BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 30/13 Verkündet am: 30. April 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2332 Abs. 1 a.F. Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Ve r- jährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - z u- nächst auf den Kennt nisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Ha t te dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nac h dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - IV ZR 30/13 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t durch d e n Richter Wendt , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhan d- lung vom 30 . April 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 24 . Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts we gen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Schwester, einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des am 27. Oktober 2001 verstorb e- nen Großvaters der Parteien (im Folgenden: Erblasser) geltend. Dieser hatte durch notarielles Testament vom 1. März 2000 die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt. Der am 1. März 2002 verstorbene Sohn des Erblassers und Vater der Parteien hatte mit notariellem Test a- ment vom 3. Ju n i 1996 den Kläger zum Alleinerben eingesetzt. 1 2 - 3 - Nach dem Tod des Vaters der Parteien legte dessen Witwe ein handschriftliches "G emein sam es Testament " mit Datum vom 14. Oktober 1997 vor, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu " Alleine rben " eing e- setzt ha t ten und der Vater der Parteien sein Testament vom 3. Ju n i 1996 aufgehoben ha t t e. In einem nachfolgenden Rechtsstreit wurde die E r- bunwürdigkeit der Witwe wegen Fälschung dieses Testaments recht s- kräftig festgestellt. Zur Finanzierung dieses Prozesses gewährte die B e- klagte dem Kläger im Mai 2005 ein Darlehen . Auf d ie am 8. April 20 09 eingereichte und am 27. Mai 2009 zug e- stellte Klage erhebt d ie Beklagte die Einrede der Verjährung und rechnet hilfsweise mit Gegenansprüchen auf. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach, aber vorbehal t- lich der Entscheidung über die von der Bek lagten hilfsweise erklärte Au f- rechnung, stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Obe r- landesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewi e- sen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbege h- ren weiter. Entschei dungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung de r Berufungs en t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsa n- spruch des Klägers noch nicht verjähr t. D i e nach § 2332 Abs. 1 BGB in der vom 1. Januar 200 2 bis zum 3 1. Dezembe r 200 9 geltenden Fassung (a.F.) maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren habe zu laufen b e- gonnen, als der p flichtteilsberechtigte Vater der Parteien kurz vor seinem eigenen Tod von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Alleinerbeneinsetzung der Beklagten durch den Erblasser erfahren habe. Nach dem Tod seines Vaters habe sich die Verjährung der eigenen er b- rechtlichen Ansprüche des Klägers nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. g e- richtet. Begonnen habe d ie 30 - jährige Verjährungsfrist gemäß § 200 Satz 1 BGB mit der Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch des Klägers setze die Entstehung des ererbten Pflichtteilsa n- spruchs und die eigene Erbenstellung des K lägers voraus . Verjährung s- beginn habe erst mit der Klärung der Erbenstellung des Klägers einse t- z en können , weil das Erbe zunächst nicht bei dem Kläger, son dern infolge des gefälschten Testaments bei der erbunwürdigen Witwe des Vaters der Parteien angef allen sei. Da die Anfechtung wegen Erbunwü r- digkeit mit der Rechtskraft des rechtsgestaltenden Urteils im Anfec h- tungsprozess wirk e, sei der Kläger erst mit der Zurückweisung der Nich t- zulassungsbeschwerde durch den Senatsb eschluss vom 27. Februar 2008 zum Er ben geworden; dies gelte auch hinsichtlich des ererbten Pflichtteilsan spruchs . Ab Zugang d ies er Entscheidung habe die Frist des § 2332 Abs. 1 BGB in der Person des nun als Erbe feststehenden Kl ä- gers wieder zu laufen begonnen. Bis zur Klagez ustellung seien maximal weitere 14 Monate und 27 Tage vergangen. Ob die Parteien durch den Darlehensvertrag konkludent eine Vereinba rung nach § 202 Abs. 1 BGB getroffen hätten und welchen Umfang die dortige Sicherungsabtretung 8 - 5 - sämtlicher Rechte des Klägers aus der Erbscha ft an die Beklagte habe, sei daher irrelevant. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch, der dem Kläger als Erbe seines Vaters zugefa l- len ist, f alsch bestimmt. a) Es hat im Ansatz zutreffend als maßgebliche Rechtsnorm für die Verjährung des ererbten Pflichtteilsanspruchs gegen die Beklagte § 2332 Abs. 1 BGB a.F. zugrunde gelegt. Nach dieser Vorschrift verjährte der Pflichtteilsanspruch in dre i Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn b e- einträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Da Pflichtt eilsb e- rechtigter zunächst der vom Erblasser enterbte Vater der Parteien war, kommt es darauf an, ob und wann dieser vom Tode des Erblassers und der von diesem verfügten Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin Kenntnis erlangte. Das Berufungsgericht hat un terstellt, der Vater der Parteien habe vom Tod des Erblassers und von der Alleinerbenstellung der Beklagten kurz vor seinem eigenen Tod am 1. März 2002 erfahren. Ob nicht von vornherein von der Hand zu weisende Wirksamkeitsbede n- ken gegen die den Vater der Parteien beeinträchtigende Verfügung b e- standen habe n , die seiner Kenntnis hätten entgegenstehen können, ist zwischen den Parteien umstritten und vom Berufungsgericht offen gela s- sen worden . Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten auszugehen, d ass der Vater der Parteien vor seinem Tod am 1. März 9 10 11 - 6 - 2002 diese Kenntnis erlangt hatte. Mithin lief bereits zu Lebzeiten des Vaters der Parteien die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtete sich nach dem Tod des Erblassers die Verjährung des auf den Kläger übe r- gegangenen Pflichtteilsanspruchs nicht nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. Der Tod des Vaters der Parteien hat nichts daran geändert, dass die Verjährungsfrist gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a.F. weitergelaufen ist . aa) Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es nach allgemeiner Auffassung für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels gleich aus welchem Rechtsgrund zunächst auf den Kenntnisstand des ursprüng lichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des An spruchs auf ihn er häl t. Nur wenn der Kenntnisstand des Recht s- vorgängers nicht geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen, ist auf den Rechtsnachfolger abzustellen (Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 13 . Aufl. § 199 BGB Rn. 17; MünchKomm - BGB /Grothe, 6 . Aufl. § 199 BGB Rn. 36; juris PK - BGB/Lakkis, § 199 BGB Rn. 45; Palandt/Ellenber - ger , 73. Aufl. § 199 BGB Rn. 26; Staudinger/Peters/Jacoby [2009], § 199 BGB Rn. 56; so auch LG München I, Urteil vom 19. Januar 2011, 9 O 13128/10, juris Rn. 26). Diese Beurteilung wur de auch zu der vergleic h- baren Regelung des § 852 BGB a.F. vertreten (BGH, Urteile vom 19. De - zember 1989 VI ZR 57/89, VersR 1990, 497 unter II 1; vom 2. März 198 2 VI ZR 245/79, VersR 1982, 546 unter II 3 d; vom 10. Juli 1967 III ZR 78/66, BGHZ 48, 18 1, 183; vom 11. Juli 1961 VI ZR 11/61, VersR 61, 910 unter I ; RGRK - Kreft, 12. Aufl. § 852 BGB Rn. 38). Sowohl 12 13 - 7 - im Falle der Individualsukzession gemäß den §§ 412, 404 BGB als auch im Falle der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB erwirbt der Rechtsn achfolger die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet, d.h. bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht b e- gonnener Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 aa O). Demnach hat der Kläger den von seinem Vater ererbten Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte belastet mit schon laufender Verjährungsfrist erworben . bb) Auf die vom Berufungsgericht erörterten Umstände, unter d e- nen der Kläger in die Erbenstellung nach seinem Vater eingerückt ist , kommt es nicht an. D ie Verjährungsfrist begann entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts für den Kläger nicht erst m it Klärung seiner Erbenstellung . Das von der Witwe seines Vaters vorgelegte gefälschte Testament konn te ihre Erbenstellung nicht begründen. Durch das gegen sie ergangene Anfechtungsurteil wurde gemäß den § § 2339 Abs. 1 Nr. 4, 2342 Abs. 2 BGB festgestellt, dass sie auch unter keinem anderen rech t- lichen Gesichtspunkt Erbin nach ihrem Ehemann geworden war. D ie te s- tamentarische Erbenstellung des Klägers wurde dadurch nicht berührt. In jedem Fall beendete der Tod des Vaters der Parteien die noch zu seinen Lebzeiten in Gang gesetzte Verjährungsfrist nicht; vielmehr lief die Ve r- jährung in der Person desjenigen we iter, auf den der Pflichtteilsanspruch kraft Erbfolge übergegangen war. cc) In diesem Zusammenhang beruft sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 19. Juni 1985 (IVa ZR 114/83, BGHZ 95, 76). In dem zugrunde liegenden Fall kan nte der ursprünglich Pflichtteilsberechtigte das ihn enterbende Testament und meinte, es sei durch späteres Testament aufgehoben worden. Nachdem ein entspr e- 14 15 - 8 - chender Erbschein, der ihn als Miterben ausgewiesen hatte, einge zogen worden war, machte er seinen P flichtteilsanspruch geltend. Der Senat hat auf diese Konstellation die Lösung eines vergleichbaren Problems für die Anfechtung der Ehelichkeit übertragen ( Senatsurteil vom 11. Juli 1973 IV ZR 36/7 2 , BGHZ 61, 195, 198 ff. ). Ebenso w ie die für den B e- ginn d er Anfechtungsfrist erforderliche Kenntnis von den gegen die V a- terschaft sprechenden Umständen wieder entfallen kann, fällt die frühere Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der ihn enterbenden Verfügung fort, wenn er kurze Zeit darauf von einer weiter en Erklärung des Erbla s- sers erfährt, durch die allem Anschein nach die Enterbung später wi e- der aufgehoben worden ist (Senatsurteil vom 19. Juni 1985 aaO 78 ff.). Damit ist de r hier für das Revisionsverfahren zu unterstellende Sachve r- halt nicht vergleic hbar. D er Vater der Parteien hatte seine Kenntnis vom Tod des Erblassers und von der Alleinerbenstellung der Beklagten nicht infolge neuer Umstände verloren. Die beim Kläger durch Vorlage des g e- fälschten Testaments ausgelösten Zweifel an seiner Erbenstellu ng l a s- s en die für den Beginn der Verjährung des zum Nachlass gehörenden Pflichtteilsanspruchs erforderliche Kenntnis nicht entfallen. Den Schwierigkeiten, die sich aus einer solchen Fallgestaltung für Erben ergeben, trägt § 2 11 Satz 1 BGB Rechnung. Na ch dieser Vo r- schrift tritt die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass g e- hört, abgesehen vom Fall der Nachlassinsolvenz nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen wir d . Es kann dahinstehen, o b der Kläger die Erbschaft bereits mit Erhebung der Anfechtungsklage im Jahre 2003 oder erst nach Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurüc k- weisenden Senatsbeschlusses vom 27. Februar 2008 annahm oder sie nicht gemäß § 1944 Abs. 1 und 2 Satz 2 BGB binnen sechs Wochen 16 - 9 - ausschlug . In jedem Fall war die sechsmonatige Frist des § 21 1 Satz 1 BGB schon abgelaufen, als die Klage am 8. April 2009 eingereicht wu r- de. III. Der Rechtsstreit ist nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Das Berufungsgericht wird noch zu prüfen habe n , ob die Verjährung nach dem Übergang des Pflichttei lsanspruchs auf den Kläger gehemmt war, etwa durch ein Stillhalteabkommen im Sinne von § 205 BGB im Ve r- lauf der vom Kläger behaupteten Vereinbarungen im Oktober 2002 oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag im Mai 2005. Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.08.2011 - 1 O 126/09 - OLG Frankf urt am Main , Entscheidung vom 19.12.2012 - 24 U 26/12 - 17
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