BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 302/07 Verk374ndet am: 27. Mai 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 241 Abs. 2, 247 276 Abs. 1 Ci, 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2, 247 539 Abs. 1, 247 670, 247 677, 247 683, 247 812 Abs. 1, 247 818 Abs. 2 a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Sch366nheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, f374hrt damit kein Gesch344ft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis t344tig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirt-schaftlich Teil des von ihm f374r die Gebrauchs374berlassung an der Wohnung ge-schuldeten Entgelts ist. b) Der nach 247 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich 374blicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten f374r das notwendige Material sowie als Verg374tung f374r die Ar-beitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewen-det hat oder h344tte aufwenden m374ssen. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 - LG Frankfurt/Main AG K366nigstein - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren auf die bis zum 3. April 2009 eingereichten Schrifts344tze durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger hatten in der Zeit von Mai 1999 bis Mai 2006 eine Wohnung des Beklagten in K. gemietet. Der dabei vom Beklagten verwendete Formularmietvertrag enth344lt in seinem 247 16 Ziff. 4 zur Frage der Sch366nheitsre-paraturen folgende Bestimmungen: 1 "a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Sch366nheitsreparatu-ren (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der W344nde und De-cken, das Streichen der Fu337b366den, Heizk366rper einschlie337lich Heiz-rohre, der Innent374ren sowie der Fenster und Au337ent374ren von innen) - 3 - in den Mietr344umen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nach-stehenden Reihenfolge fachgerecht auszuf374hren. ... Die Zeitfolge betr344gt: Bei K374che, Bad und Toilette - 3 Jahre bei allen 374brigen R344umen - 5 Jahre. Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverh344ltnisses, bzw. soweit Sch366nheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgef374hrt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. ... b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverh344ltnisses verpflich-tet, Sch366nheitsreparaturen durchzuf374hren, wenn die Fristen nach 247 16 Ziff. 4a seit der 334bergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgef374hrten Sch366nheitsreparaturen verstrichen sind. c) Bei Beendigung des Mietverh344ltnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu 374bergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Sch366nheitsreparaturen innerhalb der oben genannten Fristen - zur374ckgerechnet vom Zeitpunkt der Be-endigung des Mietverh344ltnisses - durchgef374hrt worden sind, und be-findet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung ent-sprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Ver-mieter zahlen, der aufzuwenden w344re, wenn die Wohnung im Zeit-punkt der Vertragsbeendigung renoviert w374rde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverh344ltnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zah-lungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Sch366nheitsrepa-raturen fachgerecht selbst durchf374hrt. ..." 2 Ferner enth344lt der Formularmietvertrag im Leerfeld des 247 27 (Sonstige Vereinbarungen) unter anderem folgenden handschriftlichen Eintrag: "Die Wohnung wird dem Mieter renoviert 374bergeben (Erstbezug). Bei Beendigung des Mietverh344ltnisses erfolgt die 334bergabe in renoviertem Zustand ..." Im Jahre 2004 renovierten die Kl344ger die Wohnung. Kurz vor Ende des Mietverh344ltnisses sprachen die Parteien 374ber eine durchzuf374hrende Renovie- 3 - 4 - rung; der genaue Inhalt des Gespr344chs ist streitig. Jedenfalls wei337ten die Kl344-ger vor Auszug noch die Wohnung. Mit der Behauptung, der Beklagte habe ausdr374cklich auf Durchf374hrung einer Endrenovierung bestanden, um die Woh-nung in einem frisch renovierten Zustand weiterzuvermieten, beanspruchen die Kl344ger Erstattung der f374r das Wei337en der Wand- und Deckenfl344chen get344tigten Aufwendungen, die sie mit 9 200 je Quadratmeter ansetzen. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.620,- 200 nebst Zinsen gerichte-te Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344ger zu-r374ckgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Mit dem Amtsgericht, das eine Schadensersatzpflicht des Beklagten we-gen Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten durch Vorlage eines Mietver-tragsformulars mit unwirksamen Sch366nheitsreparaturklauseln ebenso verneint hatte wie Anspr374che der Kl344ger aus einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag, sei davon auszugehen, dass die Kl344ger nur einen Bereicherungsanspruch h344tten. Dieser m374nde hier aber deshalb nicht in einen Zahlungsanspruch, weil der Be-klagte durch die trotz unwirksamer Endrenovierungsklausel vorgenommene Renovierung mangels Renovierungsbed374rftigkeit der Wohnung nicht bereichert 7 - 5 - sei. Mit dem Landgericht Berlin (GE 2007, 517) sei vielmehr davon auszuge-hen, dass durch die Unwirksamkeit der Vereinbarung 374ber die Sch366nheitsrepa-raturen letztlich die Kalkulationsgrundlage gest366rt gewesen sei, weil der Ver-mieter sich von den an sich ihm obliegenden Renovierungspflichten nicht habe befreien k366nnen, zugleich aber eine geringere Miete erhalten habe, als er sie andernfalls gefordert h344tte. Dieses unbefriedigende Ergebnis lasse sich ver-meiden oder zumindest mildern, wenn man etwaige Erstattungsanspr374che des Mieters auf einen Wertersatz begrenze. Dagegen bestehe keine Notwendigkeit, dem Mieter 374ber die Absch366pfung einer eventuellen Bereicherung des Vermie-ters hinaus Anspr374che aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag zu gew344hren, weil er w344hrend der Mietzeit von der wegen der vermeintlich wirksam 374bergew344lzten Sch366nheitsreparaturverpflichtung niedriger kalkulierten Miete profitiert habe. II. Diese Beurteilung h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht in al-len Punkten stand. 8 Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht eine Erstattungs-pflicht des Beklagten unter den Gesichtspunkten eines Schadensersatzes we-gen Verschuldens bei Vertragsschluss und einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auf-trag (247 539 Abs. 1, 247 677, 247 683 Satz 1, 247 670 BGB) verneint. Nicht frei von Rechtsfehlern sind dagegen die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Kl344ger auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-reicherung (247 812 Abs. 1 Satz 1, 247 818 Abs. 2 BGB) aberkannt hat. 9 1. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen durch die Verwendung unwirksamer Klauseln seine vorvertragliche Pflicht zur R374cksichtnahme gegen- 10 - 6 - 374ber seinem Vertragspartner verletzen und sich bei Verschulden diesem ge-gen374ber schadensersatzpflichtig machen kann, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Aufwendungen t344tigt (vgl. Senat, BGHZ 99, 101, 107; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 358/86, WM 1988, 56, unter 3 a; Urteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, WM 1984, 986, un-ter II 5 a bb; ferner etwa Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., Vor 247 307 bis 309, Rdnr. 19 m.w.N.). Im mietrechtlichen Schrifttum wird deshalb angenommen, dass ein Vermieter sich wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Pflicht zur R374cksichtnahme (247 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 BGB) gegen374ber dem Mieter schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er diesem gegen374ber schuldhaft (247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksame Allgemeine Gesch344ftsbedin-gungen 374ber die Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen verwendet und der Mieter daraufhin in der irrigen Annahme der Wirksamkeit dieser Regelungen Renovierungsaufwendungen t344tigt (Blank, Festschrift f374r Derleder, 2005, S. 189, 198 ff.; B366rstinghaus, WuM 2005, 675, 678; Lehmann-Richter, WuM 2005, 747 f.; Sternel, ZMR 2008, 501 f.; Langenberg, Sch366nheitsreparaturen, Instandsetzung und R374ckbau, 3. Aufl., Rdnr. I 268; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., 247 535 Rdnr. 196 a; M374nchKommBGB/H344ublein, 5. Aufl., 247 535 Rdnr. 126; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., 247 535 Rdnr. 47 a). Bei der hier gegebenen Fallgestaltung kann dem Beklagten indessen kein zur Ersatzpflicht f374hrender Verschuldensvorwurf gemacht werden. 11 a) Das Amtsgericht, dessen Erw344gungen das Berufungsgericht als zu-treffend gebilligt und seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, hat die zur Durch-f374hrung von Sch366nheitsreparaturen in 247 16 Ziff. 4 Buchst. c des Formularvertra-ges getroffenen Endrenovierungsbestimmungen als nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam angesehen. Einen Schadensersatzanspruch der Kl344ger wegen 12 - 7 - Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten des Beklagten durch Verwendung dieser Klausel hat es verneint, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine solche Klausel noch nicht beanstandet worden sei und dem Beklagten deshalb kein Verschuldensvorwurf gemacht werden k366nne. Gegen diese Beurteilung, die die Revision hinnimmt, bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil der Senat kurz zuvor eine identische Klausel als wirksam behandelt hatte (Senats-urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, WuM 1998, 592, unter III 2 und 3). b) Hinsichtlich der handschriftlich eingetragenen Endrenovierungsver-pflichtung in 247 27 des Formularvertrages r374gt die Revision, dass das Beru-fungsgericht dem unter Zeugenbeweis gestellten Vorbringen der Kl344ger nicht nachgegangen sei, wonach es sich um eine vom Beklagten vorformulierte Ver-tragsklausel gehandelt habe, die er nicht nur bei den Nachmietern, sondern auch bei anderen Mietern verwendet habe, so dass bei diesem f374r das Revisi-onsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachvortrag auch insoweit eine vor-formulierte Vertragsbestimmung im Sinne von 247 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB vorgelegen habe (vgl. Senat, BGHZ 141, 108, 110 f.; BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04, WM 2005, 1373, unter II 2 a). Im Ergebnis bleibt der Ein-wand der Revision jedoch ohne Erfolg, dass der Beklagte sich durch die Ver-wendung einer solchen Klausel, die anders als eine inhaltsgleiche Individual-vereinbarung gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam w344re (vgl. Senatsur-teile vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 71/08, NJW 2009, 1075, Tz. 10; vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06, WuM 2007, 682, Tz. 13 m.w.N.), scha-densersatzpflichtig gemacht habe, weil es auch insoweit an einem Verschulden fehlt. 13 Von dem Beklagten konnte nicht erwartet werden, dass ihm an der Zu-l344ssigkeit einer Endrenovierungsabrede, die individualvertraglich nicht zu bean- 14 - 8 - standen ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 71/08, WuM 2009, 193, Tz. 12 f.), Zweifel kommen mussten, wenn er sie in einer f374r individualvertragli-che Vereinbarungen typischen Weise handschriftlich hinzugef374gt hat. Insbe-sondere kann es ihm nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er nicht erkannt hat, dass nach der au337erhalb des Mietrechts ergangenen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, BGHZ 141, 108, 110 f.; BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04, WM 2005, 1373, unter II 2 a) solche hand-schriftlich hinzu gesetzten Regelungen als vorformulierte Vertragsbestimmun-gen im Sinne von 247 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu werten sein k366nnen mit der Folge, dass ihre Wirksamkeit strengeren Anforderungen unterliegt. 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Kl344gern auch kein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auf-trag zu. 15 a) Zwar bestimmt 247 539 Abs. 1 BGB, dass der Mieter vom Vermieter Auf-wendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht gem344337 247 536a Abs. 2 BGB zu ersetzen hat, nach den Vorschriften 374ber die Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247 677, 247 683 Satz 1, 247 670 BGB) ersetzt verlangen kann. Indes-sen handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Rechtsgrundverweisung, die erfordert, dass zugleich die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gesch344fts-f374hrung ohne Auftrag vorliegen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 306/08, WM 1982, 698, unter I 3 a; Palandt/Weidenkaff, aaO, 247 539 Rdnr. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 16 b) Eine Fremdgesch344ftsf374hrung scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil sich die Kl344ger - wie die Revisionserwiderung mit der von ihr erhobenen Gegenr374ge geltend macht - durch individualvertragliche Abrede wirksam zur 17 - 9 - Vornahme der get344tigten Endrenovierung verpflichtet und in diesem Fall eine eigene vertragliche Pflicht erf374llt h344tten (vgl. BGHZ 63, 119, 120 f.; Lange in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., 247 677 Rdnr. 30; Palandt/Sprau, aaO, 247 677 Rdnr. 11). Von einer solchen individualvertraglichen Abrede kann nach dem f374r das Revi-sionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Gleichwohl sind die Voraussetzungen f374r eine Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nicht gegeben. aa) Die Regeln 374ber die Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag setzen voraus, dass der Gesch344ftsf374hrer ein Gesch344ft "f374r einen anderen" besorgt. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann der Fall sein, wenn er das Gesch344ft nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes f374hrt, das hei337t in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Gesch344ften unterschieden. Bei objektiv fremden Ge-sch344ften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessen-kreis eingreifen (z.B. Hilfe f374r einen Verletzten, BGHZ 33, 251, 254 ff.; Abwen-dung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f.; Tilgung fremder Schulden, BGHZ 47, 370, 371; Ver344u337erung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f.), wird regelm344337ig ein ausreichender Fremdgesch344ftsf374hrungswille vermutet. Das gilt grunds344tzlich auch f374r Ge-sch344fte, die zugleich objektiv eigene als auch objektiv fremde sind. Dabei kann es gen374gen, dass das Gesch344ft seiner 344u337eren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt, insbesondere wenn dessen Interesse an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist. Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Gesch344fte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durch einen Willen des Gesch344fts-f374hrers zur vordringlichen Wahrnehmung fremder Interessen. Hierf374r besteht 18 - 10 - grunds344tzlich keine tats344chliche Vermutung; der Wille, ein solches Gesch344ft in erster Linie oder zumindest zugleich f374r einen anderen zu f374hren, muss viel-mehr hinreichend deutlich nach au337en in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, unter III 2 a aa m.w.N.). Dem-gem344337 hat der Senat etwa in F344llen, in denen ein Energieversorger Energielie-ferungen in der irrigen Annahme durchgef374hrt hatte, zur Versorgung vertraglich verpflichtet zu sein, einen R374ckgriff auf die Vorschriften der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nur deshalb zugelassen, weil dies 374ber seine eigenen Lieferinte-ressen hinaus zugleich dem Versorgungsinteresse des Abnehmers an einer ununterbrochenen Energielieferung, und zwar nicht zuletzt mit Blick auf die hierauf angewiesenen Nutzer, entsprochen hat (Senatsurteile vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717, unter II 2 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 3 a und b). bb) In der mietrechtlichen Instanzrechtsprechung wie auch im Schrifttum wird verbreitet die Auffassung vertreten, dass der Mieter, der auf Grund einer unwirksamen Sch366nheitsreparaturklausel renoviert, selbst bei einer Schlussre-novierung kein Gesch344ft des Vermieters f374hrt (LG Berlin, GE 2007, 517, 518; LG Waldshut-Tiengen, WuM 2000, 240; AG K366ln, WuM 2006, 261, 262; AG M374nchen, NZM 2001, 1030; Blank, aaO, S. 197 f.; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), 247 539 Rdnr. 6; Both, WuM 2007, 3, 6; Horst, DWW 2007, 48, 52; Lange, NZM 2007, 785, 787; Paschke, WuM 2008, 647, 648 f.; Kinne, GE 2009, 358 f.; aA: LG Landshut WuM 2008, 335; LG Wuppertal, ZMR 2007, 973; LG Karlsru-he, NZM 2006, 508; Sternel, aaO, S. 502). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. 19 Ein Mieter, der auf Grund vermeintlicher vertraglicher Verpflichtung Sch366nheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, f374hrt damit kein Gesch344ft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis t344tig. 20 - 11 - Der f374r eine Fremdgesch344ftsf374hrung erforderliche unmittelbare Bezug zum Rechts- und Interessenkreis des Vermieters (vgl. BGHZ 54, 157, 160 f.; 61, 359, 363; 72, 151, 153; 82, 323, 330 f.; BGH, Urteil vom 3. M344rz 2009 - XI ZR 41/08, WM 2009, 790, Tz. 24; Palandt/Sprau, aaO, 247 677 Rdnr. 4) ist entgegen der Auffassung der Revision nicht schon deswegen gegeben, weil die Renovie-rungsma337nahmen zu einer Verbesserung der Mietsache f374hren und damit dem Verm366gen des Vermieters zugute kommen. Denn mit der Vornahme von Sch366nheitsreparaturen will der Mieter eine Leistung erbringen, die rechtlich und wirtschaftlich als Teil des von ihm f374r die Gebrauchs374berlassung an der Woh-nung geschuldeten Entgelts anzusehen ist (Senat, BGHZ 92, 363, 370 f.; 101, 253, 262; 105, 71, 79 ff.; Senatsurteile vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, WM 1998, 2145, III 2 c; vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III a; Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, WuM 2005, 50, unter II 2 b; BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 220/99, WuM 2002, 484, unter II b). Eine dadurch bewirkte Verm366gensmehrung auf Vermieterseite stellt ebenso wenig wie die Zahlung der Miete eine Wahrnehmung von Vermieterinteressen und damit eine Gesch344ftsf374hrung dar, welche eine Anwendung der Vorschriften 374ber die Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag rechtfertigen k366nnte. 3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann jedoch ein Anspruch der Kl344ger auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (247 812 Abs. 1, 247 818 Abs. 2 BGB) nicht verneint werden. 21 a) Nach ihrem f374r das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachvortrag haben sie die von ihnen vorgenommenen Sch366nheitsreparaturen auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne rechtli-chen Grund erbracht. 22 - 12 - b) Da die von den Kl344gern rechtsgrundlos erbrachte Leistung nicht in Na-tur herausgegeben werden kann, hat der Beklagte nach 247 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Dieser ist entgegen einer verbreitet vertretenen Auffas-sung (z.B. LG Berlin, GE 2007, 517, 518 f.; AG Karlsruhe, DWW 2005, 374, 375; Hannemann, Festschrift f374r Blank, 2006, S. 189, 203; Lehmann-Richter, aaO, S. 751; Both, aaO, S. 6; Paschke, aaO, S. 651; Blank, aaO, S. 198; B366rstinghaus, aaO, S. 677; Kinne, aaO, S. 360) allerdings nicht darauf gerich-tet, eine durch die Renovierungsma337nahmen eingetretene Wertsteigerung der Mietr344ume in Form von Vorteilen auszugleichen, die der Vermieter aus einem erh366hten objektiven Ertragswert der Mietsache tats344chlich erzielen kann oder h344tte erzielen k366nnen. Diese f374r einen Ausgleich von Grundst374cksverwendun-gen ma337gebliche Sichtweise (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96, NZM 1999, 19, unter II 3 b m.w.N.) passt hier deshalb nicht, weil die Leistung der Kl344ger darin bestanden hat, einen rechtlich und wirtschaft-lich als Teil des von ihnen f374r die Gebrauchs374berlassung an der Wohnung ver-meintlich geschuldeten Entgelts durch Vornahme der Sch366nheitsreparaturen und damit durch eine Werkleistung zu erbringen (dazu vorstehend unter II 2 b bb). 23 Bei rechtsgrundlos erbrachten Dienst- oder (nicht verk366rperten) Werkleis-tungen bemisst sich der Wert der herauszugebenden Bereicherung grunds344tz-lich nach dem Wert der 374blichen, hilfsweise der angemessenen Verg374tung (Palandt/Sprau, aaO, 247 818 Rdnr. 21; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 2. Aufl., 247 818 Rdnr. 30, jeweils m.w.N.). Eine solche Bemessung kann auch bei verk366rperten Werkleistungen angebracht sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - VII ZR 222/99, WM 2001, 1766, unter IV 2 d). Das ist hier deswegen ge-boten, weil der von den Kl344gern herbeigef374hrte Dekorationserfolg dem ent-spricht, was der Beklagte in der von ihm gestellten Endrenovierungsklausel ver- 24 - 13 - langt hatte und was er im Zuge der Weitervermietung nutzen konnte, ohne dass es daf374r entscheidend darauf ankommt, ob und in welcher H366he dies zu einer Wertsteigerung der Mietwohnung gef374hrt hat. Dabei muss allerdings ber374ck-sichtigt werden, dass Mieter bei Ausf374hrung von Sch366nheitsreparaturen vielfach von der im Mietvertrag regelm344337ig einger344umten M366glichkeit Gebrauch ma-chen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen zu lassen. In diesem auch hier gegebenen Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen 374blicherweise nur nach dem, was der Mie-ter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten f374r das notwen-dige Material sowie als Verg374tung f374r die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder h344tte aufwenden m374s-sen (vgl. Senat, BGHZ 92, 363, 373). Den Wert der von den Kl344gern erbrachten Eigenleistungen, der im Allgemeinen nur einen Bruchteil des Betrages aus-macht, den der Mieter bei Beauftragung eines Handwerkers h344tte aufbringen m374ssen, wird das Berufungsgericht gem344337 247 287 ZPO zu sch344tzen haben (vgl. BGHZ 92, aaO). Zugleich wird es zu kl344ren haben, ob ein h366herer Wert etwa deshalb anzusetzen ist, weil die Ausf374hrung der Sch366nheitsreparaturen zugleich Gegenstand eines von den Kl344gern in selbst344ndiger beruflicher T344tig-keit gef374hrten Gewerbes war. Mit einem dahin weisenden Vorbringen der Kl344-ger, wonach der Kl344ger zu 2 beruflich als Maler und Lackierer t344tig sei, hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht befasst. III. Hiernach kann die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Kl344ger aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Be- 25 - 14 - rufungsgericht hinsichtlich der in 247 27 des Mietvertrages getroffenen Endreno-vierungsabrede keine Feststellungen zum Vorliegen einer Individualvereinba-rung getroffen hat, deren Wirksamkeit nicht mit dem vom Amtsgericht herange-zogenen Summierungseffekt verneint werden kann (Senatsurteil vom 14. Janu-ar 2009, aaO, Tz.13). Sollte hiernach keine wirksame Endrenovierungsverein-barung bestanden haben, werden die erforderlichen Feststellungen zur H366he eines dann gegebenen Anspruchs auf Herausgabe der bei dem Beklagten ein-getretenen Bereicherung zu treffen sein. Die Sache ist deshalb zur neuen Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG K366nigstein, Entscheidung vom 01.06.2007 - 23 C 179/07 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.11.2007 - 2-17 S 89/07 -
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