BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 30/08 Verk374ndet am: 27. M344rz 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 280, 281, 311 Abs. 2 Nr. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 a) Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebr344uchlich waren, sp344ter aber als gesundheitssch344dlich erkannt worden sind, k366nnen einen Mangel der Kaufsache begr374nden, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspart-ners m374ssen vollst344ndig und richtig beantwortet werden. b) Anspr374che wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der 247247 434 ff. BGB nach Gefahr374bergang grunds344tzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verk344ufer den K344ufer 374ber die Beschaffenheit der Sache arglistig get344uscht hat. BGH, Urteil vom 27. M344rz 2009 - V ZR 30/08 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2008 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 2006 kauften die Kl344ger von den Beklagten f374r 85.000 200 ein Hausgrundst374ck unter Ausschluss der 204Gew344hr f374r Fehler und M344ngel223. Das Wohngeb344ude war im Jahr 1980 in Fertigbauweise errichtet worden. Den Beklagten war vor dem Vertragsschluss bekannt, dass in der Fassade Asbestzementplatten verarbeitet wurden. Sie teilten dies den Kl344-gern jedoch nicht mit, obwohl zuvor ein Kaufinteressent wegen der Asbest-belastung von seinen Kaufabsichten abger374ckt war. Nach der 334bergabe forder-ten die Kl344ger die Beklagten erfolglos auf, die Fassade im Wege der Nacherf374l-lung zu sanieren. 1 - 3 - Die Kl344ger verlangen nunmehr Schadensersatz in H366he von 38.455,34 200 sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiterer Sanierungskos-ten verpflichtet sind. In dem (einzigen) Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben sie erstmals behauptet und unter Beweis gestellt, der Beklagte zu 1 habe vor Vertragsschluss auf Nachfrage des Kl344gers zu 1 wahr-heitswidrig behauptet, er wisse nicht, aus welchem Material die Fassade sei. Dieses Vorbringen haben die Beklagten bestritten. 2 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihre Anspr374che weiter. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344ger k366nnten von den Beklagten nicht nach 247247 437 Nr. 3, 280, 281 BGB Schadensersatz in H366he der Kosten einer Asbestsanierung verlangen. Die Verkleidung der Au337enw344nde des Geb344udes mit Asbestzementplatten stelle schon keinen Sachmangel dar, der Gegenstand einer Offenbarungspflicht h344tte sein k366nnen. Die Nutzung des Hauses zu Wohnzwecken werde nicht beeintr344chtigt. Als Erwerber eines 344lteren Fertig-hauses h344tten die Kl344ger mit einer Asbestbelastung rechnen m374ssen. Auf die von den Kl344gern behauptete Nachfrage nach dem Material der Fassade und die darauf von dem Beklagten zu 1 gegebene Antwort komme es nicht an. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (247 280 i.V.m. 247 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) scheide aus. Nach Gefahr374bergang bildeten die Vor-schriften der 247247 434 ff. BGB eine abschlie337ende Sonderregelung, soweit es um Merkmale der Sache gehe, die - wie hier die Freiheit von Asbest - einer Be-schaffenheitsvereinbarung zug344nglich seien. 4 - 4 - II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Die Verneinung von Anspr374chen nach 247247 437 Nr. 3, 280, 281 BGB h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebr344uchlich waren, sp344ter aber als gesund-heitssch344dlich erkannt worden sind, k366nnen einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache begr374nden. 6 a) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, kommt es nicht auf das Baujahr des verkauften Hauses (hier 1980) an. Entscheidend ist vielmehr - wenn die Vertragsparteien wie hier keine Beschaffenheitsverein-barung im Sinne von 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben -, ob der Rechtsverkehr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier 2006) ein 344lteres Wohnhaus, dessen Fassade aus Asbestzementplatten besteht, als uneinge-schr344nkt geeignet ansieht f374r die gew366hnliche bzw. die nach dem Vertrag vor-ausgesetzte Verwendung (247 434 Abs. 1 Satz 2 BGB). 7 Ob der bei Errichtung eines Geb344udes 374bliche oder als unbedenklich angesehene Einsatz bestimmter Techniken oder Materialien aufgrund des technischen Fortschritts oder besserer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Bewertung der Kaufsache als mangelhaft f374hrt, kann nicht schematisch f374r alle F344lle gleicherma337en beantwortet werden. Dazu sind die m366glichen Sachver-haltskonstellationen - auch in ihren Auswirkungen - zu vielgestaltig. So kommt es etwa bei Altbauten mit Feuchtigkeitssch344den auf die Umst344nde des Einzel-falles an (Senat, Urt. v. 7. November 2008, V ZR 138/07, Rdn. 13, juris, 8 - 5 - m.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. v. 16. Juni 1989, V ZR 74/88, Rdn. 17, juris), weil die Verwendbarkeit der Sache je nach Art und Ausma337 der Feuchtigkeitser-scheinungen unterschiedlich in Mitleidenschaft gezogen wird und der Rechts-verkehr bei 344lteren H344usern von vornherein nicht die heute g374ltigen Trocken-heitsstandards erwartet. Demgegen374ber ist das Vorliegen eines offenbarungs-pflichtigen Mangels bei der Kontaminierung eines Grundst374cks mit sog. Altlas-ten, deren Gef344hrdungspotential urspr374nglich als nicht gegeben oder nur als geringf374gig eingestuft, nunmehr aber als gravierend erkannt worden ist, zumin-dest in der Regel anzunehmen (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64; Kr374ger in Kr374ger/Hertel, Der Grundst374ckskauf, 9. Aufl., Rdn. 213; vgl. auch BGH, Urt. v. 19. M344rz 1992, III ZR 16/90, NJW 1992, 1953, 1954 f.). Insoweit besteht zwar eine Gemeinsamkeit mit dem Einsatz von Bau-materialien, die ein gravierendes gesundheitssch344digendes Potential aufwei-sen. Das gilt umso mehr, wenn diese Materialien Stoffe enthalten, die selbst in geringen Dosen karzinogen wirken. Andererseits gilt es dem Umstand Rech-nung zu tragen, dass selbst Baustoffe mit bedenklichen Inhaltsstoffen je nach der Art ihrer Verwendung und Nutzung keine konkrete Gef344hrlichkeit aufweisen und sie ihre Funktion unproblematisch erf374llen k366nnen, solange es nicht zu ei-nem Substanzeingriff kommt - man denke etwa an eine von Mauern umschlos-sene und von au337en nicht zug344ngliche D344mmschicht, die, solange die Umman-telung aufrechterhalten wird, keine gef344hrlichen Stoffe diffundiert. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich nach Auffassung des Senats, allein auf das abstrakte Gef344hrdungspotential abzustellen (so aber der Sache nach LG Hannover MDR 1998, 1474 f.). Andererseits greift es zu kurz, einen aufkl344rungspflichtigen Sachmangel erst bei Bestehen eines akuten Sanie-rungsbedarfs anzunehmen (so aber OLG Celle OLGR 1996, 51; 2007, 461, 462; vgl. auch LG Magdeburg, Urt. v. 15. Januar 2002, 9 O 2665/01, Rdn. 16, juris). Vielmehr ist von einem solchen Mangel erst, aber auch schon dann aus- 9 - 6 - zugehen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erhebli-chen gesundheitsgef344hrdenden Potential im Rahmen der 374blichen Nutzung des Kaufobjekts austreten. Dabei liegt eine erhebliche Einschr344nkung der Nutzbar-keit eines Wohngeb344udes auch dann vor, wenn 374bliche Umgestaltungs-, Reno-vierungs- oder Umbauma337nahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefah-ren vorgenommen werden k366nnen. Das gilt jedenfalls f374r solche Arbeiten, die 374blicherweise auch von Laien und nicht nur von mit dem Umgang gef344hrlicher Baustoffe vertrauten Betrieben des Fachhandwerks vorgenommen werden. In solchen Bereichen muss ein verst344ndiger Verk344ufer in Rechnung stellen, dass Heimwerker mit gesundheitsgef344hrdenden Stoffen in Ber374hrung kommen, ohne die zur Abwehr von Gesundheitsgefahren notwendigen Ma337nahmen zu ergrei-fen, wenn sie nicht wissen, dass die verbauten Materialien gef344hrliche Stoffe enthalten. b) Gemessen daran liegt auf der Grundlage des Vorbringens der Kl344ger, wonach bei den von ihnen beabsichtigten Fassadenbohrungen zur Anbringung von Au337enlampen und einer 334berdachung krebserregender Asbeststaub aus-tritt, ein aufkl344rungspflichtiger Sachmangel vor. Dass mit Bohrungen an der Au337enfassade eines Wohngeb344udes auch durch Laien stets gerechnet werden muss, liegt auf der Hand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schr344nkt dies die Nutzbarkeit des Geb344udes zu Wohnzwecken in erheblicher Weise ein. Denn die Nutzbarkeit eines Wohnhauses umfasst 374ber das blo337e Bewohnen hinaus auch die M366glichkeit, jedenfalls im 374blichen Umfang Umges-taltungen, bauliche Ver344nderungen oder Renovierungen ohne gravierende Ge-sundheitsgefahren vorzunehmen. Die von dem Berufungsgericht als streitig festgestellte Behauptung der Kl344ger ist danach erheblich. 10 - 7 - 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Annahme des Beru-fungsgerichts, Anspr374che der Kl344ger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (247 280 i.V.m. 247 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) seien durch die Vorschriften der 247247 434 ff. BGB ausgeschlossen. 11 a) Die Frage nach der Anwendbarkeit der genannten Anspruchsgrundla-ge ist entscheidungserheblich, weil das Landgericht das Vorbringen der Kl344ger zu einer arglistigen T344uschung durch aktives Tun zu Unrecht als nach 247247 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO pr344kludiert angesehen hat und schon deshalb eine Bindung der Rechtsmittelgerichte nach 247 531 Abs. 1 ZPO ausscheidet. Vor-bringen im ersten Termin zur m374ndlichen Verhandlung unterliegt nicht der Zur374ckweisung nach den Vorschriften der 247247 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 1. April 1992, VIII ZR 86/91, NJW 1992, 1965; Urt. v. 4. Mai 2005, XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007). Ob das Landgericht die Zur374ckweisung rechtsfehlerfrei auf 247 296 Abs. 1 ZPO h344tte st374tzen k366nnen, bedarf keiner Ent-scheidung, weil das Rechtsmittelgericht die fehlerhafte Pr344klusionsentschei-dung nicht auf eine andere rechtliche Grundlage stellen darf (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989, VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1304; Urt. v. 1. April 1992, VIII ZR 86/91, NJW 1992, 1965; Urt. v. 4. Mai 2005, XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007, 1008). 12 b) Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auf die Grunds344tze des Verschuldens bei Vertragsschluss (247 280 i.V.m. 247 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) im Sachbereich der 247247 434 ff. BGB zur374ckgegriffen werden darf, ist umstritten und bislang nicht h366chstrichterlich gekl344rt (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, III ZR 224/06, NJW-RR 2008, 564, 565). 13 aa) Teilweise wird vertreten, Anspr374che aus kaufrechtlicher Gew344hrleis-tung und solche aus Verschulden bei Vertragsschluss best374nden stets neben- 14 - 8 - einander. Es handle sich um unterschiedliche Haftungssysteme, die verschie-dene Zwecke verfolgten und unterschiedliche Voraussetzungen h344tten (Bam-berger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., 247 437 Rdn. 190; M374nchKomm-BGB/ Emmerich, 5. Aufl., 247 311 Rdn. 143; Emmerich, Das Recht der Leistungsst366-rungen, 6. Aufl., 247 7 Rdn. 35; Derleder, NJW 2004, 969, 974 f.; Emmerich, FS Honsell, 209, 219 ff.; H344ublein, NJW 2003, 388, 391 ff.; Reischl, JuS 2003, 1076, 1079; vgl. Barnert, WM 2003, 416, 424 f.; Kindl, WM 2003, 409; K366ndgen in Schulze/Schulte-N366lke [Hrsg.], Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts, S. 231, 238 f.). bb) Eine zweite Auffassung lehnt einen R374ckgriff auf die Regeln des Ver-schuldens bei Vertragsschluss nach Gefahr374bergang stets ab, sofern es um Verhaltenspflichten des Verk344ufers im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache geht. Der K344ufer sei durch das Gew344hrleistungsrecht der 247247 434 ff. BGB hinreichend gesch374tzt. Das gelte auch bei vors344tzlichem Verhal-ten des Verk344ufers (AnwK-BGB/Krebs, 247 311 Rdn. 76; Bamberger/Roth/ Gr374neberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., 247 311 Rdn. 79; Erman/Kindl, BGB, 12. Aufl., 247 311 Rdn. 45 f.; Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., 247 311 Rdn. 38; Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 311 Rdn. 14 f.; Palandt/Weidenkaff, aaO, 247 437 Rdn. 51a f.; Roth, JZ 2006, 1026; Schaub, AcP 202 [2002], 757, 782 f.; Schulze/Ebers, JuS 2004, 462, 463; vgl. PWW/Medicus, BGB, 3. Aufl., 247 311 Rdn. 58 ff.; so wohl auch Hk-BGB/Schulze, 5. Aufl., 247 311 Rdn. 14; Staudinger/ Matusche-Beckmann, BGB [2004], 247 437 Rdn. 67 ff.). 15 cc) Die wohl herrschende Meinung erkennt zwar grunds344tzlich einen Vor-rang des Gew344hrleistungsrechts nach Gefahr374bergang an, l344sst hiervon aber Ausnahmen zu. 16 - 9 - (1) Ein Teil der Lehre meint, bei vors344tzlichem Verhalten hafte der Ver-k344ufer auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, weil der Verk344ufer in diesem Fall nicht schutzw374rdig sei und kein berechtigtes Interesse an der M366glichkeit der Nacherf374llung habe (Erman/Grunewald, aaO, vor 247 437 Rdn. 15 ff.; Jauer-nig/Berger, aaO, 247 437 Rdn. 34; jurisPK-BGB/Pammler, 4. Aufl., 247 437 Rdn. 57; M374nchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., 247 437 Rdn. 58; PWW/D. Schmidt, aaO, 247 437 Rdn. 75; Huber in Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 14. Kap. Rdn. 29; Kr374ger in Kr374ger/Hertel, Der Grundst374ckskauf, 9. Aufl., Rdn. 669; Oechsler, Vertragliche Schuldverh344ltnisse, 2. Aufl., 247 2 Rdn. 298; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdn. 861; Berger, JZ 2004, 276, 282 Fn. 77; Huber, AcP 202 [2002], 179, 228 Fn. 165; Kulke, ZGS 2007, 89, 92; Lorenz, NJW 2006, 1925, 1926; ders., NJW 2007, 1, 4; M374ller, FS Hadding, 199, 205 ff.; R366sler, AcP 207 [2007], 564, 603; Schr366cker, ZGR 2005, 63, 89 f.; vgl. auch OLG Hamm ZGS 2005, 315, 317). 17 (2) Teilweise wird eine weitere Ausnahme f374r den Fall bef374rwortet, dass der Umstand, auf den sich das Verschulden des Verk344ufers bei dem Vertrags-schluss bezieht, zwar zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung h344t-te gemacht werden k366nnen, dies aber nicht geschehen ist. Einem K344ufer, der von dem Verk344ufer irregef374hrt worden sei und der deshalb keinen Anlass ge-habt habe, eine Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen, k366nne der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht abgeschnitten werden (OLG Hamm ZGS 2005, 315, 317; M374nchKomm-BGB/Westermann, aaO, 247 437 Rdn. 59; Musielak, Grundkurs BGB, 10. Aufl., Rdn. 620; Canaris in E. Lorenz [Hrsg.], Karlsruher Forum, 2002: Schuldrechtsmodernisierung, S. 5, 89 f.; Grigo-leit/Herresthal, JZ 2003, 118, 126; Mertens, AcP 203 [2003], 818, 839 f.; Schmidt-R344ntsch, ZfIR 2004, 569, 572; Weiler, ZGS 2002, 249, 255; vgl. AnwK/B374denbender, BGB, 247 437 Rdn. 116; R366sler, AcP 207 [2007], 564, 603). 18 - 10 - dd) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass nach Gefahr-374bergang zwar von einem grunds344tzlichen Vorrang der 247247 434 ff. BGB auszu-gehen ist, eine Ausnahme jedoch zumindest bei vors344tzlichem Verhalten gebo-ten ist. 19 (1) Das Gesetz enth344lt keine ausdr374ckliche Regelung der Konkurrenzfra-ge. Der Gesetzgeber hat die Problematik zwar gesehen, sie aber offenbar Rechtsprechung und Lehre zur Kl344rung 374berlassen (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 161 f.). Im 334brigen l344sst sich den Materialien lediglich entnehmen, dass die Heranziehung der Grunds344tze 374ber das Verschulden bei Vertragsschluss zu-mindest beim Unternehmenskauf zugunsten der kaufrechtlichen Regelungen zur374ckgedr344ngt werden sollte (aaO S. 242). Das spricht eher f374r als gegen eine abschlie337ende Sonderregelung durch die 247247 434 ff. BGB. 20 (2) Systematische und teleologische Erw344gungen erh344rten die Annahme einer Sperrwirkung. 21 (a) Nach st344ndiger Rechtsprechung war das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Schuldrecht von einem grunds344tzlichen Vorrang der Bestimmungen der 247247 459 ff. BGB a.F. gepr344gt, der nur bei Vorsatz entfiel (vgl. BGHZ 136, 102, 109; Senat, BGHZ 60, 319, 320 ff.; 114, 263, 266; Urt. v. 10. Juli 1987, V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW 1992, 2564, 2566; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 275/00, NJW 2002, 208, 210). Zwar ist das f374r diese L366sung seinerzeit ins Feld gef374hrte Argument - die Be-schr344nkung des 247 463 BGB a.F. auf Vorsatz d374rfe 374ber die Anwendung der Grunds344tze des Verschuldens bei Vertragsschluss nicht unterlaufen werden -, nunmehr obsolet geworden; das geltende Recht billigt gew344hrleistungsrecht-liche Schadensersatzanspr374che nunmehr schon bei Fahrl344ssigkeit zu (247247 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 Satz 2, 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch erscheint es zumindest 22 - 11 - zweifelhaft, ob die von der regelm344337igen Verj344hrung nach 247247 195, 199 BGB abweichenden Verj344hrungsfristen (247 438 BGB) die Annahme einer Sperrwir-kung st374tzen k366nnen, weil es f374r den hier in Rede stehenden Sachbereich nahe liegen d374rfte, 247 438 BGB auf Anspr374che aus Verschulden bei Vertragsschluss entsprechend anzuwenden (vgl. auch Canaris, aaO S. 88; Kr374ger in Kr374ger/ Hertel, aaO, Rdn. 666). Indessen bestehen auch hiervon abgesehen kaufrecht-liche Besonderheiten, die die Annahme einer Sperrwirkung gebieten. So steht dem Verk344ufer grunds344tzlich das Recht zur Nacherf374llung zu (247 439 BGB), und Anspr374che wegen eines Mangels sind grunds344tzlich schon bei grob fahrl344ssiger Unkenntnis des K344ufers ausgeschlossen (247 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Sonderregelungen w374rden unterlaufen, wenn die Regeln 374ber das Verschulden bei Vertragsschluss daneben stets anwendbar w344ren. Der Gesetzgeber h344tte in sinnwidriger Weise etwas weithin 334berfl374ssiges normiert. Davon kann nicht ausgegangen werden. (b) Der Annahme einer Sperrwirkung steht nicht entgegen, dass Anspr374-che aus Verschulden bei Vertragsschluss und solche aus 247 437 BGB an unter-schiedliche Haftungsgrundlagen ankn374pfen. Denn bei der gebotenen teleo-logischen Betrachtungsweise ist nicht die formale Ankn374pfung - Verletzung vor-vertraglicher (gesetzlicher) Verpflichtungen bei 247 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Man-gelhaftigkeit der Sache bei 247 437 BGB - von entscheidender Bedeutung, son-dern der Umstand, dass der Gesetzgeber die Verletzung vorvertraglicher Ver-pflichtungen im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache dem sp344teren Vertrag zuordnet (vgl. Schmidt-R344ntsch, ZfIR 2004, 569, 571). Es un-terliegt n344mlich keinem Zweifel, dass Schadensersatzanspr374che wegen Liefe-rung einer anf344nglich mangelbehafteten Sache, die an einen vor Abschluss der Vertrages liegenden Umstand ankn374pfen (247 311a Abs. 2 BGB), nach 247 438 BGB verj344hren (vgl. nur Schmidt-R344ntsch, aaO). F374r behebbare M344ngel, die sich auf ein anf344ngliches Leistungshindernis gr374nden, kann nichts anderes gel- 23 - 12 - ten. Auf die Beschaffenheit der Sache bezogene Aufkl344rungspflichten sind da-her in dem einen wie in dem anderen Fall grunds344tzlich dem vertraglichen Re-gime unterworfen. (3) Allerdings besteht der Vorrang der kaufrechtlichen Regelungen nicht ausnahmslos. Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts ist eine Aus-nahme jedenfalls bei arglistigem (vors344tzlichem) Verhalten des Verk344ufers ge-rechtfertigt. Kaufrechtliche Sonderregelungen, die umgangen werden k366nnten, greifen dann n344mlich nicht ein. Die Verj344hrung richtet sich bei Arglist nach der regelm344337igen Verj344hrungsfrist (247 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Verk344ufer kann sich auf einen Haftungsausschluss nicht berufen (247 444 BGB). Er haftet auch bei grob fahrl344ssiger Unkenntnis des K344ufers (247 442 Abs. 1 Satz 2 BGB) und verliert im Regelfall die M366glichkeit der Nacherf374llung (Senat, Beschl. v. 8. De-zember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 837; BGH, Urt. v. 9. Januar 2008, VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371, 1373). Auch nach neuem Schuldrecht ist der arglistig handelnde Verk344ufer nicht schutzbed374rftig (vgl. auch Senat, BGHZ 167, 19, 24). 24 3. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil die f374r eine ab-schlie337ende Entscheidung erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden m374ssen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Haftung wegen Verschuldens bei Ver-tragsschluss h344ngt davon ab, ob die Kl344ger aktiv get344uscht worden sind, die-jenige aus 247247 437 Nr. 3, 280, 281 BGB zun344chst von dem Vorliegen eines auf-kl344rungspflichtigen Sachmangels, der auf der Grundlage des - jedenfalls in dem Berufungsurteil als streitig dargestellten - tats344chlichen Vorbringens der Kl344ger zu bejahen ist. Mit Blick auf die erforderlichen Feststellungen zur Arglist (allge-mein zu den Anforderungen etwa Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836 m.w.N.) weist der Senat darauf hin, dass Fragen 25 - 13 - des Vertragspartners vollst344ndig und richtig beantwortet werden m374ssen (vgl. nur BGHZ 74, 383, 392; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1324). Allerdings w344ren Schadensersatzanspr374che zu verneinen, wenn den Kl344gern die Verwendung von Asbest bekannt gewesen sein sollte. Grob fahrl344ssige Unkenntnis schadete dagegen nicht. Dies folgt f374r beide An-spruchsgrundlagen aus 247 442 Abs. 1 BGB. Mit Blick auf die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss liegt jedenfalls bei arglistigen T344uschungen, die sich auf die Beschaffenheit der Sache beziehen, eine planwidrige Gesetzes-l374cke vor, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu schlie337en ist. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 O 104/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2008 - 8 U 203/07 -
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