BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 3/01 vom 20. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 20. März 2002 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. November 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 19.088 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger, ein Staatsangehöriger der USA, und die Beklagten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Hausgrun d - stücks. Der Kläger verlangt von den Beklagten Auskunft und Rec h - - 3 - nungslegung ber die das Hausgrundstck betreffenden Rechtsg e - schfte und ber die Verwendung von der Erbengemeinschaft zwecks Sanierung des Hauses aufgenommener, durch eine Grundschuld in Höhe von 500.000 DM nebst Kosten und Zinsen gesicherter Darlehen. Das Landgericht hat, nachdem es zuvor dem Klger auf Antrag der Beklagten eine Prozeßkostensicherheit gemß § 110 ZPO in Höhe von 13.000 DM auferlegt hatte, die es nach den voraussichtlichen Prozeßkosten der B e - klagten im ersten Rechtszug bemessen hatte, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Klger Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten beantragt, dem Klger gemß §§ 110, 112, 113 ZPO eine weitere Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Durch das ang e - fochtene Zwischenurteil hat das Berufungsgericht die Einrede der ma n - gelnden Sicherheit fr die Prozeßkosten verworfen. Gegen dieses Zw i - schenurteil haben die Beklagten Revision eingelegt. Das Berufungsg e - richt hat die Beschwer der Beklagten nicht festgesetzt. II. 1. Die Revision ist nicht wegen der Höhe der Beschwer der B e - klagten statthaft (Streitwertrevision). Denn die Beschwer der Beklagten bersteigt die Revisionsgrenze von 60.000 DM nicht (§ 546 Satz 1 ZPO a.F.). a) Wenn das Berufungsgericht die Beschwer nicht festgesetzt hat, ist sie vom Revisionsgericht eigenstndig zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - NJW 1991, 847 unter II 2; B e - schluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316 unter II 2; vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 10; MnchKomm/Wenzel, ZPO - 4 - 2. Aufl. § 546 Rdn. 26; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 546 Rdn. 36). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der fr die Beschwer maûgebliche Streitwert eines Zwischenurteils, mit dem das Berufungsgericht die Einrede der fehlenden Prozeûkostens i - cherheit verworfen hat, dem Wert der Hauptsache (BGHZ 37, 264, 269 und BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 198/80 - WM 19 81, 1287 unter III 1; offen gelassen im Urteil des BGH vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89 - VersR 1991, 122 unter II). c) Danach bleibt die Beschwer der Beklagten unter 60.000 DM. Hauptsache ist die im Berufungsverfahren befindliche Auskunft s - klage. Entgegen der Ansicht der Beklagten bemiût sich der Streitwert des Hauptsacheverfahrens nicht nach dem Abwehrinteresse der B e - klagten, das nach ihrem voraussichtlich mit der Auskunftserteilung ve r - bundenen Aufwand an Zeit und Kosten zu bewerten ist. Im Rechtsmitte l - verfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Antrgen des Recht s - mittelfhrers (§ 14 Abs. 1 GKG). Das Abwehrinteresse ist deshalb nur maûgeblich, wenn der zur Auskunft verurteilte Beklagte Berufung ei n - legt. Hier hingegen ist es der Klger, der mit der Berufung sein Au s - kunftsinteresse weiterverfolgt. Dieses ist gemû § 3 ZPO danach zu schtzen, in welchem Maû die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs des Klgers von der Auskunft der Beklagten abhngt. Es ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und - 5 - die umso hher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klgers und sein Wissen ber die zur Begrndung des Leistungsanspruchs maûgeblichen Tatsachen sind (Zller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft" m.w.N.). Hier ist der Leistungsanspruch des Klgers, den er im ersten Rechtszug noch im Wege der Stufenklage mit angekndigt hatte, auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten gerichtet, fr die das Grundstck haftet. Da aber die Beklagten im Innenverhltnis zum Klger ohnehin 2/3 der Darlehensverbindlichkeiten tragen mssen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), beschrnkt sich das wirtschaftliche Interesse des Klgers an der Befreiung auf sein eigenes Drittel der Darlehensschuld, wie das Berufungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung zutreffend erkannt hat. Die gesamte Darlehensschuld belief sich nach Feststellung des Ber u - fungsgerichts am 31. Januar 2000 auf 537.946,64 DM und war laut Schreiben der Sparkasse E. vom 1. Februar 2000 von diesem Tage an mit damals 7,68% zu verzinsen. Fr den maûgeblichen Zeitpunkt der B e - rufungseinlegung (§ 15 GKG), den 19. Juni 2000, kann die Darlehen s - schuld deshalb auf rund 560.000 DM geschtzt werden. 1/3 davon sind 186.666 DM. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist indes geringer, weil der Klger nicht Leistung, sondern nur eine vorbereitende Auskunft begehrt. Die Quote fr das Auskunftsinteresse des Klgers veranschlagt der S e - nat mit 20%. Der Streitwert der Hauptsache und damit die Beschwer der Beklagten sind nach alledem auf (20% von 186.666 DM =) 37.333 DM (19.088 ) zu veranschlagen. - 6 - 2. Das bedeutet aber nicht, daû die Revision unzulssig ist. Zwar ist in Rechtsstreitigkeiten ber vermgensrechtliche Ansprche, bei d e - nen der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht bersteigt, die Revision an sich nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Zugelassen hat hier das Oberlandesgericht die Revision nicht. Es hatte jedoch keine Veranlassung, die Frage der Zulassung zu prfen, weil es irrtmlich von einer zulassungsfreien Revision ausg e - gangen ist. Denn es hat den Streitwert der Hauptsache auf 167.000 DM festgesetzt. In einem solchen Fall ist die Revision als statthaft zu b e - handeln, damit das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichts berprfen kann, ob die Sache revisionswrdig ist. Das geschieht im Wege einer Annahmeprfung nach § 554 b ZPO a.F., die sich darauf b e - schrnkt, ob die Sache grundstzliche Bedeutung hat oder das Ber u - fungsurteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO a.F.). Auf die Erfolgsaussicht der Revision kommt es dabei nicht an (stndige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Beschluû vom 25. Oktober 1995, aaO). - 7 - 3. Hier liegt eine Abweichung, die die Zulassung der Revision rechtfertigen wrde, nicht vor. Wrde die Revision angenommen, so w - ren auch keine Rechtsfragen von grundstzlicher Bedeutung zu en t - scheiden. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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