BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 300/08 Verk374ndet am: 9. November 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 252; ZPO 247 287 Zu der f374r die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypo-thetischen Einkommensentwicklung, wenn der Gesch344digte behauptet, er h344tte ohne den Schadensfall in fortgeschrittenem Alter eine gut bezahlte Festanstellung erhal-ten, der Sch344diger dies aber unter Hinweis auf die Lage am Arbeitsmarkt bestreitet. BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 300/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kl344gerin eine monatliche Verdienstausfallrente von 2.680 200 ab 1. Januar 2006 und eine Mehrbedarfsrente von 173,33 200 374ber den 30. September 2025 hinaus abz374glich bereits gezahlter 42.085 200 zuerkannt worden sind (Ziffer 2 des Tenors des Berufungsurteils). Die weiter gehende Revision wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als Tierhalterin auf Ersatz von Ver-dienstausfallschaden in Anspruch. 1 - 3 - Die Kl344gerin half am 30. Juli 1999 beim Verladen eines Turnierpferds auf einen Pferdeanh344nger mit Zugfahrzeug. Das Pferd riss sich beim Verladen los und trat der Kl344gerin in den Bauchraum. Hierbei erlitt sie schwerste Verletzun-gen, aufgrund derer sie dauerhaft arbeitsunf344hig ist und eine Erwerbsunf344hig-keitsrente bezieht. Ihre Klage auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall wurde im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskr344ftig abgewiesen. 2 Die am 18. September 1960 geborene Kl344gerin hatte 1978 eine Ausbil-dung zur Patentanwaltsgehilfin abgeschlossen. 1983 erlangte sie auf dem zwei-ten Bildungsweg die allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,4. Von 1991 bis 1996 studierte sie Germanistik und erreichte einen Magister-abschluss mit der Gesamtnote "sehr gut". Seit 1992 unterrichtete sie in ver-schiedenen Einrichtungen vor allem Deutsch als Fremdsprache. Mit Wirkung vom 1. April 1998 ging sie ein bis zum 31. M344rz 2003 befristetes Besch344fti-gungsverh344ltnis in Teilzeit als Lehrkraft f374r besondere Aufgaben bei der Techni-schen Universit344t Darmstadt ein. Sie beabsichtigte zu promovieren und begann mit Vorbereitungen hierf374r. 3 Die Kl344gerin hat Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Sch344den so-wie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten verlangt. Zum Ver-dienstausfallschaden hat sie mit Beweisangeboten vorgetragen, ohne den Un-fall h344tte sie bis zum Ende ihres Besch344ftigungsverh344ltnisses zum 31. M344rz 2003 ihre beabsichtigte Promotion abgeschlossen. Aufgrund ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation h344tte sie ab 2004 eine sichere vollschichtige Arbeits-stelle im 366ffentlichen Dienst als Lehrkraft erlangt, die mindestens nach der Ver-g374tungsgruppe BAT IIa eingruppiert gewesen w344re. Hierdurch h344tte sie eine monatliche Bruttoverg374tung von rund 4.500 200 erzielt, was nach Abzug der Ar-beitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein Einkommen vor Steuern von 3.600 200 ergeben h344tte. Demgegen374ber haben die Beklagten vorgetragen, auf 4 - 4 - dem f374r die Kl344gerin relevanten Arbeitsmarkt stehe ein sehr geringes Angebot an Arbeitspl344tzen einer gro337en Zahl von Bewerbern gegen374ber. Die Kl344gerin, die im Zeitpunkt des beabsichtigten Berufseintritts erheblich 344lter als andere gleich qualifizierte Bewerber gewesen w344re, h344tte voraussichtlich keine Chance auf Erlangung eines Arbeitsplatzes gehabt. 5 Das Landgericht hat der Klage unter Ber374cksichtigung eines Mitver-schuldensanteils von 25 % teilweise stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen und die Beklagten auf die Berufung der Kl344gerin auf der Grundlage einer hundertprozentigen Haftung zur Zahlung weiteren Scha-densersatzes verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, der Kl344gerin s344mtlichen zuk374nftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Unter anderem hat es die Beklagten verur-teilt, ab 1. Januar 2006 eine monatliche Rente in H366he von 2.853,33 200 abz374g-lich bereits gezahlter 42.085 200, viertelj344hrlich im Voraus zu zahlen. In diesem Umfang hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Be-klagten die Revision zugelassen, mit der die Beklagten insoweit ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil von Langenick in NZV 2009, 257 ff. und 318 ff. n344her dargestellt und besprochen worden ist, hat, soweit f374r das Revisionsverfahren noch relevant, Folgendes ausgef374hrt: 6 - 5 - Die Kl344gerin k366nne von der Beklagten zu 1 gem344337 247 7 Abs. 1, 247247 11, 13 StVG a.F., 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. (nunmehr 247 115 Abs. 1 VVG) und von der Be-klagten zu 2 gem344337 247 833 BGB eine monatliche Verdienstausfallrente in H366he von 2.680 200 beanspruchen. Aufgrund ihrer fr374heren beruflichen T344tigkeit, des Verlaufs und des sehr guten Abschlusses ihres Studiums der Germanistik, ihrer erworbenen Lehrerfahrung sowie der Vorbereitung der Promotion sei es in ho-hem Ma337e wahrscheinlich, dass die Kl344gerin im Bereich der sprachlichen Aus-bildung eine regelm344337ige und vollschichtige Anstellung gefunden h344tte. Ihr bis-heriger Werdegang weise die Kl344gerin als strebsam sowie besonders leis-tungswillig und -f344hig aus. Deswegen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu er-warten gewesen, dass die Kl344gerin nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsvertra-ges und einer gewissen Zeit der Arbeitssuche eine vollschichtige Erwerbst344tig-keit im 366ffentlichen Dienst, bei karitativen oder sonstigen privaten Institutionen erlangt h344tte. In den letzten f374nf Jahren sei der Anteil von Akademikern an der Gesamtzahl der Arbeitslosen verh344ltnism344337ig niedrig gewesen. Zwar sei der Arbeitsmarkt f374r Natur- und Wirtschaftswissenschaftler g374nstiger als f374r Geis-teswissenschaftler. Jedoch bestehe - auch au337erhalb des 366ffentlichen Diens-tes - ein zunehmender Bedarf an Lehrkr344ften zur Unterweisung ausl344ndischer Mitb374rger in deutscher Sprache. Deswegen sei keine anteilige K374rzung des Rentenbetrages wegen angenommener Zeiten der Arbeitslosigkeit vorzuneh-men. Die Kl344gerin h344tte ein ihrer Ausbildung entsprechendes Gehalt in der Gr366337enordnung der Verg374tungsgruppe IIa des BAT erzielen k366nnen. Dement-sprechend sei von einem monatlichen Bruttogehalt von 4.550 200 auszugehen. Das sich nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ergeben-de Gehalt betrage rund 80 % des Bruttogehalts, n344mlich 3.600 200. Nach Abzug der Erwerbsunf344higkeitsrente ergebe sich ein von den Beklagten zu bezahlen-der Rentenbetrag in H366he von 2.680 200. 7 - 6 - Wegen Vermehrung ihrer Bed374rfnisse stehe der Kl344gerin eine monatliche Rente in H366he von 173,33 200 zu. 8 II. 9 Die dagegen gerichtete Revision hat im Umfang der Zulassung weitge-hend Erfolg. Die bisherigen Feststellungen tragen die Zuerkennung einer Ver-dienstausfallrente in H366he von 2.680 200 nicht. 1. Die grunds344tzliche Haftung der Beklagten ist nicht mehr im Streit. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts zum fehlenden Mitverschulden der Kl344gerin an der Entstehung des Schadens kommt es im Revisionsverfahren nicht an, da die Revision inso-weit nicht zugelassen worden ist. 10 2. Unbegr374ndet ist die Revision, soweit die Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente wegen Mehrbedarfs in H366he von 173,33 200 bis zum 30. Sep-tember 2025 verurteilt worden sind. Die Revision hat die Ausf374hrungen des Be-rufungsgerichts dazu, dass die Kl344gerin unfallbedingt eine Hilfe f374r vier Stunden w366chentlich ben366tige und der Aufwand daf374r auf monatlich 173,33 200 zu sch344t-zen sei, nicht angegriffen. 11 3. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Kl344gerin eine Rente wegen Erwerbsunf344higkeit und Vermehrung ihrer Bed374rfnisse f374r die Zeit nach dem 30. September 2025 zugesprochen hat. Dies verst366337t gegen 247 308 Abs. 1 ZPO, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, VersR 1993, 609, 612, insoweit in BGHZ 120, 239 nicht abgedruckt). Der Klageantrag war auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Rente lediglich bis zum 30. September 2025 ge- 12 - 7 - richtet. Das Berufungsgericht durfte der Kl344gerin schon deshalb keine zeitlich unbefristete Rente zusprechen. 13 Entgegen der Auffassung der Revision verst366337t das Urteil des Beru-fungsgerichts hingegen nicht gegen 247 308 Abs. 1 ZPO, soweit es eine 374ber ei-nen monatlichen Betrag von 2.723,33 200 hinausgehende Rente zugesprochen hat. Die Kl344gerin hat im Berufungsrechtszug beantragt, die Beklagten 374ber den bereits zuerkannten monatlichen Rentenbetrag von 130 200 hinaus zur Zahlung einer monatlichen Rente von weiteren 2.723,33 200 zu verurteilen. Dies entspricht dem im Berufungsrechtszug zuerkannten monatlichen Rentenbetrag von 2.853,33 200. 4. Die Revision hat weiter Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Ver-dienstausfallrente 374ber den Zeitpunkt des mutma337lichen Ausscheidens der Kl344-gerin aus dem Erwerbsleben hinaus zuerkannt hat. Nach der st344ndigen Recht-sprechung des erkennenden Senats ist der Anspruch eines abh344ngig Besch344f-tigten auf Ersatz des Erwerbsschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeits-zeit zu begrenzen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94, VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94, VersR 1995, 1447, 1448; vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02, VersR 2004, 653 f. = r+s 2004, 342 m. Anm. Lemcke). 14 5. Die Revision ist auch begr374ndet, soweit das Berufungsgericht der Kl344-gerin eine monatliche Rente wegen unfallbedingter Erwerbsunf344higkeit in H366he von 2.680 200 zuerkannt hat. Die dem zugrunde liegende Prognose, die Kl344gerin h344tte ohne den Unfall w344hrend der gesamten Dauer ihres Erwerbslebens ein Bruttogehalt in H366he von 4.550 200 erzielt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 15 - 8 - a) Eine vom Tatrichter gem344337 247 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadenssch344tzung unterliegt allerdings nur der beschr344nkten Nachpr374fung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrund-s344tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f. = VersR 1984, 966; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 = VersR 1989, 299, 301; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, Rn. 17, z.V.b.). Derartige Fehler zu Lasten der Beklagten liegen hier indes vor. 16 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht den hier strei-tigen Verdienstausfallschaden unter Heranziehung von 247 252 Satz 2 BGB und 247 287 ZPO ermittelt. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Ge-sch344digten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Gesch344digte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar soweit wie m366glich konkrete Anhaltspunkte f374r die erforderliche Prognose dartun. Doch d374rfen in-soweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteile vom 31. M344rz 1992 - VI ZR 143/91, VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92, VersR 1993, 1284, 1285; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 772; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233). Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftungsausl366sende Ereignis den Gesch344digten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwick-lung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten T344tig-keit nachweisen konnte (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, aaO Rn. 18). 17 - 9 - Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die 374berwiegend f374r einen Er-folg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gew366hnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Ge-sch344digten in seiner T344tigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gem344337 247 287 ZPO zu sch344tzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschl344ge Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, aaO; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, aaO; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, aaO; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08, aaO Rn. 21). 18 Insoweit sind dem weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadenssch344t-zung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht 374ber Vorbringen des Sch344digers, das f374r die Schadenssch344tzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverst344ndiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt an-sehen. 19 c) Diesen Grunds344tzen wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht ge-recht. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht weder den Vortrag der Beklagten noch die Ausf374hrungen des Landgerichts zu den Berufsaussichten der Kl344gerin in der gebotenen Weise bei seinen 334berlegun-gen zur Schadenssch344tzung in Betracht gezogen hat. 20 Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass die Kl344gerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits fast 39 Jahre alt gewesen sei, erst zwei Jahre nach dem Abschluss ihres Germanistikstudiums im Mai 1996 einen bis zum 31. M344rz 2003 befristeten Teilzeit-Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Lehrbeauftragte erhalten und geplant habe, im Anschluss zu promovieren, wobei sie bei Ab-schluss einer Promotion mindestens 45 Jahre alt gewesen und insoweit als Be- 21 - 10 - rufsanf344ngerin v366llig aus der Norm gefallen w344re. Dabei sei v366llig offen, ob und ggf. wann die Kl344gerin ihre Dissertation tats344chlich abgeschlossen h344tte, zumal diese berufsbegleitend und neben der Betreuung zweier minderj344hriger Kinder erfolgreich h344tte abgeschlossen werden m374ssen. Zudem haben die Beklagten geltend gemacht, die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin h344tte nach dem fiktiven Abschluss ihrer Promotion ab dem 1. Januar 2006 eine feste Voll-zeitanstellung auf hohem Niveau mit einem Gehalt in H366he von BAT IIa auf Dauer erhalten, gehe in keiner Weise auf die Feststellungen des Landgerichts ein, wonach die Hessische Landesregierung zur damaligen Zeit ihr Projekt "Si-chere Zukunft in Hessen" gestartet habe, zu dem auch Stellenstreichungen im 366ffentlichen Dienst geh366rt h344tten; infolgedessen seien insbesondere Zeitvertr344-ge nicht verl344ngert sowie NeueinsteIlungen kaum noch vorgenommen worden. 334berdies haben die Beklagten vorgetragen, dass bei Einstellung einer Kraft im h366heren Alter h366here Geh344lter zu bezahlen seien, so dass sich auch aus die-sem Grund angesichts der aufgezeigten Sparma337nahmen die Chancen der Kl344gerin bei der Stellensuche verringert h344tten. Die Ausf374hrungen im Berufungsurteil lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht diese Einw344nde ausreichend in Erw344gung gezogen hat. Ins-besondere ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde die Gegebenheiten des hier in Frage stehenden Arbeitsmarkts zu-treffend beurteilen konnte. Seine Feststellung, dass die Akademikerarbeitslo-sigkeit geringer sei als die Arbeitslosigkeit der Gesamtheit aller Arbeitnehmer, stellt auf die konkreten Gegebenheiten des Streitfalls ebenso wenig ab wie die Feststellung, im Bereich sprachlicher Ausbildung bestehe erheblicher Bedarf, und diesem Bedarf werde - insoweit habe das Landgericht seinen Blick allzu sehr verengt - nicht nur von einigen 366ffentlichen Instituten begegnet. 22 - 11 - Es kann aufgrund der bisherigen beruflichen Entwicklung der Kl344gerin, die nach Abschluss ihres Studiums eine Stelle als Lehrkraft f374r besondere Auf-gaben erlangt hat und auch in der Vergangenheit immer erwerbst344tig war, da-von ausgegangen werden, dass es ihr mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen w344re, ihrer Qualifikation entsprechende Arbeitsstellen zu finden. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen und seine Erw344gun-gen bilden jedoch keine tragf344hige Grundlage f374r die Annahme, dass die Kl344ge-rin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ab Januar 2006 bis zu ihrem Ren-teneintritt durchgehend ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.550 200 erzielt h344tte. 23 6. Das Berufungsurteil kann danach insoweit keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die Schadens-sch344tzung unter Ber374cksichtigung des entscheidungserheblichen Parteivortrags erneut vornimmt. 24 F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der erkennende Se-nat auf Folgendes hin: 25 a) Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Ermittlung des Ver-dienstausfallschadens, wie sie das Berufungsgericht bisher vorgenommen hat, zu unrichtigen Ergebnissen f374hren kann. 26 Dabei kommt es allerdings auf die von der Revision ger374gten Fehler des Berufungsgerichts bei der Anwendung der Bruttolohnmethode f374r den Erwerbs-schaden bis zum 31. Dezember 2005 nicht an. Insoweit ist die Revision nicht zugelassen worden. Die Grunds344tze, die bei der Anwendung dieser Methode zu beachten sind, insbesondere wenn der Gesch344digte in der gesetzlichen Sozial-versicherung versichert ist und neben den Schadensersatzleistungen auch Leistungen aus einer Sozialversicherung erh344lt, sind gekl344rt (vgl. Senatsurteile 27 - 12 - vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84, VersR 1986, 162, 163; vom 15. No-vember 1994 - VI ZR 194/93, VersR 1995, 104, 105 f.; vom 28. September 1999 - VI ZR 165/98, VersR 2000, 65; vgl. ferner Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 3 Rn. 261 ff.; ders., r+s 1996, 205 ff.; K374ppersbusch, Ersatzanspr374che bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 95 ff.; Langenick, NZV 2009, 257 ff., 318 ff.). Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass auch bei der Bemessung des Zu-kunftsschadens, bei dem rechnerisch von einem angemessenen Bruttoein-kommen ausgegangen werden kann, auf die konkreten Verh344ltnisse des Ge-sch344digten hinsichtlich der Belastung durch Steuern und Sozialversicherungs-beitr344ge und hinsichtlich der Vorteile, die sich aufgrund von Lohnersatzleistun-gen der Drittleistungstr344ger ergeben, abzustellen ist. Eine pauschalisierende Betrachtung f374hrt insbesondere bei abh344ngig Besch344ftigten vielfach zu falschen Ergebnissen (vgl. Langenick, NZV 2009, 318 ff. m.w.N.). 28 b) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, die Kl344gerin m374sse sich Werbungskosten oder sonstige ersparte berufsbedingte Aufwen-dungen in H366he von 10 % ihres hypothetischen Einkommens anrechnen las-sen, unber374cksichtigt gelassen, weil dieser nach Schluss der m374ndlichen Ver-handlung erfolgte; die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung hat es ab-gelehnt. Ob dies, wie die Revision meint, aus Rechtsgr374nden zu beanstanden ist, kann dahinstehen. Aufgrund der Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht ist eine erneute m374ndliche Verhandlung geboten, aufgrund derer das Vorbringen gepr374ft werden kann. Bei einer Pr374fung in der Sache wird das Berufungsgericht die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grunds344tze in Betracht zu ziehen haben (vgl. dazu etwa Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, aaO, Kap. 8 Rn. 16 ff., 33 ff.; K374ppersbusch, aaO, Rn. 78 f., jeweils m.w.N.). 29 - 13 - c) F374r die Mehrbedarfsrente gilt die Beschr344nkung auf die Lebensar-beitszeit der Kl344gerin nicht. Insoweit ist darauf abzustellen, wie lange der Mehr-bedarf voraussichtlich bestehen wird. 30 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.02.2008 - 8 O 584/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.10.2008 - 24 U 51/08 -
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