BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 302/13 v om 11. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 E Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werde n, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete Absprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wah r- scheinlichkeit de r Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle (Bestätigung der Senats beschlüsse vom 25. Oktober 2011 VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382, und vom 21. Oktober 2014 VIII ZR 34/14, zur Veröffentlichung vo r- gesehen). BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - VIII ZR 302/13 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat am 11. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider , die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen : Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschlu ss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen and e- ren Senat des Berufungsgericht s zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird Gründe : I . 1. Der Kläger verkaufte Anfang 2008 den Isländerhengst " N . " zum Der hierüber gefertigte Kaufvertrag enthält in § 4 unter anderem folgende Regelung : " Zusätzlich wurde vereinbart, dass N . bis 2013 Herrn H . [ = Kläger] für 2 Deckperioden á 6 Wochen kostenfrei zur Verfügung steht. Der Zeitpunkt der Deckperioden erfolgt nach Absprache mit dem Besitze r und je nach Tra i- ning und Turnierteilnahme. " Die Beklagte verkaufte den Hengst Anfang 2009 un ter Weitergabe d er Verpflichtung aus § 4 des Kaufvertrags an Dritte, die das Pferd Mitte 2010 i h- rerseits unter Weitergabe der genannten Verpflichtung nach S . verä u- 1 2 - 3 - ßerten . I m Jahr 2010 verhandelte der Kläger mit den Dritten und später auch mit der Beklagten erfolglos über die in der genannten Vertragsbestimmung g e- regelte Zurverfügungstellung des Hengstes. Dabei verlangte er , das Pferd mü s- se - worüber sich nach seiner Behauptung die Parteien bei Aufnahme der B e- stimmung in den Vertrag einig gewesen seien - für die beiden Deckperioden entweder zu ihm oder zu dem von ihm als Zeugen benannten Herrn F . ver bracht werden. Die s verweigerte die B eklagte als von ihr nicht g e- schuldet und verwies den Kläger darauf, die zur Bed eckung vorgesehenen St u- ten für die Deckperioden zum Gestüt d er nachfolgenden Käufer zu bringen, wo der Hengst vereinbarungsgemäß bereitst ehe . Der Kläger begehrt wegen der Weig erung der Beklagten, ihm das Pferd nach Maßgabe der getroffenen Absprachen als Deckhengst zur Verfügung zu stellen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung , den er nach Maßgabe des für einen vergleichbaren Hengst aufzuwendenden Deckgeldes mit bezi f- fert . Die Beklagte bestreitet den Anspruch nach Grund und Höhe und wendet zusätzlich ein, der Hengst sei inzwischen wegen einer Viruserkrankung zur B e- deckung der Stuten nicht mehr in der Lage . Der Kläger seinerseits bestreitet eine solche er krankungsbedingte Zuchtun tauglichkeit ; für den Fall, dass diese gleichwohl eingetreten sei, begehrt er hilfsweise Schadensersatz wegen einer der Beklagten anzulastenden Unmöglichkeit. Die auf Zahlung des beanspruchten Schadenersatzes gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen die vom Oberlandesg e- richt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erkannte Berufungszurückweisung wendet sich d er Kläger mit sein er Nichtzulassungsbeschwerde, um mit der erstrebten Rev i- sionszulassung sein Klagebegehren weite rzuverfolgen. 3 4 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde de s Klägers ist begründet, weil die S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revision s- gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6, 7 ZPO). Das Berufungsgeri cht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat de s Berufungsgerichts. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass durch § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages keine Verpflichtung der Beklagten begründet worden sei , den Hengst zu Beginn einer noch zu bestimmenden Deckperiode nach Süd west deutschland zum Kläger oder dem von ihm benan n- ten Gestüt zu bringen oder ihn dem Kläger z wecks Abholung und dreimonatige r Abwesenheit zu überlassen. Schon der Wortlaut der Vertragsbestimmung und der hierin verwendete Terminus " zur Verfügung stehen " spr eche dafür, dass lediglich die Bereitstellung des Hengstes geschuldet sein sollte. Zudem en t- spreche die so gewählte Formulierung dem in § 269 Abs. 1 BGB geregelten Leitbild zum Leistungsort , wonach die Leistung an dem Ort zu erfolgen habe, an dem der Schul dner - hier die Beklagte - ihren Wohnort habe. Die Auffassung des Klägers, nach der die Beklagte für einen Zeitraum von drei Monaten ko m- plett auf die Nutzung des Pferdes verzichten und darüber hinaus noch einen zeitaufwändigen und kostenträchtigen Hin - und Rücktransport vornehmen solle, widerspreche auch der typischen Interessenlage von Kaufvertragsparteien. § 4 des Kaufvertrages formuliere zwar ein kostenfreies Nutzungsrecht des Klägers, rechtfertige es aber nicht, in diese Vertragsklausel einen sehr weit reichenden Nutzungsverzicht und kostenintensive Nebenpflichten hineinzulesen. Die vom Kläger vorgenommene Vertragsauslegung finde mithin im Vertragstext insg e- samt kei ne Stütze. 5 6 - 5 - Das Landgericht - so das Berufungsgericht weiter - habe auch zu Recht von ein er Beweisaufnahme zu weiteren mündlichen Abreden der Parteien a b- gesehen. Der schriftlichen Regelung in § 4 des Vertrages komme die Verm u- tung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu. Der Kläger hätte daher eine hiervon abweichende mündliche Abrede schlüssig darlegen müssen , zumal in § 6 des Vertrag e s geregelt sei, dass " außer den in diesem Vertrag schriftlich festgele g- " se i- en. Der Vortrag des Klägers werde den hohen Anforderungen, die an die Wide r- legung der Vollständigkeitsvermutung zu stellen seien, nicht gerecht. Er hätte dazu nachvollziehbar und schlüssig erläutern müssen, dass sich beide Parteien auch über das schriftlich nicht Fixierte einig gewesen seien und aus welchen Umständen sich d ie Unvollständigkeit der Urkunde erklären lasse, warum die Parteien also von einer schriftlichen Fixierung der mündlichen Nebenabrede abgesehen hätten. Dies habe der Kläger jedoch nicht vermocht, sondern sich auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung beschränkt, alles sei mün d- lich zu seinen Gunsten anders und sehr viel detailreicher vereinbart worden. Das genüge nicht, um dem schriftlichen Gehalt des Vertragstextes eine stark abweichende Bedeutung zu geben. Davon abgesehen sei auch sonst nach den Gesa mtumständen davon auszugehen, dass die schriftlich formulierte Reg e- lung den endgültigen und wohlformulierten Willen der Parteien enthalte und es keinen vernünftigen Anlass gegeben habe, mündliche Nebenabreden zu treffen. Die von der Beklagten behauptete gesundheitliche Einschränkung des Hengstes rechtfertige ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 BGB. Selbst wenn die geschuldete Bedeckung d er Stuten des Klägers durch den verkauften Hengst im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB kran k- he itsbedingt unmöglich sein sollte, sei dem Vortrag der Parteien nicht zu en t- nehmen, dass das Leistungshindernis willentlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sei. Vielmehr sei die Erkrankung, deren Ursprung ungeklärt sei, als al l- gemeines Risiko bei Lebew esen für die Beklagte nicht vermeidbar oder im Ei n- 7 8 - 6 - zelnen vorhersehbar gewesen. Insoweit gehe § 280 Abs. 1 BGB zwar von einer Verschuldensvermutung aus, mache aber nicht die Darlegung entbehrlich, w a- rum die Erkrankung auf einem Fehlverhalten der Beklagten b eruhe. 2. D ie Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht , dass das Berufung s- gericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei Auslegung von § 4 des Kaufve r- trages entscheidungserhebliche n Vortrag zu dem dieser Regelung zu g runde liegenden Willen der Vertragsparteien und dafür angetretenen Zeugenbeweis in offenkundig rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat. a) Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers, die Ve rtragsparteien seien sich bei der nachträglichen Einfügung der streitigen R e- gelung in § 4 des dann zum Abschluss gelangten Kaufvertragsentwurf s über die Verpflichtung der Beklagten einig gewesen, das Pferd für die beiden Deckper i- oden zum Kläger beziehungsw eise zum Gestüt des Zeugen F . bringe n, inhaltlich nicht näher beschäftigt, sondern diesen Kernvo r- trag gehörswidrig als unbeachtlich außer Betracht gelassen , weil e r w eder im Vertragswortlaut noch in der im dispositiven Recht zum Ausdruck k ommenden Interessenlage eine Stütze finde . Diese Vorgehensweise verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG). Es gehört zwar zu den anerkannten Grundsätzen für die - an sich dem Tatrichter vorbehaltene - Auslegung einer Individualvereinbarung, dass der Wortlaut d er Vereinbarung den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung bildet. Gleichzeitig gilt hierbei aber auch, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht , selbst wenn er im Inhalt der Er klärung keinen oder nur einen unvol l- kommenen Ausdruck gefunden hat (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 unter II 2 a; vom 20. September 2006 - VIII ZR 141/05, juris Rn. 7; vom 6. März 2007 - X ZR 58/06, juris Rn. 12; vom 9 10 11 - 7 - 30 . April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn.17 ; jeweils mwN ). Schon wegen d ies es Vorrangs eines übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Berufungsgericht das dahingehende zentrale Vorbringen des Klägers und den hier zu angetret e- nen Zeugenbeweis nicht als unbeac htlich übergehen dürfen, zumal es - wie seine ergänzenden Überlegungen zu der sich vermeintlich aus dem dispositiven Recht ergebenden Interessenlage zeigen - auch schon den Vertragswortlaut , der das Wie und Wo des Zurverfügungstehens offenlässt, als für si ch allein noch nicht in d er von ihm letztlich angenommenen Richtung zwingend erachtet hat. b) Das Vorgehen des Berufungsgerichts bei der Auslegung von § 4 des Kaufvertrages wird auch nicht durch die von ihm insoweit für anwendbar erac h- tete Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde g e- deckt. Denn das Berufungsgericht hat auch in dieser Hinsicht den Inhalt und die Reichweite einer solchen Vermutung offenkundig verkannt und deshalb den vom Kläger angetretenen Zeugenbeweis gehörswidrig als unbeachtlich ang e- sehen. Zwar besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen U rkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. E ine Partei, die sich auf a u- ßerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom U r- kunds t ext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des B eurkundeten aus Sicht des Erklärung s- empfängers - beruft , trifft die Beweislast für deren Vorliegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 200 2, 3164 unter II 1 a mwN). Soweit das B e- rufungsgericht im vorliegenden Fall unter Heranziehung anderer obergerichtl i- che r Rechtsprechung (KG, MDR 2003, 79) meint, der Kläger hätte zur Erhe b- lichkeit s eines Sachvortrags nicht nur das mit der Regelung in § 4 d es Kaufve r- trages tatsächlich Gewollte darlegen, sondern zusätzlich noch nachvollziehbar und schlüssig erläutern müssen, aus welchen Umständen sich die Unvollstä n- digkeit der Urkunde erklären lasse, warum die Parteien also von einer schriftl i- 12 13 - 8 - chen Fixierung d er mündlichen Nebenabrede abgesehen hätten, finden - wie der Senat bereits in der Vergangenheit klargestellt hat (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 23 ; ebenso auch S e- natsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, unter II 2 b bb [2] mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen ) - derart weitgehende Darlegungsnotwendi g- keiten im Prozessrecht keine Stütze mehr und über spannen die an einen rech t- lich beachtlichen Sachvortrag zu stellenden Substantiierungsanforderungen in einer nicht mit Art. 103 Abs. 1 GG in Einklang stehenden Weise. E in Sachvortrag ist zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sin d, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen, wobei u n- erheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist. Die Angabe näherer Ei n- zelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von B e- deutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen V o- raussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfül lt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufna h- me einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen. Dagegen ist die Frage, ob ein Sachvortrag wahrscheinlich oder angesicht s der Urkundenlage eher unwahrscheinlich ist, für die Erheblichkeit und damit die Beweisbedürfti g- keit des Vorbringens ohne Belang (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW - RR 2010, 1217 Rn. 11; vom 12. März 2013 - VIII ZR 179/12, juris Rn. 10 f. ; jeweils mwN ). Dementsprechend darf bei einem Parte i- vortrag zu Umständen, die in einer Vertragsurkunde keinen oder nur undeutl i- chen Niederschlag gefunden haben, nicht zusätzlich zur Darlegung einer Wi l- lensübereinstimmung bei Vertragsschluss noch eine Erklärung dafür gefordert werden, weshalb die Parteien davon abgesehen haben, eine behauptete mün d- 14 - 9 - liche (Neben - )Abrede in die Vertragsurkunde aufzunehmen (Senatsbeschl ü ss e vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, aaO ; vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, a aO ). 3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletz ung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ber u- fungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zum Verstän d- nis von § 4 des Kaufvertrages und bei Erhebung der dazu angebotenen Bewe i- se zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZP O). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO G e- brauch. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Sollte dem Kläger der Beweis des von ihm behaupteten Vereinbarung s- inhalts gelingen, stünde ihm aufgrund d er ernsthaften und endgültigen Weig e- rung der Beklagten, ihre Verpflichtung in der geschuldeten Weise zu erfüllen, dem Grunde nach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zu. Danach kann ein Gläub i- g er, der einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat, verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung des Nichterfüllung s- schadens bedarf es eines V ergleichs zwischen der Vermögenslage, die eing e- treten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage , also wie sich die Vermögenslage des Klägers bei vertragsgemäßem Verhalten d er Beklagten entwickelt hätte und wie sie sich tatsächlich entwickelt hat ( vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44 Rn. 20 mwN) . Dies liefe 15 16 17 - 10 - hier mit Blick auf § 281 Abs. 4 BGB auf den (objektiven) Wert der dem Kläger vertragswid rig vorenthaltenen Zurverfügungstellung des Hengstes hin aus. Dieser Wert könnte allerdings dadurch gemindert sein, dass die Deckf ä- higkeit des Hengstes - wie von der Beklagten behauptet - aufgrund nachträglich auf getretener gesundheitliche r Einschränkung en beeinträchtigt war. In diesem Fall wird das Berufungsgericht jedoch zu prüfen haben, ob die Beklagte d em Kläger bei interessengerechter Auslegung der getroffenen Vereinbarungen den Hengst , was nahe liegt, nur zeitweilig zum Mitgebrauch als Deckhengst zu übe r lassen und auf diese Verwendung neben der im Vordergrund stehenden Verwendung zu eigenen Zwecken lediglich in gewissem Maße Rücksicht zu nehmen hat te , aber nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine e r- folgreiche Bedeckung der Stuten des Kläger s durch den Hengst schuldete . We i- terhin wäre nach der vertraglichen Interessenlage zu erwägen, ob und inwieweit die Beklagte für nach trägliche Verschlechterung en der bei Kaufvertragsschluss als gegeben angenommenen Deckeigenschaften uneingeschränkt nach § 276 Abs. 1 BGB verantwortlich wäre oder ob nicht stattdessen eine Anwendbarkeit 18 - 11 - des in § 277 BGB beschriebenen Sorgfaltsmaßstabs jedenfalls insoweit ang e- zeigt wäre , als im Zeitpunkt der behaupteten Erkrankung nicht bereits eine Ha f- tungsverschärfung nac h § 287 BGB eingetreten wäre . Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 20.12.2012 - 10 O 12/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.09.2013 - 20 U 2/13 -
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