ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 30/16 vom 10. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Ri chterin Dr. Bußmann am 10. Mai 2017 beschlossen : Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandes gerichts Frankfurt am Main 3 . Zivilsenat - vom 1 7 . Dezember 2015 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : I. Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Antr ag vom 1. N o- vember 2007 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung, wobei er die im Antragsformular unter Ziffer 1 g e- stellten Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder B e- schwerden teilweise mit "ja" beantwortete, bei d en insoweit abgefragten ergänzenden Angaben zu mit "ja" beantworteten Fragen aber nicht mi t- 1 - 3 - teilte, dass er im September 2004 nach einem Sporttraining eine Oh n- macht erlitten hatte, ein eingeholtes EEG einen unklaren Befund ergeben hatte und deshalb eine Übe rweisung an eine radiologische Praxis erfolgt war, wo am 17. November 2004, 24. Januar 2005 und 17. Juli 2006 j e- weils MRT - Untersuchungen des Schädels stattgefunden hatten. Die Beklagte verlangte im Hinblick auf die Höhe der Versich e- rungssumme vor einer Antragsannahme eine ärztliche Untersuchung des Klägers. Bestandteil des insoweit auf einem Formular der Beklagten e r- stellten Arztzeugnisses vom 6. Dezember 2007 war eine "Erklärung vor dem Arzt", in deren Rahmen unter anderem die Frage nach Krankheiten, S törungen oder Beschwerden des Herzens oder der Kreislauforgane e r- neut bejaht ist. Als ergänzende Erläuterung dazu ist angegeben: "2004 - 1x Synkope kard. Abklärung: o.B. neurol. Abklärung: o.B." Danach erfolgte die Annahme des Versicherungsantr ags durch die Beklagte. Eine weitere MRT - Untersuchung des Klägers fand am 9. Oktober 2008 statt. Im Juli 2010 wurde dem Kläger ein Gliob l astom im zentralen Nervensystem operativ entfernt. Dazu heißt es im Bericht der Univers i- tätsklinik Frankfurt am Mai n: "Bei dem Patienten ist seit ca. 6 Jahren e i- ne Gliose bekannt." Im Bericht des Strahlenklinikums heißt es: "Patient gibt an, dass seit 2004 eine Gliose links bekannt sei." 2 3 4 5 - 4 - Die Beklagte lehnte die vom Kläger beantragten Leistungen für B e- rufsunfähi gkeit ab und erklärte zunächst den Rücktritt und die Kündigung des Versicherungsvertrag e s , später die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung . Der Kläger behauptet, seit der Operation bedingungsgemäß be - rufsunfähig zu sein. Er begehrt die vertragsgemäße n Leistungen für eine Berufsunfähigkeit und die Feststellung des Fortbestands des Versich e- rungsvertrages sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er macht geltend, dass er bei Antragstellung keine Kenntnis von einer Gliose gehabt habe; von die sem Befund habe er erst 2010 erfa h- ren. Ihm sei vielmehr von seiner Ärztin ausdrücklich mitgeteilt worden, dass er gesund sei, und zwar auch nach Übermittlung der Ergebnisse der MRT - Untersuchungen. Außerdem sei eine Gliose weder eine Erkra n- kung noch ein kra nkhafter Befund, weshalb die Beklagte den Vertrag auch bei Kenntnis von dieser Diagnose in unveränderter Form abg e- schlossen hätte. II. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erklärte Arglista n- fechtung durchgreifen lassen. Der Kläger habe jedenfalls die Frage 3 des Antragsformulars, ob er in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten, b e- handelt oder operiert worden sei, falsch beantwortet, indem er sie zwar mit "ja" beantwortet, jedoch er läuternd nur Routineuntersuchungen beim Zahnarzt und beim Hausarzt angegeben und die vor Antragstellung li e- 6 7 8 9 1 0 - 5 - genden MRT - Untersuchungen verschwiegen habe. Ob ihm die Festste l- lung einer Gliose bekannt gewesen sei, sei unerheblich. Seine Erklärung, wonach ihm d er Anlass dieser Untersuchungen nicht bekannt gewesen sei, sei unglaubhaft. Das Verschweigen dieser Ursachen in Frage 3 des Gesundheitsfragebogens habe bereits das Landgericht mit Recht als ar g- listige Täuschung gewertet. III. Die Beschwerde des Kläge rs gegen die Nichtzulassung der R e- vision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil dieses das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entsch eidungserheblicher Weise verletzt hat. 1. Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das Berufungsg e- richt bei seiner Feststellung einer vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung alleine auf die Beantwortung der Fragen im Antragsformular vom 1. Novem ber 2007 abgestellt. Den Vortrag des Klägers zu den e r- gänzenden Angaben in der Erklärung vor dem Arzt vom 6. Dezember 2007 hat es übergangen. a) Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhan d- lungen über den Abschluss einer Lebens - und Ber ufsunfähigkeits - Z u - satzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der Antragsteller dabei im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" gegenüber dem Arzt vom Ve r- sicherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des Versich e- rers , die erteilten Antworten den Erklärung en gegenüber dem Versich e- 1 1 1 2 1 3 - 6 - rer gleich. Der vom Versicherer eingeschaltete Arzt ist insoweit dessen passive r Stellvertreter, nämlich zur Entgegennahme der Antworten des Antragstellers beauftragt. Bei der Aufnahme der "Erklärung vor dem Arzt" steht der Arzt damit insoweit einem Versicherungsagenten bei Aufnahme des Versicherungsantrags gleich. Was dem Arzt zur B eantwortung der vom Versicherer vorformulierten Fragen gesagt i st, ist dem Versicherer gesagt (Senatsurteile vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06, VersR 2009, 529 Rn. 15; vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b aa m.w.N.). b) Das Ber ufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die in der Erklärung vor dem Arzt erfolgte Angabe des Klägers, dass er 2004 eine Synkope erlitten habe und es eine neurologische Abklärung geg e- ben habe, die ohne Befund geblieben sei, der Annahme einer arglisti gen Täuschung entgegensteht. Hiermit befasst sich das angefochtene Urteil nicht. aa) Allerdings stehen diese ergänzenden Angaben der Bejahung einer objektiven Anzeigepflichtverletzung nicht entgegen. Aus der Mitte i- lung, dass eine neurologische Abkläru ng der Synkope stattgefunden h a- be und ohne Befund geblieben sei, konnte die Beklagte nicht entnehmen, dass es zu wiederholten MRT - Untersuchung en des Schädels gekommen war. Es hätte sich auch um einen einmaligen Besuch beim Neurologen mit weniger aufwändige n Untersuchungsmaßnahmen handeln können. Im Vergleich dazu hätte der Umstand eines dreimaligen MRT innerhalb von 20 Monaten der Beklagten durchaus eher Anlass zu Nachfragen und gegebenenfalls Nachforschungen bei den behandelnden Ärzten geben können . 1 4 1 5 - 7 - b b) Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann jedoch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden; in subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Ar g- list vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicheru ngsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen we r- de (Senatsurteil vom 24. November 2010 IV ZR 252/08, VersR 2011, 338 Rn. 19 m.w.N. ; st. Rspr.). Insoweit kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das Ber u- fungsgericht die Frage nach dem Vorliegen dieser Voraussetzung anders beurteilt hätte, wenn es die zusätzlichen Angaben in der Erklärung vor dem Arzt ebenfalls berücksichtigt hätte. Diese lasse n es nämlich möglich erscheinen, dass der Kläger davon ausgegangen ist, schon die Mitteilung über die Synkope im Jahre 2004 und eine nachfolgende "neurologische Abklärung", die ohne Befund geblieben sei, gestatte es der Beklagten in gleicher Weise, eine Ri sikobewertung vorzunehmen wie nach ausdrückl i- cher Bezeichnung der durchgeführten MRT - Untersuchungen. Denn i m- merhin legte die nunmehr erfolgte Angabe offen, dass die Frage 3 im A n- tragsformular unrichtig beantwortet worden war, indem dort keine neur o- logische n Untersuchungen offenbart, sondern nur Routineuntersuchu n- gen beim Hausarzt und Zahnarzt mitgete ilt worden waren, und stellte diese Falschangabe damit richtig, auch wenn die Frage nach den beha n- delnden Ärzten damit weiter unvollständig beantwortet blieb. D amit war der Beklagten aber zumindest ein Anhaltspunkt für weitere Nachfo r- schungen oder Nachfragen gegeben, soweit die Synkope im Jahre 2004 als Anlass durchgeführter neurologischer Untersuchungen für ihre Ris i- kobeurteilung von Relevanz war. Das Berufungsg ericht hätte deshalb gegebenenfalls auch durch Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO 1 6 17 - 8 - der Frage nachgehen müssen, ob dieser geglaubt hat, es sei für die A n- nahmeentscheidung der Beklagten nicht von Bedeutung, ob sie konkret über durchgeführte MRT - Untersuch ungen oder nur allgemein über eine "neurologische Abklärung" unterrichtet wurde. Hierfür könnte die vom Kläger behauptete Mitteilung seiner Hausärztin, er sei gesund, ein tra g- fähiges Indiz darstellen , wenn diese in Kenntnis der MRT - Befunde erfolgt war. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht auch die Frage der Gefahrerheblichkeit der nicht ang e- gebenen MRT - Untersuchungen ergänzend zu beurtei len haben wird. Ma yen Fe lsch H arsdorf - Gebhardt Le hmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.04.2014 - 2 - 23 O 300/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.12.2015 - 3 U 74/14 - 18
Full & Egal Universal Law Academy