BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 30/12 vom 9. August 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe w ird abgelehnt. Gründe: Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer GmbH Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, we nn die Ko sten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allg e- mein en Interessen zuwiderlaufen würde. Die Unterlas sung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen r e- gelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soz i- ale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Be schluss vom 24. Juni 2010 - I II ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, in j uris dokumentiert , m.w.N. ). Dies ist e t- wa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemei n- heit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Pr o- zesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung we gen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeiter ein allgemeines Int e resse 1 2 - 3 - besteht ( BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, B GHZ 25, 183, 184 f.; BT - Drucks. 8/2068, S. 26 f.). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin - auch nach Erhalt des gerichtl i- chen Hinweises vom 11. Mai 2012 - nicht hinreichend dargetan; auch der A k- te n inhalt gibt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin Steuerverbindlichkeite n bzw. Steuerausfälle geltend macht, ist dies für § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 , Rn. 4, in j uris dokumentiert). In s besondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausg ang des Verfahrens wirtschaf t- lich eine Vielzahl von Personen betrifft. Kniffka Safari Chabestari Eick Leupertz Kartzke Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.12.2010 - 2 HKO 144/09 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.12.2011 - 4 U 7/11 - 3
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