ECLI:DE:BGH:2017:130917UIVZR302.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 302/16 Verkündet am: 13. September 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BBR 2003 Ziff. 6.1 Satz 2; BG B § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk In der Forderungsausfallversicherung verstößt die Klausel "Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages" (hier: Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003) g e- gen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit durch eine berufl i- che Tätigkeit des Schädigers verursachte Schäden nicht versichert sein sollen. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 302/16 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Ha r sdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 1 3 . September 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Obe r- landes gerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 6. Se p- tember 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z urüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Ansprüche aus einer Forderungsausfallversicherung geltend. Der Ehemann der Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Jan uar 20 0 4 eine um eine Forderungsausfalldeckung ergänzte private Haftpflichtversicherung. Vereinbart waren "Allgemeine Versicherungsb e- dingungen für die Haftpflichtversicherung " (im Folgenden: AHB 2003 ) sowie "Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen z ur Priva t- haftpflicht KLASSIK " (im Folgenden: BBR 2003 ) . In letzteren heißt es u n- ter anderem : 1 - 3 - "1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ( AHB ) und der nachstehenden B esonderen Bedingungen und Risi kobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausna h- me der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes ( auch Ehrenamtes ), einer verantwortlichen Bet ä- tigung in V ereinigungen aller Art oder einer ungewöh n- lichen und gefährlichen Be sch ä f tigung , 6. Mitversicherung von Forderungsausfällen 6.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat - H aftpflichtversicherung mitvers i- cherten Person en Versicherungsschutz für den Fall, da ß eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfan g der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat - Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hi n- aus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatza n- sprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schäd i- gers zugrun de liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder - hüter entstanden sind. In § 7 AHB 2003 heißt es: D ie Ausübung der Rechte aus dem Versich e- rungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherung s- 2 - 4 - 3. D ie Versicherungsansprüche können vor ihrer en d- gültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden." Die Beklagte änderte mit W irkung zu m 27. September 20 1 2 d ie dem Ve r- trag zugrunde liegenden Bedingungen. In den B esonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat - Haftpflichtversicherung KLASSIK - G ARANT (im Folgenden: BBR 2011) heißt es unter Ziffer 8.8 zur Ford e- rungsausfalldeckung u nter anderem: (1) Gegenstand der Forderungsausfalldecku ng b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versich e- rungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat - Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hä t- te. Daher finden im Rahmen der Forderungsaus falld e- ckung für die Person des Schädigers auch die Risik o- beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbeso n- dere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder g e- werblichen Tätigkeit verursacht hat. Weiter ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB 2011 ) unter Ziffer 27 .2 b e- stimmt: " D ie Ausübung der Rechte aus dem Versicherun gsve r- trag steht ausschließ lich dem Versicherungsnehmer zu. " sowie unter Ziff. 28: 3 4 - 5 - " Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherer s weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zuläs sig . " Mit Schreiben vom 27. August 2012 garantierte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin, dass die Änderung der Bedingungen nur mit Lei s- tungserweiterungen verbunden sei. Soweit frühere Versicherungsbedi n- gungen bessere Regelungen enthalten haben sollte n, g ä lten diese we i- ter. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. April 2013 wurde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen einen Schuldner in Höhe von 45.000 außerg e- richtlichen Kosten zugesprochen. Fern er wurde festgestellt, dass der Schuldner der Klägerin die Zahlung aus fahrlässig begangener unerlau b- ter Handlung schulde t . Diesem Prozess lag ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Schuldner wegen eines verbotenen Einlageng e- schäftes anlässlich einer Kapitalanlage aus den Jahren 2008/2009 z u- grunde. Die Klägerin erhielt im Wege der Zwangsvollstreckung und durch Zahlung des Schuldners 4.665,06 S ie nahm den Schuldner in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg wegen eines erne u- ten verbotenen Einlagegeschäfts auf Zahlung von 30. 000 Am 27. Februar 2014 schlossen die dortigen Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Schuldner unter Einbeziehung des Urteils des Landg e- richts Heidelberg vom 17. April 2013 verpflichtete, an die Klägerin einen Betrag von 70.000 len. Hierauf erbrachte der Schuldner nur tei l- weise Zahlungen . Die Beklagte verweigerte auch auf außergerichtliche anwaltliche Aufforderungsschreiben, die u nter a nderem im Namen der Klägerin erfolgt waren , eine Eintrittspflicht. Sie beruft sich neben der fe h- 5 6 - 6 - lenden Aktivlegitimation der Klägerin darauf, die streitgegenständliche Forderung sei wegen der beruflichen Tätigkeit des Schuldners nicht vom Versicherungsschutz erfasst . Der Ehemann der Klägerin trat am 29. D e- zember 2015 seine Ansprüche gegen die Beklag te an die Klägerin ab. des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Erstattung außergerichtliche r Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verf olgt sie ihr Klag e- begehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u nter a nderem in r + s 2016, 511, abgedruckt ist, hat die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin o f- fengelassen, da der g eltend gemachte Schaden nicht vom Versich e- rungsschutz umfasst sei. Das gelte unabhängig davon, ob die Versich e- rungsbedingungen aus dem Jahr 2011 oder diejenigen aus 200 3 zugru n- de gelegt würden. Die 2011 veröffentlichten Versicherungsbedingungen seien einde utig, weil in Ziff. 8.8 Abs. 1 Buchstabe b ausdrücklich solche Schäden von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen seien, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht habe. Etwas anderes gelte im Ergebnis auch n icht für die B e- dingungen des Jahres 2003. Durch die Formulierung, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem D e- 7 8 9 - 7 - ckungsumfang der Privat haftpflichtversicherung dieses Vertrages richt e- ten, werde erkennbar, dass für die Forde rungsausfallversicherung kein eigener Katalog aus Leistungsbeschreibungen und - ausschlüssen gelte, sondern die Regelungen zur Haftpflichtversicherung übertragen werden sollten. Der verständige Versicherungsnehmer werde keinen Zweifel d a- ran haben können, da ss es insoweit nicht auf seine Person oder die des Mitversicherten, sondern auf die des Schädigers ankomme. Eine Übe r- tragung auf die Forderungsausfallversicherung sei erkennbar nur in der Weise möglich, dass der Anspruchsgegner gedanklich an die Stelle des Versicherungsnehmers gesetzt werde. Die Bedingungen seien auch w e- der intransparent noch überraschend. Die Bezeichnung als " Privathaf t- pflicht K lassik mit Forderungsausfallversicherung" habe im Übrigen b e- reits ein en Hinweis darauf geben müssen, dass sowohl im Haftpflicht - als auch im Forderungsausfallbereich lediglich solche Schäden gedeckt werden sollten, die vom Schädiger dem Versicherungsnehmer oder seinem Anspruchsgegner - im privaten Bereich verursacht worden seien. II. Das hält rechtlicher Nach prüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch unabhängig davon nicht zu, ob die BBR 2011 oder die BBR 2003 Vertragsbestandteil sei e n. Zutreffend und auch von der Re vision ni cht angegriffen legt das Berufungsgericht zwar zugrunde, dass der Klägerin kein Anspruch gemäß Ziff. 8.8 BBR 2011 zusteht. Dort ist geregelt, dass im Rahmen der Forderungsausfallvers i- cherung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung finden, die für den Versicherungsnehmer gelten. Entsprechend wird ausdrücklich bestimmt, dass insbesondere 10 11 - 8 - kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schädiger den Scha den wie hier im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen T ätigkeit verursacht hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt es aber bei de n BBR 2003 , die sich die Beklagte - anders als von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - auf der Grundlage ihres Schre i- bens vom 27. August 2012 entgegenhal ten lasse n muss, anders. Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 bestimmt bezüglich der Mitversicherung von Ford e- rungsausfällen lediglich, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaf t- pflichtversicherung dies es Vertrages richten. 2. Die hier verwendete Klausel in Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 ve r- stößt gegen das Transparenzgebot gem äß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB , soweit durch eine berufliche Tätigkeit des Schäd igers verursachte Sch ä- den nicht versichert sein solle n (anders Fortmann, jurisPR - VersR 11/2016 Anm. 1) . a) Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspar t- ners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nich t nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Al l- gemeine Versicherungsbedingungen dem V ersicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem U m- fang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Vers i- cherungsschutz gefährden (Senat surteil vom 15. Februar 2017 IV ZR 91/16 , r+s 2017, 259 Rn. 15 ). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, 12 13 - 9 - ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsu r- teil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 30 m.w.N.) . Der durchsch nittliche V ersicherungsnehmer braucht nach ständiger Rech t- sprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rec h- nen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsu r- teil vom 28. Ok tober 2015 - IV ZR 269/14, VersR 2016, 41 Rn . 38 m.w.N. ). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind hierbei so auszul e- gen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erken n- baren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei komm t es auf die Verstän d- nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrech t- liche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In er s- ter Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versich e- rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 17 m.w.N.). Hiervon ausgehend wird sich der durchschnittliche Versicherung s- n ehmer zunächst am Wortlaut der Klausel in Ziff. 6.1 BBR 2003 orienti e- ren. Diese verweist ihn darauf, dass der Versicherer ihm Versicherung s- schutz in der Privathaftpflichtversicherung auch für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person während der Wirks amkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Sch a- densersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich sodann nach dem Deckung sumfang der Privathaftpflichtve r- sicherung. D iesem allgemeinen Verweis auf die Regelungen der Priva t- haftpflichtversicherung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer 14 - 10 - ohne eindeutige Klarstellung nicht entnehmen, dass es nicht auf sein e i- genes Verhalten oder des der Versicherten , sondern - entgegen den sonstigen Regelungen in der Privathaftpflichtversicherung - auf das Ve r- halten des schädigenden Dritten ankommen soll. Anders als das Ber u- fungsgericht meint , ergibt sich eine derartige spiegelbildliche Anwe ndung der Bedingungen der Haftpflicht versicherung in der Forderungsausfal l- versicherung nicht mit der gebotenen Klarheit . Die Beklagte weist de n Versicherungsnehmer an keiner Stelle darauf hin, dass bei der Übertr a- gung der Regelungen aus der Privathaftpflic htversicherung in die Ford e- rungsausfallversicherung der Schuldner als Anspruchsgegner gedanklich an die Stelle des Versicherungsnehmers zu setzen ist. Eine derart u n- missverständliche Regelung ist ohne weiteres möglich, wie sich nicht nur Ziff. 8.8 Abs. 1 d er von der Beklagten verwendeten BBR 2011, sondern auch Ziff . 8.1.2 der Musterbedingungen des G esamtverband es der Deu t- schen Versicherungswirtschaft vom 13. April 2011 ( u.a. abgedr uckt bei Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. S. 1532) entnehmen lässt. An eine r derartige n Klarstellung fehlt es hier. Zwar begründet es keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsb e- schluss vom 13. Februar 2013 - IV ZR 260/12, VersR 2013, 709 Rn. 15 m.w.N. ). Darum geht es hier aber nicht. D er durchschnittliche Versich e- rungsnehmer kann Wortlaut, Systematik und für ihn erkennbarem Sin n- zusammenhang nicht entnehmen, dass Schadenszufügungen infolge e i- ner beruflichen Tätigkeit des Schädigers in der Forde rungsausfallvers i- cherung nicht versichert sein sollen. Anders als das Berufungsgericht meint , behält Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 einen eigenständigen Anwendungsbereich auch dann, wenn für I n- 15 16 - 11 - halt und Umfang des Versicherungsschutzes nicht auf die Person des Schädigers, sondern auf die des Versicherungsnehmers abgestellt wird. So kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von einem Dritte n geschädigt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Schädigungshandlung durch den Dri t- ten im Rahmen von dessen privater oder beruflicher Tätigkeit geschehen ist. Der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck einer Privathaftpflichtversicherung besteht gerade darin, ihn vor Schädigungen im Rahmen seiner privaten Tätigkeit, sei es als Schädiger, sei es als G e- schädigter, zu schützen. Will die Beklagte demgegenüber darauf abste l- len, ob der Schädiger im Rahmen seiner privaten oder beruflichen Täti g- k eit gehandelt hat, muss sie dies unmissverständlich in ihren Bedingu n- gen formulieren . Daran fehlt es hier. b) Eine derartige Klarstellung ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus der Regelung in Satz 3 von Ziff. 6.1 B BR 2003, wonach Versicherungsschutz darüber hinaus für Schadense r- satzansprüche besteht , denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt. D ie Formulierung "darüber hinaus" könnte vom durc h- schnittlichen Versicherungsnehmer zwar dahin verstanden werden, dass der Versicherungsschutz lediglich auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung erweitert werden soll und damit eine Abwe i- chung von § 4 II Ziff. 1 AHB 2003 vereinbart wird, der im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Versiche rungsansprüche aller Personen ausschließt, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Im Übr i- gen bliebe es hinsichtlich Inhalt und Umfang des versicherten Schaden s- ersatzanspruchs bei den sonstigen dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen. Möglich ist aber auch ein weitergehendes Verständnis 17 - 12 - des Begriffs "darüber hinaus". Der durchschnittliche Versicherungsne h- mer könnte dies en auf den unmittelbar vorangegangenen Satz 2 bezi e- hen, wonach sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersat z- ansprüche nach dem Deckungsumfang der Privat h aftpflichtversicherung dieses Vertrages richten. Auf dieser Grundlage d ürfte er davon ausg e- hen, dass es bei Vorsatz des Schädigers gerade nicht auf die sonstigen Voraussetzungen des Deckungsumfangs ankommen soll (so etwa OLG Celle VersR 2009, 1257 , 1259 ; anders OLG Stuttgart VersR 2013, 96 , 97 f. ). Auf dieser Grundlage erweist sich Ziff. 6.1 Satz 3 BBR 2003 j e- de n falls als unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB und kann daher nicht seinerseits zur Auslegung von Ziff. 6.1 Sat z 2 B B R 2003 herangezogen werden. Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteile vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, r+s 2017, 421 Rn. 12; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 364 m.w.N.). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Senat zur Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Klause l auch nicht in seinem Beschluss vom 13. Februar 2013 (IV ZR 260/12, VersR 2013, 709) geäußert. Die dort maßgebliche Klausel in Abschnitt IV Nr. 9 BBR lautete unter anderem (aaO Rn. 4): "1 . richten sich in e ntsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung di e- ses Vertrag e 2 . Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die G e- sundheitsschädigung von Menschen (Pers onenschaden) 18 - 13 - oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sac h- schaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Vers i- cherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haf t- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schade n- ersatz in Anspruch ge nommen hat. Der Senat hat hierzu entschieden , Abschn. IV Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR regele z war allgemein, dass sich Inhalt und Umfang der Schaden s- ersatzansprüche in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsu m- fang der Privathaftpflichtversicherung di eses Vertrages richte te n. Gleic h- zeitig hat er aber klargestellt, dass Abschn. IV Nr. 9 Abs. 2 BBR keine pauschale Verweisung, sondern eine Umschreibung des Haftpflichtsch a- dens gerade für den geregelten Fall der Forderungsausfallversicherung enth alte und in soweit eine Sonderregelung zu Abschn. IV Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR darstell e . Hieraus könne der verständige V ersicherung s- nehmer ohne weiteres entnehmen, dass im Bereich der Forderungsau s- fallversicherung nur Personen - und Sachschäden mit den daraus resu l- tiere nden Folgeschäden, nicht dagegen reine Vermögensschäden vers i- chert seien (aaO Rn. 13). An einer derart eindeutigen Klarstellung hi n- sichtlich des Ein - oder Ausschlusses des Versicherungsschutzes bei Schäden infolge beruflicher Tätigkeit des Schädigers fehlt es hier de m- gegenüber. Namentlich findet sich bei der Regelung über die Ford e- rungsausfallversicherung der Hinweis auf eine entsprechende Anwe n- dung der Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung gerade nicht. Nicht vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Bedingungslage ist ferner diejenige, die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 269/14, VersR 2016, 41) zugrunde lag. Dort war zwar ähnlich wir hier in Ziff. 6 .1 Satz 2 B B R 2003 bestimmt, dass sich der Umfang versicherter 19 20 - 14 - Schadense rsatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privat h af t- pflichtversicherung dieses Vertrages richte t . In dem unmittelbar a n- schließenden Satz war aber noch zusätzlich bestimmt, der Versich e- rungsschutz werde in der Weise geboten, dass das Bestehen einer Pr i- vat h aftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert werde, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Vers i- cherungsvertrages bestehe (a aO Rn. 1, 17). An einer derart klarstelle n- den Regelung, die den durchschnittlichen Versicherung snehmer unmis s- verständlich darauf verweist, dass es für den Umfang des Versich e- rungsschutzes in der Forderungsausfallversicherung auf die Person des Schädigers unter Anwendung der Regelungen aus der Privat h aftpflicht - versicherung ankommt , die an sich für d en Versicherungsnehmer oder die versicherte Person gelten, fehlt es in den hier zu beurteilenden B e- dingungen. III. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zu pr ü fen haben, ob die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs a k tivlegiti miert ist. Nach § 7 Ziff . 1 Satz 2 AHB 2003 steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versich e- rungsnehmer zu. Gemäß § 7 Ziff. 3 AHB 2003 können Versicherungsa n- sprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zusti m- mung des Versicherers nicht übertragen werden. In Ziffer 27.2 AHB 2011 ist ebenfalls bestimmt, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versich e- rungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Nach Ziff . 28 AHB 2011 darf ein Freistellungsans pruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten we r- den. Allerdings ist eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. 21 - 15 - Das Berufungsgericht wird auf dieser Grundlage und des Schre i- bens der Beklagten vom 27. August 2012 zu klären haben, ob sich diese auf d a s Abtretungsverbot berufen kann. Hierbei wird insbesondere in Rechnung zu stellen sein , dass es in Ausnahmefällen treuwidrig sein kann, wenn sich der Versicherer gegenüber dem Mitv ersicherten auf dessen fehlende Aktivlegitimation beruft ( vgl. OLG Frankfurt VersR 2013, 617 f. ; OLG Stuttgart VersR 2006, 1489 , 1490; HK - VVG/ Schimikowski, 3. Aufl. Ziff . 27 A H B Rn. 4). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn der Versicherer im Zuge der außergerichtlichen Anspruchsanmeldung , die jedenfalls auch seitens des Mitversicherten erfolgt ist, nicht auf de s- sen fehlende Aktivlegitimation hinweist, sondern sich ausschließlich auf andere Ablehnungsgründe beruft. Vor diesem Hintergrund wird das Ber u- fungsgericht namentlich den Schriftwechsel der Parteien in den Jahren 2013 und 2015 zu berücksichtigen haben. Weiter wird zu prüfen sein , ob und i nwieweit die Klägerin gegebenenfalls als geschädigte Dritte im Si n- ne von Ziffer 28 Satz 2 AHB 2011 anzusehen ist ( vgl. zum Begriff des geschädigten Dritten zuletzt Senatsurteil e vom 13. April 2016 IV ZR 22 - 16 - 304 /1 3 , BGHZ 209, 373 Rn. 19 f. ; vom 5. April 20 17 IV ZR 360/15, VersR 2017, 683 Rn. 24 ff. , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) . Ma yen Fe lsch H arsdorf - Gebhardt Dr. Ka rczewski Dr. Gö tz Vorinstan zen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 15.03.2016 - 2 O 280/15 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.09.2016 - 12 U 84/16 -
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