BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 30/11 Verkündet am: 15. November 2011 Holmes Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Gb) Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11 - LG Hamburg AG Hamburg - St. Georg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Richter Zoll und Wellner sowie die R ic hterin nen Diederichsen und von Pentz für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil de r 6. Zivil kammer des Land gerichts Hamburg vom 14. Januar 20 11 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gel tend. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten darum, wie der Fahrzeu g- schaden abzurechnen ist. Die vom Sachverständigen ermittelten Bruttorepar a- derbeschaffungswert von 2.150 steuerneutral um 51 %. Der Kläger hat sein Fahrzeug selbst repariert. Er hat die Zahlung von 130 % des W iederbeschaffungswerts (2.795 t- acht er lich ausgewiesenen Netto n- 1 - 3 - dest Erstattung der unterhalb der 130 % - Grenze liegenden konkreten Repar a- turkosten. Die Beklagte hat vorprozessual lediglich 850 Das Amtsgericht hat den Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde geleg t und f- ferenzbetrag zwischen dem gutacht er dem von der Beklagten bei der Berechnung des Zahlbetrages zug runde gele g- ten Restwert (1.300 en des weiteren geltend gemachten Fahrzeu g- schadens hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger auf den icht zugela s- senen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt : Die Frage, ob der Geschädigte E r- satz der Reparaturkosten verlangen könne, wenn es ihm g elinge, die Kosten entgegen der Einschätzung des Sachverständigen innerhalb der 130 % - Grenze zu halten, sei dahin zu beantworten, dass auf die tatsächlichen Reparaturko s- ten jedenfalls dann abzustellen sei, wenn diese schon vor Durchführung der Reparatur fe stst ünden und die tatsächlich durch geführte Reparatur mit allenfalls geringen unwesentlichen Ausnahmen den Vorgaben des zuvor eingeholten Gutachtens entspreche. Dies sei hier der Fall. Um eine Aufspaltung der Rep a- r a turkosten in einen wirtschaftlich vernünf tigen und einen unvernünftigen Teil gehe es ebenso wenig wie um eine Vermengung zwischen fiktiver und konkr e- 2 3 - 4 - ter Abrechnung. Dem Kläger sei es gelungen, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur billiger zu gestalten, weil wegen der Eige nr e- paratur auf die Arbeitskosten keine Mehrwertsteuer angefallen sei und zudem der Kläger als Arbeitnehmer eines Kfz - Reparaturbetriebs die benötigten Ersat z- teile preiswerter bekommen habe. Unter Berücksichtigung der Nettoreparatu r- kosten laut Gutachten (2.7 ergebe sich ein % des Wiederbeschaffungswerts). II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsre chtlicher Überpr ü- fung nicht s tand. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fah r- zeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem U m- fang durc hgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Ko s- tenschätzung gemacht hat (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7). I nzwischen hat der Senat en tschieden, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 % - Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverstän dig ber a- tenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens en t- sprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffung s- 4 5 6 - 5 - wert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wir t- schaftlichkeitsgebots eine Abrechn ung der konkret angefallenen Reparaturko s- ten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09 , VersR 2011, 282 Rn. 13). Der Senat hat ferner entschieden, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen kann, wenn er nac h- weist, dass die tats ächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wir t- schaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO) unterliegt (Senatsurteil vom 8. Februar 20 11 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 8). Danach ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt , wenn der Geschädigte sein Kraf t- fahr zeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachve r- ständigen in Stand setzt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 168; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 8). So liegt es im Streitfall. Das Berufung sgericht geht selbst davon aus, dass d ie vom Kläger durchgeführte Reparatur von den Vorgaben des Gutac h- tens ab weicht . Der hintere Querträger wurde nicht ausgetauscht, sondern in - 7 8 - 6 - stand gesetzt, hinter der Stoßfängerverkleidung verblieb eine Delle und die Heckstoßfängerverkleidung wurde nicht richtig eingepasst. Bei dieser Sachlage kann ein Anspruch auf Ersatz der über dem Wiede r- beschaffungswert liegenden Reparaturkosten nicht bejaht werden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Richter in am Bundesgerichtsho f von Pentz ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben Galke Vorins tanzen: AG Hamburg - St. Georg, Entscheidung vom 16.10.2009 - 919 C 144/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2011 - 306 S 140/09 - 9
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