BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 30/06 Verk374ndet am: 24. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dessen Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt bei dem Beklagten R374ckgriff nach einem von diesem verursachten Verkehrsunfallschaden. 1 Am 17. Mai 1998 kam der Beklagte w344hrend einer unter Alkohol-einfluss durchgef374hrten Fahrt (Blutalkoholkonzentration: 0,99 Promille) mit einem bei der Kl344gerin haftpflichtversicherten PKW von der Fahrbahn ab und stie337 gegen zwei Linden. Dadurch entstand an den B344umen ein Sachschaden, den die f374r die Stra337enbaulast zust344ndige Beh366rde mit 2 - 3 - 8.242,82 DM bezifferte und der Kl344gerin unter dem 5. August 1998 in Rechnung stellte, die diesen Betrag bezahlte. Unter Hinweis auf 247 2 b Abs. 1 Satz 1 e der dem Versicherungsvertrag zwischen der Kl344gerin und der Halterin zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen f374r die Kraftfahrtversicherung 1997 (im Folgenden: AKB 97) nahm die Kl344gerin den Beklagten als Fahrer des PKW in Regress. Sie forderte den Aus-gleich des von ihr f374r den Schaden an den B344umen gezahlten Betrages und die Erstattung von Auslagen in H366he von 181,49 DM, insgesamt 4.307,29 200. Mit Schreiben seines Bevollm344chtigten vom 9. April 2001 erkl344rte der Beklagte gegen374ber der Kl344gerin sinngem344337, dass er dem Grunde nach regresspflichtig sei, die H366he der Forderung jedoch noch gepr374ft werden m374sse. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2001 erkann-te er die Forderung in H366he der H344lfte des geltend gemachten Betrages an und bat um Ratenzahlung. Obwohl er diese Erkl344rung mit Schreiben seines Bevollm344chtigten vom 21. Juni 2001 wegen Irrtums angefochten hatte, zahlte er in der Folgezeit 511,30 200 in zehn Raten zu je 51,13 200, letztmalig am 14. M344rz 2002. 3 Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Ber374cksichtigung der von ihm geleisteten Teilbetr344ge zur Zahlung von 3.795,99 200 nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat mit Aus-nahme eines Teilbetrages in H366he von 92,79 200 f374r die Erstattung von Auslagen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat als Anspruchsgrundlage f374r die mit der Klage geltend gemachte Regressforderung den Aufwendungsersatzan-spruch nach 247 670 BGB und einen Bereicherungsanspruch nach 247 812 Abs. 1 BGB herangezogen, jeweils in Verbindung mit 247 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97. Die Kl344gerin habe aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes im Interesse des Beklagten eine Regulie-rung vorgenommen, ohne im Verh344ltnis zum Beklagten hierf374r die Auf-wendungen tragen zu m374ssen, und diesen zugleich ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit. Gem344337 247 2 b Abs. 1 Satz 1 e, Abs. 2 Satz 1 AKB 97 sei die Kl344gerin gegen374ber dem Beklagten wegen eines die Klageforderung 374bersteigenden Betrages von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil dieser den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht habe. Der Regressanspruch sei unter beiden in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht verj344hrt. Sowohl als bereiche-rungsrechtlicher wie auch als auftragsrechtlicher Anspruch verj344hre er aufgrund der 334berleitungsvorschriften bei Inkrafttreten des Schuld-rechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 in drei Jahren, so dass der Ablauf der Verj344hrung durch die Zustellung des Mahnbeschei-des am 26. Juni 2003 rechtzeitig gehemmt worden sei. Die kurze Verj344h-rungsfrist des 247 12 VVG finde nur auf versicherungsvertragliche Anspr374-che Anwendung; um solche gehe es hier jedoch nicht. 6 - 5 - 7 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist, im Ansatz zun344chst zutreffend, davon ausgegangen, dass der Kl344gerin aufgrund ihrer Zahlung an den Stra337en-baulasttr344ger zur Regulierung des vom Beklagten an den Stra337enb344u-men verursachten Unfallschadens ein R374ckgriffsanspruch zusteht. Denn sie war wegen der Obliegenheitsverletzung gegen374ber dem Beklagten gem344337 247 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97 leistungsfrei geworden, wobei die Leistungsfreiheit allerdings auf den Betrag von 10.000 DM beschr344nkt war (247 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB 97). 8 2. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die-ser R374ckgriffsanspruch aber nicht auf den Vorschriften des Auftrags- oder Bereicherungsrechts, sondern ergibt sich aus 247 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG i.V. mit 247 426 Abs. 1 BGB. 247 3 Nr. 9, 10 PflVG stellt eine abschlie-337ende Regelung f374r den R374ckgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflicht-versicherers dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - IV ZR 35/73 - VersR 1974, 125, 126). Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer als Halter des PKW R374ckgriff nehmen, son-dern auch bei dem nach 247 10 Abs. 2 c AKB 97 in das Haftpflichtversiche-rungsverh344ltnis einbezogenen Fahrer, sofern dieser die Obliegenheit - hier durch F374hren des PKW in alkoholisiertem Zustand - verletzt hat (vgl. BGHZ 55, 281, 287; Senatsurteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04 - VersR 2005, 1720 unter II 1). 9 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der der Kl344gerin gegen den Beklagten zustehende Regressanspruch sei nicht verj344hrt, wird je-doch von den bisher dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen. 10 - 6 - 11 aa) Das Berufungsgericht hat 374bersehen, dass auf den Regress-anspruch des Haftpflichtversicherers aus 247 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG die Bestimmung des 247 3 Nr. 11 PflVG Anwendung findet, die Verj344hrungsfrist also wie in 247 12 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VVG zwei Jahre betr344gt, wobei al-lerdings gem344337 247 3 Nr. 11 Satz 2 PflVG die Verj344hrungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des Dritten erf374llt wird. Mit dieser Vorschrift ist die Verj344hrung des Regressanspruchs des Haft-pflichtversicherers abweichend von den allgemeinen Verj344hrungsbe-stimmungen geregelt, und zwar unabh344ngig davon, ob der Versicherer den origin344ren Regressanspruch aus 247 426 Abs. 1 BGB oder den An-spruch aus 374bergegangenem Recht nach 247 426 Abs. 2 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 aaO unter I; Stiefel/Hof-mann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. 247 3 PflVG Rdn. 11; Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 3 Nr. 10, 11 PflVG Rdn. 4). bb) Der Regressanspruch w344re daher nur unter der - von der Revi-sion angenommenen - Voraussetzung verj344hrt, dass die Kl344gerin den vom Stra337enbaulasttr344ger geltend gemachten Betrag noch im Jahre 1998 an diesen 374berwiesen hat. Denn dann lief die Verj344hrungsfrist be-reits mit dem 31. Dezember 2000 ab, ohne dass es auf die erst im Jahre 2001 abgegebenen Erkl344rungen des Beklagten ankommt. Das vom Be-klagten erkl344rte Anerkenntnis dem Grunde nach am 9. April 2001 und dessen Teilanerkenntnis hinsichtlich der H366he mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Mai 2001 h344tten dann ebenso wenig den Neubeginn der Verj344h-rung nach 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt wie seine Ratenzahlungen bis einschlie337lich 14. M344rz 2002. 12 - 7 - 13 cc) Eine abschlie337ende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht m366glich, weil das Berufungsgericht den Zeitpunkt der unstreitig erfolgten Zahlung durch die Kl344gerin nicht festgestellt hat. F374r den Fall, dass die neue Verhandlung ergeben sollte, dass die Kl344gerin die Zahlung an den Tr344ger der Stra337enbaulast erst im Jahre 1999 geleistet hat, weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraus-setzungen eines die Verj344hrung unterbrechenden Anerkenntnisses hin (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 208/82 - VersR 1984, 441 insbes. unter 2 c), das auch in der Zahlung einer Rate gesehen wer- - 8 - den kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 10/71 - VersR 1972, 398 unter I 2; vgl. aber auch OLG Oldenburg NJW-RR 1998, 1283). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG Bremerhaven, Entscheidung vom 04.08.2005 - 56 C 1897/03 - LG Bremen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 6 S 285/05 -
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