BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 303/05 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Vorbringen des Kl344gers ist die Vereinbarung vom 19. April 1996 als abstraktes Schuldanerkenntnis auszulegen, das zur Sicherung von Forderungen des Kl344gers dienen sollte. Dem Anspruch daraus hat die Beklagte zumindest konkludent die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten (vgl BGH, Urteil vom 30. November 1998 - II ZR 238/97 - NJW-RR 1999, 573 unter III). Sie hat zur 334berzeugung der Tatrichter nachgewiesen, dass Forderungen des Kl344gers nicht bestehen. Aus diesem Grunde kommt es auf das Vorliegen eines Scheingesch344fts (247 117 BGB) und die damit verbundene Darlegungs- und Beweislast nicht mehr an. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 30.677,51 200. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
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