BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 30/13 Verkündet am: 18. Juli 2014 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AKG § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr . 1 a) Abwehr - und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG entstehen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit der Beeinträchtigung des Grundstückseigentums und dem ersatzlosen Fortfall der bisherigen öffentlich - rechtlichen Widmung . b) Der ersatzlose Fortfall der bisherigen Widmung des Grundstücks als Schutzbau liegt nicht schon in der Aufgabe dieser Nutzung, sondern erst in der Entscheidung, dass der Schutzbau nicht mehr wiederverwendet werden soll. Beides muss dem Grundstückseige ntümer bekannt gemacht werden. Daran fehlt es vorbehaltlich anderer eindeutiger Hinweise der Behörde, wenn diese den Grundstückseigent ü- mer im Zusammenhang mit der Aufgabe des Schutzbaus zur Einhaltung der B e- schränkungen des § 19 SchBauG auffordert. BGH, U rteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 30/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke und die Richterin nen Prof . Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverw i esen. Von Rechts wegen Tatbestand : Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein Felsen mit eine r eh e- malige n Stollenanlage, die während des Zweiten Weltkriegs als Luft schutzraum genutzt wurde. Diese hat mehrere Eingänge. Einer davon befindet sich auf e i- nem anderen Grundstück und war verschlossen. Vor einem auf dem Grun d- stück der Klägerin befindlichen weiteren Eingang wurde in den 1960er Jahren eine Mauer errichtet, um e in Betreten de r Anlage von dort aus zu verhindern. Ende 1982 nahmen die Parteien Verhandlung en über eine vertragliche Reg e- lung des Übergang s des Besitz es an der Stollenanlage auf die Klägerin auf . Die b eklagte Bundesrepublik Deutschland (fortan: Beklagte) strebte die Aufnahme 1 - 3 - einer Klausel an, in welcher die Beseitigung der akuten Gefahrenzustände durch die Beklagte festgestellt und bestimmt werden sollte , dass ihre V erpf li c h- tung zur B esei tigung neu auftretender G efahrenstellen unberührt bleibe. Dazu sah si ch die Klägerin außerstande. Daraufhin erklärte die Beklagte mit einem Schreiben an die Kläge rin vom 26. April 198 3 , sie gebe den Besitz an der Anl a- ge auf. Ende 2006 stellte die Klägerin schwere Bauschäden an einem 1954 vor der Wand des Fels ens errichteten Lagergebäude fest, die auf ein en Felsa b- bruch oberhalb des Zugangs zu der Stollenanlage zurückzuführen sind . Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Ersatz für Sicherungs - und Abtr a- g ung sarbeiten Zahlung von zuletzt 215. 2 für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2012. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels weitgehend e ntsprochen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen U r- teils erreichen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, de r Klägerin steh e der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Ve r- bindung mit § 1004 Abs. 1 BGB und § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG zu. Der Felsa b- bruch, der die Arbeiten der Klägerin ausgelöst habe, sei durch die unsachg e- mäße Errichtung des Luftschutz raums verursacht worden. Der Anspruch sei 2 3 - 4 - nicht nach § 28 AKG erloschen. Die in dieser Vorschrift geregelte Ausschlus s- frist habe nicht mit dem Verschließen der Anlage in den 1960er Jahren, so n- dern erst mit der endgültigen Besi tzaufgabe durch die Beklagte begonnen. Die Klägerin habe durch den Schriftwechsel mit der Beklagten in den Jahren 1982 und 1983 ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Auf der Gr undlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aus dem Felsabbruch entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht b e- jaht werden. a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufun gsgericht allerdings davon aus, d ass die Beklagte der Klägerin die Kosten der Beseitigung des Felsabbruch s und der Sicherung der Felswand zu erstatten hätte, wenn die Beklagte zur B e- seitigung und Sicherung verpflichtet gewesen wäre , und zwar - soweit sich die Voraussetzungen feststellen lassen - aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB), im Übrigen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Senat, Urteile vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 f. und vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080 Rn. 6). b) Noch z utreffend nimmt das Berufungsgericht weiter a n , dass sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des Abbruchs und zur Sicherung der Felswand gegen weitere Abbrüche nur unter dem Gesichtspunkt einer E i- gentumsstörung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 4 5 6 7 - 5 - AKG ergeben kann. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Eigentumsstörung, auf welcher der Felsabbruch beruht, würde außer der Be hebung der A b- bruch s ursache auch die Entfernung des abgebrochenen F elsm aterials und die Sicherung der W and gegen weitere Abbrüche umfassen (vgl. dazu: Senat, U r- teile vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396 und vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). c) Die von dem Berufungsgericht gegeben e Begründung trägt aber seine Annahme nicht, der Ersatzanspruch sei nicht nach § 26 AKG erloschen, weil die Klägerin ihn rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist nach § 28 AKG bei der zuständigen Anmeldestelle der Beklagten angemeldet habe . aa) Das B erufungsgericht sieht die erforderliche Anmeldung von Anspr ü- chen in dem Schreiben der Klägerin vom 3. Juni 198 3 . Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. In diesem Schre iben erklärt die Klägerin, sie könne die für die Besitzübergabevereinbarung vorgesehene Feststellung, die Beklagte habe alle Gefahrenzustände beseitigt, nicht prüfen und vermöge auf ihre Ansprüche nicht zu verzichten. Das lässt sich ohne weiteres als Gelte n d- machung von Ansprüchen wegen etwaiger G efahren verstehen, die von de n Luftschutzräumen in der Stollenanlage ausgehen. bb) Die Anmeldung vermochte der Klägerin ihre Rechte aber nur zu e r- halten, wenn sie rechtzeitig war. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AKG k önnen die in § 19 Abs. 2 AKG bezeichneten Ansprüche, um die es hier geht, nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1958 angemeldet werden. Ist der Anspruch später entstanden, b e- ginnt die Frist nach § 28 A bs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG erst mit diesem Zeitpunkt. 8 9 10 - 6 - (1) Wann die in § 19 Abs. 2 AKG bezeichneten ( Beseitigungs - ) A nspr ü- che entstehen, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 AKG modifiziert d iese Ans prüche nicht . Sie setzt sie voraus und legt nur die Bedingungen fest, unter denen sie nicht gemäß § 1 AK G erlöschen, so n- dern ausnahmsweise erfüllt werden sollen (Senat, Urteil vom 7. April 2006 - V ZR 144/05, NJW - RR 2006, 1496 Rn. 17) . Nach § 1004 Abs. 1 BGB entsteht der Beseitig ungsanspruch des Eigentümers, auf den es hier ankommt, mit der Beeinträchtigung des fremden Grundstücks ( dazu: Senat, Urteile vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71 , BGHZ 60, 235, 240 und vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Wenzel, NJW 20 05, 241, 242) , und zwar in dem Moment, in dem diese Beeinträchtigung abwehrfähig wird (Senat, Urteil vom 7. April 2006 - V ZR 144/05, NJW - RR 2006, 1496 Rn. 16). (2) Beeinträchtigt ist ein Grundstück, auf dem vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs ein Luf tschutz raum errichtet worden ist, nicht erst dann, wenn von der Anlage, etwa einem Hohlraum , eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgeht oder wenn diese Anlage Erdbewegungen auslöst, die zum Einsturz des Gebirges über dem Luftschutzraum oder - wie hier - zu dem A b- bruch von Teilen eines Felsens führt , in den er getrieben worden ist . Die Beei n- trächtigung des Grundstückseigentums liegt vielmehr schon in der Anlegung de s Luftschutz stollens auf dem fremden Grundstück als sol cher. Tritt auf Grund d ieser Veränderung später eine Gefahr auf, liegt darin keine neue Störung, wie sie der Senat in der wiederholten Vornahme einer störenden Handlung oder in der Aufrechterhaltung eines Zustands auf dem eigenen Grundstück gesehen hat, der sich zur Störung des Nachbargrundstücks entwickelt. Die Annahme einer neuen Störung setzt bei Luftschutzanlagen auf fremdem Grundstück eine fortdauernde Inanspruchnahme der Anlagen durch die staatliche Stelle , etwa 11 12 - 7 - durch ihre Nutzung zur Vermietung, voraus. Deren fortdauerndes Untätigble i- ben genügt dagegen für die Annahme einer neuen Störung nicht (Senat, Urteil vom 7. April 2006 - V ZR 144/05, NJW - RR 2006, 1496 Rn. 16) . (3 ) Abwehrfähig wird d ie Eigentumsstörung nach § 1004 Abs. 1 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG mit dem Fortfall der öffentlich - rechtlichen Widmung de s Grundstücks ; die Aufgabe des Besitzes durch die staatliche Stelle ist hier für weder erforderlich noch ausreichend. (a ) Der Geltendmachung des Abwehr - und Beseitigungsanspruchs steht in den Fällen der vorliegende n Art nur die öffentlich - rechtliche Widmung entg e- gen. Denn mit der Durchsetzung der Ansprüche würde die Erfüllung der öffen t- lichen Aufgabe, für die d as Grundstück gewidmet ist, unterbunden oder e r- schwert. Dieses Hindernis entfällt mit der endgültigen Entwi dmung (Senat, U r- teil vom 7. April 2006 - V ZR 144/05, NJW - RR 2006, 1496 Rn. 16). Dann nä m- lich dient das Grundstück weder der ursprünglichen noch, etwa auf Grund einer Umwidmung, einer anderen öffentlichen Aufgabe. D ie Erfüllung solcher Aufg a- ben könnte nich t mehr dadurch beeinträchtigt werden, dass der Eigentümer seine Abwehr - und Beseitigungsansprüche geltend macht. Deshalb entfällt mit der Entwidmung auch die Pflicht des Eigentümers nach § 1004 Abs. 2 BGB , eine Eigentumsstörung bei der Nutzung des Grundstü cks für den Widmung s- zweck hinzunehmen ( vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 190) . D amit wird die se Störung abwehrfähig. (b) Die Abwehrfähigkeit einer Eigentumsstörung hängt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von der Aufgabe auch de s Besitzes ab. Die Au f- gabe des Besitzes kann zwar äußeres Zeichen eine r anderweit erfolgten En t- w idmung sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 132/6 1 , BGHZ 40, 78, 13 14 15 - 8 - 82 f., allerdings zu der Frage des Besitzes im Sinne von § 11 AKG). Auf s ie kommt es aber für die Entwidmung eines Schutzraums, um die es hier geht, nicht an. ( aa ) Der Besitz hindert als solcher den privaten Eigentümer nicht an der Durchsetzung seiner Ansprüche auf Beseitigung von Störungen seines Grun d- stückseigentums. D aran ändert es nichts, dass die staatliche Stelle auf Grund ihrer tatsächlichen Sachherrschaft die Möglichkeit hätte , die Anlage bei Bedarf für (andere) öffentliche Zwecke zu benutzen oder benutzen zu lassen. Ohne die Zustimmung des Eigentümers wäre sie dazu nur bere chtigt, wenn es für eine zwangsweise Inanspruchnahme seines Grundstücks eine gesetzliche Grundl a- ge gibt, die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und das vorg e- schriebene Verfahren eingehalten wird. Allein die theoretische Möglichkeit, das Grundst ück etwa in dem von dem Berufungsgericht angesprochenen Katastr o- phenfall auf Grund Polizei - und Ordnungsrechts in Anspruch zu nehmen, führt nicht zu einer fortbestehenden oder neuen Wi dmung und hindert den Eigent ü- mer daher nicht, seine Rechte gegenüber der staatlichen Stelle geltend zu m a- chen. ( bb ) Die Aufgabe des Besitzes an einem Luftschutzraum führt auch nicht ohne Weiteres zu dessen (vollständiger) Entwidmung. Schutzräume unterlagen nämlich von dem Inkrafttreten des Schutzbaugesetzes (SchBauG) vom 9 . September 1965 (BGBl. I S. 1232) bis zur Aufhebung der relevanten Teile dieses Gesetzes am 4. April 1997 (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. März 1997, BGBl. I S. 726) dem Veränderungsverbot nach § 19 Abs. 1 SchBauG aF. Dieses Verbot galt nach § 19 Abs. 2 SchBauG aF auch für se i- nerzeit schon vorhandene Schutzbauwerke, und zwar bis zum Ablauf der in § 15 Abs. 1 SchBauG aF bestimmten Frist zur Entscheidung über ihre Wiede r- 16 17 - 9 - verwendung. Diese Frist ist zwar nie abgelaufen, weil die Vorschrift durch die m it Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe a des Finanzänderungsgesetzes 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderte Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 1 SchBauG vom 1. Januar 1968 an suspendiert und bis zu ihrer Aufhebung am 4. April 1997 nicht mehr in Kraft ge setzt worden ist. Sie fü hrt aber dazu, dass die vorhand e- nen Schutzbauwerke bis zu einer Entscheidung über die Wiederverwendung oder endgültige Aufgabe als Schutzräume nicht vollständig entwidmet waren. Das wiederum hatte zur Folge, dass der Anspruch des Eigentümers auf Bese i- tigun g der in der Anlegung solcher Schutzräume liegenden Eigentumsstöru n- gen bis zur Aufhebung auch dieser Vorschrift zum 4. April 1997 nur durchset z- bar war, wenn die zuständige Behörde - bei Schutzräumen des Bundes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SchBauG aF das Bundesm inisterium des Innern - dies g e- nehmigte. Daran kann auch die Aufgabe des Besitzes durch die zuständige Dienststelle nichts ändern ( vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 134/77, WM 1980, 200, 202). ( 4 ) Der Anspruch auf Beseitigung e ines Schutzraums entsteht deshalb in diesen Fällen erst, wenn dieser nicht mehr als Schutzraum genutzt wird und auch darüber entschieden ist, dass er nicht mehr als Schutzraum wiederve r- wendet werden soll. Diese Entscheidung muss entweder dem betroffenen Gr undstückseigentümer mitgeteilt oder öffentlich bekannt gemacht werden. E i- ne schlichte Außerdienststellung genügt demgegenüber nicht. (a) Die aktuelle Nutzung eines Stollens als Schutzraum könnte zwar durch einseitigen Akt der zuständigen Dienststelle a ufgehoben werden (BGH, Urteile vom 11. Juli 1963 - III ZR 132/61, BGHZ 40, 78, 82 f., vom 2 7 . Mai 1971 - III ZR 200/68, LM Nr. 73 zu Allg. KriegsfolgenG, Bl. 2 und vom 2 5. Oktober 1979 - III ZR 134/77, WM 1980, 200, 202). Hierfür wären keine 18 19 - 10 - Förmlichkeiten vorgeschrieben. Von seinem Anspruch auf Beseitigung der in der Anlegung des Schutzraums liegenden Eigentumsstörung kann der Grun d- stückseigentümer aber erst (effektiv) Gebrauch machen, wenn er von dem E n- de der staatlichen Inanspruchnahme seines Grundstücks und dem Fortfall der öffentlich - rechtlichen Beschränkungen erfährt. Vorher kann der Anspruch auch nicht im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG entstehen. (b) Der Grundstückseigentümer muss nicht nur darüber unterrichtet we r- den, dass der Schutzraum vorerst nicht weiter betrieben werden soll. Vielmehr muss im Hinblick auf die Beschränkungen nach § 19 SchBauG aF auch mitg e- tei lt werden, dass der Schutzraum nicht mehr wiederverwendet werden soll. Für diese Entscheidung und die Unterrichtung des Grundstüc kseigentümers sind ebenfalls keine bestimmten Formen vorgeschrieben. Der Eigentümer kann de s- halb durch einen förmlichen Bescheid ebenso unterrichtet werden wie durch konkludentes Handeln oder auch eine öffentliche Bekanntmachung. Entsche i- dend ist, dass er von der zuständigen Behörde klar und eindeutig erfährt, dass sein Grundstück endgültig nicht mehr für den Schutzraum in Anspruch geno m- men werden soll . (c) Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der zuständigen Diens t- stelle der Beklagten vom 26. Apri l 1983 nicht. D arin wird die Klägerin nämlich ausdrücklich auf die Beschränkungen nach § 19 SchBauG aF aufmerksam g e- macht und aufgefordert, sich daran zu halten. Das bedeutet für die Klägerin bei objektiver Betrachtung, dass jedenfalls die Entscheidung übe r die Wiederve r- wendung noch aussteht und sie von ihren Eigentümerrechten gerade nicht u n- eingeschränkt Gebrauch machen kann . Anders läge es, wenn di e Klägerin b e- reits zuvor über die endgültige Freigabe ihres Grundstücks unterrichtet worden wäre und den Hinw eis auf § 19 SchBauG als Fehler erkennen konnte. Festste l- 20 21 - 11 - lungen dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus kons e- quent - nicht getroffen . Eine entsprechende Unterrichtung der Klägerin lässt sich deshalb aber auch nicht ausschließen. 2. Da s angefochtene Urteil erweist sich nicht aus einem anderen Grund als richtig. Die zuständige Dienststelle der Beklagten hat die Klägerin zwar im Rahmen der Verhandlungen über die Aufgabe des Besitzes in einem S chreiben vom 15. Juni 1983 darauf hingewiesen, dass die Aufgabe des Besitzes die Ve r- pflichtung der Beklagten zur Beseitigung von etwaigen künftigen Gefahrenste l- len im S i nne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG nicht berühre, und in ihrem Entwurf einer Vereinbarung über den Übergang des Besitzes an der Anlage auf die Kl ä- gerin eine entsprechende Klausel vorgeschlagen. Die Klägerin sieht darin die Übernahme einer eigenständigen, von den gesetzlichen Voraussetzungen der § 1004 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG losgelösten Beseitigungspflicht durch die Beklagte. Mit der Ausl egung dieser Erklärungen der Beklagten hat sich das B e- rufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befasst. Sie kann der Senat aber nachholen, da das Landgericht diese Erklärungen ausgelegt hat und we i- tere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Dan ach erweist sich die Auslegung der Erklärung durch das Landgericht als zutr e ff end . Die Beklagte hat mit der in dem erwähnten Schreiben und dem Vereinbarungsvorschlag gewählten Form u- dass die Übernahme des Besitzes an der Anlage durch die Klägerin keinen Verzicht auf deren Ansprüche bewirken sollte. Dass die Beklagte mit dieser E r- klärung über den Wortsinn hinaus nach den maßgeblichen gesetzlichen Vo r- schriften nicht bestehende Verpflic htungen hat begründen und damit in der S a- che auf eine Berufung auf den Anspruchsausschluss nach §§ 26, 28 AKG hat verzichten wollen, könnte nur angenommen werden, wenn sich das aus ihren Erklärungen eindeutig ergäbe (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 20 05 22 - 12 - - V ZR 197/04, BGH - Report 2006, 4, 5 für Anspruchsverzicht). Daran fehlt es. Die Beklagte hat sich in ihrem Schreiben ausdrücklich auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 AKG bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich von den Reg e- lungen des Allgemeinen Kri egsfolgengesetzes hat entfernen wollen, sind nicht ersichtlich. III. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht en t- scheidungsreif, weil es zur Entscheidung der Frage, ob die Ausschlussfrist g e- wahrt worden ist, noch weiterer Fe ststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen. Dafür weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Festzustellen ist zunächst, ob die Behörde über die Außerdienstste l- l ung der Stollen anlage als Schutzraum entschieden und dies der Klägerin b e- kannt gemacht hat. Anknüpfungspunkte hierfür bieten etwa d ie Errichtung der Mauer, wenn, was bislang nicht festgestellt ist, die Behörde sie für die Klägerin erkennbar im Zuge einer endgültigen Aufg abe des Schutzbaus veranlasst hat , ein Verzeichnis der Schutzbauten oder Korrespondenz mit der Ortsgemeinde, die heute nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ZSKG für die Errichtung und Unterhaltung von Schutzbauten zuständig ist. 2. Festzustellen wäre weiter, ob die zu 1 genannte Entscheidung (nebst Bekanntgabe) bis spätestens ein Jahr vor dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 3. Juni 1983 bei der zuständigen Dienststelle der Beklagte n g e- troffen worden ist. 23 24 25 - 13 - 3. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der K lägerin nach § 28 Abs. 2 AKG Nachsicht zu gewähren gewesen wäre, wenn s i e ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ein solcher Grund könnte darin liegen, dass die Klägerin von der - festzustellenden - Entscheidung über die endgültige Aufg abe der Stollenanlage als Schutzraum , etwa bei einer öffentlichen B e- kanntmachung , keine Kenntnis hatte. Die Gewährung von Nachsicht scheidet nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AKG allerdings aus, wenn seit dem Ende der versäu m- ten Frist ein Jahr verstrichen ist. St resemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2009 - 1 O 278/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.01.2013 - 1 U 42/10 - 26
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