BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 302/08 Verk374ndet am: 22. Juni 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Abs. 2 Satz 1 Hb, 254 Abs. 2 Satz 1 Dc a) Der Gesch344digte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Gen374ge und bewegt sich in den f374r die Schadensbehebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die 374blichen Stundenverrechnungss344tze einer markengebundenen Fach-werkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. b) Der Sch344diger kann den Gesch344digten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem344337 247 254 Abs. 2 BGB auf eine g374nstigere Reparaturm366glichkeit in einer m374helos und ohne Weiteres zug344nglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls be-weist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit344tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Gesch344digten aufgezeigte Umst344nde widerlegt, die diesem eine Reparatur au337erhalb der markengebundenen Fachwerkstatt un-zumutbar machen w374rden. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08 - LG Mannheim AG Schwetzingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 25. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 24. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2007 in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt mehr als zehn Jahre alter Audi Quattro mit einer Laufleis-tung von 374ber 190.000 km, besch344digt wurde. Die Haftung des Beklagten zu 1 als Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs und der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach au337er Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kl344ger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungss344tze einer von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt 1 - 3 - verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverst344ndigengutachtens die Stundenverrechnungss344tze einer markenge-bundenen Vertragswerkstatt erstattet verlangen kann. Die Beklagte zu 2 legte ihrer Schadensberechnung die g374nstigeren Stun-denverrechnungss344tze der von ihr benannten Reparaturwerkstatt zugrunde und k374rzte deshalb die im Sachverst344ndigengutachten ausgewiesenen Reparatur-kosten um insgesamt 669,85 200. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen sowie vor-gerichtliche Anwaltskosten sind Gegenstand der vorliegenden Klage. 2 Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Land-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Kl344ger seiner fiktiven Schadensabrechnung nicht die Stundenverrechnungss344tze einer markenge-bundenen Fachwerkstatt zugrunde legen d374rfe. Vielmehr m374sse er sich auf die g374nstigeren Stundenverrechnungss344tze der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt M. verweisen lassen. Bei der von der Beklagten zu 2 insoweit aufgezeigten Reparaturm366glichkeit handle es sich um einen tats344chlich wahrnehmbaren Weg der Beseitigung des aufgetretenen Schadens, der dem Kl344ger zumutbar sei. Die Firma M. befinde sich in einer Ent-fernung von nur 5,5 km von seinem Wohnort und liege diesem damit n344her als die n344chste markengebundene Werkstatt. Eine bei der Firma M. durchgef374hrte Reparatur sei einer durch eine markengebundene Fachwerkstatt durchgef374hr-ten Reparatur auch gleichwertig. Die Firma M. unterhalte eine DEKRA- 4 - 4 - zertifizierte Werkstatt, die von einem Meister gef374hrt werde. Die Reparaturen w374rden nach den Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller unter Verwen-dung von Originalersatzteilen durchgef374hrt. Die Sch344den an dem Pkw des Kl344-gers seien nicht so, dass ihre Behebung spezielle Erfahrungen gerade mit Fahrzeugen der Marke Audi erfordere. Die Kammer teile jedenfalls f374r Fahrzeu-ge, die ein Alter von mehr als zehn Jahren aufwiesen, nicht die Auffassung, dass der potentielle K344ufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt mit dem Besuch von Markenwerkst344tten eine 374ber den technischen Zustand hinausgehende be-sondere Werthaltigkeit verbinde und sich die Reparatur eines Schadens durch eine Markenwerkstatt positiv auf die Preisbildung auswirke. Durch die vorge-nommene Abrechnungsweise werde der Kl344ger auch nicht schlechter gestellt, als ein Gesch344digter, der sein Fahrzeug reparieren lasse. Denn auch dieser m374sse sich auf die zumutbare M366glichkeit einer gleichwertigen Schadensbesei-tigung durch eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn ihm diese vor Erteilung des Reparaturauftrags konkret nachgewiesen werde. II. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 1. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 - z.V.b.) grunds344tzlich Stellung dazu bezogen, unter wel-chen Voraussetzungen ein Gesch344digter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkos-ten begehrt, gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenver-rechnungss344tze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann. Da- 6 - 5 - nach leistet der Gesch344digte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Gen374ge und bewegt sich in den f374r die Schadensbehebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die 374bli-chen Stundenverrechnungss344tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu-grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger auf dem allge-meinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO Rn. 8). Der Sch344diger kann den Gesch344digten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem344337 247 254 Abs. 2 BGB auf eine g374nstigere Reparaturm366glichkeit in einer m374helos und ohne Weiteres zug344nglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit344tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenen-falls vom Gesch344digten aufgezeigte Umst344nde widerlegt, die diesem eine Re-paratur au337erhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen w374rden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 9; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - Rn. 9). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" f374r den Gesch344digten im Allgemeinen dann, wenn das besch344digte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht 344lter als drei Jahre war (Senats-urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 14). Aber auch bei Kraft-fahrzeugen, die 344lter sind als drei Jahre, kann es f374r den Gesch344digten unzu-mutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturm366glichkeit au337er-halb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Gesch344digte sein Kraftfahrzeug bis-her stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 15). 7 - 6 - 2. Mit diesen Grunds344tzen steht das Berufungsurteil nicht im Einklang. Zwar entspricht die Reparatur in der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt M. nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vom Qualit344tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Nach den bisherigen Feststellungen erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass es dem Kl344ger gleichwohl unzumutbar war, sein Fahrzeug bei der Firma M. reparieren zu las-sen. Denn nach der Behauptung des Kl344gers, die mangels tats344chlicher Fest-stellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich zugrunde zu legen war, hat-te der Kl344ger sein Fahrzeug bei der markengebundenen Fachwerkstatt V. ge-kauft, es dort warten und alle erforderlichen Reparaturen dort durchf374hren lassen. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die insoweit erforderlichen Fest-stellungen treffen kann. 8 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Schwetzingen, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 C 6/08 - LG Mannheim, Entscheidung vom 24.10.2008 - 1 S 95/08 -
Full & Egal Universal Law Academy