BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 301/12 Verkündet am: 10. Juli 2013 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richterin nen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Branden burgischen Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt in M . ein im Jahr 2007 in Betrieb genommenes Biomasse - Heizkraf twerk mit Kraft - Wärme - Kopplungsanlage. Der erzeugte Strom wird in das Netz der Beklagten als örtlicher Netzbetreiberin eingespeist. Im Jahr 2009 speiste das Biomasse - Heizkraftwerk insgesamt 9.031.240 Kilowattstunden an Strom in das Netz der Beklagten ei n. Davon wu r- den 1.510.294 Kilowattstunden in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugt. Die Strome r- zeugung in Kraft - Wärme - Kopplung erfüllt die tatsächlichen Voraussetzungen für den KWK - Bonus nach der Anlage 3 zum EEG 2009 in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009) sowie die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EEG in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2550; im Folgenden: EEG 2004). 1 2 - 3 - Unter dem 20. Januar 2010 rechnete die Beklagte gegenüber der Kläg e- rin für den im Heizkr aftwerk im Jahr 2009 in Kraft - Wärme - Kopplung produzie r- ten Strom die zusätzliche Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (sogenannter KWK - Bonus) ab. Sie ermittelte dabei zuerst aus dem Quotienten der gesamten eingespeisten Jahresstrommenge und den Zeitstunden im K a- lenderjahr die Bemessungsleistung von 1.030,96 Kilowatt (= 9.031.240 kWh : 8760 h) für das Heizkraftwerk. Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 g e- nannten Schwellenwert von 500 Kilowatt setzte sie ins Verhältnis zur Beme s- sungsleistung, um den Anteil der in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten Stro m- menge bis zur Leistungsstufe von 500 Kilowatt festzustellen. Nur für den e r- rechneten Anteil von 48,50 % (= 500 kW : 1.030,96 kW) an der insgesamt in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten Strommenge, das he ißt nur für 732.467 Kil o- wattstunden (= 1.510.294 kWh x 48,50 %), gewährte sie den erhöhten KWK - Bonus von 3,0 Cent pro Kilowattstunde gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009. Für die restlichen 777.827 Kilowattstunden des in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten S troms, d.h. einem Anteil von 51,50 % an dem in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten Strom, gewährte sie einen KWK - Bonus von 2,0 Cent g e- mäß § 8 Abs. 3 EEG 2004. Den nach dieser Abrechnung ermittelten KWK - r bezahlte sie an die Klägerin. Die Klägerin hält die Abrechnung der Beklagten für falsch und begehrt, die gesamte in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugte Strommenge mit dem erhöhten Bonus von 3,0 Cent pro Kilowattstunde gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu vergüten. Zur Begründung führt sie an, die Leistungsgrenze von 500 Kilowatt beziehe sich nicht - wie abgerechnet - auf die gesamte Anlagen - leistung, sondern nur auf den in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten Strom. Bei der Division der in Kraft - Wärme - Kopplu ng erzeugten Strommenge durch die Jahreszeitstunden ergebe sich eine Leistung von 172,41 Kilowatt 3 4 - 4 - (= 1.510.294 kWh : 8760 h). Da die gesamte aus Kraft - Wärme - Kopplung sta m- mende Leistung unter der Grenze von 500 Kilowatt liege, sei die Strommenge auch insges amt mit dem erhöhten KWK - Bonus des § 66 EEG 2009 zu verg ü- ten. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des von ihr pruch. Das Landgericht hat der Kl a- ge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie unter Abänderung des landg e- richtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U rteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Für die Grenze von 500 Kilowatt, die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK - Bonus von 3,0 Cent pro Kilowattstunde für Altanlagen wie die der Klägerin normiert w e rd e , komme es - anders als vom Landgericht ang e- nommen - auf die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne von § 18 EEG 2009 und nicht nur auf die in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugte Stro mmenge an. Zwar lasse der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auch das Ve r- ständnis zu, dass es nur auf den Teil der Leistung ankomme, der in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugt worden sei. Dem stehe jedoch entgegen, dass § 18 5 6 7 8 - 5 - Abs. 1, 2 EEG 2009 bei der Ermittlung der Bemessungsleistung für die Verg ü- tungsvorschriften jeweils auf die gesamte Anlagenleistung abstelle. § 66 Abs. 1 EEG 2009 nehme § 18 EEG 2009 nicht von der Anwendung auf Altanlagen aus. Zudem stelle § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 dem Wort laut nach eine Maßgabe für die Fortgeltung der Vorschriften des EEG 2004 in der am 31. D e- zember 2008 geltenden Fassung auf, so dass dessen Regelungen ergänzend bei der Auslegung heranzuziehen seien. § 8 EEG 2004 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 EEG 2004 entha lte eine zu § 18 Abs. 2 EEG 2009 inhaltsgleiche B e- stimmung der Bemessungsleistung. Gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2004 sei § 12 EEG 2004 auch auf Anlagen anzuwenden, die - wie die Anlage der Klägerin - vor dem Inkrafttreten des EEG 2004 in Betrieb genommen worden s eien. Es handele sich bei dem KWK - Bonus nach dem EEG 2009 um eine Erhöhung der Mindest - bzw. Grundvergütung, so dass insgesamt an die leistungsabhängige Vergütung für Strom aus Biomasse anzuknüpfen sei. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers sei n icht zu erkennen. Die Gesetzesmaterialien erläuterten den Begriff der Leistung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nicht. Das Auslegungsergebnis stehe auch im Einklang mit dem System der leistungsabhängigen Vergütung. Es werde dem Sinn und Zweck der Vergütungsvorschriften gerecht. Die Differenzierung nach der Leistung trage den höheren Stromgestehungskosten kleiner, dezentraler Anlagen Rechnung und fördere effizientere Anlagen. Dies rechtfertige gleichze i- tig die unterschiedliche Förderung der gle ichen in Kraft - Wärme - Kopplung e r- zeugten Strommenge je nach deren Verhältnis zu der erzeugten Gesam t- strommenge. 9 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Der Klägerin steht über den bereits geza hlten KWK - Bonus hinaus kein Anspruch auf eine erhöhte Vergütung für den restlichen im Abrechnungsjahr 2009 in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten Strom zu. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass sich die der Klägerin nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 E EG 2009 zustehende erhöhte Vergütung nicht anteilig nach der nur in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugten Leistung, sondern anteilig nach der Leistung der gesamten Anlage bestimmt. Den sich danach ergebenden Bonus hat die Kläg e- rin bereits erhalten. 1. Nach § 6 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erhöht sich die Vergütung für Strom, der in Kraft - Wärme - Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG erzeugt wird, bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um 3 ,0 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Bonus ist nach der Vor schrift des § 18 EEG 2009 zu b e- rechnen, die gemäß der Übergangsregelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 auch auf Altanlagen anwendbar ist (Vollprecht/Kahl, ZNER 2013, S. 19, 24; Schäferhoff in Reshöft [Hrsg.], EEG, 3. Aufl., Anlage 3 Rn. 81; Rostankowski/Vo llprecht, in Altrock/Oschmann/Theobald [Hrsg.], EEG, 3. Aufl., § 66 Rn. 33, Anlage 3 Rn. 118; Vollprecht, IR 2012, S. 349, 350; aA Loibl in Maslaton u.a. [Hrsg.], Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., S. 485 ff.; Walter in Maslaton u.a. [Hrsg.], aaO S. 713; Wer nsmann, AuR 2008, S. 329, 333). Nach der Systematik des Gesetzes und den vom Gesetzgeber verfolg ten Regelung s- z wecken ist auch der KWK - Bonus für Altanlagen als eine von der Leistung der Anlage (§ 18 Abs. 1 EEG 2009) abhängige Vergütung anzusehen und deshalb 10 11 12 - 7 - nach § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 in der von der Beklagten vorgenommenen We i- se zu berechnen. 2. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nach dem Wortlaut nur auf eine nicht näher bestimmte " Leistung " und nicht - wie § 1 8 Abs. 1 EEG 2009 - auf die " Leistung der Anlage " abstellt. Anders als die Revision meint, ergibt sich hieraus aber nicht, dass im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 ein von § 18 Abs. 1 EEG 2009 inhaltlich abweichender Leistungsbegriff zugrunde z u legen und deshalb der Bonus - u n- abhängig von der Leistung der Anlage - für die in Kraft - Wärme - Kopplung e r- zeugte Leistung ungeschmälert bis zu dem Schwellenwert von 500 Kilowatt zu entrichten wäre. Denn der unterschiedliche Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 und § 18 Abs. 1 EEG 2009 beruht nicht darauf, dass der Gesetzgeber mit Weglassung der Worte " der Anlage " einen anderen Bezugsgegenstand für die Leistung hätte wählen woll e n . Im Gegenteil ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Verweisung in § 66 Abs . 1 Satz 1 EEG 2009 als auch aus der G e- setzessystematik und den vom Gesetzgeber mit dem EEG verfolgten Förderzi e- len, dass er die Höhe des KWK - Bonus auch hier nach den in § 18 EEG 2009 aufgestellten allgemeinen Regeln für die Vergütungsberechnung - nämlich in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage - bestimmen wollte. a) Der Gesetzgeber hat auch in anderen Bestimmungen des EEG 2009 keine einheitliche Terminologie verwendet, obwohl in der Sache stets einer der beiden im Gesetz ausdrücklich definierten Lei stungsbegriffe (installierte Lei s- tung gemäß § 3 Nr. 6 EEG 2009 oder Bemessungsleistung gemäß § 18 Abs. 2 EEG 2009) gemeint sein sollte. Der in § 3 Nr. 6 EEG 2009 legal definierte und in § 18 EEG 2009 für die Vergütungsvorschriften modifizierte Begriff " Lei stung der Anlage " wird in mehreren Vorschriften durch das Wort " Anlagenleistung " ersetzt, ohne dass damit inhaltlich etwas anderes gemeint wäre. Zudem ve r- 13 14 - 8 - wendet auch § 23 Abs. 1, 3 EEG 2009 für die B estimmung des Schwellenwerts - b ei grammatikalisch identi schem Normaufbau wie § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 - nur den Begriff der Leistung, ohne hierdurch einen eigenen Lei s- tungsbegriff oder eine andere Vergütungsberechnung als in § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 einzuführen (vgl. BT - Drucks. 16/ 8 148, S. 53). Auch sonst werden die Begriffe " Leistung " und " Leistung der Anlage " in der Begründung zum EEG 2009 durchgängig sy nonym verwendet (BT - Drucks. 16/ 8148, S. 40). Bei Entstehung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 wurde die Wortwahl ebenfalls nicht näher erläutert , obwohl hierzu jedenfalls dann A n- lass bestanden hätte, wenn der Gesetzgeber von seiner bisherigen begrifflichen Praxis hätte abweichen wollen. Dagegen spricht vielmehr, dass die Norm a b- weichend von der ursprünglichen Konzeption erst in der Empfehlung des Au s- schusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Anschluss an die Stellungnahmen von Verbänden als neu einzufügender Satz 2 vorgeschlagen und in dieser Form beschlossen wurde (BT - Drucks. 16/9477, S. 11, 30; BT - PlenProt. 16/16 7, S. 161 7748[B]). Gleichzeitig wurde § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 mit folgende m Wortlaut eingefügt: " Für Strom aus Biomasseanlagen, die s einschließlich einer Anlage n- leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstun " . Auch dies verdeutlicht die Praxis des Gesetzgebers zur synonymen Verwendung der Begriffe. Denn auf den unterschiedlichen Wortlaut in den beiden ansonsten p a- rallel aufgebauten Übergangsvorschriften geht die Begründung nicht ein, so n- dern nimmt in be iden Fällen lediglich auf die " Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt " Bezug (BT - Drucks. 16/9477, S. 18 f., 30). Dass in der im Bundesg e- setzblatt veröffentlichten Fassung des § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 nicht der Begriff der " Anlagenleistung " sondern der Begriff " Leistung " steht , beruht - da es für einen bewussten Willensakt des Gesetzge bers keine Anhaltspunkte gibt - 15 - 9 - auf einem offensichtliche n Übertragungsfehler bei der Ausfertigung des b e- schlossenen Gesetzes. b) Die Berechnung des in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 geregelten KWK - Bonus für Altanlagen nach § 18 EEG 2009 führt dazu, dass größere Al t- a n lagen, die im Verhältnis zur Gesamtleistung einen geringen Teil der Leistung in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugen, für KWK - Strom eine geringere Vergütung erh alten als Biomassekraftwerke, die im Verhältnis zur Gesamtleistung mehr Strom in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugen; dies entspricht der gesetzgeber i- schen Intention. aa) Der Gesetzgeber wollte einerseits die Kraft - Wärme - Kopplung durch gezielte Anreize förder n. Gleichzeitig soll t en aber kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profiti e- ren als große Anlagen. Zur Begründung dieser aus dem EEG 2004 fortg e- schriebenen Regelung wurde darauf verwiesen, dass größere Anlagen einer geringeren Förderung bedürften, da sie geringere Stromgestehungskosten hä t- ten (so zum EEG 2004 BT - Drucks. 15/2864, S. 39). Zudem führten größere Bio - masseanlagen nach Ansicht des Gesetzgebers wegen der erforderlichen Transportwege zu unerwüns chten Nebeneffekten; auch fehle es bei ihnen an geeigneten Wärmesenken, um die gewünschte effiziente Stromerzeugung in Kraft - Wärme - Kopplung in vollem Umfang zu erreichen (BT - Drucks. 16/839 3, S . 2, 77 ) . bb) Aus diesem Grund wurde n die Grundvergütung im EEG 2009 für neue Biomasseanlagen gestaffelt und auch der KWK - Bonus nur anteilig bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt gewährt (EEG 2009 Anlage 3 Ziffer I). Außerdem wurde für Anlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt schon die Grundvergütu ng überhaupt nur gewährt, soweit der Strom nach 16 17 18 - 10 - Maßgabe der Anlage 3 erzeugt w u rd e (BT - Drucks. 16/8148, S. 56, 77). Große neue Biomasseanlagen, die nur in geringem Umfang Strom in Kraft - Wärme - Kopplung erzeugen, sollten dementsprechend ebenfalls nur in geri ngerem U m- fang gefördert werden, weil derartige Anlagen weniger effizient sind. Es en t- spricht deshalb der Gesamtsystematik der Förderung von Biomasseanlagen, ineffiziente Anlage n in geringerem Umfang zu fördern als effiziente. Ebenso entspricht es der Syste matik, große Anlagen aufgrund des Kostenvorteils beim Einkauf im Verhältnis weniger zu fördern als kleine Anlagen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Investitionskosten für das Wärmenetz bei größeren Anl a- gen nicht in gleichem Umfang reduzieren sollten. De nn es entspricht nach den dargestellten Intentionen dem zu respektierenden Willen des Gesetzgebers, dass sich die Höhe der Förderung nur an einem Teil der Kosten orientieren sol l- te. cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förd e- rung von Alt - und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT - Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR - Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT - Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in b e- grenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die ein e vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmee f- fekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 e r- fassten Anlagen nicht vereinbaren. 19 - 11 - dd) Schließlich steht der von der Revision vertretenen Auslegung des Leistun gsbegriffs in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auch entgegen, dass hiermit die Gesamtanlage fiktiv in zwei Anlagen aufgeteilt würde, von denen ein Teil ausschließlich die (besonders zu fördernde) Stromerzeugung in Kraft - Wärme - Kopplung beträfe und der ande re Teil ausschließlich die sonstige Stromerzeugung. Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen zum Zwecke der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber jedoch gerade auch für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 E EG 2009 nicht zu einer erhöhten Förderung (BT - Drucks. 16/8148, S. 50 f.) . Es wü r- de der in dieser Vor schrift zum A usdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK - Bonus zu erh ö- hen (Vollprecht/Kahl, aaO S. 24). 3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz ang e- legte Ungleichbehandlung von Alt - und Neuanlagen sowie von verschiedenen Anlagen je nach ihrer Effizienz nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Gesetzg eber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden soll en, ist der Gesetzg e- ber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu wide r- sprechende Würdigung der jeweiligen Le benssachverhalte stützt und die Grü n- de für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrech t- lich nicht beans tandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Sen at, 20 21 - 12 - Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 15 ff.). In dem so gezogenen Rahmen hat sich der Gesetzgeber hier gehalten. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 1 3.04.2011 - 14 O 292/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.08.2012 - 6 U 29/11 -
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