ECLI:DE:BGH:2017:121217BVZR301.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 301/16 vom 12. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kaze le, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. November 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzu lä s- sig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen la s- sen, aus welchen konkreten Gründ en der Beschwerdeführer meint, die Zurüc k- weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - e i- ne Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der B e- schwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur d a- mit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Besc hluss vom 16. Dezember 2015 - V ZR 296/14, juris Rn. 1). 1 - 3 - Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sein bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen. II. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegr ündet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Vortrag des Beklagten umfassend berücksichtigt, aber für unerheblich gehalten. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 20.05.2016 - 7 O 318/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2016 - 12 U 106/16 - 2 3
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