BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 300 /12 vom 18. Juli 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Juli 201 3 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Nichtzulassungsb eschwerde gegen de n Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. November 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahre ns beträgt 15.426,34 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 19. Juni 1999 und Nachtrag von August 1999 erwarb der Kläger von der Beklagten eine zu sanierende Eigentumswo h- nung nebst Stellplatz sowie eine Garage auf dem Nachbargrundstück. In dem Vertr ag heißt es, dass der Beklagten von wesentlichen Mängeln nichts bekannt sei. Die Berliner Gaswerke betrieben auf dem Gelände bis nach dem Ende des Z weiten Weltkriegs eine Gasanstalt, bei deren Betrieb üblicherweise u m- weltgefährdende Stoffe entstanden. Di e Flächen wurden im Juli 1989 in das Altlastenverzeichnis des Landes Berlin aufgenommen. Im April 1997 kam ein von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Ergebnis, dass nach der Entsorgung kontaminierter Bodenmassen die A n- forderungen an ein Altlastenfreiheitstestat gegeben seien. Dieses Testat wurde 1 2 - 3 - beantragt. Im September 1999 stellte ein von dem Geschäftsführer der Bekla g- ten beauftragter Sachverständiger fest, dass auf neun Spielflächen der Risik o- wert für Kinderspielplät ze überschritten sei. Der Kläger focht den Kaufvertrag im Dezember 2002 wegen arglistiger Täuschung an. Die Senatsverwaltung teilte ihm im Juni 2003 mit, dass die B o- denverunreinigungen im Vergleich zu anderen Gaswerkstandorten ungewöh n- lich gering seien. Es bestehe keine Gefährdung und sei auch nicht erkennbar, dass Eigentümer durch die Heranziehung zu ordnungsbehördlichen Maßna h- men finanziell belastet würden. Im April 2004 befreite die Senatsverwaltung das Grundstück von dem Altlastenverdacht hinsichtlich des Wirkungspfades Boden und Mensch. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die Senatsverwaltung der Beklagten schließlich mit, dass das Grundstück hinsichtlich aller Wirkungspfade von dem Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung befreit werde. Mit Urteil vom 4. September 2007 wurde die Beklagte rechtskräftig zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückauflassung verurteilt (NZB - Verfahren vor dem Senat V ZR 169/07). In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst die Feststellung ve rlangt, dass die Beklagte dem Gru n- de nach verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm vom 11. Dezember 2002 bis 8. September 2010 durch ihre Weigerung entstanden sei, seine Eigentümereintragung rückwir kend im Grund buch zu löschen. Später hat er diesen Antrag teilweise dahingehend konkretisiert, dass die Beklagte ihn neben der Zahlung von Schadensersatz wegen eines erfolglosen Rechtsstreits zur Abwehr von Wohngeldern und wegen Kosten der Grundbuchberichti gung von Forderungen der Wohnungseigentüme rgemeinschaf t sowie der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten freizustellen habe. Das Landgericht hat die Klage a b- gewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Beschwe r- de will er die Zulassung der Revision erreichen, damit er seine Klageant räge 3 4 - 4 - weiter verfolgen kann. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Recht s- mittels. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemac ht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu mache n- den Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Das Berufungsge richt hat die Klageanträge zu 2 a) bis c) mit dem Nennwert der Titel und die Anträge zu 2 d) und e) mit jeweils 750 Den Wert des Klageantrags zu 3 (Feststellung der Ersatz pflicht der Beklagten dem Grunde nach für künftige Schäden) hat es auf 500 mit dem beziffe rten Klageantrag zu 1 und einem Abschlag von 20 % für die Feststellungsanträge ergibt das einen Wert von 15.426,34 2. Der Kläger wendet sic h gegen die Bewertung des Klageantrags zu 3 . Er hält die Schätzung des Berufungsgerichts für willkürlich. Denn zu dem mögl i- chen Schaden, den er erleiden könne und auf dessen Ersatz durch die Beklagte der Feststellungsantrag ziele, gehöre seine Haftung nach §§ 4 ff. BBodSchG als früherer Grundstückseigentümer. Bezogen auf den Zeit raum zwischen 2002 und 2010 , in welchem er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen sei, ergäben sich für ihn erhebliche Risiken. Die mit Sanierungsmaßnahmen verbundenen Kost en könnten, wie dem Senat bekannt sei, in die Millionen, mindestens in Hundert - oder mehrere Zehntausende gehen. Selbst wenn man entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für den Kläger nur eine teilschuldner i- sche Haftung zugrunde lege, sei ein Betrag von 500 völlig unrealistisch. Die Beschwer des Klägers in Bezug auf diese mögliche Feststellung und die daraus 5 6 7 - 5 - sich ergebenden Konseque nzen für seine wirtschaftliche Belastung lägen mit Sicherheit deutlich über 10.000 20.000 3. Dies alles reicht für die Glaubhaftmachung ei ner 20.000 i- tenden Beschwer nicht aus. a) Angesichts des Schreibens der Senatsverwaltung von Juni 2003 , dass wegen der Bodenverunreinigungen keine Gefahrenabwehrmaßnahmen zu e r- greifen seien und dass nicht erkennbar sei , dass Eigentümer durch d ie Hera n- ziehung zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen finanziell belastet werden kön n- ten , hätte der Kläger die auf ihn zukommenden Kosten beziffern und seine A n- gaben glaubhaft machen müssen. b) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschlu ss vom 31. Juli 2012 angekündigt hat, den Wert des Klageantrags zu 3 a uf 500 festzusetzen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, welche weiteren Schäden der Kläger befürchte. Dagegen hat der Kläger nicht s erinnert, obwohl er zu den ü b- rigen Hinweisen in dem Beschluss innerhalb der ihm von dem Berufungsgericht eingeräumten Frist Stellung genommen hat. 8 9 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festse t- zung des Gegenstandswerts hat der Senat - mangels anderer Anhaltspun k te - die Streit wertfestsetzung des Berufungsgerichts übernommen. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2011 - 7 O 15/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2012 - 4 U 198/11 - 11
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