BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 30/12 v om 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richte rin Safari Chabestari, den Rich ter Dr. Eick, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem U rteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Dezember 20 1 1 wird zu rü c k gewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibr ü- cken vom 22. Dezember 20 1 1 wird auf Ko sten der Klägerin ve r- worfen . Gründe: I. Mit An waltsschriftsatz vom 26. Januar 2012 hat die Klägerin Beschwerde gegen di e Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Pfälzischen Oberla n- desgerichts Zweibrücken vom 22. Dezember 2011, das am 29. Dezembe r 2011 zugestellt worden war, eingelegt und beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um zwei Monate zu verlängern. 1 - 3 - Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 3 1. Januar 2012 ist die Frist zur Begründu ng der genannten Beschwerde antragsgemäß bis 30. Ap ril 2012 ei n- schließlich ver längert worden. Mit Anwaltsschri ftsatz vom 26. April 2012 hat die Klägerin beantragt , ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Dabei ist eine Erklärung d er Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaf tlichen Verhältnisse beigefügt worden. Mit Verfügung der Rechtspflegerin des Bundesger ichtshofs vom 11. Mai 2012 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden , dass einer inländ i- schen juristischen Person Proze sskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur bewilligt werden kann, wenn die K osten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Intere s- sen zuwiderl aufen würde. Die Klägerin ist ferner gebeten worden , bis 8. Juni 2012 zu dem Prozesskostenhilfeantrag entsprechend vorzutragen und die Angaben glaubhaft zu machen. Die genannte Frist ist bis 6. Juli 2012 ve r- längert worden. Mit Anwalts schriftsatz vom 5. Juli 2012, beim Bundesgerichtshof am 6. Juli 2012 eingegangen, ist eine Erklärung der Klägerin vorge legt worden. Mit Be schluss vom 9. August 2012 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. September 2012, beim Bundesgerichtshof am 27. Septem ber 2012 eingegangen, hat die Klägerin beantragt , ihr Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand der versäumten Nichtzulassungsbeschwe r- debegründungsfrist zu gewähren und die Re vision gegen das angefochtene 2 3 4 5 6 7 - 4 - Urteil zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt, die Beschwerde der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. II. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand ni cht vor. Grundsätzlich ist allerdings einer Prozesspartei, die vo r Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversä u- mung zu gewähren, wenn sie vernünfti gerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW - RR 20 08, 1313 Rn. 26 m.w.N. ; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW - RR 2006, 140 ; jeweils zur Verwe i- gerung d er Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit). So liegt der Fall hier i n- des nicht. Im Streitfall musste d ie anwaltlich vertretene Klägerin damit rechnen , dass ihr die mit Schriftsatz vom 26. April 2012 beantragte Prozesskostenhilfe versagt werden würde. Den n dieser Antrag und die beigefügte Erklärung entha l- ten keine Ausführungen zu dem Erfordernis (vgl. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) , dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen wür de. E ine r juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung kann Prozes s- kostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wir t- schaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung 8 9 - 5 - der Rechtsve rfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwide r- laufen würde. Die Dar legungslast für diese Voraussetzungen, insbesondere für das letztgenannte Erfordernis liegt bei dem Prozesskostenhilfe antragsteller (vgl. Bork in Stein/Jon as, ZPO, 22. Aufl ., § 116 Rn. 23, Rn. 25 m.w.N.). Auf die Voraussetzunge n des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO war die Klägerin bereits mit Schriftsatz der Beklagten vom 24. September 2009, Seite 3 und Seite 9, mit dem zum - später zurückgenommenen - Prozesskostenh ilfeantrag der Klä gerin vom 22. Juli 2009 Stellung genommen wurde, hingewiesen worden. Jedenfalls nach dem Erhalt des Hinweises der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 201 2 auf die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO musste die anwaltlich vertretene Kl ägerin damit rechnen, dass ihr die beantragte Pr o- zesskost enhilfe mangels Erfüllung des Erfordernisses, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde , versagt werden würde. Daran ändert nichts, dass die Klägerin sic h in der mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 vorgelegten Erklärung auf Steuerausfälle zu Lasten der öffen t- lichen Hand berufen hat. Denn dieses Vorbringen war angesichts der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshof s zu § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367) für das Erforde r- nis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuw i- derlaufen würde, erkennbar unzureichend. - 6 - 2. Da die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde verstrichen ist, ohne dass eine Wiedereinsetzung in den vorig en Stand in Betracht kommt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin auf deren Kosten als unzulässig zu ver werfen . Kniffka Safari Chabestari Eick Leupertz Kartzke Vorinstanzen : LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.12.2010 - 2 HKO 144/09 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.12.2011 - 4 U 7/11 - 10
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