGBG gehen Zweifel bei der Auslegung AllgemeinerGeschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Das ist nach § 1 Abs. 1Satz 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) die Vertragspartei, die die vor- - 7 -formulierten Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluß desVertrags stellt. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zumNachteil der Beklagten würde danach voraussetzen, daß diese Vertragsparteider Garantievereinbarung mit dem Kläger wäre. Das ist jedoch gerade streitig.Zur Klärung dieser Frage ergibt sich daher aus § 5 AGBG nichts.b) Darüber hinaus trifft die Annahme des Berufungsgerichts, die streitigeGarantievereinbarung sei in bezug auf die Person des Garantiegebers unklarund widersprüchlich, nicht zu. Vielmehr ist der Vereinbarung zu entnehmen(§§ 133, 157 BGB), daß Vertragspartner des Klägers die Fahrzeughändlerin ist.Der Senat ist insoweit an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden,sondern kann sie unbeschränkt nachprüfen, da die formularmäßige Garantie-vereinbarung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierzu ersichtlichüber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl. Senats-urteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 2 am.w.Nachw.).aa) Das Vertragsformular ist nicht von der Beklagten, sondern von derFahrzeughändlerin unterzeichnet. Aus der Urkunde ist nichts dafür ersichtlich,daß dies gemäß § 164 Abs. 1 BGB im Namen der Beklagten geschehen ist.Vielmehr heißt es eingangs der Urkunde ausdrücklich, daß der Fahrzeugkäufer"vom Fahrzeughändler" Formel Z Leistungen gemäß den als Anlage beigefüg-ten "Allgemeinen Bedingungen zu Formel Z Leistungen" erhält. Bereits darausergibt sich unmißverständlich, daß Garantiegeber der unterzeichnende Fahr-zeughändler ist. Das wird auch aus dem folgenden Satz deutlich, wonach dieFormel Z Leistungen "beim Fahrzeughändler" durch einen näher bezeichnetenVersicherer versichert sind. Die Versicherung der Garantieleistungen durch denFahrzeughändler wäre unverständlich, wenn dieser nicht Garantiegeber wäre.Die Stellung der Beklagten ist demgegenüber in den beiden letzten Sätzen der - 8 -Vertragsurkunde oberhalb der Unterschriften beschrieben. Nach dem erstendieser beiden Sätze hat der Fahrzeughändler die Beklagte "für die Annahmevon Anträgen aus dem Formel Z-Vertrag und die Abwicklung von Leistungen ...bevollmächtigt". Die Rolle der Beklagten beschränkt sich demgemäß auf dieeiner Erfüllungsgehilfin des Fahrzeughändlers bei der Erbringung der diesemobliegenden Garantieleistungen. Daran vermag auch der letzte Satz nichts zuändern, wonach "Ansprüche aus diesem Formel Z-Vertrag ... vom Fahrzeug-käufer, ausschließlich und unmittelbar, gegenüber E. geltend zu machen"sind. Daraus kann schon wegen der in dem vorangehenden Satz ausgespro-chenen Bevollmächtigung mit der bloßen "Abwicklung von Leistungen" nicht aufeine eigene Leistungsverpflichtung der Beklagten anstelle des Fahrzeughänd-lers geschlossen werden.Diese Rollenverteilung zwischen der Fahrzeughändlerin und der Be-klagten wird auch in dem Heft bestätigt, das der Kläger bei Unterzeichnung derGarantievereinbarung ausgehändigt erhalten hat. Darin heißt es nicht nur aufder ersten Seite, daß "der Fahrzeughändler die Schadenabwicklung der E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH übertragen" hat. Darüber hinaus wirdder Fahrzeugkäufer auf der folgenden Seite unter der Überschrift "Formel Z- Die Vertragspartner" noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß"Partner dieses Formel Z-Vertrages ... Ihr Fahrzeughändler" ist, daß "dieser dieAnnahme und Abwicklung von Schadenfällen der Firma E. Garantie Versi-cherungs-Vertrieb GmbH ... übertragen" hat und daß "Formel Z von IhremFahrzeughändler versichert wurde bei L. Versicherer Lo. ... (als füh-render Versicherer)". Auch § 3 Abs. 3 der auf den nachfolgenden Seiten abge-druckten "Allgemeine(n) Bedingungen zur Formel Z Gebrauchtwagen Garantie"ist zu entnehmen, daß der Fahrzeughändler Garantiegeber ist. Diese Regelungbesagt, daß der Fahrzeughändler von der Erstattungspflicht frei ist, wenn derGarantienehmer bestimmte Pflichten verletzt. Dies wäre unverständlich, wenn - 9 -die Beklagte Garantiegeberin wäre. Denn dann würde der Fahrzeughändler ausder Garantie nicht haften, so daß es seiner Befreiung hiervon nicht bedü) Die vom Berufungsgericht angeführten Unklarheiten und Wider-sprüchlichkeiten bestehen demgegenüber nicht.Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erscheint die Übernahmeeiner Garantie durch die Fahrzeughändlerin nicht deswegen widersprüchlich,weil - nach bisherigem Recht - die Gewährleistung für Gebrauchtwagen übli-cherweise sogar ganz ausgeschlossen wird. Bei dem vom Kläger gekauftenFahrzeug handelte es sich nicht um einen Gebrauchtwagen, sondern um einNeufahrzeug, das nach dem Kauf durch den Kläger erstmals zum Straßenver-kehr zugelassen wurde. Der Abschluß der Garantievereinbarung beruhte nachden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts darauf, daß auf-grund des Vertriebsweges für das Fahrzeug keine Herstellergarantie bestand.Angesichts dessen erscheint die Übernahme der Garantie durch die an demVerkauf des Fahrzeugs interessierte Fahrzeughändlerin folgerichtig, zumal derKläger dafür einen erheblichen Geldbetrag an sie gezahlt hat.Es trifft ferner nicht zu, daß bei Abschluß der Garantievereinbarung derBegriff "E. Garantie" werbend im Vordergrund gestanden hätte. DieserBegriff, der auf die Beklagte als Garantiegeber hindeuten könnte, findet sichweder in der Garantievereinbarung selbst noch in dem dem Kläger ausgehän-digten Heft. Die Worte "E. Garantie" werden dort vielmehr nur als Teil desNamens der Beklagten (E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH) ver-wandt, wobei in dieser Kombination bereits das Wort "Vertrieb" darauf hindeu-tet, daß die Beklagte nicht selbst Garantiegeber ist. Die Garantie wird in derVereinbarung und in dem Heft als "Formel Z Gebrauchtwagen Garantie" oder - 10 -- verkürzt - nur als "Formel Z" bezeichnet. Dieser Name läßt keinen Schluß aufdie Beklagte als Garantiegeber zu.Von den vom Berufungsgericht angeführten vermeintlichen Unklarheitenund Widersprüchlichkeiten bleibt danach nur die Regelung in Nr. 2 der "Zusätz-liche(n) Leistungen", nach deren Wortlaut die Beklagte ("wir") gegebenenfallsBahnfahrtkosten bis zu 100 DM übernimmt. Diese Regelung mag in bezug aufdie Person des Garantiegebers mißverständlich sein. Sie hat jedoch in demGefüge des Vertrages eine so untergeordnete Bedeutung, daß ihr kein wesent-liches Gewicht bei der Auslegung zukommt.2. Ist mithin die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müssesich als Garantiegeber behandeln lassen, nicht gerechtfertigt, kann dahinge-stellt bleiben, ob die Voraussetzungen des von der Beklagten bereits vorge-richtlich geltend gemachten Garantieausschlusses vorliegen.III.Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Vergeblich beruft sich die Revisions-erwiderung darauf, daß die Fahrzeughändlerin dem Kläger während desRechtsstreits "sämtliche Ersatzansprüche" gegen die Beklagte aus der Repa-ratur seines Fahrzeugs abgetreten hat. Es ist nicht ersichtlich, daß der Fahr-zeughändlerin insoweit ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Abge-sehen davon, daß die Revisionserwiderung keinen Vortrag des Klägers zumInhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Fahrzeughändlerin undder Beklagten aufzeigt, kommt ein Ersatzanspruch der Fahrzeughändlerin ge-gen die Beklagte schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger ihre Repa-raturrechnung bereits bezahlt hat und zudem etwaige Garantieleistungen aus-weislich des Garantievertrages anderweitig versichert sind. - 11 -IV.Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Aus denoben (unter II 1 b) angeführten Gründen ergibt sich, daß der Kläger von der Be-klagten aus der streitigen Garantievereinbarung keine Erstattung der geltendgemachten Reparaturkosten verlangen kann, weil nicht die Beklagte, sonderndie Fahrzeughändlerin Garantiegeber ist. Insoweit bedarf es keiner weiterentatsächlichen Feststellungen. Der Rechtsstreit ist daher zur Endentscheidungreif. Demgemäß sind das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung desKlägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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