BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 303/04 vom 25. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 25. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-denburg vom 17. November 2004 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Streitwert: 457.938,57 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts-sache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass f374r die Schadens-ersatzanspr374che der Kl344gerin gegen die (fr374here) Versicherungsnehme-rin der Beklagten Deckungsschutz besteht, beruht auf einer rechtsfehler- - 3 - freien W374rdigung des Versicherungsvertrages in seiner Gesamtheit. Die Beklagte hatte der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz ver-sprochen f374r alle T344tigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverh344ltnisse im Zusammenhang mit Architekten- und Ingenieurleistungen und der Her-stellung von Anlagen f374r die Industrie. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass eine versicherte T344tigkeit auf dem Gebiet der Bauleistungen nicht zum Leerlaufen des Versicherungsschutzes f374r Architekten- und Ingenieurleistungen f374hren kann. Die von der Be-schwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 21. April 1971 (IV ZR 99/69 - VersR 1971, 557 f.) besteht des-halb nicht. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten Leistungsfreiheit we-gen des ohne ihre Zustimmung grob fahrl344ssig abgegebenen Anerkennt-nisses durch den Konkursverwalter der Versicherungsnehmerin versagt, ist ebenfalls kein Zulassungsgrund gegeben. Das Berufungsurteil wird schon durch die verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellung getragen, dass die Beklagte der von der Kl344gerin behaupteten Folgenlosigkeit nicht 3 - 4 - mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2001 - IV ZR 63/00 - VersR 2001, 756 unter 2 a). Das gleiche gilt im Ergebnis f374r die geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen versp344te-ter Anzeige des Versicherungsfalles. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 24.07.2002 - 16 O 472/99 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 U 48/04 -
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