BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 300/09 Verk374ndet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 126, 127, 558a Eine Schriftformabrede f374r 304nderungen und Erg344nzungen eines Wohnraummietver-trages gilt nicht f374r ein Mieterh366hungsverlangen nach 247 558a BGB. BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 300/09 - LG Frankfurt/Main AG Frankfurt/Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2009 aufge-hoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, vertreten durch ihre Hausverwaltung, verlangte mit Schrei-ben vom 24. Januar 2008 von dem Beklagten die Zustimmung zur Mieterh366-hung f374r das von ihm bewohnte Einfamilienhaus. Das Schreiben tr344gt keine ei-genh344ndige Unterschrift. Es endet mit dem Vermerk "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift g374ltig". 1 Der Beklagte stimmte dem Erh366hungsverlangen vorgerichtlich teilweise in H366he von 6,84 200 zu. Im 334brigen versagte er seine Zustimmung zur Mieterh366-hung. Die Kl344gerin begehrt nunmehr noch die Zustimmung des Beklagten zu 2 - 3 - einer Erh366hung der Nettokaltmiete von monatlich 374,23 200 um 43 200 auf monat-lich 417,23 200 ab dem 1. April 2008. 3 Der mit der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin abgeschlossene Mietvertrag vom 6./12. April 1994 enth344lt unter anderem folgende Formularklausel: 4 "247 6 304nderungen 304nderungen und Erg344nzungen dieses Vertrages sind, soweit sich aus den All-gemeinen Vertragsbestimmungen nichts anderes ergibt, nur g374ltig, wenn sie schriftlich vereinbart werden." Nr. 13 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVG) lautet: 5 "Schlussbestimmungen (1) 304nderungen und Erg344nzungen dieses Vertrages sind schriftlich zu vereinba-ren, dies schlie337t nicht aus, dass die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Schriftform verzichten." Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-rufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Es bestehe kein Anspruch der Kl344gerin gem344337 247 558 Abs. 1 BGB auf Zustimmung des Beklagten zur Mieterh366hung, da ein formwirksames Mieterh366- 9 - 4 - hungsverlangen gem344337 247247 558 Abs. 1, 558a, 126 BGB in Verbindung mit 247 6 des Mietvertrages nicht vorliege. 10 Zwar sei die vom Gesetz in 247 558a BGB verlangte Textform des Mieter-h366hungsverlangens von der Kl344gerin im Schreiben vom 24. Januar 2008 ein-gehalten. Dies reiche jedoch nicht aus, weil die Parteien in 247 6 des Mietvertra-ges Schriftform vereinbart h344tten und das Mieterh366hungsverlangen nicht mit einer eigenh344ndigen Unterschrift versehen sei. Die Kl344gerin m374sse sich an dem Schriftformerfordernis festhalten lassen. Selbst wenn die Vereinbarung in 247 6 des Mietvertrages einer Inhaltskontrolle gem344337 247247 305 ff. BGB nicht standhal-ten w374rde, k366nnte sich die Kl344gerin als Verwenderin der Klausel auf deren Un-wirksamkeit nicht berufen. Das Schriftformerfordernis sei auch nicht konkludent aufgehoben wor-den. Soweit der Beklagte einer teilweisen Mieterh366hung von 6,84 200 zugestimmt habe, habe er damit konkludent nur in H366he dieses Betrages in die Aufhebung des Schriftformerfordernisses eingewilligt. Unerheblich sei auch, ob die fr374heren Mieterh366hungsverlangen der Parteien in schriftlicher oder anderer Form ge-schlossen worden seien, da hieraus kein genereller Verzicht f374r die Zukunft ab-geleitet werden k366nne. 11 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Mit der gegebenen Begr374ndung kann der Anspruch der Kl344gerin gegen den Be-klagten auf Zustimmung zu der begehrten Mieterh366hung gem344337 247 558 Abs. 1, 247 558b Abs. 2 BGB nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Beru- 12 - 5 - fungsgerichts ist das Mieterh366hungsverlangen der Kl344gerin auch ohne eigen-h344ndige Unterschrift formg374ltig und damit wirksam. 13 1. Gem344337 247 558a Abs. 1 BGB ist das Mieterh366hungsverlangen dem Mie-ter in Textform zu erkl344ren und zu begr374nden. Verlangt das Gesetz die Text-form, so muss gem344337 247 126b BGB die Erkl344rung in einer Urkunde oder auf an-dere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgege-ben, die Person des Erkl344renden genannt und der Abschluss der Erkl344rung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Dies ist hier geschehen. 2. Dass dieses Schreiben nicht dar374ber hinaus seitens der Kl344gerin ei-genh344ndig unterschrieben ist, macht das Mieterh366hungsverlangen nicht unwirk-sam. Die in 247 6 des Mietvertrages enthaltene Schriftformabrede steht der Wirk-samkeit des Erh366hungsverlangens nicht entgegen. Nach 247 6 des Mietvertrages sind Vertrags344nderungen und -erg344nzungen schriftlich zu vereinbaren. Das ein-seitige Mieterh366hungsverlangen des Vermieters stellt jedoch keine Vertrags344n-derung oder -erg344nzung dar. Zu einer solchen kann es erst durch die Zustim-mung des Mieters zu einer bestimmten Mieterh366hung kommen. Den Parteien bleibt es unbenommen, gem344337 247 127 Abs. 2 Satz 2 BGB nachtr344glich eine dem 247 126 BGB entsprechende Beurkundung zu verlangen. 14 III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzuhe-ben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Wirksamkeit des Mieterh366hungsverlangens vom 24. Januar 2008 im 334bri- 15 - 6 - gen und seiner materiellen Begr374ndetheit getroffen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.12.2008 - 380 C 1986/08 (14) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.10.2009 - 2/11 S 6/09 -
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