BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 30/06 Verk374ndet am: 28. Februar 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB 247 89 b Lehnt der Handelsvertreter oder Vertragsh344ndler bei einer 304nderungsk374ndigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu ge344nderten Bedingun-gen ab, so steht dies einer K374ndigung des Handelsvertreters oder Vertragsh344ndlers im Sinne des 247 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gr374nde, die den Unter-nehmer zur 304nderungsk374ndigung veranlasst haben, kommt es hierf374r ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertrags344nderung f374r den Handelsvertreter oder Vertragsh344ndler zumutbar war; diese Gesichtspunkte k366nnen nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitspr374fung nach 247 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Ber374cksichti-gung finden. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 30/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war Vertragsh344ndlerin der beklagten Automobilherstellerin. Grundlage der Vertragsbeziehung war der im Jahr 1997 neu gefasste "H344ndler-vertrag f374r Vertrieb und Service". Die Beklagte k374ndigte diesen Vertrag - eben-so wie die Vertr344ge ihrer anderen Vertragsh344ndler - mit Schreiben vom 20. M344rz 2002. Darin hei337t es: 1 "Wie wir Ihnen bereits in der H344ndlertagung im November 2001 dargelegt hatten, werden wir im Rahmen der Reorganisation und Neuausrichtung von Opel unser Vertriebsnetz restrukturieren. Wir werden in Zukunft mit ca. 470 H344ndlerbetrieben und ca. 1.850 Standorten den deutschen Automobilmarkt betreuen. Weitere Zie-le unserer Netzrestrukturierung stellen die Neuausrichtung des Margensystems, die 304nderung der Grundlagen f374r das Gesch344ft - 3 - mit Gro337kunden und Gewerbetreibenden sowie die Neudefinition k374nftiger Standards dar. ... Wie Sie sicher der Presse oder dem Internet entnommen haben, liegt jetzt des weiteren ein Kommissionsentwurf einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung f374r die Automobilindustrie vor. Die darin enthaltenen Regelungen ... werden 374ber die zuvor skiz-zierten Ver344nderungen in unserem Vertriebsnetz hinaus weitere erhebliche Umstrukturierungen erforderlich machen. F374r die Adam Opel AG - wie f374r alle anderen Hersteller auch - ergibt sich daraus die Notwendigkeit die vertraglichen Beziehungen zu ihren Ver-triebsnetzpartnern zeitlich so anzupassen, dass ab 1. Oktober 2003 - dem im Kommissionsentwurf vorgesehenen Zeitpunkt des Auslaufens der einj344hrigen 334bergangsfrist - heute im Vertragsver-h344ltnis befindliche und 374ber den 30. September 2003 hinaus netz-verbleibende Vertriebspartner 374ber einen der neuen Gruppenfrei-stellungsverordnung entsprechenden Vertrag verf374gen. Zum glei-chen Zeitpunkt soll unser Vertriebsnetz entsprechend unseren Planungen restrukturiert sein und den Anforderungen an die Zu-kunft gerecht werden. Der hierzu erforderliche Prozess der An-passung an die sich 344ndernden rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die wirtschaftlich notwendige Umstrukturierung unseres Ver-triebes machen die K374ndigung des bisherigen Opelh344ndlervertra-ges erforderlich. Da sowohl die von uns im Rahmen des Projekts Olympia initiierten als auch die von der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zu erwartenden 304nderungen unseres Vertriebsnetzes in eine wesent-liche 304nderung der bisherigen Vertriebsstruktur m374nden werden, k374ndigen wir gem344337 Art. 6.1.5 der Zusatzbestimmungen Ihres Opelh344ndlervertrages diesen mit der dort vorgesehenen Frist von mindestens 12 Monaten mit Wirkung zum 30. September 2003. ... Nach dem Ergebnis unserer Neustrukturierung m366chten wir Ih-nen gerne die Fortsetzung unseres Vertragsverh344ltnisses anbie-ten. Unsere Absicht ist es daher, Ihnen den noch zu erarbeitenden neuen H344ndlervertrag, der zum 1. Oktober 2003 G374ltigkeit erlan-gen soll, rechtzeitig zur Annahme durch Gegenzeichnung vorzule-gen. Er wird neben den aus der neuen Gruppenfreistellungsver-ordnung resultierenden Anpassungen die zuvor erw344hnten 304nde-rungen unserer gemeinsamen Gesch344ftsgrundlagen enthalten. ..." - 4 - Von den seinerzeit 784 Vertragsh344ndlern unterbreitete die Beklagte 521 H344ndlern ein neues Vertragsangebot, 24 davon lehnten das Angebot ab. Auch die Kl344gerin unterschrieb den angebotenen neuen H344ndlervertrag nicht; sie f374hrt ihr Unternehmen als autorisierte Opel-Werkstatt fort. 2 3 Die Kl344gerin begehrt Vertragsh344ndlerausgleich in H366he von 122.372,51 200 nebst Zinsen. Das Landgericht hat durch Grundurteil den Anspruch der Kl344gerin dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Das Oberlandesgericht hat die Beru-fung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 5 1. Das Landgericht habe gem344337 247 304 ZPO durch Zwischenurteil 374ber den Grund des Anspruchs vorab entscheiden k366nnen. S344mtliche Vorausset-zungen f374r einen Ausgleichsanspruch der Kl344gerin in entsprechender Anwen-dung des 247 89b Abs. 1 HGB seien gegeben. Die Kl344gerin sei als Vertragsh344nd-lerin in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden und verpflichtet gewesen, die Stammdaten der von ihr gewonnenen Kunden an die Beklagte weiterzugeben. Die Beklagte habe die von der Kl344gerin vorgetragenen Ums344t-ze, die diese mit von der Beklagten gelieferten Neuwagen erzielt habe, nicht 6 - 5 - bestritten, sondern lediglich methodische Einw344nde gegen die Berechnung des Ausgleichsanspruchs erhoben. Auch die Auflistung von 297 Mehrfachkunden sei als solche von der Beklagten nicht bestritten worden; die Beklagte habe le-diglich beanstandet, dass die Kl344gerin auch Kunden mit einem mehr als f374nf Jahre zur374ckliegenden Nachkauf aufgef374hrt habe, und angemerkt, dass es nicht auf die Anzahl der Mehrfachkunden, sondern auf die mit diesen erzielten Ums344tze ankomme. Unabh344ngig von der Bewertung im Einzelnen ergebe sich allein aus diesen Zahlen, dass der Beklagten erhebliche Vorteile aus der Zu-sammenarbeit mit der Kl344gerin verblieben seien. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Kl344gerin infolge der Vertragsbeendigung Provisionseinbu337en habe hinnehmen m374ssen. Die von der Beklagten angef374hrten Billigkeitsgesichtspunk-te - Zumutbarkeit der Annahme des Fortsetzungsvertragsangebots, Abzug we-gen der Sogwirkung der Marke, Fortf374hrung eines autorisierten Servicebetriebs durch die Kl344gerin - k366nnten, wie das Berufungsgericht n344her ausgef374hrt hat, zum Teil bei der H366he des Ausgleichsanspruchs Ber374cksichtigung finden; ihnen komme jedoch nicht ein solches Gewicht zu, dass ihretwegen der Ausgleichs-anspruch insgesamt entfiele. 2. Der Anspruch sei nicht gem344337 247 89b Abs. 3 HGB ausgeschlossen, weil die Kl344gerin das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Folgevertra-ges nicht angenommen habe; keiner der Ausschlussgr374nde dieser Vorschrift sei unmittelbar gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Ableh-nung des angebotenen Folgevertrages auch nicht in analoger Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB dem Fall einer eigenen K374ndigung seitens der Kl344gerin gleichzustellen. Der H344ndlervertrag aus dem Jahr 1997 habe keine Verl344nge-rungsoption enthalten, so dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendung der Vorschrift bei Kettenhandelsvertretervertr344gen nicht einschl344gig sei. Eine dar374ber hinausgehende analoge Anwendung des Aus-schlusstatbestandes sei allenfalls denkbar, wenn die Kl344gerin verpflichtet ge- 7 - 6 - wesen w344re, nach der K374ndigung der Beklagten auf deren neues Vertragsan-gebot f374r die Zeit ab 1. Oktober 2003 einzugehen. Das sei aber nicht der Fall. Die Behauptung der Beklagten, dass die K374ndigung vom 20. M344rz 2002 aus-schlie337lich oder in erster Linie der Anpassung der H344ndlervertr344ge an die Ver-ordnung (EG) Nr. 1400/2002 gedient h344tte, treffe bereits nach dem Wortlaut des K374ndigungsschreibens eindeutig nicht zu. Aus ihm werde deutlich, dass die Be-klagte das voraussichtliche Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 lediglich zum Anlass ("Ausl366ser") der wegen der beabsichtigten Neustrukturie-rung des Vertriebsnetzes ("Projekt Olympia") ohnehin beabsichtigten K374ndi-gung der H344ndlervertr344ge genommen habe und dass das Inkrafttreten der Ver-ordnung (EG) Nr. 1400/2002 lediglich ein weiterer, hinzutretender K374ndigungs-grund gewesen sei. F374r die Kl344gerin nach Treu und Glauben zumutbar w344re eine Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses gewesen, wenn der neue Vertrag neben der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 keine zus344tzli-chen Verschlechterungen oder auch nur Ungewissheiten mit sich gebracht h344t-te. So sei es aber nicht gewesen. Es sei nur legitim, wenn sich ein H344ndler in freier kaufm344nnischer Entscheidung darauf nicht einlassen wolle. Die Kl344gerin habe die Wahl gehabt, entweder das Vertragsverh344ltnis zu den ver344nderten Bedingungen fortzusetzen oder sich durch Nichtannahme des modifizierten Vertragsangebotes vom Vertrag zu l366sen. Da sie die zweite M366glichkeit gew344hlt habe, stehe ihr dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu. Im 334brigen trete auch im Falle einer analogen Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB der Verlust des Ausgleichsanspruchs dann nicht ein, wenn ein Verhalten des Unternehmers begr374ndeten Anlass zur K374ndigung gegeben habe. Letzteres sei hier anzunehmen, da die Beklagte das Inkrafttreten der Ver-ordnung (EG) Nr. 1400/2002 zum Anlass genommen habe, die bestehenden H344ndlervertr344ge zu k374ndigen und Neuvertr344ge anzubieten, die f374r die Vertrags- 8 - 7 - h344ndler neben Verschlechterungen ihrer Position neue, nicht 374berschaubare Regelungen enthielten. 9 Fehl gehe der Hinweis der Beklagten darauf, dass aus einem nichtigen Vertragsh344ndlervertrag kein Ausgleichsanspruch hergeleitet werden k366nne. Der H344ndlervertrag von 1997 sei nicht nichtig gewesen. Ob er nach dem 1. Oktober 2003 wegen Versto337es gegen die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ganz oder teilweise nichtig geworden w344re, wenn ihn die Beklagte nicht gek374ndigt h344tte, sei f374r den Bestand des Ausgleichsanspruchs der Kl344gerin unerheblich. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift 374ber den Ausgleichs-anspruch des Handelsvertreters (247 89b HGB) auf das zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsh344ndlerverh344ltnis entsprechend angewendet. Davon geht auch die Revision aus. Entgegen deren Auffassung sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Grund des Ausgleichsanspruchs nicht zu beanstanden. 10 1. Die Revision macht in erster Linie geltend, dass ein Ausgleichsan-spruch der Kl344gerin in analoger Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus-geschlossen sei. Sie meint, es stehe einer K374ndigung des Vertrages seitens der Kl344gerin gleich, dass diese das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines neuen H344ndlervertrages abgelehnt habe, nachdem die Beklagte den bestehen-den H344ndlervertrag zum 1. Oktober 2003 habe k374ndigen m374ssen, um einen Zusammenbruch ihres Vertriebssystems aufgrund einer ab diesem Zeitpunkt eintretenden Unwirksamkeit der Vertr344ge mit ihren Vertragsh344ndlern infolge der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 374ber die Anwendung von Art. 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Ver-einbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahr- 11 - 8 - zeugsektor zu vermeiden. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Beendi-gung des bisherigen Vertrages aufgrund der von der Beklagten ausgesproche-nen K374ndigung und die Ablehnung des neuen Vertragsangebots der Beklagten durch die Kl344gerin fallen nicht unter einen der in 247 89b Abs. 3 HGB aufgef374hrten Ausschlusstatbest344nde. Die von der Beklagten geltend gemachten Umst344nde, die zur Beendigung der Vertragsbeziehung gef374hrt haben, k366nnen allenfalls im Rahmen der Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Ber374cksich-tigung finden, dort aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, im vorliegenden Fall nicht zu einem vollst344ndigen Wegfall des Ausgleichs-anspruchs f374hren, sondern allenfalls zu einer Anspruchsminderung, 374ber deren H366he nicht im Verfahren 374ber den Grund des Anspruchs, sondern erst im Be-tragsverfahren zu entscheiden ist. a) Das Vertragsverh344ltnis der Parteien endete mit dem 30. September 2003 aufgrund der K374ndigung der Beklagten vom 20. M344rz 2002. Bei einer K374ndigung seitens des Unternehmers, wie sie hier vorliegt, besteht der Aus-gleichsanspruch nach 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nur dann nicht, wenn f374r die K374ndigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handels-vertreters (oder Vertragsh344ndlers) vorlag. Ein solcher ist hier nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht gegeben. Die von der Beklagten in ihrem K374n-digungsschreiben angef374hrten Gr374nde und Motive f374r die K374ndigung - Restruk-turierung des Vertriebsnetzes aufgrund wirtschaftlicher und rechtlicher Notwen-digkeiten - sind nach der gesetzlichen Regelung des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB f374r den in dieser Bestimmung zwingend angeordneten Wegfall des Ausgleichsan-spruchs nicht ma337geblich. Eine Erweiterung dieses Ausschlusstatbestandes im Wege einer Analogie dahingehend, dass der Ausgleichsanspruch nach 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch dann entf344llt, wenn ein K374ndigungsgrund im Sinne die-ser Vorschrift zwar nicht vorliegt, der Unternehmer aber f374r seine K374ndigung andere vern374nftige Gr374nde hat und eine Fortsetzung des Vertrages zu ge344nder- 12 - 9 - ten Bedingungen angeboten hat, kommt nicht in Betracht und wird auch von der Revision nicht vertreten. 13 b) Der Ausgleichsanspruch der Kl344gerin ist aber auch nicht, wie die Re-vision meint, in entsprechender Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus-geschlossen. 14 aa) Diese Bestimmung setzt zun344chst voraus, dass der Handelsvertreter (oder Vertragsh344ndler) das Vertragsverh344ltnis gek374ndigt hat. Schon daran fehlt es hier. Der Vertrag endete, wie ausgef374hrt (unter a), nicht durch eine K374ndi-gung seitens der Kl344gerin, sondern aufgrund der von der Beklagten ausgespro-chenen K374ndigung. Hierf374r ist nicht der Ausschlusstatbestand des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, sondern der des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB einschl344gig. Die von der Revision geforderte analoge Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf den vorliegenden Fall ist abzulehnen. Die methodischen und sachlichen Vorausset-zungen einer Analogie liegen nicht vor. (1) Die Ausschlusstatbest344nde des 247 89b Abs. 3 HGB, mit denen der Gesetzgeber die nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB gebotene Billigkeitspr374-fung konkretisiert hat (vgl. BGHZ 29, 275, 279; 45, 385, 386 f.), regeln die Vor-aussetzungen, unter denen der Ausgleichsanspruch (aus Gr374nden der Billig-keit) zwingend entf344llt, abschlie337end und sind daher eng auszulegen und nur begrenzt analogief344hig (st.Rspr.; BGHZ 41, 129, 131; 45, 385, 387; 52, 12, 14 f.; 129, 290, 294; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., 247 89b Rdnr. 153; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., 247 89b Rdnr. 69). F374r eine ana-loge Anwendung der Ausschlusstatbest344nde besteht in aller Regel kein Bed374rf-nis, weil besondere Umst344nde des Einzelfalles, die nicht die Voraussetzungen f374r einen zwingenden Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach 247 89b Abs. 3 HGB erf374llen, im Rahmen der allgemeinen Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 15 - 10 - Satz 1 Nr. 3 HGB zu ber374cksichtigen sind (BGHZ 52, 12, 14 f.; Senatsurteil vom 16. Februar 2000 - VIII ZR 134/99, NJW 2000, 1866 unter II 1 b) und dort auf-grund einer W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalles im Ergebnis ebenfalls dazu f374hren k366nnen, dass der Ausgleichsanspruch zu versagen ist (BGHZ 129, 290, 295; Senatsurteil vom 16. Februar 2000, aaO, unter II 1 c). Auch im vorlie-genden Fall besteht weder ein sachliches Bed374rfnis noch eine methodische Rechtfertigung f374r eine analoge Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB. (2) Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Regelungsl374cke und damit an der grundlegenden methodischen Voraussetzung f374r eine Analogie. Der hier vorliegende Fall der K374ndigung durch den Unternehmer - die Beklagte - ist in 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausdr374cklich und abschlie337end geregelt (oben unter a). 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB regelt demgegen374ber die K374ndigung durch den Han-delsvertreter oder Vertragsh344ndler. Schon deshalb verbietet sich eine analoge Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf eine K374ndigung des Unterneh-mers; die eigens hierf374r geschaffene Bestimmung des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB bewirkt eine Sperre gegen374ber einer (analogen) Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf F344lle, in denen nicht eine K374ndigung des Handelsvertreters oder Vertragsh344ndlers, sondern eine K374ndigung des Unternehmers vorliegt. Da die f374r die K374ndigung des Unternehmers einschl344gige Bestimmung (247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB) im vorliegenden Fall auch nach Auffassung der Revision nicht ana-log anzuwenden ist (oben unter a), scheidet erst recht eine analoge Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus. Es kann nicht der gleiche Sachverhalt, der eine Analogie zu 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht zu rechtfertigen vermag, zur analogen Anwendung der weiter entfernt liegenden, f374r eine K374ndigung des Unternehmers von vornherein nicht einschl344gigen Bestimmung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB f374hren. 16 - 11 - Aus dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 (VIII ZR 61/95, NJW 1996, 848), auf das sich die Revision beruft, ergibt sich nichts anderes. In die-ser Entscheidung hat der Senat ausgef374hrt, dass es einer Eigenk374ndigung sei-tens des Handelsvertreters im Sinne von 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gleichsteht, wenn der Handelsvertreter die Fortsetzung eines durch Kettenvertr344ge begr374n-deten, unbefristeten Handelsvertreterverh344ltnisses durch Zur374ckweisung einer erneuten Vertragsofferte des Unternehmers ablehnt (aaO, Leitsatz sowie unter II 1 und 2; best344tigt durch BGHZ 141, 248, 251). Daraus vermag die Revision f374r den vorliegenden Fall nichts herzuleiten. In der damaligen Fallgestaltung lag - anders als hier - keine K374ndigung des Unternehmers vor. Der Sachverhalt fiel damit - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht in den Anwendungsbereich des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Vielmehr war die Ablehnung der Vertragsofferte durch den Handelsvertreter konstitutiv f374r die Beendigung der unbefristeten Vertragsbeziehung. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem das Vertragsverh344ltnis aufgrund der K374ndigung der Beklagten und nicht durch ein Verhalten der Kl344gerin beendet wurde. 17 (3) Sachliche Gr374nde sprechen ebenfalls gegen die von der Revision be-f374rwortete Analogie zu 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB. 18 Der Ausgleichsanspruch ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Vertragsaufhebung auf die Initiative des Handelsvertreters zur374ckgeht (BGHZ 52,12). Eine analoge Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf diesen Fall hat der Bundesgerichtshof mit der Begr374ndung abgelehnt, dass f374r eine ent-sprechende Anwendung der Bestimmung, wenn eine K374ndigung des Handels-vertreters nicht vorliegt, kein begr374ndeter Anlass besteht, weil im Rahmen der Billigkeitserw344gungen des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB gen374gend Raum ist, die Gr374nde, die zur Beendigung des Vertragsverh344ltnisses gef374hrt haben, zu ber374cksichtigen (aaO, 14 f.). F374r den vorliegenden Fall, in dem es ebenfalls an 19 - 12 - einer K374ndigung im Sinne des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB fehlt und die Beendi-gung des Vertrages - anders als in dem damals zu entscheidenden Fall - auch nicht auf die Initiative der Kl344gerin zur374ckgeht, gilt dies erst recht. 20 Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den unterschiedli-chen Rechtsfolgen einer Teilk374ndigung und einer 304nderungsk374ndigung (BGHZ 142, 358, 368 f.) geht davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nicht in analo-ger Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entf344llt, wenn der Handelsvertreter oder Vertragsh344ndler bei einer 304nderungsk374ndigung das Angebot des Unter-nehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu ge344nderten Bedingungen ablehnt. Der Sache nach handelt es sich bei der von der Beklagten ausgespro-chenen K374ndigung unter gleichzeitiger Ank374ndigung, zum Vertragsende einen neuen H344ndlervertrag zu ge344nderten Bedingungen anbieten zu wollen, um eine 304nderungsk374ndigung (vgl. M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, 247 87 Rdnr. 79; 247 89 Rdnr. 52), die insofern zeitlich gestreckt ist, als die Beklagte das neue Vertragsangebot nicht bereits mit der K374ndigung, sondern erst kurz vor Beendigung des Vertragsverh344ltnisses vorgelegt hat. Im Falle einer 304nderungs-k374ndigung steht es dem Handelsvertreter oder Vertragsh344ndler frei, ob er sich f374r die angebotene Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses zu ge344nderten Be-dingungen entscheidet oder ob er es bei der Beendigung des Vertragsverh344lt-nisses durch die vom Unternehmer ausgesprochene K374ndigung bel344sst. Bleibt es bei der Beendigung des Vertragsverh344ltnisses durch die vom Unternehmer ausgesprochene 304nderungsk374ndigung, so ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder Vertragsh344ndlers ohne weiteres dem Grunde nach ge-geben (BGHZ 142, 358, 369). Schon in dieser Entscheidung ist der Senat da-von ausgegangen, dass bei einer 304nderungsk374ndigung die Ablehnung der Ver-trags344nderung durch den H344ndler nicht einer zum Wegfall des Ausgleichsan-spruchs f374hrenden Eigenk374ndigung des H344ndlers im Sinne des 247 89b Abs. 3 21 - 13 - Nr. 1 HGB gleichsteht. Die sachliche Rechtfertigung daf374r liegt darin, dass der H344ndler bei einer 304nderungsk374ndigung in seiner Freiheit, ob er die angebotene Vertrags344nderung akzeptiert, nicht durch den drohenden Verlust des Aus-gleichsanspruchs eingeschr344nkt werden soll. Dementsprechend hat der Senat die Anwendbarkeit des 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nur bei einer Teilk374ndigung des Unternehmers, auf die der H344ndler mit einer eigenen K374ndigung reagiert, be-jaht, nicht aber im Zusammenhang mit einer 304nderungsk374ndigung des Unter-nehmers (aaO). Stattdessen hat der Senat darauf verwiesen, dass bei einer Vertragsbeendigung infolge einer 304nderungsk374ndigung allenfalls die Billigkeits-gesichtspunkte des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in st344rkerem Umfang an-spruchsmindernd ins Gewicht fallen k366nnten (aaO). Daran h344lt der Senat fest. 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist bei einer 304nderungsk374ndigung unabh344ngig davon, ob die ge344nderten Bedingungen des vom H344ndler abgelehnten Fortsetzungs-angebotes zumutbar waren, nicht anzuwenden. Die Zumutbarkeit der vom Un-ternehmer angebotenen Vertrags344nderung ist - wie auch andere Umst344nde der Vertragsbeendigung (vgl. BGHZ 52, 12, 15) - nur im Rahmen der Billigkeitspr374-fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu w374rdigen. bb) Auf die Hilfsbegr374ndung des Berufungsgerichts, der Ausgleichsan-spruch der Kl344gerin w344re selbst dann nicht nach 247 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus-geschlossen, wenn man die Ablehnung des Vertragsangebots der Beklagten durch die Kl344gerin einer Eigenk374ndigung der Kl344gerin gleichstellen und dadurch den Weg zu einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung frei machen wollte, weil die Beklagte der Kl344gerin jedenfalls begr374ndeten Anlass zu dieser K374ndigung gegeben h344tte, kommt es danach nicht mehr an. 22 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten gek374ndigte Vertrag, wie die Revision geltend macht, aufgrund der 304nderung der wettbe-werbsrechtlichen Rahmenbedingungen f374r den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge 23 - 14 - durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ab dem 1. Oktober 2003 nichtig ge-worden w344re, wenn die Beklagte ihn nicht zu diesem Zeitpunkt gek374ndigt h344tte (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2004 - KZR 14/04, BB 2005, 2208, unter II 2, sowie EuGH, Urteil vom 30. November 2006 - Rs. C-376/05 und C-377-05, NJW 2007, 201). Ein nicht wirksam gewordener Beendigungs-grund ist f374r den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach 247 89b Abs. 3 HGB unerheblich und allenfalls im Rahmen der Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu ber374cksichtigen (BGHZ 129, 290, 294); f374r einen nicht wirksam gewordenen Nichtigkeitsgrund gilt nichts anderes. Davon abgesehen lie337e eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages ab dem 1. Oktober 2003 den Ausgleichsanspruch der Kl344gerin schon deshalb nicht ent-fallen, weil davon die Wirksamkeit des Vertrages bis zu diesem Zeitpunkt und damit auch der mit der Beendigung des Vertrages entstandene Ausgleichsan-spruch der Kl344gerin unber374hrt bliebe. Auch aus dem von der Revision herange-zogenen Senatsurteil vom 12. M344rz 2003 (VIII ZR 221/02, NJW-RR 2003, 894), das einen gem344337 247 15 GWB a.F. von Anfang an nichtigen Vertrag betraf, ergibt sich nicht, dass eine durch Rechts344nderungen - ex nunc - eintretende Nichtig-keit des Vertrages den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder Ver-tragsh344ndlers etwa entfallen lie337e. 24 3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision dar374ber hinaus, dass das Beru-fungsgericht das vom Landgericht erlassene Grundurteil best344tigt hat. Die Vor-abentscheidung 374ber den Grund eines Ausgleichsanspruchs setzt voraus, dass s344mtliche Voraussetzungen des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB gegeben sind; insbesondere ist ein Grundurteil 374ber einen Ausgleichsanspruch nur dann zul344ssig, wenn der Unternehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Vertrags-ende erhebliche Vorteile aus der Gesch344ftsverbindung mit den vom Handels-vertreter gewonnen Kunden hat (Senatsurteil vom 13. Dezember 1995, aaO, 25 - 15 - unter II 3). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht hierzu ausrei-chende Feststellungen getroffen hatte; jedenfalls sind die Voraussetzungen f374r eine Vorabentscheidung 374ber den Grund nach den im zweiten Rechtszug nachgeholten, rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erf374llt. 26 Die Vorteils- und die Verlustprognose nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB wie auch die Billigkeitspr374fung nach Nr. 3 obliegen dem Tatrichter und sind in der Revisionsinstanz nur beschr344nkt nachpr374fbar; das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur darauf nachpr374fen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Versto337 gegen Erfahrungsgrunds344tze enth344lt oder ob wesentliches Vorbringen der Parteien au337er Betracht gelassen worden ist (BGHZ 73, 99, 103; Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B I 1 b). Dies gilt in gleicher Weise f374r die im Vorabverfahren 374ber den Grund zu tref-fende Beurteilung, ob ein Ausgleichsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit (in noch zu bestimmender H366he) besteht. Rechtsfehler der Beurteilung des Beru-fungsgerichts werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. a) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten erhebliche Vorteile aus der Zusammenarbeit mit der Kl344gerin verblieben sind und die Kl344gerin infolge der Beendigung des Vertragsverh344lt-nisses Provisionseinbu337en hinnehmen musste (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB), mit der Begr374ndung an, die Klage sei bereits deshalb unschl374ssig, weil die Kl344gerin die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach der sogenannten M374nchner Formel (Kainz/Lieber/Puszkcajler, BB 1999, 434) vorgenommen ha-be. Damit dringt die Revision nicht durch. F374r die Berechnung des Ausgleichs-anspruchs sind verschiedenartige Methoden zul344ssig (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni, aaO, unter B I 1 b; vgl. auch BGHZ 135, 14, 22 ff.). Ob die Berechnung nach einer bestimmten Berechnungsmethode - hier: der M374nchner Formel - 27 - 16 - gebilligt werden kann, ist grunds344tzlich erst im Betragsverfahren zu entschei-den. Eine Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit der Berechnung des Ausgleichs-anspruchs nach der M374nchner Formel schon im Verfahren 374ber den Grund des Anspruchs w344re nur dann erforderlich, wenn die Kl344gerin keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen h344tte, die eine alternative Berechnung des Ausgleichs-anspruchs auch anhand der in der Rechtsprechung bereits gebilligten Berech-nungsmethoden erlauben w374rden. An entsprechendem Sachvortrag der Kl344ge-rin fehlt es aber nach dem Inhalt des Berufungsurteils, der f374r das Revisionsver-fahren ma337gebend ist (247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht. 28 b) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die im Berufungsurteil enthaltene Wiedergabe des Parteivorbringens, derzufolge die Beklagte die von der Kl344gerin zur Begr374ndung des Ausgleichsanspruchs vorgetragene Auflistung von 297 Mehrfachkunden nicht bestritten, sondern insoweit nur beanstandet habe, dass die Kl344gerin auch Kunden mit einem mehr als f374nf Jahre zur374cklie-genden Nachkauf aufgef374hrt habe. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Beklagte nicht gestellt. Ihr Vorbringen, sie habe in den Vorinstanzen durchaus bestritten, dass die Kl344gerin im Prognosezeitraum 374berhaupt Ums344t-ze mit Mehrfachkunden erzielt habe, ist im Revisionsverfahren nicht zu ber374ck-sichtigen (247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). c) Der zutreffende Hinweis der Revision darauf, dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nur die Ums344tze heranzuziehen sind, welche der Handelsvertreter mit sogenannten Mehrfachkunden erzielt, und dass der rele-vante Mehrfachkundenumsatz vom Vertragsh344ndler dargelegt und nachgewie-sen werden muss, stellt die Zul344ssigkeit des Grundurteils nicht in Frage. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin im ma337geblichen Zeitraum Ums344tze mit Mehrfachkunden erzielt; ob die von der Kl344gerin behaup-tete H366he dieser Ums344tze zutrifft, ist im Betragsverfahren zu kl344ren. 29 - 17 - d) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schlie337lich auch die Fest-stellung des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten angef374hrten Billig-keitsgesichtspunkte zwar zum Teil bei der H366he des Ausgleichsanspruchs Be-r374cksichtigung finden k366nnten, dass ihnen aber nicht ein solches Gewicht zu-komme, dass ihretwegen der Ausgleichsanspruch insgesamt entfiele und des-halb der Erlass eines Grundurteils unzul344ssig w344re. 30 Auch die Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB obliegt, wie ausgef374hrt, dem Tatrichter und ist deshalb in der Revisionsinstanz nur be-schr344nkt nachpr374fbar (BGHZ 73, 99, 103; BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - I ZR 20/80, WM 1982, 632 unter A I 2 c). Rechtsfehler der angefochtenen Ent-scheidung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, die Annahme des von der Beklagten angebote-nen Fortsetzungsvertrages sei f374r die Kl344gerin zumutbar gewesen und m374sse deshalb bei der Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB ber374ck-sichtigt werden, wenn dieser Umstand nicht schon nach 247 89b Abs. 3 Satz 1 HGB zum vollst344ndigen Wegfall des Ausgleichsanspruchs f374hre, nicht 374bergan-gen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass auch dieser Gesichtspunkt bei der H366he des Ausgleichsanspruchs Ber374cksichtigung finden k366nne, aber nicht ein solches Gewicht habe, dass seinetwegen der Ausgleichsanspruch ins- 31 - 18 - gesamt entfiele, liegt im tatrichterlichen Ermessensspielraum und stellt keinen Rechtsfehler dar. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3/10 O 129/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2006 - 21 U 21/05 -
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