BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 30/11 Verkündet am: 2. Dezember 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 858 Abs. 1, 823 Abs. 2 F, 249 Abs. 1 Bb, Fb Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Pr i- vatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen A b- schleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorb e reitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besit z- störung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung ang e fallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung. BG H, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Ka m- mergerichts in Berlin vom 7. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Am 5. Januar 2010 stellte die Klägerin trotz Hinweisschildes, dass u n- berechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreibe r des Supermarktes, der u.a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte die Beklagte das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 (" Grun d- gebühr mit Versetzung " ) zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt. Die ursprünglich auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Za h e- 1 2 - 3 - richte te Klage der Klägerin hat das Land gericht abgewiesen. Nachdem die B e- klagte der Klägerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, haben die Parteien im Berufungsverfahren den Herausgabeantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weite rhin verlangten Nutzungsentschädigung in ist die Berufung erfolglos geblieben. Mit der von dem Ka m- mergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Nutzungsentschäd i- gung weiter. Entscheidungsgrü nde: I . Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in Verzug befunden habe. Die Beklagte habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. angemessen. Maßgeblich seien nicht allein die für das Umsetz en eines Fah r- zeugs anfallenden Kosten. Vielmehr seien auch die Kosten mit einzubeziehen, die der Vorbereitung dieses Vorgangs dienten, da es sich um Maßnahmen handle, die die normale Mühewaltung eines Geschädigten überschritten. Schließlich habe die Ausübu ng des Zurückbehaltungsrechts auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. 3 - 4 - II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gemäß § 990 Abs . 1 Satz 2, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB auf Ersatz des Nutzung s- ausfallschadens verneint, da sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fah r- zeu gs nicht in Verzug befand. Die Verpflichtung der Beklagten zur Herau sgabe war nicht fällig, weil ihr gemäß § 273 Abs. 1 und 2 B GB ein Zurückbehaltung s- recht zustand . Du rch das unbefugte Parken ist dem Betreiber des Supermarkts ein Schaden entstanden, dessen Ersatz die Beklagte von der Klägerin verla n- ge n kann, weil ihr der Betrei ber des Markts seine Ansprüche abgetreten hat. 1. R echtsgrundlage des der Beklagten abgetretenen Anspruchs ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB . Wie der Senat bereits en t- schieden hat, stellt das unbe fugte Abstellen eines Fahr zeug s auf einem priv a- ten Kundenparkplatz eine verbotene Eigenma cht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar , der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 ff.). Die Klägerin ist daher ver pflichtet , dem Betreibe r des Supermarkts den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Sch a- den zu ersetzen . a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bemisst sich der U m- fang des zu ersetzenden Schadens allerdings nicht nach § 249 Abs. 2 BGB, sondern nach § 249 Abs . 1 BGB. Denn es geht hier nicht um die Beschädigung einer Sache, sondern um die Beseitigung der Folgen einer verbotenen Eige n- macht. Ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit 4 5 6 7 - 5 - der von der Klägerin verübten verbotenen Eigenmacht steh en und vom Schut z- bereich der verletzten Norm erfasst werden. b ) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den auf das reine A b- schleppen ( ohne Grundgebühr ) entfallenden Anteil dem Grunde nach als einen erstat tungsfähigen Schaden des S upermarktbetreibers angesehen. D ass unbefugt auf dem Grundstück des Supermarktbetreibers abgestel l- te Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Ve r- wirklichung der deutli ch sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Diese Schadensfolge liegt auch im Schutz bereich der verletzten Norm. In dem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verb o- tene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zu billigt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusamme n- hang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (Senat, aaO, Rn. 19). c ) Die " Grundgebühr ohne Versetzung " , d ie über das eigentliche A b- schleppen hinausgehende Zusatzleistungen der Beklagten vergütet , hat das Berufungsgericht hingegen zu Unrecht ohne Differenzierung als dem Grunde nach er satz fähig erachtet . aa ) Allerdings beschränkt sich entgegen der Auffass ung der Revision der Schadensersatzanspruch der Geschädigten nicht auf die Kosten des reinen Abschleppens. Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung de s Abschlepp ens entstanden sind, etwa durch die Überpr ü- 8 9 10 11 - 6 - fung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu m a- chen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrz eugs. Der Einwand der Revision, die Vorbereitungskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie den Rahmen der von einem privaten Geschädigten üblicher - und typische r- weise für die Durchsetzung des Anspruchs zu erbringende Mühewaltung nicht überschri tten, greift nicht durch. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefall en ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu e r- bringende Mühewaltung überschreitet ( BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 X ZR 64/94, BGHZ 133, 155, 158 mwN ). Um einen derartigen Aufwand geht e s j e- doch bei der Vorbereitung des konkreten Abschleppvorgangs nicht. Auch ins o- weit dient die Tätigkeit nicht der Abwicklung oder Durchsetzung des Schaden s- ersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers, sondern unmittelbar der Beseit i- gung der durch die verbotene Eigenmacht hervorgerufenen konkreten Störung. Sie ist Teil des a usgeübten Selbsthilferechts gemäß § 859 BGB (vgl. Lorenz, DAR 2010, 647, 648; ders. NJW 2009, 1025, 1026; Goering, DAR 2009, 603, 604). bb ) Nach dem Sa chvortrag der Beklagten umfassen die aufgrund des Rahmenvertrages erbrachten Leistungen neben der Vorberei tung des A b- schleppens auch die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberec h- tigtes Parken . Dies ergibt sich zudem aus der Anlage 1 zum Rahmenvertrag, wonach unberechtigt parkende F ahrzeuge " gen von S . - Co Mitarbeitern" entfernt werden. Der hierauf entfall ende Kosten anteil der Grundgebühr ist von der Klägerin nicht zu ersetzen. Denn Kosten, die nicht 12 - 7 - der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusamme nhang mit d e- ren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberw a- chung durch regelmäßige Kontrollgänge, zählen nicht zu dem adäquat veru r- sachten und damit erstattungsfähigen Schaden. Solchen allgemeinen Überw a- chungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird; sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftendenden Ereignis. Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zu m Schädiger der Sphäre des Gr undstücksbesitzers zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. N o- vember 1979 VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 237). d ) Entgegen der Ansicht der Klägerin muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden, ob der dem Betreibe r des Supermarkts entstandene Schaden der Höhe nach in vollem Umfang erstattungsfähig ist . Das Zurückb e- haltungsrecht setzt allein das Bestehen eines fälligen Gegenanspruchs voraus, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Die genaue Höhe des Schadense r- satzanspruch s wäre hier nur dann von Bedeutung , wenn die Klägerin zumindest den von ihr als zutreffend angesehenen Schadensersatzbetrag gezahlt oder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in dieser H öhe gemäß § 273 Abs. 3 BGB Sicherheit zu leisten. Beides ist ind essen nicht der Fall. Daher kommt es auch nicht da rauf an, ob der Betreiber des Supermarktes was der Senat für zweifelhaft hält aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet war, den preisgünstigsten Anbieter ausfindig zu m a- chen , oder ob er sich mit der Ausw ahl eines (noch) angemessenen Angebots begnügen kann. 3 . Der Geschädigte hat den auf Freistellung von seiner Zahlungsve r- pflichtung gegenüber der Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch wir k- 13 14 - 8 - sam an die Beklagte abge treten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 315 Rn. 12). Die im Rahmenvertrag gereg elte Abtretung der Ansprüche des Geschädigten ist nicht wie die Klägerin meint we gen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Beklagte erbringt gegenüber dem Betreiber des Supermarkt s Abschleppdienste, nicht aber eine Inkassodienstlei s- tung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG. Die Einziehung der von dem Kun de n an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgt auf Risiko und Rechnung der Beklagten . M it der Geltendmachung der abgetretenen Forderung besorgt die Beklagte daher kein fremdes Geschäft . 4 . Der abgetretene Schadensersatzanspruch ist auch fällig, § 2 71 BGB. Die von der Klägerin im Verfahren verlangte A ufschlüsselung, wie sich der dem Betreiber des Supermarkts n- zelnen zusammensetzt, ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Im Übrigen hat die Beklagte die der ab getretenen Schadensersatzforderung zugrunde liegende Rechnung durch Vorlage des Rahmenvertrages hinreichend erläutert. 5 . Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt schlie ß- lich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. a) Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsau s- übung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden. So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hoc hwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegena n- spruchs zurückgehalten wird (vgl. MünchKomm - BGB/Krüger, 5. Aufl., § 273, Rn. 72; BGH , Urteil vom 8. Juni 2004 X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; 15 16 17 - 9 - RGZ 61, 128, 133). A llerdings ist nicht schematisch allein auf die Wertverhäl t- nisse abzustellen. Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann geg e- ben sein, wenn der Wert der Forderung, derent wegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herau s- verlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom G e- setzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Erforderlich ist vielmehr stets eine Abwägung der konkreten U m- stände des Einzelfalls. b) Bei dieser Ab wägung ist hie r einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Weigerung, den Standort des Fahrzeugs preiszugeben, die Klägerin an dem Zugriff auf einen erheblichen Vermögenswert gehindert hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte sich die Kläge rin andere r- seits angesichts der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel di e- sen Zugang wieder verschaffen können, in dem sie die Ausübung des Zurüc k- behaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gem äß § 273 Abs. 3 BGB ab ge wendet hätte . Die Klägerin hat jedoch nicht einmal den von ihr für 18 - 10 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2010 - 9 O 150/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2011 - 13 U 31/10 - 19
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