BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 300/04 Verk374ndet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247 638 Die unter der 334berschrift "Gew344hrleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitekten-vertrag f374r Geb344ude (AVA) "Die Verj344hrung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, sp344testens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Ob-jekt374berwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). F374r Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verj344hrung mit Abnahme der letzten Leistung." enth344lt keine Vereinbarung 374ber eine Teilabnahme. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel. Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. November 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger fordert vom beklagten Architekten Schadensersatz. 1 Der Rechtsvorg344nger des Kl344gers (k374nftig: Kl344ger) beauftragte mit Ver-trag vom Oktober 1991 den Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungs-phasen 1-9 des 247 15 HOAI f374r den Umbau und die Erweiterung eines Gymnasi-ums. Die vom Beklagten gestellten Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag f374r Geb344ude (AVA) waren einbezogen. Abschnitt 6 AVA ist mit "Gew344hrleistungs- und Haftungsdauer" 374berschrieben. Nach Ab-schnitt 6.1 AVA verj344hren die Anspr374che des Bauherrn grunds344tzlich mit Ablauf von f374nf Jahren. Abschnitt 6.2 lautet: 2 - 3 - "Die Verj344hrung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, sp344testens mit Ab-nahme der in Leistungsphase 8 (Objekt374berwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). F374r Leistungen, die da-nach noch zu erbringen sind, beginnt die Verj344hrung mit Ab-nahme der letzten Leistung." 3 Das Bauvorhaben war Ende 1993 fertig gestellt. Die einzelnen Gewerke wurden in der Zeit von Juni 1993 bis Anfang M344rz 1994 abgenommen. Am 8. Dezember 1993 erteilte der Beklagte eine mit "Schlussrechnung" bezeichne-te Rechnung 374ber s344mtliche Leistungsphasen, die der Kl344ger im April 1994 zahlte. Ab 1995 traten in allen Geschossen des Geb344udes am PVC-Fu337bodenbelag Blasenbildungen auf, so dass der Belag nicht mehr hafte-te. Der Kl344ger nahm den Fu337bodenverleger vergeblich auf Zahlung in An-spruch. Er begehrt nunmehr vom Beklagten mit der im August 2001 erhobenen Klage Schadensersatz in H366he von 76.809,60 200 sowie Feststellung des Ersat-zes weiteren Schadens wegen nicht ordnungsgem344337er Planung der Fu337bo-denplatte und unzureichender 334berwachung des Fu337bodenverlegers. Die In-stanzgerichte haben die Einrede des Beklagten, die Anspr374che des Kl344gers seien verj344hrt, nicht f374r erheblich erachtet und der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabwei-sung. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 - 4 - Das f374r das Schuldverh344ltnis ma337gebende Recht bestimmt sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 6 I. 7 Das Berufungsgericht f374hrt aus, die geltend gemachten Anspr374che des Kl344gers seien nicht verj344hrt. Die Vereinbarung in Abschnitt 6.2 AVA 374ber die Teilabnahme sei wirksam. Eine ausdr374cklich erkl344rte Teilabnahme liege nicht vor. Auch bei wirksamer Vereinbarung sei f374r die Annahme einer konkludent erkl344rten Teilabnahme Zur374ckhaltung geboten. Es gebe keine Vermutung, ein bestimmtes Verhalten lasse auf den Willen des Bauherrn zur Teilabnahme schlie337en. Vielmehr m374sse dessen Wille zur Teilabnahme wegen der gravie-renden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen. Dieser d374rfe nicht unterstellt werden und sei auch nicht zu vermuten, sondern vom Architekten, wenn er sich darauf berufe, zu beweisen. Bei einer erst teilweise ausgef374hrten Leistung komme eine Abnahme durch schl374ssiges Verhalten regelm344337ig nicht in Betracht. Der Beklagte habe eine Teilabnahme seiner Architektenleistungen nicht bewiesen. Der Bezug des renovierten und erweiterten Schulgeb344udes, die Abnahme der Leistungen der Bauhandwerker und die Bezahlung der Architek-tenrechnung vom 8. Dezember 1993 reichten daf374r nicht aus. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 8 Die Anspr374che des Kl344gers, denen die Revision allein die Einrede der Verj344hrung entgegenh344lt, sind nicht verj344hrt. Entgegen der Annahme des Beru-fungsgerichts und der Revision regelt Abschnitt 6.2 AVA allerdings keine Ver- 9 - 5 - einbarung zur Teilabnahme (1.). Dann sind die Feststellungen des Berufungs-gerichts, der Beklagte habe eine konkludent erkl344rte Teilabnahme des Kl344gers nicht bewiesen, rechtsfehlerfrei (2.). 10 1. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die Parteien eine wirksame Vereinbarung 374ber eine Teilabnahme nach Vollendung der Leis-tungsphase 8 getroffen. Soweit das Berufungsgericht der Klausel damit eine Vereinbarung zur Teilabnahme, verbunden mit dem Beginn der Verj344hrungs-frist, zu entnehmen scheint, ist ein solches Verst344ndnis rechtsfehlerhaft. a) Die Auslegung der Klausel in Abschnitt 6.2 AVA kann der Senat we-gen der M366glichkeit einer unterschiedlichen Auslegung durch ein Land- und Oberlandesgericht uneingeschr344nkt vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321). Die Klausel begr374ndet keine Pflicht des Auftraggebers zur Teilabnahme. 11 b) Zweifel am Inhalt der Klausel gehen gem344337 247 5 AGBG zu Lasten des Beklagten als Verwender des Formulars. Ein durchschnittlich verst344ndiger Bau-herr erwartet unter der 334berschrift einer Klausel "Gew344hrleistungs- und Haf-tungsdauer" keine Vereinbarung eines Teilabnahmeanspruchs des Auftrag-nehmers, f374r den der Text keinen hinreichenden Anhaltspunkt enth344lt (so L366f-felmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1438 m; Knipp in Thode/ Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 247 7 Rdn. 89). Ein Architekt kann eine Abnahme in Teilen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung ver-langen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, 115). Diese muss unmissverst344ndlich gefasst sein. 12 c) Diese Voraussetzungen sind nicht erf374llt. Die Klausel legt den Beginn der Verj344hrungsfrist f374r den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung fest, die als Teilabnahme bezeichnet wird, und regelt 13 - 6 - des weiteren den Beginn der Verj344hrung f374r die danach noch zu erbringenden Leistungen. Damit wird die Verj344hrung zwar an die Abnahme der Leistung ge-kn374pft, auch wenn es sich dabei um eine Teilabnahme handelt. Eine Verpflich-tung zu einer Teilabnahme wird jedoch nicht begr374ndet. Geregelt ist lediglich der Beginn der Verj344hrung, sofern eine Teilabnahme stattgefunden hat. Ein Verst344ndnis der Klausel, der Auftraggeber werde auch verpflichtet, Teilleistun-gen abzunehmen, kommt im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht in Be-tracht. 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei sei-nen 1994 erst teilweise ausgef374hrten Leistungen eine konkludent erkl344rte Teil-abnahme des Kl344gers nicht bewiesen, sind rechtsfehlerfrei. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht bei seiner W374rdigung von den f374r den Fall ent-wickelten Grunds344tzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen, dass eine Teilabnahme nicht vereinbart ist. Danach muss der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Aus-druck kommen und ist vom Architekten, der sich darauf beruft, zu beweisen (Ur-teil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93 aaO). 14 a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts, in dem Bezug des renovier-ten und erweiterten Schulgeb344udes liege ebenso wenig wie in der Abnahme der Arbeiten der Bauhandwerker eine konkludent erkl344rte Teilabnahme der Leis-tungen des Beklagten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. 15 b) Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, in der Bezahlung der Schlussrechnung vom 8. Dezember 1993 sei nicht mit der erforderlichen Klar-heit der rechtsgesch344ftliche Wille des Kl344gers zu einer Teilabnahme zu erken-nen, ist aus Rechtsgr374nden gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt 16 - 7 - keine Gr374nde f374r die Annahme auf, die Zahlung auf die Schlussrechnung sei ungeachtet des Umstandes, dass die Leistung des Architekten noch nicht voll-endet war, als Teilabnahme der bis einschlie337lich Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen zu verstehen. 17 3. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass das Architektenwerk jedenfalls bis zum Schluss der geschuldeten Leis-tungsphase 9 nicht abgenommen wurde. Die Gew344hrleistungsanspr374che des Kl344gers waren demnach bei Klageerhebung im Jahr 2001 noch nicht verj344hrt. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2 O 1608/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 04.11.2004 - 1 U 294/04 -
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