BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS URTEIL VI Z R 300/11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richt erin von Pentz ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 18. Oktober 2011 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2011 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 236,75 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008 zuzüglich 46,41 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die B eklagte. Der Streitwert wird auf 236,76 Von Rechts wegen Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
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