BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 300/12 Verkündet am: 10. Juli 2013 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2009 § 66 Abs. 1 Nr. 3 Sa tz 3 Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (Kraft - Wärme - Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse) ist gemäß § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 ante i- lig nach der Leistung der gesamten Anlage zu berechnen. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richterin nen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achi lles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1998 am Standort F . ein Bi o- masse - Heizkraftwerk mit Kraft - Wärme - Kopplung. Der erzeugte Strom wird in das Netz der Beklagten als örtliche Netzbetreiberin eingespeist. Mit der anfa l- lende n Wärme werden Gebäude beheizt. Im Jahr 2009 erzeugte das Biomasse - Heizkraftwerk insgesamt 27.951.120 Kilowattstunden Strom. Davon wurden 1.689.032 Kilowattstunden in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugt. Die Stromerzeugung in Kraft - Wärme - Kopplung erfüllt die t atsächlichen Voraussetzungen der Anlage 3 zum EEG in der Fa s- sung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009). 1 2 - 3 - Unter dem 27. Februar 2010 rechnete die Beklagte gegenüber der Kl ä- gerin für den im Jahr 2009 im Blockheizkraftwerk in Kraft - Wärme - Kopplung produzierten Strom die zusätzliche Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (sogenannter KWK - Bonus) ab. Sie ermittelte dabei zuerst aus dem Quotienten der gesamten eingespeisten Jahresstrommenge und den Zeitstu n- den im Kalenderjahr d ie Bemessungsleistung von 3.190,77 Kilowatt (= 27.951.120 kWh : 8760 h) für das Heizkraftwerk. Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 genannten Schwellenwert von 500 Kilowatt setzte sie ins Verhältnis zur Bemessungsleistung, um den Anteil der in Kraft - Wä rme - Kopplung erzeugten Strommenge bis zur Leistungsstufe von 500 Kilowatt fes t- zustellen. Nur für den errechneten Anteil von 15,6702 % (= 500 kW : 3.190,77 kW) an der insgesamt in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten Stro m- menge, das heißt nur für 264.674,85 Kilow attstunden (= 1.689.032 kWh x 15,6702 %), gewährte sie den KWK - Bonus in Höhe von 3,0 Cent pro Kilowat t- stunde. Den so ermittelten KWK - (= 264.674,85 kWh x 3 Cent/kWh) zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt ie Klägerin. Die Klägerin hält die Abrechnung für falsch und begehrt, die gesamte in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugte Strommenge mit dem KWK - Bonus von 3,0 Cent pro Kilowattstunde zu vergüten. Zur Begründung führt sie an, die Lei s- tungsgrenze von 500 Kilowat t beziehe sich nicht - wie abgerechnet - auf die gesamte Anlagenleistung, sondern nur auf den in Kraft - Wärme - Kopplung e r- zeugten Strom. Bei der Division der in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten Strommenge durch die Jahreszeitstunden ergebe sich eine Kraft - Wärm e - Kopplungs - Leistung von 192,81 Kilowatt (= 1.689.032 kWh : 8760 h). Da die gesamte in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugte Strommenge unter der Grenze von 500 Kilowatt liege, sei die Strommenge auch insgesamt mit dem KWK - Bonus zu vergüten. Insgesamt stehe ihr de shalb ein KWK - Bonus in Höhe von 3 4 - 4 - Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des Diff e- as Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Für die Grenze von 500 Kilowatt, die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK - Bonus von 3,0 Cen t pro Kilowattstunde für Altanlagen wie die der Klägerin normiert w e rd e , komme es - anders als vom Landgericht ang e- nommen - auf die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne von § 18 EEG 2009 und nicht nur auf die in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugte Strommenge a n. Zwar lasse der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auch das Ve r- ständnis zu, dass es nur auf den Teil der Leistung ankomme, der in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugt worden sei. Dem stehe jedoch entgegen, dass § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 bei der Ermittl ung der Bemessungsleistung für die Verg ü- tungsvorschriften jeweils auf die gesamte Anlagenleistung abstelle. § 66 Abs. 1 5 6 7 8 - 5 - EEG 2009 nehme § 18 EEG 2009 nicht von der Anwendung auf Altanlagen aus. Zudem stelle § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 dem Wortlaut nac h eine Maßgabe für die Fortgeltung der Vorschriften des EEG 2004 in der am 31. D e- zember 2008 geltenden Fassung auf, so dass dessen Regelungen ergänzend bei der Auslegung heranzuziehen seien. § 8 EEG 2004 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 EEG 2004 enthalte eine zu § 18 Abs. 2 EEG 2009 inhaltsgleiche B e- stimmung der Bemessungsleistung. Gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2004 sei § 12 EEG 2004 auch auf Anlagen anzuwenden, die - wie die Anlage der Klägerin - vor dem Inkrafttreten des EEG 2004 in Betrieb genommen worden seien. Es handele sich bei dem KWK - Bonus nach dem EEG 2009 um eine Erhöhung der Mindest - bzw. Grundvergütung, so dass insgesamt an die leistungsabhängige Vergütung für Strom aus Biomasse anzuknüpfen sei. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers sei nicht zu erkennen. Die Gesetzesmaterialien erläuterten den Begriff der Leistung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nicht. Das Auslegungsergebnis stehe auch im Einklang mit dem System der leistungsabhängigen Vergütung. Es werde dem Sinn und Zweck der Ver gütungsvorschriften gerecht. Die Differenzierung nach der Leistung trage den höheren Stromgestehungskosten kleiner, dezentraler Anlagen Rechnung und fördere effizientere Anlagen. Dies rechtfertige gleichze i- tig die unterschiedliche Förderung der gleichen in Kraft - Wärme - Kopplung e r- zeugten Strommenge je nach deren Verhältnis zu der erzeugten Gesam t- strommenge. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. 9 10 - 6 - Der Klägerin steht über den bereits gezahlten KWK - Bonus hinaus kein Anspruch auf eine erhöhte Vergütung für den restlichen im Abrechnungsjahr 2009 in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten Strom zu. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass sich die der Klägerin nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 z ustehende erhöhte Vergütung nicht anteilig nach der nur in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten Leistung, sondern anteilig nach der Leistung der gesamten Anlage bestimmt. Den sich danach ergebenden Bonus hat die Kläg e- rin bereits erhalten. 1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erhöht sich die Vergütung für Strom, der in Kraft - Wärme - Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG erzeugt wird, bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um 3 ,0 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Bonus ist nach der Vorschrift d es § 18 EEG 2009 zu b e- rechnen, die gemäß der Übergangsregelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 auch auf Altanlagen anwendbar ist (Vollprecht/Kahl, ZNER 2013, S. 19, 24; Schäferhoff in Reshöft [Hrsg.], EEG, 3. Aufl., Anlage 3 Rn. 81; Rostankowski/Vollprecht, in Altrock/Oschmann/Theobald [Hrsg.], EEG, 3. Aufl., § 66 Rn. 33, Anlage 3 Rn. 118; Vollprecht, IR 2012, S. 349, 350; aA Loibl in Maslaton u.a. [Hrsg.], Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., S. 485 ff.; Walter in Maslaton u.a. [Hrsg.], aaO S. 713; Wernsmann, A uR 2008, S. 329, 333). Nach der Systematik des Gesetzes und den vom Gesetzgeber verfolg ten Regelung s- z wecken ist auch der KWK - Bonus für Altanlagen als eine von der Leistung der Anlage (§ 18 Abs. 1 EEG 2009) abhängige Vergütung anzusehen und deshalb nach § 1 8 Abs. 1, 2 EEG 2009 in der von der Beklagten vorgenommenen We i- se zu berechnen. 2. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nach dem Wortlaut nur auf eine nicht näher bestimmte " Leistung " und nicht - wie § 18 Abs. 1 EEG 2009 - auf die " Leistung der Anlage " abstellt. 11 12 13 - 7 - Anders als die Revision meint, ergibt sich hieraus aber nicht, dass im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 ein von § 18 Abs. 1 EEG 2009 inhaltlich abweichender Leistungsbegriff zugrunde zu legen u nd deshalb der Bonus - u n- abhängig von der Leistung der Anlage - für die in Kraft - Wärme - Kopplung e r- zeugte Leistung ungeschmälert bis zu dem Schwellenwert von 500 Kilowatt zu entrichten wäre. Denn der unterschiedliche Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 un d § 18 Abs. 1 EEG 2009 beruht nicht darauf, dass der Gesetzgeber mit Weglassung der Worte " der Anlage " einen anderen Bezugsgegenstand für die Leistung hätte wählen woll e n . Im Gegenteil ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Verweisung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 als auch aus der Gesetzessy s- tematik und den vom Gesetzgeber mit dem EEG verfolgten Förderzielen, dass er die Höhe des KWK - Bonus auch hier nach den in § 18 EEG 2009 aufgestel l- ten allgemeinen Regeln für die Vergütungsberechnung - nämlich in Abhäng i g- keit von der Leistung der Anlage - bestimmen wollte. a) Der Gesetzgeber hat auch in anderen Bestimmungen des EEG 2009 keine einheitliche Terminologie verwendet, obwohl in der Sache stets einer der beiden im Gesetz ausdrücklich definierten Leistungsbeg riffe (installierte Lei s- tung gemäß § 3 Nr. 6 EEG 2009 oder Bemessungsleistung gemäß § 18 Abs. 2 EEG 2009) gemeint sein sollte. Der in § 3 Nr. 6 EEG 2009 legal definierte und in § 18 EEG 2009 für die Vergütungsvorschriften modifizierte Begriff " Leistung der Anlage " wird in mehreren Vorschriften durch das Wort " Anlagenleistung " ersetzt, ohne dass damit inhaltlich etwas anderes gemeint wäre. Zudem ve r- wendet auch § 23 Abs. 1, 3 EEG 2009 für die B estimmung des Schwellenwerts - b ei grammatikalisch identischem Nor maufbau wie § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 - nur den Begriff der Leistung, ohne hierdurch einen eigenen Lei s- tungsbegriff oder eine andere Vergütungsberechnung als in § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 einzuführen (vgl. BT - Drucks. 16/ 8 148, S. 53). 14 - 8 - Auch sonst wer den die Begriffe " Leistung " und " Leistung der Anlage " in der Begründung zum EEG 2009 durchgängig sy nonym verwendet (BT - Drucks. 16/ 8148, S. 40). Bei Entstehung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 wurde die Wortwahl ebenfalls nicht näher erläutert, obwohl hierzu jedenfalls dann A n- lass bestanden hätte, wenn der Gesetzgeber von seiner bisherigen begrifflichen Praxis hätte abweichen wollen. Dagegen spricht vielmehr, dass die Norm a b- weichend von der ursprünglichen Konzeption erst in der Empfehlung des Au s- schuss es für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Anschluss an die Stellungnahmen von Verbänden als neu einzufügender Satz 2 vorgeschlagen und in dieser Form beschlossen wurde (BT - Drucks. 16/9477, S. 11, 30; BT - PlenProt. 16/16 7, S. 161 7748[B]). Gleichzei tig wurde § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 mit folgende m Wortlaut eingefügt: " Für Strom aus Biomasseanlagen, die s einschließlich einer Anlage n- " . Auch dies verdeutlicht die Praxis des Gesetzgebers zur synonymen Verwendung der Begriffe. Denn auf den unterschiedlichen Wortlaut in den beiden ansonsten p a- rallel aufgebauten Übergangsvorschriften geht die Begründung nicht ein, so n- dern nimmt in beiden Fäll en lediglich auf die " Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt " Bezug (BT - Drucks. 16/9477, S. 18 f., 30). Dass in der im Bundesg e- setzblatt veröffentlichten Fassung des § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 nicht der Begriff der " Anlagenleistung " sondern der Begriff " Leistung " steht , beruht - da es für einen bewussten Willensakt des Gesetzge bers keine Anhaltspunkte gibt - auf einem offensichtliche n Übertragungsfehler bei der Ausfertigung des b e- schlossenen Gesetzes. b) Die Berechnung des in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 geregelten KWK - Bonus für Altanlagen nach § 18 EEG 2009 führt dazu, dass größere Al t- a n lagen, die im Verhältnis zur Gesamtleistung einen geringen Teil der Leistung in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugen, für KWK - Strom eine geringere Vergütung 15 16 - 9 - erhalten als Biomassekraftwerke, die im Verhältnis zur Gesamtleistung mehr Strom in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugen; dies entspricht der gesetzgeber i- schen Intention. aa) Der Gesetzgeber wollte einerseits die Kraft - Wärme - Kopplung durch gezielte Anreize fördern. Gleich zeitig soll t en aber kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profiti e- ren als große Anlagen. Zur Begründung dieser aus dem EEG 2004 fortg e- schriebenen Regelung wurde darauf verwiesen, dass größere Anlagen e iner geringeren Förderung bedürften, da sie geringere Stromgestehungskosten hä t- ten (so zum EEG 2004 BT - Drucks. 15/2864, S. 39). Zudem führten größere Bio - masseanlagen nach Ansicht des Gesetzgebers wegen der erforderlichen Transportwege zu unerwünschten Neb eneffekten; auch fehle es bei ihnen an geeigneten Wärmesenken, um die gewünschte effiziente Stromerzeugung in Kraft - Wärme - Kopplung in vollem Umfang zu erreichen (BT - Drucks. 16/839 3, S . 2, 77 ) . bb) Aus diesem Grund wurde n die Grundvergütung im EEG 2009 für neue Biomasseanlagen gestaffelt und auch der KWK - Bonus nur anteilig bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt gewährt (EEG 2009 Anl age 3 Ziffer I). Außerdem wurde für Anlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt schon die Grundvergütung überha upt nur gewährt, soweit der Strom nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt w u rd e (BT - Drucks. 16/8148, S. 56, 77). Große neue Biomasseanlagen, die nur in geringem Umfang Strom in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugen, sollten dementsprechend ebenfalls nur in geringerem U m- fang gefördert werden, weil derartige Anlagen weniger effizient sind. Es en t- spricht deshalb der Gesamtsystematik der Förderung von Biomasseanlagen, ineffiziente Anlage n in geringerem Umfang zu fördern als effiziente. Ebenso entspricht es der Systematik, gr oße Anlagen aufgrund des Kostenvorteils beim 17 18 - 10 - Einkauf im Verhältnis weniger zu fördern als kleine Anlagen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Investitionskosten für das Wärmenetz bei größeren Anl a- gen nicht in gleichem Umfang reduzieren sollten. Denn es ent spricht nach den dargestellten Intentionen dem zu respektierenden Willen des Gesetzgebers, dass sich die Höhe der Förderung nur an einem Teil der Kosten orientieren sol l- te. cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förd e- rung von Alt - und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT - Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR - Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT - Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in b e- grenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünf tige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmee f- fekte erhöht werden so ll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 e r- fassten Anlagen nicht vereinbaren. dd) Schließlich steht der von der Revision vertretenen Auslegung des Leistungsbegriff s in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auch entgegen, dass hiermit die Gesamtanlage fiktiv in zwei Anlagen aufgeteilt würde, von denen ein Teil ausschließlich die (besonders zu fördernde) Stromerzeugung in Kraft - Wärme - Kopplung beträfe und der andere Teil a usschließlich die sonstige Stromerzeugung. Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen zum Zwecke der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber jedoch gerade auch 19 20 - 11 - für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 EEG 2009 n icht zu einer erhöhten Förderung (BT - Drucks. 16/8148, S. 50 f.) . Es wü r- de der in dieser Vor schrift zum A usdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK - Bonus zu erh ö- hen (Vollprecht/Kahl, aaO S. 24). 3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz ang e- legte Ungleichbehandlung von Alt - und Neuanlagen sowie von verschiedenen Anlagen je nach ihrer Effizienz nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Gesetzgeber steh t ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist d er Gesetzg e- ber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu wide r- spreche nde Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Grü n- de für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrech t- lich nicht beans tandet werden (BVerfGE 1 10, 274, 293 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 15 ff.). In dem so gezogenen Rahmen hat sich der Gesetzgeber hier gehalten. 4 . Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz erstmals geltend macht, dass ihr (hilfsweise) für den nicht nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 ve r- güteten restlichen in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten Strom (1.424.357,15 kWh) ein Anspruch auf einen KWK - Bonus in Höhe von 2 ,0 Cent pro Kilowattstunde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 EEG 2009 zustehe, handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz u n- 21 22 - 12 - zulässige Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 18. September 1958 - II ZR 332/56 , BGHZ 28, 131, 136; Zöller/Heßl er, ZPO, 29. Aufl., § 559 Rn. 10), denn es soll mit dem Anspruch aus § 8 Abs. 3 EEG 2004 - hilfsweise - ein neuer Streitgegenstand eingeführt werden. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt (auch bei gleichem Antrag) dann vor, wenn die materiell - rechtli che Reg e- lung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar verschieden ausgestaltet, mithin die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche jeweils unterschiedlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3 570 Rn. 9 mwN; Musielak/Musielak, ZPO, 10. Aufl., Einl. Rn. 76). Das ist bei dem KWK - Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 g e- genüber § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 3 zum EEG 2009 der Fall. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr . Schneider Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.07.2011 - 14 O 259/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.08.2012 - 6 U 53/11 -
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