BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V III ZR 30/11 Verkündet am: 26. Oktober 2011 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des we i- t ergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2010 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landg e- richts Düsseld orf vom 5. August 2009 mit der Maßgabe zurüc k- gewiesen worden ist, dass die Beklagte zur Zahlung von Zinsen an die Klägerin in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jewe i- vom 22. Dezember 2004 bis zum 30. Januar 2008 verpflichtet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien schlossen im Oktober 2003 einen Vertriebsvertrag, durch den der Beklagten das alleinige Recht zum Vertrieb d er von der Klägerin he r- gestellten und von ihr zu beziehenden Werkzeuge und Gartengeräte in Polen eingeräumt wurde. In Erfüllung einer darin unter anderem geregelten Verpflic h- tung stellte die Beklagte eine Bankgarantie im Wert von 500.00 und schon erfolgte, aber noch offene Warensendungen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Kaufpreis - , Frachtkostenerstattungs - und Lieferungen in den Jahren 2002 bis 2 004 geltend gemacht, darunter Kaufprei s- forderungen aus einer Rechnung vom 22. Dezember 2003 in Höhe von ö- die in Po len ansässige Garantiebank vor den zuständigen polnischen Gerichten auf Zahlung der Rechnungsbeträge nebst Zinsen in Anspruch. Diese wurde zur Zahlung der - hinsichtlich der beiden Rechnungen vom 18. Juni 2004 allerdings zten - Rechnungsbeträge nebst den g e- November 2004 bis zum Zahlung s- r- teilt und zahlte am 30. Januar 2008 einschließlich Zinsen und Kosten insg e- samt Auf eine daraufhin erfolgte (Teil - )Erledigungserklärung der Klägerin hat das Landgericht hinsichtlich der eingeklagten Forderungen aus den Rechnu n- gen vom 18. Juni 2004 und aus der Rechnung vom 22. Dezember 2003 in H ö- he der e- digung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Außerdem hat es - u n- 1 2 3 - 4 - ter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkt en über dem Basiszinssatz aus 88.714,70 Zeit vom 16. Dezember 2004 bis zum 31. Januar 2008 zu zahlen. Die hierg e- gen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Rechnungen vom 18. Juni 2004 nur unter Berücksichtigung eines zusätzl i- chen Kürzungsbetrages von 1.917 Zahlung von Zinsen an die Klägerin nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 88.714,70 30. m 16. Dezember 2004 bis zu m 30. Januar 2008 verpflichtet ist. Mit ihrer vom Senat hinsichtlich der Zinsford e- rung zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte insoweit ihr Klageabwe i- sungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg. I. Das Beruf ungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: Durch die Zahlung, die die aus der Garantie in Anspruch genommene polnische Bank am 30. Januar 2008 auf die drei genannten Rechnungen g e- leistet habe, seien die von der Teilerledigungserklärung der Klägerin nicht e r- fassten Zinsansprüche, deren Zinsbeginn jeweils mit Ablauf der im Vertrieb s- 4 5 6 - 5 - vertrag vorgesehenen Zahlungsfrist von 180 Tagen anzusetzen sei, nicht erfüllt worden, sondern bestünde n fort. Zwar habe die Bank mit ihrer Zahlung nicht nur die Hauptforderungen beglichen, sondern auch die gegen sie ausgeurtei l- ten gesetzlichen Zinsen und Kosten. Schon die Höhe dieser Zinsen richte sich aber nach polnischem Recht und stimme daher mit den de r Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Verzugszinsen nach den §§ 280, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht notwendig überein. Zudem handele es sich bei den der Klägerin g e- gen die Bank zustehenden Zinsansprüchen um eine von den Zinsansprüchen gegen die Bekla gte zu unterscheidende Forderung. Denn Zinsansprüche gegen die Bank könnten sich nach dem Gesamtzusammenhang nur daraus ergeben, dass die Bank ihrerseits mit der Erfüllung der von ihr übernommenen Garanti e- forderung in Verzug geraten sei. Die Bank habe dahe r durch die von ihr gelei s- tete Zahlung nur ihre eigenen Zinsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin erfüllt, ohne dass die in der Zeit bis zur Zahlung der Bank bereits aufgelaufenen Zinsverbindlichkeiten der Beklagten davon berührt worden seien. Dem Zin sanspruch der Klägerin könne die Beklagte auch nicht mit Erfolg den Gedanken einer schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung entgegenha l- ten. Dagegen bestünden schon deshalb Bedenken, weil es sich bei den A n- sprüchen der Klägerin gegen die Bank und denjenigen gegen die Beklagte rechtlich um unterschiedliche Forderungen handle, so dass die Klägerin nicht zweimal auf denselben Anspruch Verzugszinsen begehre. Außerdem sei eine Vorteilsausgleichung hier jedenfalls deswegen nicht möglich, weil nach dem ausdrücklich en Willen des deutschen Gesetzgebers einem Gläubiger die Ve r- zugszinsen gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zwingend als gesetzl i- cher Mindestschaden zustünden, ohne dass es darauf ankomme, ob ihm ein Zinsschaden in dieser Höhe überhaupt entstanden sei. Der Nachweis eines geringeren Schadens, der sich etwa durch das Zufließen anderweitiger Vorteile 7 - 6 - im Rahmen einer Vorteilsausgleichung ergeben könne, sei in § 288 BGB vie l- mehr bewusst ausgeschlossen worden. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüf ung weitgehend nicht stand. Die Zahlung der aus der Garantie verpflichteten Bank steht nicht nur e i- ner nochmaligen Inanspruchnahme der Beklagten aus den von der Garantie erfassten Kaufpreisforderungen, sondern - anders als das Berufungsgericht meint - a uch einer Inanspruchnahme auf nochmalige Zahlung von Verzugszi n- sen entgegen, soweit die Zinszahlung der Bank sich nach Zeit und Höhe mit den Zinsforderungen deckt, die die Klägerin gegen die Beklagte wegen einer verspäteten Zahlung der Kaufpreise geltend m acht. Lediglich insoweit, als das Berufungsgericht der Klägerin Verzugszinsen für Zeiträume zuerkannt hat, die vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Bank den der Klägerin aus der Garantie geschuldeten Betrag verzinst hat, haben diese Zahlungen den gegen die B e- klagte bestehenden Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen nicht berührt. Das Berufungsgericht, das die von den Parteien vereinbarte Rechtswahl unangegriffen als Wahl des unvereinheitlichten deutschen Rechts ausgelegt hat, geht zu Unrecht davon aus, dass die Zahlung der Bank auf die gegen sie ausgeurteilten Zinsen keinen Einfluss auf die Durchsetzbarkeit des gegen die Beklagte gerichteten Anspruchs auf Zahlung der geltend gemachten Verzug s- zinsen hat. Dass es sich bei den jeweiligen Zinsforderungen rec htlich um unte r- schiedliche Ansprüche handelt, steht dem nicht entgegen. Denn das Ber u- fungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Zahlung der Gara n- tiebank an den Garantienehmer - hier die Klägerin - auch für das kaufrechtlich geprägte Verhäl tnis zwischen der Klägerin und der Beklagten insofern von B e- deutung ist, als durch die Zahlung des Garantiebetrages jedenfalls wirtschaf t- 8 9 10 - 7 - lich zugleich das Interesse der Klägerin am Erhalt der durch die Garantie ges i- cherten Kaufpreisansprüche mit abgedeckt worden ist (vgl. Kupisch, WM 1999, 2381, 2389). Zwar ist das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen, dass sich durch die Zahlung der aus der Garantie in Anspruch genommenen Bank die Hauptforderung der Klägerin aus den genannten drei Rechnungen erled igt hat. Denn es liegt auf der Hand, dass die Klägerin diese Beträge nicht doppelt b e- anspruchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1960 - II ZR 137/59, WM 1961, 204 unter III). Mit den auf den Garantiebetrag gezahlten Zinsen verhält es sich nicht ande rs. Auch für das Interesse der Klägerin, wegen der verzöge r- ten Zahlung des Kaufpreises entschädigt zu werden, ist es nicht ohne Bede u- tung, dass sie aus der Inanspruchnahme der Garantie für einen dort zeitgleich eingetretenen Verzögerungsschaden des ihr im wirtschaftlichen Ergebnis nur einmal zustehenden Betrages bereits einen Ausgleich erlangt hat. Es ist vie l- mehr zu berücksichtigen, dass das Interesse der Klägerin, für eine vertragswi d- rige Vorenthaltung der ihr zustehenden Kaufpreiszahlungen entschädigt zu werden, jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis durch die Zahlung der Gara n- tiebank ausgeglichen worden ist, soweit diese neben der Garantiesumme einen auf denselben Verzugszeitraum bezogenen und in seiner Höhe einen Verzug s- schadensersatz der Klägerin aus den Kaufverträgen abdeckenden Ausgleich für die verspätete Zahlung der Garantiesumme geleistet hat. Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch der Umstand nicht entgegen, dass der in § 288 BGB geregelte Verzugszins den Ausgleich eines keinem Gegenbeweis mehr zugänglichen Mindestschadens bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1979 - VII ZR 188/78, BGHZ 74, 231, 234 f.; BFH, NJW 1982, 792; BAG, NJW 2001, 3570, 3573 f.). Denn diese Fr a- ge stellt sich hier nicht. Es geht vielmehr nur darum, dass die Klägerin den nach 11 12 - 8 - dieser Vorschrift bemessenen Verzögerungsschaden für den gleichen Zeitraum nicht zweimal zum Ausgleich ein und desselben Vorenthaltungsinteresses b e- anspruchen kann. Anders als die Revisionserwiderung meint, führt auch der Umstand, dass die Beklagte aus Sicht der Klägerin unter Verletzung ihrer vertraglichen Pflic h- ten die Garantiebank veranlasst hat, nicht zu zahlen, und die Klägerin sich de s- halb gezwungen gesehen hat, die Bank an deren ausländischem Sitz unter I n- kaufnah me eines erheblichen Mehraufwandes zu verklagen, nicht dazu, dass die Klägerin die doppelte Zinszahlung jedenfalls als Ausgleich für den dadurch entstandenen Mehraufwand beanspruchen könnte. Dahin gehenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen zur Beanspruchun g eines ersatzfähigen und bislang nicht ausgeglichenen Mehraufwandes zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Ebenso wenig verdient der in ihren Überlegungen anklingende Gedanke eines Strafschadensersatzes Berücksichtigung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 199 2 IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 343 f.). III. Hiernach ist die Revision lediglich insoweit zurückzuweisen, als die Za h- lungszeiträume betroffen sind, die hinsichtlich des Forderungsbetrages von a- Zinszahlungen der garantiegebenden Ba nk nicht erfasst werden. Hinsichtlich der übrigen Zinsforderungen ist der Rechtsstreit dagegen noch nicht entsche i- dungsreif. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerich - tig - keine Feststellungen zur Höhe der auf der Grundlage polnischen Rechts 13 14 - 9 - gegen die garantiegebende Bank erkannten gesetzlichen Zinsen und der von dieser an die Klägerin er brachten Zinszahlungen getroffen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2009 - 41 O 143/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2010 - I - 6 U 44/10 -
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