BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 303/09 Verk374ndet am: 9. November 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 (Bf); KWG (1998) 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3, 247 32 Zu den Voraussetzungen einer erlaubnispflichtigen gewerbsm344337igen Finanzportfolioverwaltung im Sinne des 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG. BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 303/09 - OLG M374nchen LG Landshut - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen sowie den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. September 2009 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin 374berwies am 11. April 2001 nach Vermittlung durch den Be-klagten, der damals Vorstand der C. AG war, 65.000 DM auf ein Konto der E. International Inc., die mit diesem Geld f374r die Kl344gerin day-trading-Gesch344fte t344tigen sollte. Aufgrund der Vermittlung durch den Beklagten kam zudem ein Vertrag mit der CCPM GmbH zustande, der durch den Beklagten zum Jahres-ende gek374ndigt wurde. Der Beklagte veranlasste die 334berweisung des restli-chen Guthabens der Kl344gerin in H366he von 18.400 200 bei der CCPM GmbH auf sein Privatkonto und 374berwies dieses sodann an die C. AG, die es ihrerseits an die V. AG, ein Brokerhaus, weitertransferierte. Au337er f374r die Kl344gerin zahlte der Beklagte noch f374r mindestens f374nf weitere Personen bei der V. AG Geldbetr344ge 1 - 3 - f374r day-trading-Gesch344fte ein. Mit Schreiben vom 25. M344rz 2002 setzte der Be-klagte die Kl344gerin davon in Kenntnis, dass die C. AG mit Zeichnungsschein vom 15. Januar 2002 das Kapital 374bernommen habe. Er teilte der Kl344gerin wei-terhin mit, die C. AG werde zuk374nftig bem374ht sein, f374r die Kl344gerin m366glichst hohe Renditen zu erwirtschaften. Weder der Beklagte noch die C. AG verf374gten 374ber eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Der Gesch344ftsbeziehung zwischen der V. AG und der C. AG lag ein schriftlicher Gesch344ftsbesorgungs-vertrag vom 29. Dezember 2001/7. Januar 2002 zugrunde. Mit Schreiben vom 7. April 2003 teilte die C. AG der Kl344gerin angebliche Handelsergebnisse des ersten Quartals 2003 mit. Die C. AG ist inzwischen insolvent und das von der Kl344gerin eingebrachte Geld vollst344ndig verloren. Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin zun344chst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 33.233,97 200 nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Kl344gerin - vor allem gest374tzt auf 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG - nur noch die Ver-urteilung des Beklagten zur Erstattung der 18.400 200 verlangt, die der Beklagte als Alleinvorstand der C. AG seit dem Jahre 2002 mit day-trading-Gesch344ften "verspielt" habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Es hat die Revision zur Kl344rung des Begriffs der Gewerbsm344337igkeit im Sinne des 247 32 KWG zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren aus der Berufungsinstanz weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat das Bestehen vertraglicher Anspr374che der Kl344-gerin gegen den Beklagten verneint. Selbst wenn man davon ausgehe, dass zwischen den Parteien im Fr374hjahr 2001 ein Anlagevermittlungs- oder ein Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag zustande gekommen sei, k366nne eine Pflichtverlet-zung nicht angenommen werden, denn die Verfahrensweise des Beklagten ha-be dem Vereinbarten entsprochen. Die Kl344gerin habe unstreitig gewusst, dass es sich bei den Gesch344ften um hochspekulative Gesch344fte gehandelt habe, bei denen das Risiko bestanden habe, dass die gesamten investierten Geldbetr344ge verloren gehen k366nnten. Auch hinsichtlich der K374ndigung der Kapitalanlage bei der CCPM zum 31. Dezember 2001 und dem Transfer des Restkapitals der Kl344gerin in H366he von 18.400 200 374ber die C. AG an die V. AG sei eine Pflichtver-letzung nicht erkennbar, denn die Kl344gerin sei 374ber diese Transaktion informiert gewesen und habe sie stillschweigend genehmigt. Mit dem Transfer habe der Beklagte entsprechend dem Willen der Kl344gerin versucht, m366glichst hohe Ge-winne f374r die Kl344gerin 374ber day-trading-Gesch344fte zu erzielen. Dass diese Ma337-nahmen von vornherein ungeeignet gewesen seien und der Beklagte das ge-wusst habe, habe die Kl344gerin selbst nicht behauptet. 3 Die Kl344gerin habe auch die Voraussetzungen f374r eine unerlaubte Hand-lung des Beklagten nicht beweisen k366nnen. An ihrer Auffassung, der Beklagte habe sie bereits im Fr374hjahr 2001 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in betr374gerischer Absicht dazu veranlasst, 65.000 DM zur Durchf374hrung von day-trading- und anderen spekulativen Gesch344ften zu 374berweisen, habe die Kl344ge-rin nicht mehr festgehalten. Anspr374che aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG best344nden ebenfalls nicht. Der Beklagte bzw. die C. AG h344tten mit der 334ber- 4 - 5 - weisung des restlichen Anlagekapitals von 18.400 200 auf ein Konto der V. AG und der Erteilung von Weisungen zur Durchf374hrung von spekulativen B366rsen-termingesch344ften in Form von day-trading-Gesch344ften keine Finanzdienstleis-tungen im Sinne des 247 1 KWG erbracht. Diese k366nnten nur von b366rsenzugelas-senen Brokern erbracht werden. Allein die Tatsache, dass der Beklagte oder die C. AG die Dienste von Brokern in Anspruch genommen und die Weisungen f374r die Durchf374hrung der Spekulationsgesch344fte erteilt h344tten, begr374nde die Er-laubnispflicht nicht. Selbst wenn man jedoch aufgrund des zwischen der C. AG und der V. AG bestehenden Gesch344ftsbesorgungsvertrags zugunsten der Kl344-gerin unterstelle, dass nicht die V. AG, sondern die C. AG die in 247 1 bezeichne-ten spekulativen Termingesch344fte vorgenommen habe, bestehe eine Erlaubnis-pflicht nicht. Denn die Kl344gerin habe nicht bewiesen, dass die Gesch344fte durch den Beklagten gewerbsm344337ig oder in einem einen kaufm344nnischen Gesch344fts-betrieb erfordernden Umfang betrieben worden seien. Bei geringer, nur erg344n-zend betriebener oder 374berwiegend privaten Zwecken dienender T344tigkeit sei dies nicht der Fall. Im Streitfall stehe fest, dass der Beklagte, der unstreitig zum damaligen Zeitpunkt noch seinen Handwerksbetrieb geleitet habe, jedenfalls f374r nicht mehr als zehn Personen (einschlie337lich seiner eigenen und der seiner E-hefrau) Geldbetr344ge an die V. AG 374berwiesen und daf374r Provision erhalten ha-be. Dies sei f374r die Annahme eines gewerbsm344337igen Handelns nicht gen374gend. Anspr374che aus 247 93 Abs. 5 AktG best344nden ebenfalls nicht, weil bereits keine Anhaltspunkte daf374r vorl344gen, dass der Beklagte seine Pflichten als Vorstand gr366blich verletzt habe. - 6 - II. Die Revision hat Erfolg. 5 1. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht vertragliche Schadensersatzanspr374che und deliktische Schadensersatzanspr374-che wegen Betrugs gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB verneint hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar. 6 2. Das Berufungsurteil h344lt jedoch revisionsrechtlicher 334berpr374fung in-soweit nicht stand, als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG verneint hat. 7 a) Nach 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der hier ma337geblichen Fassung des 6. Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes 374ber das Kreditwesen vom 22. Okto-ber 1997 (BGBl. I S. 2518) bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Bundesauf-sichtsamts f374r das Kreditwesen, wer im Inland gewerbsm344337ig oder in einem Umfang, der einen in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, Bankgesch344fte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Anlegers (vgl. Senatsurteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, NJW 2010, 1077 und vom 21. April 2005 - III ZR 238/03, VersR 2005, 1394, jeweils m.w.N.). 8 aa) Das Berufungsgericht hat im Streitfall mit Recht das Betreiben eines Bankgesch344fts im Sinne des 247 1 KWG verneint. 9 - 7 - (1) Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein Bankgesch344ft im Sinne eines Einlagengesch344fts (247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) vor. 10 Ein Einlagengesch344ft ist gegeben, wenn fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt r374ckzahlbare Gelder entgegengenommen werden. Der Begriff "Einlage" im Sinne der ersten Alternative der vorgenannten Bestimmung wird im Kreditwesengesetz nicht definiert. Die Frage, ob ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt und dadurch Bankgesch344fte betreibt, ist aufgrund einer W374rdigung aller Umst344nde des Falles unter Ber374cksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 17; BGHZ 129, 90, 92 f.; BVerwGE 69, 120, 124; Canaris, BB 1978, 227, 228; Boos/Fischer/ Schulte-Mattler/Sch344fer, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., 247 1 Rn. 36; Mielk, Gesetz 374ber das Kreditwesen, 7. Aufl., 247 1 Rn. 1). In der Praxis des Bankwesens wer-den drei wesentliche Einlagearten unterschieden: Die Sichteinlagen, f374r die eine Laufzeit oder K374ndigungsfrist nicht vereinbart ist; die befristeten Einlagen, f374r die eine Laufzeit (Festgelder) und eine K374ndigungsfrist (K374ndigungsgelder) festgelegt ist, sowie die Spareinlagen. Typisch f374r diese Einlagen ist es, dass die Gesch344fte 374ber Konten, wie etwa Kontokorrentkonten, Sparkonten, Fest-geldkonten oder K374ndigungsgeldkonten abgewickelt und angemessen verzinst werden (vgl. Senatsurteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, aaO; BGHZ 129, 90, 94 f. m.w.N.). Die zweite Alternative der "anderen r374ckzahlbaren Gelder" setzt voraus, dass nach den Gesamtumst344nden des Vertrags einschlie337lich der Werbeaussagen des Unternehmens ein unbedingter R374ckzahlungsanspruch unabh344ngig vom Gesch344ftserfolg garantiert wird (Senatsurteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, aaO). 11 - 8 - Dies ist hier nicht gegeben. Im Streitfall hat die Kl344gerin der C. AG Geld 374berlassen, um f374r sie Spekulationsgesch344fte vorzunehmen, was ein Verlustri-siko beinhaltet. 12 (2) Die C. AG oder der Beklagte als ihr alleiniger Vorstand haben auch kein Finanzkommissionsgesch344ft (247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) betrieben. 13 Finanzkommissionsgesch344ft im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ist der Handel mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen f374r fremde Rech-nung, bei dem die typischen Merkmale eines Kommissionsgesch344fts nach 247247 383 ff. HGB gewahrt sind, ohne dass alle diese Merkmale vorliegen m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 14; BVerwGE 130, 262 Rn. 23 ff., 36 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Rn. 28 ff.). Dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf fremde Rechnung gehandelt wird, gen374gt nicht (BVerwGE 130, 262 Rn. 43 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Rn. 28). 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bietet keinen allgemeinen Auffangtatbestand f374r Anlagemodelle, bei denen im Drittinteresse mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, und umfasst die - hier gegebene - Verm366gensverwaltung durch die Anlage von Investorengeldern in Finanzinstrumenten nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, aaO; BVerwGE 130, 262 Rn. 47). 14 bb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass nach den Umst344nden des Streitfalles eine unerlaubte gewerbsm344337ige Fi-nanzdienstleistung im Sinne des 247 1 Abs. 1a KWG in Betracht kommt. 15 (1) Zwar ist ein Eigenhandel im Sinne des 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmen Finanzinstrumente im eigenen Namen f374r eigene Rechnung f374r andere mit dem Ziel anschafft oder ver344u337ert, beste-hende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- oder Verkaufspreis oder 16 - 9 - anderen Preis- oder Zinsschwankungen auszunutzen. Handelt ein Unterneh-men mit seinem Kunden als Eigenh344ndler, so tritt es seinem Kunden nicht als Kommission344r, sondern als K344ufer oder Verk344ufer gegen374ber (vgl. Boos/ Fischer/Schulte-Mattler/F374lbier, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., 247 1 Rn. 132 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Die C. AG ist der Kl344gerin gegen-374ber nicht als K344ufer oder Verk344ufer von Finanzinstrumenten aufgetreten. Viel-mehr hat sie selbst 374ber die V. AG mit dem Geld der Kl344gerin day-trading-Ge-sch344fte get344tigt. 17 (2) Schlie337lich liegt auch - entgegen der Auffassung der Revision - keine Anlagevermittlung gem344337 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG vor. 18 Anlagevermittlung ist die Entgegennahme und 334bermittlung von Auftr344-gen von Anlegern, die sich auf die Anschaffung und Ver344u337erung von Finanzin-strumenten oder deren Nachweis beziehen (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/F374lbier, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., 247 1 Rn. 122). 19 Im Streitfall hat der Beklagte f374r die C. AG keine Auftr344ge der Kl344gerin entgegengenommen und 374bermittelt, die sich auf die Anschaffung und Ver344u-337erung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis beziehen. Vielmehr hat er die Auftr344ge selbst als Alleinvorstand der C. AG an die V. AG erteilt. Die Re-vision zeigt insoweit keinen 374bergangenen Sachvortrag der Kl344gerin auf, wo-nach die C. AG zwischen der Kl344gerin und der V. AG ein Anlagegesch344ft ver-mittelt h344tte. 20 - 10 - (3) Die T344tigkeit der Beklagten stellt sich jedoch nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts als Finanzportfolioverwaltung im Sinn des 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG dar, worunter die Verwaltung einzelner in Finanz-instrumenten angelegter Verm366gen f374r andere mit Entscheidungsspielraum zu verstehen ist. 21 F374r die Zuordnung zu den einzelnen Bankgesch344ften und Finanzdienst-leistungen im Sinne des 247 1 KWG sind die vertraglichen Vereinbarungen und die aus ihnen folgende Form des Rechtsgesch344fts zwischen dem Institut und dem Kunden ma337geblich (BVerwGE 122, 29, 36; BVerwGE 130, 262 Rn. 31, 36). Hinsichtlich des revisionsrechtlich allein noch erheblichen Geschehens im Jahr 2002 ist aufgrund der unangegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts davon auszugehen, dass zwischen der C. AG und der Kl344gerin ein Ver-trag zustande kam, dessen Inhalt insbesondere auch durch Auslegung der Schreiben der C. AG vom 25. M344rz 2002 und 7. April 2002 zu ermitteln ist. Da-nach versprach die C. AG, die an sie gelangten 18.400 200 der Kl344gerin aufgrund eigener Anlageentscheidungen f374r die Kl344gerin in day-trading-Gesch344ften anzu-legen. Hierf374r wollte sie sich unter anderem unter Mithilfe eines Partnerunter-nehmens direkt an der Eurex, einer Terminb366rse f374r Finanzderivate, bet344tigen. Das Kapital der Kl344gerin sollte so mit einer Rendite von 35 bis 45 % vermehrt werden, wobei die Dauer der Kapital374berlassung nicht festgelegt war. Es sollten lediglich quartalsm344337ig Tabellen und Grafiken 374bermittelt werden, aus denen der erwartete Zuwachs des Kapitals der Kl344gerin hervorgehen sollte. 22 Eine Verm366gensverwaltung erfordert eine auf laufende 334berwachung und Anlage von Verm366gensobjekten gerichtete T344tigkeit (BVerwGE 122, 29, 35). Verm366gensobjekte im Sinne von 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG sind dabei Finanzinstrumente, das hei337t gem344337 247 1 Abs. 11 KWG Wertpapiere, Geld-marktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten und Derivate. Hierf374r ist 23 - 11 - es weder erforderlich, dass die einzelnen Kundenverm366gen getrennt in einzel-nen Portfolios anzulegen sind - es k366nnen auch Verm366gen verschiedener Kun-den in einem Portfolio zusammengefasst werden - noch, dass das Verm366gen bereits in Finanzinstrumenten angelegt ist, da auch Erstanlageentscheidungen erfasst sind (BVerwGE 122, 29, 35). Diese Voraussetzungen sind erf374llt, denn die C. AG versprach, das Geld der Kl344gerin in day-trading-Gesch344ften, also dem taggleichen Kauf und Verkauf desselben Wertpapiers, Geldmarktinstru-ments oder Derivats anzulegen und so 374ber einen nicht n344her umschriebenen Zeitraum mit dem in Finanzinstrumenten investierten Kapital der Kl344gerin zu wirtschaften. Die C. AG betrieb die Verm366gensverwaltung auch "f374r andere". Ma337geb-lich ist daf374r, ob die T344tigkeit im Fremdinteresse besorgt wird (BVerwGE 122, 29, 37 f.). Dass die C. AG f374r die Kl344gerin t344tig werden wollte, ergibt sich aus den Schreiben vom 25. M344rz und 7. April 2002, in denen betont wird, dass das Verm366gen der Kl344gerin durch die T344tigkeit der C. AG vermehrt werden sollte. 24 Dem steht nicht entgegen, dass die C. AG der V. AG gegen374ber im eige-nen Namen auftrat und das Geld der Kl344gerin und weiterer vier Anleger in ei-nem auf ihren Namen laufenden Konto zusammenfasste, wie sich aus dem Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag und den an die C. AG gerichteten Monatsberichten der V. AG ergibt. Es ist n344mlich auf das Vereinbarte abzustellen, eine davon abweichende tats344chliche Handhabung kann (nur) daneben selbst344ndig auf-sichtsrechtlich zu beurteilen sein (BVerwGE 122, 29, 35). Danach versprach aber die C. AG, die 18.400 200 als Kapital der Kl344gerin zu behandeln, was auch in dem von der Revisionsbegr374ndung angef374hrten internen Buchungsbeleg "Nr. 001" der C. AG, der die Einzahlung bei der V. AG den einzelnen Anlegern anteilig zuordnet, seinen Niederschlag fand. 25 - 12 - Die C. AG verf374gte auch 374ber Entscheidungsspielraum im Sinne des 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG, denn sie sagte zu, die konkreten Anlageentschei-dungen nach eigenem Ermessen zu treffen. Dem entspricht auch die Vereinba-rung mit der V. AG, wonach die V. AG lediglich die konkreten Kauf- und Ver-kaufsorder der C. AG ausf374hren sollte (247 5 des Gesch344ftsbesorgungsvertra-ges). 26 Die C. AG handelte gewerbsm344337ig. Hierf374r gen374gt, dass die T344tigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht be-ziehungsweise entgeltlich handelt (BT-Drucks. 13/7142, S. 62; BVerwGE 122, 29, 48). Vorliegend war die T344tigkeit der mit der Verm366gensverwaltung betrau-ten C. AG auf unbestimmte Zeit und damit auf eine gewisse Dauer angelegt. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die C. AG nach dem unstreitigen Vorbringen der Kl344gerin anl344sslich der Bereitstellung der Kundengelder an die V. AG 7.592,11 200 als Provision einbehielt. Sie erbrachte ihre Leistungen gegen Verg374tung. 27 cc) Mithin kommt eine Haftung des Beklagten f374r den von ihm als Vor-stand der C. AG begangenen Versto337 gegen 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG pers366n-lich nach 247 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. M344rz 1996 - VI ZR 90/95, NJW 1996, 1535, 1536) in Betracht, und zwar als Gesamtschuldner neben der nach 247 31 BGB i.V.m. 247 823 Abs. 2 BGB, 247 32 Abs. 1 Satz 1 KWG haftenden 28 - 13 - C. AG (247 840 Abs. 1 BGB). Die Zur374ckverweisung gibt den Parteien Gelegen-heit, zu dem neuen Gesichtspunkt vorzutragen. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 11.02.2009 - 54 O 468/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.09.2009 - 20 U 2262/09 -
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