ECLI:DE:BGH:2018:180718BVIIZR30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 30 /16 vom 18. Juli 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 201 8 durch die Richter Dr. Kartz ke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen: Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion wird stattgegeben. Das Urteil des 10 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 2015 in der Fassung des Berichtigungsb e- schlusses vom 29. Februar 201 6 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis zu 320.000 Gründe: I. Der Kläger f ordert von den Beklagten Schaden s ersatz im Zusamme n- hang mit dem im Zuge der Ausführung vo n Sanierungsarbeiten erfolgten Teil - e insturz eines historischen Gebäudes im Jahre 2006. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1 war mit der Erbringung von Planungsleistungen der Leistung sphasen 1 - 7 HOAI (1996) beauftra gt, der Beklagte zu 2 sollte ve r- schiedene statische Berechnungen durchführen. Mit der Ausführung der Baua r- beiten beauftragte der Kläger die Streithelferin S . AG als Generalunternehm e- rin. Im Zuge der Sanierung sollten zwei Garagenräume im Kellergeschoss des Hinterhauses errichtet werden. Hierzu musste die Kelleraußenwand durc h- brochen und die Gebäudeaußenwand mittels eines Baubehelfs abgefangen werden . In diesem Zusammenhang wurden folgende Arbeiten ausgeführt: Eine Subunte rnehmerin der S. AG durchbohrte am 24. April 2006 die Gebäudea u- ßenwand oberhalb der über dem Keller befindlichen Geschossdecke mittels Kernbohrungen. Sie erstellte sechs Bohrlöcher mit einem Durchmesser von etwa 45 cm in einem Abstand von je etwa 1 m in ei ner waagerechten Reihe. Mehrere Tage nach der Herstellung der sechs Bohrlöcher schob die S. AG j e- weils einen Doppel - T - Träger durch die Bohrlöcher und legte diese an ihren E n- den jeweils auf mehr als geschossh ohe ausziehbare Baustützen auf. Der Errichtung dieses Baubehelfs lagen keine planeri schen Vorgaben des Beklagten zu 1 z ugrunde. Durch den Beklagten zu 2 war auf Bitten des Bauleiters der S. AG eine Berechnung erfolgt, welche Tragkraft die Doppel - T - Träger haben müssen, um das Gewicht der Gebäudeaußenwan d zu tragen. Am 7. Mai 2006 stürzte die im Bereich des Baubehelfs befindliche G e- bäudeaußenwand nebst einer sich daran anschließenden Außenwand des Se i- tenhauses einschließlich der Geschossdecken und des Dachstuhls ein. 2 3 4 5 6 - 4 - Der Kläger verlangt von den Bekla gten in unterschiedlicher Höhe Schadensersatz im Umfang der Wiederaufbaukosten in Höhe von insgesamt 301.284,36 Das Landgericht hat sachverständig beraten die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 197.603,07 sowie beide Beklagte als Gesam t- schuldner zur Zahlung weiterer 98.801,53 nebst Zinsen verurteilt und festg e- stellt, dass die Beklagten für den Fall der Wiederherstellung des Bauwerks auch die vom Kläger zu zahlende Mehrwertsteuer zu erstatten haben . Das Berufungsgericht hat auf die Berufung en der Beklagten und der S. AG das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hie r- gegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des lan dgerichtlichen Urteils begehrt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerd e des Klägers führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des an gegriffenen Urteils und zur Zurückve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht . 1. Das Berufungsgericht hat , soweit für das Nichtzulassungsbeschwe r- deverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beklagten seien nicht zum Schaden s ersatz verpflichtet. Nach den Feststellungen der Sachverständigen sei der Einsturz der G e- bäudeteile maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Stabilität der Gebäud e- außenwand durch das Herstellen der sechs Bohrlöcher massiv geschwächt und 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - die W and danach mehrere Tage nicht abgestützt worden sei. Das Einziehen der Doppel - T - Träger habe den Einsturz nicht mehr verhindern können. Der Sachverständige hab e hinsichtlich des Beklagten zu 2 festgestellt, dass die durch ihn bemessenen Doppel - T - Träger "für sich betrachtet" geeignet gewesen seien, "die aufstehenden Lasten aufzunehmen, ohne zu versagen". Der Bekla g- te zu 2 sei nicht verpflichtet gewesen, einer Schwächung des Gebäudeauße n- mauerwerks durch die S. AG entgegenzuwirken und den Kläger und/oder son s- ti ge Baubeteiligte vor Gefahren durch das Einbringen der Bohrlöcher zu wa r- nen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass er auf Bitte des Ba u- leiters der S. AG die erforderlichen Maße für die Doppel - T - Träger berechnet habe. Dies begründe keinen Anlass , auf die Risiken der beabsichtigten provis o- rischen Abfangung der Gebäudewand hinzuweisen. Insbesondere sei er nicht verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass die Bohrlöcher nicht ohne sofo r- tige s Einbringen der Doppel - T - Träger in einem Zug erstellt we rden dürften. Auch bestehe keine Rechtspflicht des Beklagten zu 2 zur Erteilung einer Wa r- nung. Die Beklagte zu 1 sei nicht mit der Bauüberwachung beauftragt gew e- sen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 verpflichtet gewesen sei, auf eine "ordnungs gemäße Planung" der Abstützungskonstruktion hinzuwirken, da nicht die unzureichende Konstruktion des Baubehelfs, sondern das nicht fac h- gerechte Herstellen der Bohrlöcher ohne Anwendung des sogenannten Pilge r- schrittverfahrens dem sofortige n Einbringen ein er Abstützung nach Herste l- lung des Bohrlochs vor der Herstellung des nächsten Bohrlochs für den Ei n- sturz der Gebäudeteile ursächlich gewesen sei. Der Be klagten zu 1 habe keine Pflicht oblegen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass bei Einbringen der Boh r- lö cher das Pilgerschrittverfahren einzuhalten sei oder dass der Eingriff in die Bausubstanz einer vorherigen Prüfun g durch einen Statiker bedürfe. 14 - 6 - 2 . Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufung s- gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Ausführungen der Sachve r- ständigen anders als das Landgericht gewürdigt hat , ohne die Sachverständ i- gen erneut anzuhören. a) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Ve r- handlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rech tszuges festg e- stellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. So l- che Anhaltspunkt e können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher We r tung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Erge b- nis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Beim Sachverständigenbeweis gilt, dass es ein er erneuten Anhörung des Sachverständigen bedarf, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Ve r- ständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter . Unterbleibt diese gebotene Beweisaufnahme, ist das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt ( vgl. BVerfG, NJW 2011, 49 Rn. 10 - 14 ; BGH, B e- schluss vom 24. März 2010 VIII ZR 270/09 Rn. 8 , 1 3 , BauR 2010, 1095 ) . b) Das Berufungsgericht hat die Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in die sem Sinne abweichend gewürdigt. Das Landgericht hat die Pflic htverletzung des Beklagten zu 2 darin ges e- hen, da ss dieser aufgrund seiner Kenntnis, dass eine Auflagerung der von ihm berechneten Stahlträger auf Baustützen beabsichtigt war, den Kläger oder de s- 15 16 17 18 19 - 7 - sen Architekten auf die Gefahrenlage hätte hinweisen müssen, dass ein nicht geeigneter Baubehelf zur Ausführun g kommen soll. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die unterl assene Warnung des Beklagten zu 2 den Einsturz verursacht habe, da "die mit dem Anbringen der gewählten ungeeigneten A b- stützungskonstruktion einhergehenden Eingriffe in d ie Bausubstanz den Ei n- s turz verursacht" hätten. Da s zeigt , dass das Landgericht, gestützt auf d ie Sachverständigengu t- ach ten, sowohl den ungeeignete n Baubehelf die Baustützen als auch die Eingriffe in die Bausubstanz die Durchführung der Bohrungen ohne Einhaltung des Pi lgerschrittverfahrens als kausal für den Einsturz erachtet hat . Das Berufungsgericht versteht d ie Gutachten hingegen anders. Danach sei der Einsturz kausal darauf zurückzuführen, dass das Pilgerschrittverfahren nicht eingehalten wurde. Darauf, ob die Stützen ihre Wirkung hätten entfalten können oder nicht, komme es nicht mehr an. Folgerichtig misst das Berufung s- gericht die mögliche Pflichtverletzung beider Beklagter nur an der Frage, ob diese auf die Einhaltung des Pilgerschrittverfahrens hätten hinwir ken müssen. Inwiefern die Beklagten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abstützung Pl a- nungs - oder Hinweispflichten trafen, lässt es offen . Dies stellt ein in maßgeblicher Weise abweichendes Verständnis de r Sachverständigengutachten dar . Dieses Verständn is war erstinstanzlich nicht Gegenstand der umfangreichen schriftlichen Gutachten sowie der Anhörung s- termine. Das Berufungsgericht legt keine Umstände dar, warum es ausnahm s- weise bereits aufgrund des Akteninhalts zu einem anderen Ergebnis als das Landgeric ht hätte kommen können. Das Berufungsgericht hätte diese Frage daher nicht ohne erneute Anhörung der Sachverständigen entscheiden dürfen. 20 21 22 - 8 - 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dem dargestellten Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließ en, dass das Berufungsgericht nach einer erneuten Anhörung der Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass ein ordnungsgemäß geplanter und ausgeführter Baubehelf den Ei n- sturz trotz Nichteinhaltung des Pilgerschr ittverfahrens verhindert hätte. O b die Beklagten unter diesen Voraussetzungen für die Folgen des Ei n- sturzes haften , ist offen, da das Berufungsgericht hierzu aus seiner Sicht fo l- gerichtig bisher keine Feststellungen getroffen hat . Kartzke Halfmeier Jurgeleit Sacher Brenneisen Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 19.09.2014 - 5 O 225/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.12.2015 - 10 U 1545/14 - 23 24
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