BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 30/10 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Februar 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 55.239,80 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger verlangen von den Beklagten Schadensersatz nach einem Hauskauf und st374tzen dies auf arglistig verschwiegene Feuchtigkeitsm344ngel. 1 Die Beklagten waren Eigent374mer eines mit einem Haus bebauten Grundst374cks. Von 2002 bis 2005 bewohnten sie die Erdgeschosswohnung des 2 - 3 - Hauses selbst und vermieteten sie anschlie337end vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. Juli 2006. Im M344rz 2006 r374gten die Mieter 374ber den Mieterschutzverein, dass sich im Wohnzimmer und im Arbeitszimmer Feuchtigkeit und Schimmel gebildet h344tten. Es folgte eine wechselseitige Korrespondenz mit dem Mieter-schutzverein. Der Beklagte zu 2 f374hrte Ma337nahmen zur Schadensbehebung durch. Mit Vertrag vom 21. Dezember 2006 erwarben die Kl344ger das Haus-grundst374ck zum Preis von 187.000 200 von den Beklagten unter Ausschluss der Haftung f374r offene und verborgene Sachm344ngel. 3 Das Landgericht hat die zun344chst auf Ersatz gesch344tzter Sanierungskos-ten von 12.185 200 netto gerichtete Klage nach Vernehmung des beurkundenden Notars abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kl344ger die Klage erwei-tert und verlangen nunmehr Ersatz der Kosten f374r W344rmed344mmung von 33.000 200 netto und f374r Schimmelsanierung von 13.420 200 netto. 4 Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach Anh366rung der Parteien zu-r374ckgewiesen. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Da-gegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger. 5 II. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, es sei zwar von einem Sachman-gel in Gestalt von Feuchtigkeitssch344den im Wohnzimmer und konstruktiv be-dingten W344rmed344mmungsm344ngeln auszugehen. Es fehle jedoch an dem Nachweis der Kenntnis der Beklagten von diesem Mangel. Im Hinblick auf die Zeit, in der die Beklagten das Objekt selbst bewohnt h344tten, sei ihnen nicht zu widerlegen, dass sich keine Feuchtigkeit gezeigt habe. F374r ihre gegenteilige Behauptung h344tten die Kl344ger keinen Beweis angetreten, so dass es auf die 6 - 4 - Vernehmung der von den Beklagten benannten Gegenzeugen nicht ankomme. Dass die Beklagten von einem falschen L374ftungsverhalten ausgegangen seien und die Ursache durch den Auszug der Mieter und die von dem Beklagten zu 2 durchgef374hrten Ma337nahmen f374r beseitigt gehalten h344tten, sei ihnen auch ange-sichts der Korrespondenz mit dem Mieterschutzverein nicht zu widerlegen. III. Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344ger auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es einen Beweisantritt der Kl344ger 374bersehen hat. 7 Die Kl344ger haben in der Berufungsschrift behauptet, es sei ausgeschlos-sen, dass w344hrend der Zeit, in der die Beklagten selbst das Objekt bewohnt h344tten, keine Feuchtigkeitssch344den aufgetreten seien. Zum Beweis dieser Tat-sache haben sie sich auf das sachverst344ndige Zeugnis des in dem selbstst344n-digen Beweisverfahren t344tigen Gutachters und eines Privatgutachters bezogen sowie die Einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens beantragt. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, den Beklagten sei nicht zu wider-legen, dass weder Feuchtigkeit noch Schimmelbildung in ihrer Besitzzeit aufge-treten seien. Es fehle insoweit an einem Beweisantritt der Kl344ger, so dass es auf die Vernehmung der von den Beklagten benannten Gegenzeugen nicht an-komme. 8 - 5 - Das 334bergehen des Beweisantritts ist rechtsfehlerhaft, weil es die Kl344ger in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entschei-dung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien ha-ben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung die Ber374cksichtigung erheblicher Beweis-antr344ge. Die Nichtber374cksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verst366337t dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (BVerfG, BVerfGE 69, 141; NJW 2009, 1585 = WM 2009, 672). Davon ist hier auszugehen. 9 Das Beweisangebot war erheblich. Sofern bereits zu der Zeit, in der die Beklagten selbst das Objekt bewohnten, Feuchtigkeitssch344den aufgetreten w344-ren, h344tten die Beklagten von einem Baumangel ausgehen m374ssen und h344tten die von den Mietern bem344ngelte Feuchtigkeit nicht auf falsches Wohnverhalten zur374ckf374hren k366nnen. 10 Der Beweisantritt gen374gte auch den Anforderungen an die Substantiie-rung. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gen374gt eine Partei ihren Substantiierungspflichten, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begr374nden (Senat, Beschluss vom 2. April 2009 226 V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236; Beschluss vom 12. Juni 2008 226 V ZR 221/07, WM 2008, 2068 mwN). Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Kl344ger waren mangels eigener Wahrnehmung auf Schlussfolgerungen ange-wiesen. Diese waren im 334brigen nicht von der Hand zu weisen, nachdem schon 11 - 6 - kurz nach der 334bergabe der Immobilie an die Kl344ger Sch344den auftraten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den zuvor von den Mietern ger374gten Sch344den vergleichbar waren. Das 334bergehen des Beweisantrags stand auch nicht deshalb mit der Prozessordnung in Einklang, weil die Kl344ger die unter Beweis gestellte Behaup-tung erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellt haben. Denn das Berufungs-gericht ist in seinem Urteil auf den neuen Sachvortrag inhaltlich eingegangen und hat ihn nicht nach 247 531 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen. Ob die Vorausset-zungen des 247 531 ZPO 374berhaupt vorlagen 226 was unter anderem eine vorheri-ge Anh366rung der Parteien erfordert h344tte 226, bedarf keiner Entscheidung, weil das Revisionsgericht an die Zulassung des Vorbringens gebunden ist (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2004 226 V ZR 187/03, NJW 2004, 1458). 12 - 7 - Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zu-lassungsgr374nde greifen nicht durch. Von einer n344heren Begr374ndung wird ge-m344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 13 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 22.07.2009 - 6 O 240/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.02.2010 - I-22 U 105/09 -
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