BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 302/04 vom 22. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2004 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts rechtfertigen die Zulassung nicht, weil Zulassungsgr374nde im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO nicht bestehen. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 68.934,92 200 Dressler Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari
Full & Egal Universal Law Academy