BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 303/13 Verkündet am: 22. Oktober 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urt eil des 7. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2013 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. November 2012 zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah ren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in A n- spruch, die auch Schäden umfasst, die der Versicherungsnehmer "in Folge eines bei A usübung satzungsgemäßer Tätigkeit von seinen Org a- nen, Beamten und Angestellten fahrlässig begangenen Verstoßes unmi t- telbar erlitten hat (Eigenschaden)". Diese Versicherung hatte die Klägerin im Jahre 1995 bei der B e- klagten als führendem Versicherer mit einer Versicherungssumme von zunächst 250.000 DM je Schadensereignis abgeschlossen. Der Vers i- cherung lagen "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflich t- 1 2 - 3 - versicherung für Vermögensschäden (AVB)" und mehrere, zunächst j e- weils für ein Jahr mit Verlänge rungsklausel abgeschlossene "Rahmena b- kommen zur Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung" zugrunde. Nach Ziffer 11 der Abkommen für 1995 und 1996 waren neben dem fü h- renden Versicherer mit einem Anteil von 50% drei weitere Versicherer mit Anteilen von zweim al 20% und einmal 10% beteiligt. Nach Ziffer 5 dieser Rahmenabkommen umfasste der Versich e- rungsschutz "die Folgen aller während der Versicherungsdauer bega n- genen Verstöße, die den Versicherern nicht später als 3 Jahre nach B e- endigung des Versicherungsv ertrages gemeldet werden." Die Rahmenabkommen sind in der Folge verschiedentlich neu ve r- einbart worden, wobei auch die Beteiligten, ihre Haftungsquoten und die Versicherungssumme geändert wurden. Nach dem Rahmenabkommen 1997 waren nur noch die Beklagte mit jetzt 70% sowie zwei weitere Ve r- sicherer mit je 15% beteiligt und die Versicherungssumme je Versich e- rungsfall betrug nur noch 100.000 DM. Nach dem Rahmenabkommen 2002 war neben der Beklagten nur noch ein weiterer Versicherer bete i- ligt; die Versicherun gssumme betrug jetzt 52.000 und Versicherungsschutz bestand nunmehr für "die Folgen aller während der Versicherungsdauer gemeldeten Schäden". Nach § 5 Nr. 3a) der vereinbarten AVB ist der Versicherungsne h- mer u.a. verpflichtet, "u nter Beachtung der Weisungen des Versicherers dabei nichts Unbilliges zugemutet wird" und hat "alle Tatumstände, we l- 3 4 5 - 4 - Im vorlieg enden Rechtsstreit geht es um einen behaupteten Vers i- cherungsfall, der sich daraus ergeben solle, dass eine Sachbearbeiterin der Klägerin im Jahre 1996 die Abmeldung des Arbeitgebers für eine Versicherte nicht ordnungsgemäß bearbeitete, weshalb die Klägeri n im Jahre 1997 noch Sachleistungen von insgesamt 60.903 DM zu deren Gunsten erbrachte. Den ihr dadurch entstandenen Schaden meldete die Klägerin über die von ihr beauftragte Maklerin im Jahre 2001 bei der Beklagten an. Diese erbat mit Schreiben vom 13 . August 2001 von der Klägerin weitere Angaben sowie eine Stellungnahme der 1996 tätig gewordenen Sachb e- arbeiterin. Die Klägerin antwortete unter dem 11. Februar 2002, fügte j e- doch die erbetene Stellungnahme der Sachbearbeiterin nicht bei und e r- klärte dazu , sie "wird nach mehr als 5 Jahren zu einer einzelnen Meldung keine Angaben machen können." Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2002 mit, auf dieser Stellungnahme zu best e- hen, und erbat ferner weitere näher bezeichnete Angaben zu Einga ng und Inhalt der Abmeldung des Arbeitgebers, zur Kenntnis vom Schaden und dem Unterlassen früherer Prüfung, ob zu Unrecht übernommene Kosten vorliegen. Hierauf reagierte die Klägerin bis 2010 nicht. Mit ihrer Klage macht sie einen Betrag von 50% der u m den m- e- klagte geltend. Die Beklagte hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls bestritten; zumindest sei dieser nicht inner halb der vertraglich vereinbarten Nac h- haftungsfrist gemeldet worden, da der Abschluss neuer Rahmenabko m- 6 7 8 9 - 5 - men als Novation anzusehen sei. Ferner hat sie sich auf Verjährung und Verwirkung sowie auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufkl ä- rungsobliegenhei t berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revis i- on. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Versicherungsfall liege vor. Es stehe zur Überzeugung des G e- richts fest, dass die Sachbearbeiterin fahrlässig die Abmeldung des Mi t- glieds durch den Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß bearbeitet, sondern versehentlich der Ablage zugeführt habe, wodurc h die Klägerin ung e- rechtfertigte Leistungen für die Versicherte in der geltend gemachten Höhe erbracht habe. Der Anspruch der Klägerin scheitere nicht an der Frist in Ziffer 5 des Rahmenabkommens 1996. Zwar sei der 1996 eingetretene Verstoß erst 2001 gemeldet worden; jedoch fehle es an einer zwischenzeitlichen Beendigung des Versicherungsvertrages. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht mit jeder Vereinbarung eines neuen Rahmenabko m- mens der alte Versicherungsvertrag beendet und ein neuer Vertr ag g e- 10 11 12 13 14 - 6 - schlossen worden, sondern es habe sich jeweils nur um Vertragsänd e- rungen gehandelt. Des Weiteren habe die Klägerin keine Obliegenheit verletzt. Ihren Verpflichtungen nach § 5 Ziff. 3a) AVB sei sie ausreichend nachgeko m- men. Sie sei nicht verpflich tet gewesen, eine Stellungnahme ihrer Sac h- bearbeiterin einzuholen, weil der Ablauf der Vorgänge durch ihren Mita r- beiter H . bereits vollständig ermittelt und mitgeteilt worden sei. Der Beklagten sei es nur um einen zusätzlichen Beleg für bereits erteilte Auskünfte der Klägerin gegangen, worauf sie keinen Anspruch habe. Ebenso sei nicht zu beanstanden, dass einzelne weitere Fragen unb e- antwortet geblieben seien, da nicht ersichtlich sei, dass dies Auswirku n- gen auf die Feststellung des Schadenfalles hätte haben können. Der Anspruch sei auch weder verjährt noch verwirkt. Die zweijähr i- ge Verjährungsfrist des hier maßgeblichen § 12 Abs. 1 VVG a.F. habe mit Ablauf des Jahres 2002 begonnen, weil die den Versicherungsfall b e- treffenden nötigen Feststell ungen der Beklagten unabhängig von ihren weiteren Fragen in jenem Jahr vorgelegen hätten. Indes sei mit dem B e- ginn der Verjährung aufgrund der vorherigen Anmeldung des Anspruchs sogleich die Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten, die gemäß § 12 Abs. 2 V VG a.F. erst mit Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers geendet hätte. Eine solche Entscheidung liege frühestens in einer E - Mail vom 10. Oktober 2011, so dass die Verjährung durch Z u- stellung des Mahnbescheids im Januar 2012 erneut rechtzei tig gehemmt worden sei. Das Ende der Hemmung sei nicht nach Treu und Glauben vorzuverlegen, weil die Klägerin über lange Zeit untätig geblieben sei. Die Nichtbeantwortung der letzten Anfrage habe eher auf ein Versehen als auf einen Anspruchsverzicht hinged eutet; die Beklagte habe es in der 15 16 - 7 - Hand gehabt, an die Beantwortung der Fragen zu erinnern oder mit e i- nem Bescheid die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsprechendes gelte für den Einwand der Verwirkung. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in ei nem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Von einem Versicherungsfall ist allerdings auszugehen. a) Die tatsächlichen Feststellungen zur fahrlässig fehlerhaften Sachbearbeitung und dem dadurch entstandenen Schaden werden von der Revision nicht ang egriffen. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass im Abschluss neuer Rahmenabkommen bloße Vertragsänderungen zu sehen sind, weshalb der Ausschluss nach Ziffer 5 der Rahmenabkommen nicht eingreife, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. M aßgeblich dafür, ob eine bloße Vertragsänderung oder eine N o- vation des Schuldverhältnisses vorliegt, ist der aus den gesamten Fal l- umständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien, der seinen Niede r- schlag in den Vertragsverhandlungen und Vertragserklärun gen gefunden haben muss. Dabei kann die Veränderung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des versicherten Objekts, der Vertrag s- dauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungssumme zwar für einen neuen Vertrag sprechen (Senat sbeschlüsse vom 21. März 2012 - IV ZR 204/10, IV ZR 115/11, juris Rn. 10; vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 "HEROS II", VersR 2011, 1563 Rn. 21; jeweils m.w.N.). And e- 17 18 19 20 21 - 8 - rerseits sind der Umstand, dass die geänderten Rahmenabkommen nur über die Ausstellung von Nachträgen zum Versicherungsschein (in d e- nen noch im Nachtrag Nr. 21 vom 8. März 2004 als Vertragsbeginn we i- ter der 1. Januar 1995 genannt ist) einbezogen wurden, sowie der U m- stand, dass das versicherte Risiko gleich geblieben ist, Indizien für einen a uf Fortführung des bestehenden Vertrages gerichteten Parteiwillen. Die Feststellung des Parteiwillens unter Berücksichtigung dieser Indizien ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Insoweit sind revisionsrechtlich beachtliche Fehler im Streitfall nicht ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs verneint. Zutreffend hat es zugrunde gelegt, dass gleichzeitig mit dem B e- ginn der Verjährung eine Hemmung gemäß § 12 Abs. 2 VVG a.F ., der auf den Schadenfall gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG Anwendung findet, ei n- getreten ist, die bis zur Leistungsablehnung der Beklagten im Oktober 2011 andauerte. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine vo r- zeitige Beendigung dieser Hemmung im Hinblick auf die j ahrelange Unt ä- tigkeit der Klägerin nicht in Betracht. Zwar hat der Bundesgerichtshof zu der § 12 Abs. 2 VVG a.F. en t- sprechenden Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. entschieden, dass die Bestimmung, nach der die Verjährungshemmung nur durch schrif tlichen Bescheid des Versicherers enden solle, dann keine Berec h- tigung mehr habe, wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheids ke i- nen Sinn mehr hätte und nur reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die angemeldeten Ansprüche offensichtlich nicht weit erverfolge und auf einen endgültigen Bescheid des Versicherers gar nicht mehr warte (BGH, 22 23 24 - 9 - Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76, VersR 1977, 335 unter II 3 a); er hat aber auch klargestellt, dass allein die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum nicht genüge, um diese V o- raussetzung zu bejahen (BGH aaO). In ähnlicher Weise hat der Senat zu den Auswirkungen einer bloßen Untätigkeit des Gläubigers für die Frage des Verjährungsbeginns ausgeführt, dass es für einen vorzeitigen Ve r- jäh rungsbeginn aufgrund treuwidrigen Verhaltens des Versicherung s- nehmers nicht ausreiche, wenn dieser einen Anspruch nur verspätet ge l- tend mache (Senatsurteil vom 13. März 2002 - IV ZR 40/01, VersR 2002, 698 unter 2 b); auch danach müssten also weitere Umstän de zu einer bloßen Untätigkeit hinzukommen. Andere Umstände als die Untätigkeit der Klägerin sind aber auch im Streitfall nicht ersichtlich. 3. Unzutreffend hat das Berufungsgericht jedoch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 a) AVB durch die Klägerin verneint. Die Klägerin hat diese Obliegenheit verletzt, indem sie dem Ve r- langen der Beklagten, eine Stellungnahme der tätig gewordenen Sac h- bearbeiterin vorzulegen, selbst nach wiederholter Aufforderung im Schreiben vom 15. März 2002 nicht nachgekommen ist. a) Durch § 5 Nr. 3a) AVB wird die Auskunftspflicht des Versich e- rungsnehmers nach § 34 VVG a.F. lediglich weiter präzisiert. Zur Reic h- weite der Auskunftspflicht der Klägerin gilt deshalb, dass es grundsät z- lich Sache d es Versicherers ist, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Lei s- 25 26 27 28 - 10 - tungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage tre f- fen zu können. Dazu gehören auch Umstände, die lediglich Anhaltspun k- te für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalles liefern kö n- nen. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich die vom Versicherung s- nehmer geforderten Angaben am Ende nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tats ächlich wesentlich erweisen (Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 unter II 1 b; vgl. zum inhaltlich unveränderten neuen Recht auch Prölss/ Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn. 7). Somit ist die Frage der Erforderlichkeit der erbeten en Auskünfte ex ante zu beurteilen, wobei dem Versicherer ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Maßgeblich für die Zulässigkeit von Auskunftsersuchen des Vers i- cherers und die Reichweite der sich daraus ergebenden Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers ist der Zweck der Aufklärungsobliegenheit, die dem Versicherer die sachgerechte Prüfung seiner Leistungspflicht ermöglichen soll, was auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer in Anbetracht der Regelung über die Weisungsbefugnis des Versicherers und die weite Fassung der Klausel mit Einbeziehung aller Tatumstände, die auch nur "Bezug" auf den Schadenfall haben, erkennen kann. D a- nach erstreckt sich die Auskunftspflicht auf jeden Umstand, der zur Au f- klärung des Tatbestandes dienlich sein kann (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 IV ZR 71/99, VersR 2000, 222), soweit dem Vers i- cherungsnehmer nichts "Unbilliges zugemutet" wird. b) Hieraus folgt im Streitfall, dass die Klägerin gehalten war, zur weiteren Aufklärung des Sac hverhalts auch mitzuteilen, was ihre frühere Sachbearbeiterin noch selbst zu den Gründen ihrer fehlerhaften Bearbe i- tung angeben kann und hierzu die erbetene Stellungnahme ihrer früh e- 29 30 - 11 - ren Sachbearbeiterin einzuholen oder sich wenigstens hierum zu bem ü- hen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dies auch nicht deshalb entbehrlich, weil der äußere Ablauf der Vorgänge bereits von einem anderen Mitarbeiter der Klägerin ermittelt und mitgeteilt wo r- den war. Für die Feststellung des Versicherungsfall es kam es nicht nur auf diesen äußeren Ablauf, sondern auch auf die Frage des Verschu l- dens der Sachbearbeiterin an, da nur fahrlässige Pflichtverletzungen versichert sind, ein Versicherungsfall also sowohl bei vorsätzlichem als auch bei schuldlosem Handeln ausschied. Deshalb musste sich die B e- klagte anders als das Berufungsgericht meint nicht mit dem Ermit t- lungsergebnis des Mitarbeiters der Klägerin zufrieden geben. Vielmehr war es in jedem Falle zweckdienlich, auch eine Äußerung der Handel n- den selbst h erbeizuführen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf einen etwa i- gen Vorsatz, für dessen Feststellung anderenfalls nur auf Indizien, E r- fahrungssätze und Schlussfolgerungen zurückgegriffen werden könnte, als auch im Hinblick darauf, ob der Sachbearbeiterin die ko rrekte A r- beitsweise bekannt war und warum sie nicht angewandt wurde, was für einen Fahrlässigkeitsvorwurf von Bedeutung ist. Mag auch die Wah r- scheinlichkeit groß sein, dass diese nach so vielen Jahren keine konkr e- te Erinnerung an den einzelnen Vorgang mehr hatte, so kann dies doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Selbst wenn die Auffa s- sung der Klägerin, dass schon nach der Lebenserfahrung bei der vorli e- genden Konstellation in jedem Falle von einem fahrlässigen Pflichtve r- stoß auszugehen wäre, für den Regelfall zutreffen sollte, hätten durch eine Befragung der Sachbearbeiterin möglicherweise eventuelle beso n- dere Umstände zutage gefördert werden können, die die nach der L e- benserfahrung naheliegende Fahrlässigkeit in die eine oder andere Ric h- 3 1 - 12 - tung auss chließen konnten und deshalb gegebenenfalls eine vom Rege l- fall abweichende Beurteilung erforderten. Zur Prüfung der Frage, ob hier eventuell ein solcher Ausnahmefall vorliegt, war die erbetene Stellun g- nahme nicht von vornherein ungeeignet. Anderes ergibt s ich auch nicht aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1978, 711), weil sich in dem dort en t- schiedenen Sachverhalt die Person des tätig gewesenen Sachbearbe i- ters gerade nicht mehr feststellen ließ. Der Annahme einer Obliegenheitsverletzung steht nicht entgegen, dass die Klägerin das, was sie an Tatsachen schon ermittelt hatte und deshalb positiv wusste, dem führenden Versicherer mit der Schadena n- zeige und dem Bericht ihres Mitarbeiters H . bereits mitgeteilt ha t- te. Der auskunftspflichtige Versicherungsnehmer muss sich über die Ta t- sachen, zu denen der Versicherer berechtigt Auskunft verlangt, gegeb e- nenfalls erkundigen (Senatsurteil vom 21. April 1993 IV ZR 34/92, VersR 1993, 828 unter 2 c; vgl. auch Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn. 3; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 AHB Rn. 6). Deshalb war die Klägerin verpflichtet, sich auch weiteres Tatsachenwissen zu verschaffen, indem sie ihre frühere Mitarbeiterin b e- fragte, ob diese eine konkrete Erinnerung an den Vorgang habe oder sonst Angaben zur Art ihrer damaligen Sachbearbeitung und deren Gründen machen könne. Schließlich ist es für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung unerheblich, dass sich die Sach bearbeiterin im Zeitpunkt der Aufford e- rung des Versicherers im Erziehungsurlaub befand. Dieser Umstand en t- hob die Klägerin nicht ihrer Obliegenheit, sich um eine Stellungnahme i h- rer Mitarbeiterin wenigstens zu bemühen. 32 33 - 13 - c) Die Obliegenheitsverletzung d er Klägerin ist auch nicht folge n- los geblieben, so dass es auf die weiteren Voraussetzungen der so g e- nannten Relevanzrechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Februar 2007 IV ZR 231/05, VersR 2007, 785 unter II 2 b; vom 26. Januar 2005 IV ZR 239/03, VersR 2005, 493 unter II 2 c; vom 21. Januar 1998 IV ZR 10/97, VersR 1998, 447 unter 2 b) nicht a n- kommt. Denn es steht nicht fest, ob und ggf. welche weiteren Erkenn t- nisse eine Befragung der Mitarbeiterin der Klägerin erbracht hätte, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Unterlassung auf die Möglichkeiten zur Feststellung des Versicherungsfalls ausgewirkt hat. 34 - 14 - d) Die danach anzunehmende Obliegenh eitsverletzung führt g e- mäß § 6 Abs . 3 VVG a.F. in Verbindung mit § 5 Nr. 3a), § 6 Nr. 1 AVB zur Leistungsfreiheit der Beklagten, weshalb die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen ist. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.11.2012 - 1 O 26/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.0 7.2013 - 7 U 276/12 - 35
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