BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 30/01 Verkündet am: 13. Juni 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein § 276 BGB Fa Zur Haftung eines Verhandlungsführers aus Verschulden bei Vertragsschluß, der bei den von ihm geführten Verhandlungen den Auftragnehmer nicht darauf hinweist, daß der als GmbH mit Sitz im Inland ausgegebene Auftraggeber eine Gesellschaft ung a - rischen Rechts mit ausschließlichem Sitz in Ungarn ist, die nur zum Schein vorg e - schoben ist. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 30/01 - OLG Frankfurt am Main LG Fulda - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesg e - richts Frankfurt am Main, 14. Zivilsenat in Kassel, vom 12. Dezember 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 26. Juli 1999 im Umfang der mit der R e - vision gegen den Beklagten zu 2 verfolgten Anträge 1. a) bis d) und des Hilfsantrages 2. zurckgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2 auf Schadensersatz in Anspruch, weil er sie bei den von ihm gefhrten Verhandlungen ber einen Bauvertrag mit der Beklagten zu 1 darber nicht aufgeklärt habe, dass der Vertrag mit einer Gesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Ungarn geschlossen wird. - 3 - Die Klgerin unterbreitete dem Beklagten zu 2 auf dessen Aufforderung ein Angebot fr Bauarbeiten auf einem Grundstck in Sch. , das diesem gehörte und auf dem ein Hotel, ein Supermarkt sowie Wohnungen errichtet werden sollten. Die anschlieûenden Vertragsverhandlungen fhrte der Beklagte zu 2 im Namen der Beklagten zu 1, einer in Budapest ansssigen Gesellschaft ungarischen Rechts, deren Gesellschafter er zumindest frher einmal gewesen war. Gegenber der Klgerin bezeichnete er die Beklagte zu 1 nicht mit ihrem ungarischen Namen, sondern als Analysis III. GmbH. Auf ihren auslndischen Geschftssitz wies er nicht hin. Die Klgerin und die Beklagte zu 1 schlossen daraufhin einen schriftlichen Bauvertrag. Die Klgerin fhrte die vom Beklagten zu 2 als Architekten geleiteten Bauarbeiten durch. Hierfr erhielt sie Abschlag s - zahlungen. Nach Fertigstellung erteilte sie eine Schluûrechnung, aus der sie nach Abzug der Abschlagszahlungen und verschiedener Umlagen noch 104.866,05 DM geltend machte. Die Beklagte zu 1 lehnte eine weitere Zahlung unter Hinweis auf eine nach ihrer Auffassung unzutreffende Abrechnung, ve r - bliebene Mngel sowie weitere Gegenforderu n gen ab. Die Klgerin hat von den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschu ldner Zahlung von 104.866,05 DM Werklohn sowie 4.010 DM Kosten aus einem Vo r - prozess gegen die Beklagte zu 1 verlangt. Der Beklagte zu 2 hat zur Erfllung einer Geldauflage, die ihm als Voraussetzung fr die Einstellung eines gegen ihn wegen Betrugs eingeleiteten Strafverfahrens gemacht worden war, nach Rechtshngigkeit auf die Forderung aus dem Bauvertrag weitere 25.000 DM gezahlt. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 53.983,03 DM verurteilt. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 hat es abgew iesen. Die Ber u - fung der Klgerin, mit der sie Zahlung von insgesamt 70.535,65 DM und Zinsen sowie hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangt hat, ist e r - - 4 - folglos geblieben. Nach der Behauptung der Klgerin ist die Beklagte zu 1 mit Wirkung vom 1. Juli 1999 nach Liquidation erloschen und verwertbares Verm ö - gen nicht vorhanden. Mit der Revision verfolgt die Klgerin nach Rcknahme des Rechtsmittels gegen die Beklagte zu 1 ihre Antrge allein gegen den B e - klagten zu 2 mit der Maûgabe weiter, da û sie lediglich 53.983,03 DM und Zi n - sen sowie hilfsweise die Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz ve r langt. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhltnis ist das Brgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht hlt den Beklagten zu 2, der nicht selbst Vertrag s - partner der Klgerin geworden sei, weder wegen eines Verschuldens bei Ve r - tragsverhandlungen noch aus Delikt fr verpflichtet, fr den mit der Beklagten zu 1 vereinbarten Werklohn einzustehen. Der Beklagte zu 2 habe als Verhan d - lungsvertreter keine fr den Entschluû der Klgerin bedeutsame zustzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewhr fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit seiner Erklrungen bernommen. Auch unter dem Gesichtspunkt eines wir t - schaftlichen Eigeninteresses sei eine Haftung nicht begrndet. Hierfr sei nicht - 5 - ausreichend, daû der Beklagte zu 2 Eigentmer des Grundstcks sei, auf dem die Werkleistungen erbracht worden seien. Sein wirtschaftliches Interesse habe sich wegen der Beauftragung der Beklagten zu 1 nicht mehr auf die einzelnen Vertrge mit den Bauhandwerkern gerichtet. Soweit die Klgerin behauptet h a - be, daû der Beklagte zu 2 keinen Vertrag mit der Beklagten zu 1 geschlossen oder darin bernommene Zahlungsverpflichtungen nicht erfllt habe, fehle es an dem nach dem Bestreiten des Beklagten zu 2 n otwendigen Beweisantritt. Auch eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder nach § 826 BGB komme nicht in Betracht. Es knne jede n - falls nicht festgestellt werden, daû der Beklagte zu 2 bei der unterlassenen Au f - klrung der Klgerin ber den Sitz der Beklagten zu 1 in Ungarn den Vorsatz gehabt habe, die Klgerin zu schdigen und sich oder der Beklagten zu 1 einen dem Schaden entsprechenden rechtswidrigen Vermgensvorteil zu verscha f - fen. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. 1. Eine Haftung des Beklagten zu 2 wegen der Inanspruchnahme beso n - deren persnlichen Vertrauens lehnt das Berufungsgericht zu Recht ab. Eine solche wrde voraussetzen, daû er der Klgerin eine ber das normale Ve r - handlungsvertrauen hinausgehende, von ihm persnlich ausgehende Gewhr fr die Seriositt und die Erfllung des Geschfts oder die Richtigkeit und Vol l - stndigkeit seiner Erklrungen geboten hat, die fr den Willensentschluû des anderen Teils bedeutsam gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1991 II ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1312, 1314 ; BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 VIII ZR 80/91, BauR 1992, 393, 394; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 VIII ZR - 6 - 356/95, NJW 1997, 1233, 1234) . Aus dem Umstand, daû der Beklagte zu 2 nach dem Vortrag der Klgerin bei den Vertragsverhandlungen darauf hing e - wiesen hat, daû er die zu errichtenden Gebude geplant habe, die Bauarbeiten leiten und berwachen sowie die Rechnungen prfen werde, lût sich die E r - fllung dieser Voraussetzung nicht herleiten. Die Gebudeplanung, die Bauau f - sicht und die Mitwirkung bei der Prfung von Rechnungen fallen in den g e - whnlichen Aufgabenbereich eines Architekten und lassen deshalb nicht den Schluû auf ein besond e res Vertrauensverhltnis zu. 2. Eine Haftung des Beklagten zu 2 nach den Grundstzen des Ve r - schuldens bei Vertragsverhandlungen knnte sich aber aus einem qualifizierten Eigeninteresse des Beklagten zu 2 erg e ben. a) Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsve r - handlungen begrndeten gesetzlichen Schuldverhltnis treffen grundstzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umstnden auch den Vertreter. Eine Haftungserstreckung wegen besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses setzt voraus, daû der Vertreter eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand hat, daû er wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache ha n - delnd erscheint (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1988 ± X ZR 57/87, NJW-RR 1989, 110, 111; BGH, Urteil vom 18. September 1990 ± XI ZR 77/89, NJW-RR 1991, 289). Dazu reicht die Beteiligung des Geschftsfhrers und Gesellscha f - ters einer GmbH an der von ihm vertretenen Gesellschaft allein nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1991 ± II ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1312, 1313; BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 ± II ZR 292/ 91, BGHZ 126, 181, 184 ff. m.w.N.). Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 als Gesellschafter oder Geschftsfhrer beher r - schenden Einfluû auf die Beklagte zu 1 hatte, kommt es daher nicht entsche i - dend an. - 7 - b) Ein die Haftung begrndendes Eigeninteresse des Beklagten ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, dann zu bejahen, wenn der Bauve r - trag mit der Beklagten zu 1 nicht oder nur zum Schein geschlossen wurde. In diesem Fall htte der Beklagte zu 2 die Verhandlungen ausschlieûlich in se i - nem eigenen Interesse gefhrt. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Frage, ob der Vertrag nicht oder nur zum Schein geschlossen wurde, nicht weiter nachgehen zu mssen, weil die Klgerin keinen Beweis fr diese B e - hauptung angetreten habe. Denn der Beklagte zu 2 hat diese Behauptung bi s - her nicht substantiiert bestritten. aa) Den Gegner der primr darlegungs- und beweisbelasteten Partei trifft im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklrungspflicht eine sekundre Behauptungslast, wenn diese Partei auûerhalb des von ihr darzul e - genden Geschehensablaufs steht und keine nhere Kenntnis der maûgebe n - den Tatsachen besitzt, whrend der Prozeûgegner sie hat und ihm nhere A n - gaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 ± IV b ZR 78/85, LM Nr. 53 zu § 323 ZPO; BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 ± II ZR 159/89, NJW 1990, 3151 ; BGH, Urteil vom 24. November 1998 ± VI ZR 388/97, NJW 1999, 714, 715). bb) So liegt es hier. Die Klgerin kann nicht wissen, ob vertragliche B e - ziehungen zwischen den Beklagten bestanden, wie diese ausgestaltet waren und ob sie durchgefhrt worden sind. Dem Beklagten zu 2 ist es dagegen m g - lich, zu dem Inhalt des nach seinem Vortrag geschlossenen Bauvertrages und zu dessen Abwicklung nher vorzutragen. Das ist ihm auch zumutbar, weil die Klgerin das Fehlen eines tatschlich durchgefhrten Vertrages nicht ohne j e - den tatschlichen Anhaltspunkt behauptet hat, sondern die Gesamtumstnde ihre Behauptung nachhaltig sttzen: - 8 - Es sind bisher keine Umstnde erkennbar, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte zu 1 berhaupt Bauleistungen erbracht hat. Alle im Zusamme n - hang mit der Errichtung des Bauvorhabens notwendigen Leistungen sind vom Beklagten zu 2 selbst erbracht worden. Dieser hat das Bauvorhaben nicht nur geplant, sondern auch selbst die Verhandlungen mit den Bauunternehmern gefhrt. Auf die in erster Instanz vorgelegte Auskunft der ungarischen Korr e - spondenzanwlte der Klgerin, an dem angegebenen Sitz der Beklagten zu 1 in Budapest habe ebenso wie unter einer weiteren, aus dem ffentlichen Telefo n - verzeichnis ersichtlichen Anschrift einer Gesellschaft Analysis III. nur ein Brie f - kasten ermittelt werden knnen, hat der Beklagte zu 2 lediglich vortragen la s - sen, auch nach deutschem Recht sei die Errichtung eines eigenen Brohauses nicht vorgeschrieben. Er hat damit die indiziell verwertbare Tatsache, daû die Beklagte zu 1 unter der angegebenen Anschrift ber keine zur Geschftstti g - keit normalerweise erforderlichen Brorume verfgt, nicht in Abrede gestellt. Der Beklagte zu 2 hat sich zum Beweis seine r Vertragsbeziehungen zu der B e - klagten zu 1 im Berufungsverfahren zwar auf die Vorlage des Bauvertrages b e - zogen. Er hat jedoch weder eine Kopie hiervon eingereicht noch nhere Einze l - heiten zu dem Vertragsinhalt vorgetragen. Die Abschlagszahlungen an die Kl - gerin sind nach deren Vortrag im Berufungsrechtszug nicht von der Beklagten zu 1, sondern von einer in N. ansssigen Analysis III. GmbH geleistet wo r - den, deren alleiniger Gesellschafter und Geschftsfhrer der Beklagte zu 2 war. Der Beklagte zu 2 hat sich hierzu nicht eindeutig erklrt. Whrend er zunchst angegeben hat, die Beklagte zu 1 habe die Zahlungen lediglich durch Nutzung eines deutschen Bankkontos bewirkt, hat er nach Konkretisierung des Vortrags der Klgerin eingerumt, es knne sein, daû die Zahlungen "unter Einschaltung der Niederlassung der Analysis III. Kft. in Deutschland" erfolgt seien. 3. Der Beklagte zu 2 hat die vorvertragliche Pflicht verletzt, die Klgerin anlûlich der Vertragsverhandlungen darber aufzuklren, daû es sich bei der - 9 - Auftraggeberin um eine in Budapest ansssige Gesellschaft ungarischen Rechts ohne eingetragene Niederlassung (§ 13 e Abs. 2 HGB) in der Bunde s - republik Deutschland handelt. Diese Information war fr die Klgerin von w e - sentlicher Bedeutung. Davon konnte abhngen, ob oder mit welcher Sicherung sie den Vertrag abschlieût. Das war fr den Beklagten zu 2 ohne weiteres e r - kennbar. Die Gestaltung des Vertragstextes einschlieûlich der Angabe unte r - schiedlicher Firmennamen im Vertragskopf und bei der Unterschrift legen eine Absicht nahe, einen Geschftssitz im Inland vorzuspiegeln und Verwechslu n - gen mit Gesellschaften hnlich klingenden Namens bei der Bonittsprfung Vorschub zu le i sten. 4. Die Pflichtverletzung kann auch zu dem Schaden gefhrt haben, der darin liegt, dass die Beklagte zu 1 zunchst in einem anderen Rechtsstreit e r - folglos in Anspruch genommen worden ist und die Forderung nunmehr nicht mehr realisiert werden kann. Wre die Klgerin zutreffend aufgeklrt worden, wren die Kosten des Vorprozesses voraussichtlich nicht in vollem Umfang en t - standen. Sie wre zudem mit dem Werklohn nicht ausgefallen, wenn sie den Vertrag mit der Beklagten zu 1 nur mit vollstndiger Absicherung ihrer We r - klohnforderung geschlossen htte, wie sie behauptet. Wre eine Sicherheit s - vereinbarung nicht zu realisieren gewesen und htte die Klgerin den Vertrag dann berhaupt nicht geschlossen, bestnde ihr Schaden in Hhe der vergebl i - chen Prozesskosten und des Wertes der nicht vergteten Bauleistu n gen. - 10 - III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuh e - ben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dieses wird unter Beachtung der Grundstze der sekundren Darlegungslast erneut zu prfen haben, ob eine Haftung des Beklagten zu 2 aus dem Gesichtspunkt e i - nes Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder aus Delikt in Betracht kommt. Dabei wird zu bercksichtigen sein, daû der Beklagte zu 2 seiner Vo r - tragslast angesichts der besonderen Umstnde nicht durch die bloûe Darlegung des Inhalts oder die Vorlage eines zwischen den Beklagten geschlossenen Bauvertrages erfllen kann, sondern es ihm obliegen wird, auch Angaben zu dessen tatschlicher Durchfhrung zu machen, insbesondere zu einer Zahlung des vereinba r ten Entgelts. Ullmann Hausmann Wi e bel Kuffer Kniffka
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