BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 30/10 Verkündet am: 29. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verf ahren g e- mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. Juni 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, d ie Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel der Bek lagten werden das Urteil der Zivi l- kammer 63 des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2009 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben u nd das Urteil des Amtsg e- richts Schöneberg vom 18. Februar 2009 geändert , soweit bezü g- lich der Rückforderung überzahlter Miete für die Monate Oktober 2000 bis Dezember 2001 zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist; i nsoweit wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der Vorinstanzen haben der Kläger zu 1/1 5 und die Beklagte zu 14 /1 5 zu tragen , die Kosten der Revisionsinstanz der K läger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten in B . . Er hat - unter anderem - wegen einer Wohnflächena bweichung Rückzahlung überzah l- ter Miete für den Zeitraum ab Oktober 200 0 begehrt, insgesamt 10.696 1 - 3 - Zinsen. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs in Höhe ä ll t auf die Mietrückford e- rung für Zeit von Okto ber 2000 bis Dezember 2001 ein Betrag von insgesamt Mit der vom Senat beschränkt auf die Rückforderungsansprüche für den Zei t- raum Oktober 2000 bis Dezember 2001 zugelassenen Revisio n verfolgt die B e- klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe wegen überzahlter Miete ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereic h er ung zu, weil die Miete wegen zu geringer Wohnfläche um 24,7 % gemindert sei. D ie Rückforderungsansprüche des Kl ä- gers seien auch für die Jahre 2000 und 20 01 nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe nach altem Recht vier Jahre betragen (§ 197 BGB aF), nach der Reform des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 hingegen nur noch drei Jahre (§ 19 5 BGB nF). Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGB GB beginne bei einer Änderung der Verjährungs frist die neue Frist ab dem 1. Jan u- ar 2002 zu laufen, führe aber nicht zu einer Verlängerung, sondern bleibe durch den Ablauf der alten Frist " gedeckelt " . 2 3 4 - 4 - Für den Beginn der Verjährung sei auch nach altem Rec ht die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen maßgeblich gewesen (§§ 201, 197 BGB aF). Der Kläger habe plausibel dargetan, dass er erst im Jahr 2007 von der Wohnflächenabweichung Kenntnis erlangt habe. Eine frühere Kenntnis habe die insoweit bewe is belastete Beklagte nicht belegt. Deshalb greife die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind Ansprüche des Klägers auf Rückza h- lung überzahlter Miete für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001 ve r- jährt. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es für den Beginn der vierjähr i- gen Verjährung gemäß § 197 BGB aF nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründ enden Umständen a nkommt . 1. Nach der für d a s Verjährungs recht geltenden Überleitungsvorschrift des Ar t. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 , 2 BGB finden hier die Vorschriften des Bürgerl i- chen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwe n- dung. De nn der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Klägers war an diesem Tag noch nicht verjährt. Insoweit ist d as Berufungsge richt zutre f- fend davon ausgegangen , dass nach altem Recht für Rückforderungsanspr ü- che des Mieters wegen überzahlter Miete g emäß § 197 BGB aF eine Verjä h- rungsfrist von vier Jahren g a lt (vgl. OLG Köln, NZM 1999, 73; OLG Düsseldorf , DWW 1995, 84; OLG Hamburg , NJW - RR 1989, 458) und deshalb die Rückfo r- derungsansprüche des Klägers für die im Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001 b ei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verjährt waren. 5 6 7 - 5 - 2. Nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 unterfällt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der Regelverjährung des § 195 BGB. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 gelten de vierjährige Verjährung des § 1 97 BGB aF, ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen, soweit nicht der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs . 2 Nr. 2 BGB hinausgeschoben ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, NJW 2007, 1584 Rn. 18 ff. ). Angesichts der erst im Jahr 2007 eingetr e- tenen Kenntnis des Klägers wären die Ansprüche des Klägers demgemäß nach neuem Recht nicht verjährt. 3. G emä ß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bleibt es jedoch bei dem Ablauf der Verjäh rung nach früherem Recht , wenn die nach altem Recht läng e- re Frist früher abläuft als die kürzere Frist nach neuem Recht. Dies ist hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgeric hts - der Fall . Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es für den Beginn d er Verjährung nach § 197 BGB aF nicht auf die Kenntnis des Gläubigers an . Denn gemäß § § 201 , 198 BGB aF beginnt die Verjährung der in § 197 BGB aF bezeichneten Ansprüche mit de m Schluss des Jahres, in welchem d ie Forderung entstanden ist, hier also jeweils im Zeitpunkt der Überzahlung. Damit hat die V erjährung der Rückford e- rungsansprüche des Klägers bezüglich der im Jahr 2000 ( b eziehungsweise 2001 ) überzahlten Miete nach altem R echt mit dem Ablauf des Jahres 2000 (beziehungsweise 2001 ) begonnen und ist Ende 200 4 (beziehungsweise En de 200 5 ) - mithin früher als die Verjährung nach neuem Recht - abgelau fen. Die Rüc kforderungsansprüche des Klägers bezüglich der in den Jahre n 2000 und 2001 geleisteten Mietzahlungen sind deshalb ver jährt, denn die Klage ist erst im Dezember 2007 und somit nach Ablauf der Verjährung eingereicht worden. 8 9 - 6 - III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts i n de m von der R e- vision angefochtenen Umfang keinen Bestand habe n ; es ist daher insoweit au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellung en bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abä n- derung des amtsgerichtlichen Urte ils und zur Abweisung der Klage bezüglich der Rückforderungsansprüche für die Jahre 2000 und 2001. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 18.02.2009 - 103 C 522/07 - LG Berlin, Entsc heidung vom 22.12.2009 - 63 S 121/09 - 10
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