ECLI:DE:BGH:2018:210918UVZR302.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 302/17 Verkündet am: 21. September 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1004; NachbG HE § 14 Abs. 1 u. 2, § 15 Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Ei n- friedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die B e- seitigung einer bereits vo rhandenen Einfriedung verlangen, wenn und s o- weit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforde r- lich ist. BGH, Urteil vom 21. September 2018 - V ZR 302/17 - LG Darmstadt AG Fürth/Odenwald - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revisio n der Bek lagten wird das Urteil des Land gerichts Darmstadt - 24. Zivilkammer/Berufungskammer - vom 6. Okto - ber 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt z urückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen . Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wohn - und Geschäftshaus , das der B e- klagten mit einem Wohnhaus bebaut. Die Beklagte hat auf ihrem G rundstück unmittelbar neben der gemeinsamen Grenze eine 2 m hohe Wand aus glatten Metallplatten errichtet , die auf Metallrahmen verschraubt sind . Zuvor befand sich dort ein Maschen drahtzaun. Mit der nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhoben en Klage verlangt die Klägerin die Beseitigung der Metallwand. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 1 2 - 3 - Mit der vo n de m Landgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte we i- terhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurüc k- weisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, d ie Klägerin könne n ach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1, § 15 Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE ) Bese i- tig ung de r Metallwand verlangen. Bei der Wand handele es sich um eine Ei n- friedung, die nach § 6 Abs. 10 Nr. 6 Hessische Bauordnung (HBO) bauor d- nungsrechtlich zulässig, nachbarrechtlich aber unzulässig sei. Die Vorschriften der §§ 14, 1 5 NachbG HE konstituiert en zwar in erster Linie einen Anspruch gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Errichtung einer Einfri e- dung. Sie entfalteten aber i n der Weise Schutzwirkung, dass einem Grun d- stückseigentümer unter den Voraussetzunge n, unter denen er die Einfried ung des Nachbargrundstücks verlangen dürfe , auch ein Anspruch auf Beseitigu ng einer nicht ortsüblichen Einfriedung zustehen könne. Das gelte auch dann, wenn die Einfriedung, wie hier, neben d er Grenze errichtet worden sei . Die i n- soweit von dem Bundesgerichtsh of für das n ordrhein - westfälische Nachbarrecht (§ 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 NachbG N R W) entwickelten Grundsätze seien auf das h essische Nachbarrecht übertragbar . Danach könne die Klägerin , weil sie zuvor die Errichtung einer andersartige n gemeinsamen Einfried ung gefordert habe , die Beseitigung der von der Beklagten aus eigenem Entschluss angebrachten Einfriedung verlangen . Sie sei nicht gehalten gewesen, beide Ansprüche in e i- ner Klage zu verbinden. Die Metallwand stelle keine ortsübliche Einfriedung dar. Ob de r von der Klägerin geforderte Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,2 m der Ortsüblichkeit entspreche, sei nicht entscheidungserheblich. 3 - 4 - II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die bisherigen Fes tstellungen des Berufungsgerichts re i- chen nicht aus, um einen Anspruch der Klägerin nach § 1004 BGB i.V.m. § § 14, 15 NachbG HE auf Beseitigung der Metallwand zu bejahen. 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht alle r- dings an, dass der Klägerin ein Anspruch auf Beseitigung der Metallwand nach § 1004 Abs. 1 BGB zusteht, wenn die Beklagte andernfalls, d.h. bei Beibeha l- tung der Wand, ihre gesetzliche Einfriedungspflicht (§§ 14, 15 NachbG HE ) ve r- letzt e. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Na chbG HE ist der Eigentümer eines beba u- ten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, soweit die Grenze zum Nachbargrundstück nicht mit Gebäuden besetzt ist. Sind - wie hier - beide Grundstücke bebaut, so sind die Eigentümer der beiden Grundst ü- cke verpflichtet, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NachbG HE ). Die Einfriedung ist in diesem Fall auf der Grenze zu erric h- ten (§ 14 Abs. 2 Nach bG HE ). Nach § 15 Satz 1 NachbG HE besteht eine Ei n- friedung aus einem ort s üblichen Zaun; lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht (§ 15 Satz 1 Halbsatz 2 NachbG HE) . In dieser Weise beschrä n- ken die §§ 14 ff. NachbG HE die Freiheit des Eigen tümers eines Grundstücks, eine beliebige Einfriedung auf seinem Grundstück zu erstellen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1996 - V ZR 3/96, NJW - RR 1997, 16 ) bzw. zu entscheiden, ob e r eine vorhandene Einfriedung verändert oder beseitigt ( vgl. Hodes/Dehner, Hessisches Nachbarrecht, 5. Aufl., § 14 Rn. 1 ; Entwurfsbegründung zu § 11 NachbG HE , LT - Drucks. IV/ 1092, S. 3315 ). 4 5 6 - 5 - b) Ein Grundstückseigentümer , der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der E rrichtung de r ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat , kann v on dem Grundstücksnachbarn d ie Bese i- tigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit die s zur Erfüllung seines ge setzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich is t (§ 1004 BGB). aa) Ein Einfriedungsanspruch entsteht, wenn der Grundstückseigent ü- mer von seinem Nachbarn die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung ve r- langt (vgl. § 14 Abs. 1 NachbG HE sowie Senat, Ur teil vom 22. Mai 1992 V ZR 93/91, NJW 1992, 2569 für das NachbG N R W ). Vorher ist der Nachbar nicht gehindert, einen Zaun zu errichten, der von den Vorgaben der §§ 14, 15 NachbG HE abweicht; d e nn dies e Regelungen greifen nicht schon ein, wenn der Nachbar sein Grundstück aus eigenem Entschluss einfriedet, sondern knü p fen, wie der Senat für das Nachbarrecht von Nordrhein - Westfalen bereits entschieden hat (Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - V ZR 108/77, BGHZ 73, 272, 273; Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93/91 , aaO), an die Einfriedung s- pflicht an. Für das Hessische Nachbarrechtsgesetz, das sich der Gesetzgeber des Landes Nordrhein - Westfalen bei Erlass des Nachbarrechtsgesetzes Nor d- rhein - Westfalen (NachbG N R W) am 15. April 1969 (GV N R W S. 190) zum Vo r- bild genomm en hat ( vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1996 - V ZR 3/ 96, NJW - RR 1997, 16, 17 ; Entwurfsbegründung LT - Drucks. VI/212, S. 27) , gilt dies gleichermaßen . b b ) Ist eine gesetzliche Einfriedungspflicht entstanden, kann eine bereits vorhandene Einfriedung e inen nachbarrechtswidrigen Zustand begründen und deshalb nach § 1004 Abs. 1 BGB zu beseitigen sein. (1) Der Senat hat für das nordrhein - westfälische Nachbarrecht entschi e- den, dass der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer vorhandenen, vom 7 8 9 10 - 6 - or tsüblichen Erscheinungsbild wesentlich abweichenden Einfriedung des Nac h- barn verlangen kann, wenn und s oweit dies zur Erfüllung seines Einfriedung s- anspruchs nötig ist (Senat, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 106/77, NJW 1979, 1409 , 1410 ). Er ist dabei nicht gehalten, den Beseitigungsanspruch mit dem Anspruch auf Errichtung der ortsüblichen Einrichtung in einer Klage zu verbi n- den (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93/91, NJW 1992, 2569 ). Der Grundstückseigentümer kann auch verlangen, dass nicht n eben eine solche ortsübliche Einfriedung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche das Erscheinungsbild der Einfriedung völlig verändern würde (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 V ZR 108/77, BGHZ 73, 272, 274; Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93 /91, NJW 1992, 2569; vgl. dazu Anm. Räfle in LM BGB § 1004 Nr. 153). Zwar geben lediglich ästhetisch störende Vorgänge oder Z u- stände auf einem Grundstück dem davon betroffenen Nachbarn in der Regel keinen Beseitigungsanspruc h nach § 1004 BGB (vgl. Senat, U rteil vom 15. Ma i 1970 V ZR 20/68, BGHZ 54, 56, 59 ; Urteil vom 15. November 1974 V ZR 83/73, NJW 1975, 170). Geht es indessen um die Wahrung einer durch das Nachbarrecht besonders ausgestalteten Rechtsposition des Eigentümers, nämlich um seinen Anspruc h auf eine ortsübliche Einfried ung , bildet das Erfo r- dernis der Ortsüblichkeit nicht nur den Maßstab dafür, welche Art der Einfri e- d ung die Nachbarn kostenmäßig hinnehmen müssen ( vgl. Senat, Urteil vom 9. Fe b ruar 1979 - V ZR 108/77, BGHZ 73 , 272, 274 ). Es be stimmt vielmehr im beiderseitigen Interesse auch die zweckgerechte und darüber hinaus die ihnen optisch - ästhetisch zumutba re Beschaffenheit der Einfried ung, weil gerade in Bezug auf das äußere E rscheinungsbild einer Einfried ung die Interessen der Nachbarn häufig widerstreiten und die Nachbar g esetze solche Streitigkeiten in angemessener Weise auszugleichen suchen ( vgl. Senat, Urteil vom 9. Fe - bruar 1979 V ZR 108/77, aaO S. 275; Urteil vom 23. März 1979 V ZR 106/77 , NJW 1979, 1409, 1 4 10 ; für eine Grenzei nrichtung nach § 921 BGB vgl. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2017 - V ZR 42/17, NZM 2018, 245 Rn. 18 ). 11 - 7 - (2 ) Diese Grundsätze gelten nach einhelliger und zutreffender Ansicht auch für das Nachbarrechtsgesetz des Landes Hessen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. November 1996 - 15 U 173/95, juris Rn. 25 , insoweit nicht abg e- druckt in NJW - RR 1997, 657; Hodes/Dehner, Hessisches Nachbarrecht, 5. Aufl., § 15 Rn. 3; Hinkel/Stollenwerk, Nach barrecht Hessen, 8. Aufl., S. 70; Reich, Hessisches Nachbarrechtsgesetz, S. 80; zur Übertragung der Grundsä t- ze auf das Nachbarrecht anderer Bundesländer vgl. Räfle, LM Nr. 153 zu § 1004 BGB ) . Dem steht nicht entgegen, dass das hessische Nachbarrecht ke i- ne § 5 0 NachbG N R W entsprechende Vorschrift enthält, die bestimmt, dass dem Eigentümer des Nachbargrundstücks bei einer Verletzung der Vorschriften des Nachbargesetzes Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch z u- stehen. Grundsätzlich ist nämlich davon auszu gehen, dass die in den Nachba r- gesetzen enthaltenen weiteren Beschränkungen des Eigentums zu einklagb a- ren Rechten des Nachbarn führen, dass diesem also Abwehr - und Beseit i- gungsansprüche nach § 1004 BGB auch hinsichtlich der von dem Landesg e- setzgeber bestimmten, über die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen B e- schränkungen (vgl. Art. 124 EGBGB) zustehen sollen. Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich bei derartigen Beei n- trächtigungen aus den Vorschriften des Landesrechts (vgl. Se nat, Urteil vom 12. Juni 2015 V ZR 168/14, NJW - RR 2016, 24 Rn. 7 zum Rheinland - Pfälzischen Nachbar rechts gesetz). Anhaltspunkte dafür, dass für die Einfri e- dungspflicht nach dem Hessischen Nachbargesetz etwas Abweichendes gelten soll, sind nicht ersichtlich. 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber nicht d ie A n- nahme, die Beklagte verstoße durch die Beibehaltung der Metallwand gegen ihre gesetzliche Einfriedungspflicht nach § 1 4 Abs. 1 Satz 2, § 15 NachbG HE. a) Allerdings hat die Klägerin in dem Schreiben ihres Anwalts vom 8. September 2016 von der Bekl agten die Mitwirkung an der Errichtung einer 12 13 14 - 8 - gemeinsamen ortsüblichen Einfriedung verlangt und, wie es § 17 Abs. 1 NachbG HE vorsieht , hälftige Kostentragung angeboten. Richtig ist auch , dass es für das Entstehen der Einfriedungspflicht nicht darauf anko mmt, ob der von der Klägerin gewünschte 1,2 m hohe Zaun aus verzinktem Maschendraht ort s- üblich ist. Entscheidend ist, dass eine Einfriedung bzw. die Mitwirkung an der Errichtung der Einfriedung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NachbG HE ge fordert wird und die derze itige Einfriedung nicht ortsüblich ist . Von Letzterem ist nach den für den Senat gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO bindenden Feststellungen au s- zugehen. Danach ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Metallwand keine ortsüblich e Einfriedung darstellt . Ob eine Einfriedung ortsüblich ist, ist zwar eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. Senat, Urteil vom 9. Fe - bruar 1979 - V ZR 108/77, NJW 1979, 1408, 1409, insoweit in BGHZ 73, 272 nicht abgedruckt). Hat aber - wie hier - die von dem Nachbarn errichtet e Ei n- friedung eine außer gewöhnliche Beschaffenheit , und erklären die Parteien übereinstimmend, dass in ihrem Wohngebiet keine weitere derartige Einfri e- dung zu finden ist, bewerten sie die Einfriedung selbst als nicht orts üblich. Auf der Grundlage eines sol chen Vorbringens ist die Orts üblichkeit einer Einfri e- dung einer tatsächlichen Feststellung durch den Tatrichter zugäng lich. b) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, ob in dem für die Beurteilung maßgeblichen Vergleichsgebiet e ine bestimmte B e- schaffenheit von Einfriedungen üblich ist . Das ist aber erforderlich. Die (vol l- ständige) Beseitigung der Metallwand kann die Klägerin nämlich nur verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Einfriedungspflicht nötig ist, etwa weil d ie Metallwand die zu errichtende ortsübliche Einfriedung in ihrem Ersche i- nungsbild völlig veränder n würde , diese also den Charakter als ortsübliche Ei n- friedung ver löre (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - V ZR 108/77, BGHZ 73, 272, 274, 275 ; Urteil vo m 22. Mai 1992 - V ZR 93/91, NJW 1992, 2569; U r- teil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW - RR 2014, 973 Rn. 18 ), oder weil 15 - 9 - die ortsübliche Einfriedung nicht ohne Beseitigung der Metallwand errichtet werden k önnte (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 106/77, NJW 1979, 1409, 1410). Das lässt nicht nur beurteilen, wenn feststeht, wie eine ortsübliche Einfriedung beschaffen ist. Wäre beispielsweise eine zwei Meter hohe dichte Hecke ortsüblich, hinter der die Metallwand vom Grundstück der Klägerin au s gesehen nicht oder kaum wahrnehmbar wäre, müsste die Wand jedenfalls nicht wegen der Veränderung des Erscheinungsbilds der Einfriedung beseitigt we r- den. Davon, dass ein 1,2 m hoher Zaun als Maschendraht ortsüblich ist, kann nicht ausgegangen werden, denn die Regelung in § 15 Satz 1 Halbs atz 2 NachbG HE findet nur Anwendung, wenn sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen lässt. - 10 - III. Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache is t zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann; vielmehr bedarf es weiterer Feststellu n- gen durch das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Fürth /Odenwald , Entscheidung vom 01.12.2016 - 1 C 275/16 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 06.10.2017 - 24 S 2/17 - 16
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