BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 300/09 Verk374ndet am: 12. April 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; ZPO 247 287 a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grunds344tzlich zur Sch344tzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. b) Da die Listen nur als Grundlage f374r eine Sch344tzung dienen, kann der Tatrich-ter im Rahmen seines Ermessens nach 247 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschl344ge oder Zuschl344ge - abwei-chen. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 - LG Fulda AG Bad Hersfeld - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Gesch344digten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Sch344digers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend. 1 Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Sch344diger einen Verkehrsunfall, f374r den die volle Haftung der Beklagten unstrei-tig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverst344ndiger das Fahrzeug und gelangte gem344337 seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergeb-nis, eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Ge- 2 - 3 - sch344digte ben366tigte aus beruflichen Gr374nden ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT kei-nen Preis genannt bekommen hatte, mit der Kl344gerin in Verbindung. Dort miete-te er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahr-zeug der f374r seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Ta-gessatz von 100 200 pauschal zuz374glich Nebenkosten f374r Haftungsbefreiung, Zu-stellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichs-tabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden. Der Mietwagen wurde f374r 18 Tage in Anspruch genommen, wof374r die Kl344gerin unter Ber374cksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 200 in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 200 auf Grundlage der Schwacke-Liste f374r das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gem344337 Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten. 3 Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im 334brigen in H366he von 680,92 200 nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Insti-tuts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine ge-eignete Sch344tzungsgrundlage f374r die H366he der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin nicht nachge-wiesen, dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Gesch344digten 374ber die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Kl344gerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Kl344gerin in der Berufung vorgetragen habe, der Gesch344digte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahr-zeug anzumieten, weil er 374ber keine Kreditkarte verf374gt habe, sei dieses Vor-bringen gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im 334brigen ergebe sich aus dem Vortrag der Kl344gerin nicht, dass der Gesch344digte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er h344tte gegebenenfalls bei der Be-klagten anfragen m374ssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen. 5 Die Kl344gerin k366nne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Ver-gleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 f374r das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Gesch344digten st374tzen. Ma337geblich sei der Tarif, der auf dem 366rtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" er-mittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen st344ndigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gem344337 247 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten kei-ne geeignete Sch344tzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorz374ge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gem344337 247 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, 6 - 5 - dass das Erstgericht seine Sch344tzung auf die Schwacke-Liste 2006 gest374tzt habe. Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu ber374cksichtigen. Ausgehend von dieser Studie m374sse nicht gekl344rt werden, ob auf den Wohnort des Gesch344digten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 l344gen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da kei-ne Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Gesch344digten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zug344nglich gewesen sei. 7 II. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grunds344tzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Kl344gerin, der Gesch344digte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermie-tern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu ge-w344hren sei, gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat. 8 1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschr344nkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschr344nkt statthaft, weil die Partei-en ausschlie337lich 374ber die H366he der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulas-sung der Revision auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des 9 - 6 - Gesamtstreitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines selbst344ndig an-fechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein k366nnte oder auf den der Revisions-kl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. M344rz 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. 2. a) Das Berufungsgericht ist gem344337 der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344ger nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Er-satz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwen-dig halten darf. Der Gesch344digte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erfor-derlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutba-ren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Das bedeutet f374r den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines ge-wissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Dar374ber hi-nausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Gesch344dig-te aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Be-r374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengun-gen auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt kein wesentlich 10 - 7 - g374nstigerer (Normal-)Tarif zug344nglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN). b) Nach diesen Grunds344tzen ist nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht es f374r die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfall-ersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Gesch344digte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen gef374hrt und sodann lediglich in die ihm von der Kl344gerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vor-gelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgesch344ft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vern374nftig denkenden Gesch344digten die Nachfrage nach einem g374nstigeren Tarif f374r Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Not- und Eilsituation verneint hat, die m366glicherweise h366here Mietwagenkosten ge-rechtfertigt h344tte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Gesch344digte gen374gend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen. 11 c) Zu Recht r374gt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Kl344gerin, der Unfallgesch344digte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monats-verdienst von 800 200 netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand kei-ne Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen k366nnen, gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht ber374cksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Kl344gers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die 12 - 8 - Schwacke-Liste seiner Schadenssch344tzung zugrunde gelegt und wegen spezi-fischer Leistungen des Unfallersatztarifgesch344fts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbe-klagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erw344gungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhal-ten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu erg344nzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf ei-nen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach 247 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Ber374cksichtigung neuen Vorbrin-gens geh366ren insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche An-griffs- und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung 374ber das Rechtsmittel un-ber374cksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf ei-nen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust we-gen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tats344chlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz h344tte vorgebracht wer-den k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN). Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserw344gung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag k366nne auch in der Sache nicht 374berzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Kl344gerin habe nicht vorgetragen, dass der Gesch344digte nicht etwa eine Barkaution h344tte erbringen k366nnen, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 200 netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der 13 - 9 - Gesch344digte h344tte zumindest bei der Beklagten anfragen m374ssen, ob diese be-reit sei, die anfallende Kaution zu stellen, 374berspannt die Anforderungen an ei-nen Gesch344digten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt h344tte. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichti-gung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen h344tte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen, um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadenssch344tzung unter Be-r374cksichtigung des 374bergangenen Vortrags der Kl344gerin zu 374berpr374fen. 14 3. F374r das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des Fraunhofer- Mietpreisspiegels revisionsrechtlich grunds344tzlich nicht zu beanstanden ist. 15 a) Die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter erhebliches Vor-bringen der Parteien unber374cksichtigt gelassen, Rechtsgrunds344tze der Scha-densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. De-zember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.). 16 - 10 - Die Art der Sch344tzungsgrundlage gibt 247 287 ZPO nicht vor. Die Scha-densh366he darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-licher Erw344gungen festgesetzt werden und ferner d374rfen wesentliche, die Ent-scheidung bedingende Tatsachen nicht au337er Acht bleiben. Auch darf das Ge-richt in f374r die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerl344ss-liche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl k366nnen in geeigneten F344llen Listen oder Tabellen bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgem344337 hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Aus374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO den "Normaltarif" grunds344tzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im ma337gebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverst344ndiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Sch344tzung auf der Grundlage anderer Listen oder Ta-bellen grunds344tzlich rechtsfehlerhaft w344re (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden k366nnen, bedarf nur der Kl344rung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte M344ngel der Sch344tzungsgrundlage sich auf den zu ent-scheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der 17 - 11 - Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grunds344tzlich frei. Insbe-sondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22). b) Nach diesen Grunds344tzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grunds344tzlich weder gehindert, seiner Schadenssch344tzung gem344337 247 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG K366ln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebun-gen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen f374hren k366nnen, gen374gt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhe-bung als Sch344tzgrundlage zu begr374nden. Demgem344337 wird in der Rechtspre-chung nach sorgf344ltiger Abw344gung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG K366ln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG K366ln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG K366ln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG K366ln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG K366ln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG K366ln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG M374nchen, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug einger344umt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grunds344tzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage f374r seine Sch344tzung nach 247 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage f374r seine Sch344tzung nach 247 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschl344ge oder Zuschl344ge auf den 18 - 12 - sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch ber374cksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts Internet-Buchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen f374hren kann. c) Die R374gen der Revision beziehen sich auf die grunds344tzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtspre-chung er366rterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufge-zeigt, aus denen sich dar374ber hinaus M344ngel der Sch344tzungsgrundlage erge-ben, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel an-gef374hrten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Miet-preisspiegel dennoch als gegen374ber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugs-w374rdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausf374hrungen nicht zu bean-standen. 19 d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat. 20 aa) Auch wenn f374r die Bestimmung der Schadensh366he der Zeitpunkt ma337geblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstan-den, dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten Fraunhofer-Mietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grunds344tzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, d374rfte sich allenfalls zugunsten der Kl344gerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Kl344gerin nicht vorgetragen. 21 - 13 - bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstan-den, dass das Berufungsgericht eine andere Sch344tzungsgrundlage gew344hlt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf 247 287 ZPO gr374ndenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach 247 529 ZPO ber374cksichtigungsf344-higen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensaus374bung des erstinstanzli-chen Gerichts selbst344ndig nach allen Richtungen von neuem pr374fen und bewer-ten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar f374r vertretbar h344lt, letztlich aber bei Ber374cksichtigung aller Gesichtspunkte nicht f374r sachlich 374ber-zeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. M344rz 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG K366ln, OLGR K366ln 2008, 545, 547; OLG D374sseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG K366ln, NZV 2010, 144 f.). 22 4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen, damit dieses pr374fen kann, ob der Kl344gerin ein Unfallersatztarif zuzu- 23 - 14 - sprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. Galke Zoll Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 10 C 575/08 (10) - LG Fulda, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 S 4/09 -
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