BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 301/03 vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: 1. Der Beschluß des Senats vom 6. Mai 2004 wird in entspre-chender Anwendung von § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 19.060,08 be-trägt. 2. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, an welchem dem Be-klagten ein Erbbaurecht zusteht. Sie haben die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von rückständigem und künftigem Erbbauzins beantragt. Mit der Wi-derklage hat der Beklagte die Feststellung erstrebt, daß er, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht verpflichtet sei, mehr als den in dem Erbbaurechtsvertrag bezeichneten Betrag monatlich an die Kläger zu bezahlen. - 3 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Be-schwerde hat er beantragt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesge-richts zuzulassen. Der Senat hat mit Beschluß vom 6. Mai 2004 die Beschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Den Streitwert des Beschwerdeverfah-rens hat er auf 19.043,22 festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 24. Mai 2004 sind die von dem Beklagten zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens mit 576 angesetzt worden. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Er macht geltend, der Kostenansatz sei zu hoch. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens betrage nur 16.170,65 . II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. Das ist auch dann nicht anders zu entscheiden, wenn die Erinnerung zugleich als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts ausge-legt wird. Die Gegenvorstellung wäre nicht begründet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.060,08 . Er wird durch den Betrag der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung (6.117,36 ), das 3,5fache des Jah-resbetrages der für die Zukunft erfolgten Verurteilung (174,78 x 12 x 3,5 = 7.340,76 , § 9 ZPO) und das 3,5fache des Jahresbetrages der Differenz zwi-schen der von dem Beklagten insoweit nicht in Frage gestellten Zahlungspflicht von monatlich 81,75 DM/41,40 und dem ausgeurteilten Betrag von monatlich - 4 - 174,78 (133,38 x 12 x 3,5 = 5.601,96 , § 9 ZPO) bestimmt. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, daß das Berufungsgericht den Streitwert des Beru-fungsverfahrens zunächst niedriger festgesetzt und zeitweilig gemeint hat, an diese Festsetzung gebunden zu sein. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 5 Abs. 6 GKG a.F. Wenzel Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
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