BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 30/03 vom18. Juni 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2003 durch den Vizeprä-sidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein,Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassungder Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 5. Dezember 2002 wird auf seine Ko-sten verworfen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf19.889,25 nrGründe:Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstan-des 20.000 "!#%$&')(+*-,/.10-24351. Der Wert der Verurteilung des Beklagten beträgt 19.889,25 *6-78u-rechnung des Werts seiner abgewiesenen Widerklage in Höhe von 807,58 steht entgegen, daß der Beklagte durch die Abweisung seiner Widerklagenicht beschwert ist. Sie war nämlich bereits durch das Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Berlin vom 21. Mai 2001 rechtskräftig abgewie-sen worden, so daß es sich bei dem Ausspruch erkennbar nur um eine de-klaratorische Neufassung des Tenors handelt.2. Die durch die Sache aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat durch seinUrteil vom 28. Februar 1997 (V ZR 27/96, NJW 1997, 1778) erschöpfendbehandelt.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.WenzelTropfKleinLemkeSchmidt-Räntsch
Full & Egal Universal Law Academy