BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 304/04 Verk374ndet am: 20. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein _____________________ VBL-Satzung 247 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1 Die Ruhensbestimmung des 247 41 Abs. 5 VBLS verst366337t gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 27. M344rz 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759). BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. September 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. November 2004 aufgehoben und das Urteil des Amts-gerichts Karlsruhe vom 11. November 2003 ge344ndert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl344ger ab 1. M344rz 2003 eine Witwerrente ohne An-wendung des 247 41 Abs. 5 ihrer Satzung zu gew344hren. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versor-gungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) ihm eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des 247 41 Abs. 5 ihrer zum 1. Ja-nuar 2001 neu gefassten Satzung (im Folgenden: VBLS) zu gew344hren habe. 1 - 3 - Die am 12. August 1955 geborene Ehefrau des Kl344gers ist am 12. November 2002 verstorben. Sie hinterlie337 neben dem Kl344ger zwei Kinder, die Waisenrente erhalten. Sie hatte als Lehrerin im Angestellten-verh344ltnis gearbeitet und war vom 19. August 1997 bis zu ihrem Tode bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet. 2 Die Beklagte berechnet die dem Kl344ger seit 12. November 2002 zu gew344hrende Betriebsrente f374r Hinterbliebene in Form einer Witwerrente (247 25 Nr. 1 c VBLS) unter Anwendung der Ruhensregelung des 247 41 Abs. 5 VBLS. Diese lautet: 3 223F374r Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung 374ber das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Ma337gabe, dass eventuelle Freibetr344ge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerech-net wird, unber374cksichtigt bleiben.223 Damit wird auf die 247247 89 ff. SGB VI und insbesondere auf 247 97 SGB VI verwiesen, in dem (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hinter-bliebenenrenten geregelt ist. Nach 247 97 SGB VI ist Ausgangspunkt der Einkommensanrechnung das monatliche Bruttoeinkommen des Berech-tigten (vgl. 247 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Steuern und Beitr344ge f374r sozia-le Sicherheit werden im Wege eines Pauschalabzugs ber374cksichtigt (247 18b Abs. 5 SGB IV). Beim Kl344ger werden 40% des Bruttoeinkommens pauschal in Abzug gebracht. Ausgehend von seinem Bruttojahresar-beitsentgelt im Jahre 2001 in H366he von 37.495,59 200 errechnete die Be-klagte nach den genannten Bestimmungen ein verf374gbares Monatsein-kommen des Kl344gers aus eigener Erwerbst344tigkeit in H366he von 1.874,78 200. Davon wiederum rechnet sie seit Ablauf des sog. Sterbevier- 4 - 4 - teljahres (vgl. 247247 97 Abs. 1 Satz 2, 67 Nr. 6, 255 Abs. 1 SGB VI) - mithin seit 1. M344rz 2003 - 216,58 200 auf die von ihr zu gew344hrende Witwerrente an. Diese dem Kl344ger bis zum Ende des Sterbevierteljahres in H366he von monatlich 88,12 200 ausbezahlte Rente wurde dadurch vollst344ndig zum Ruhen gebracht. Ohne Einkommensanrechnung bzw. Ruhensregelung h344tte sie ab 1. M344rz 2003 zun344chst weiterhin 88,12 200 pro Monat betragen und w344re danach gem344337 247 39 VBLS j344hrlich zum 1. Juli um 1% erh366ht worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Es begegne keinen Be-denken, wenn die Beklagte auf die Anspr374che des Kl344gers ausschlie337lich 247 41 Abs. 5 ihrer neu gefassten Satzung anwende und nicht etwa auch 247 65 Abs. 8 VBLS a.F., nach welcher in jedem Falle eine Mindestrente zu zahlen gewesen w344re. Der Kl344ger k366nne die Anwendung alten Satzungs-rechts nicht verlangen, weil ein erdienter Besitzstand seiner verstorbe-nen Ehefrau nach altem Satzungsrecht nicht vorliege. Sie habe lediglich im Zeitpunkt ihres Todes am 12. November 2002 mit 64 Umlagemonaten, nicht aber am Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) mit 53 Umlage- 7 - 5 - monaten die Wartezeit von 60 Monaten erf374llt. Durch die Neufassung der Satzung sei keine echte, sondern nur eine unechte R374ckwirkung erfolgt. Denn schon der Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 habe eine grundlegende 304nderung der Zusatzversorgung im 366ffentlichen Dienst vorgesehen. Im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. M344rz 2002 sei in 247 12 Abs. 6 derselbe Wortlaut enthalten wie nunmehr in 247 41 Abs. 5 VBLS. Im Hinblick auf diese Tarifvertr344ge habe weder die verstor-bene Ehefrau des Kl344gers als Versicherte noch der Kl344ger als Hinterblie-bener darauf vertrauen d374rfen, dass die Berechnung einer Hinterbliebe-nenrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 12. November 2002 auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts einschlie337lich der Ru-hensbestimmungen erfolgen werde, wenngleich die Neufassung der Sat-zung erst am 19. November 2002 durch den Verwaltungsrat der Beklag-ten beschlossen und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 247 41 Abs. 5 VBLS ist wegen Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Auf die Erw344-gungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an. 8 1. a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privat-rechtliche Allgemeine Gesch344ftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenver-sicherungsvertr344ge, die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitge-bern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zu-gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abge-schlossen worden sind (BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom 9 - 6 - 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 a; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versiche-rungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelm344337ig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den 247247 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142, 103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a). b) Ob 247 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit 247 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der In-haltskontrolle hier Schranken setzt, weil 247 41 Abs. 5 VBLS mit 247 12 Abs. 6 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1. M344rz 2002 w366rtlich 374bereinstimmt, oder eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswe-gen ausscheidet, weil der Ruhensregelung m366glicherweise eine ma337ge-bende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt, die von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen w344re (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 un-ter II und st344ndig), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsf344-hige Anstalt des 366ffentlichen Rechts (247 1 Satz 1 VBLS) eine 366ffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestim-mungen nach st344ndiger Rechtsprechung neben der Pr374fung, ob die Rechtsvorschriften der Europ344ischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Versto337 gegen das Grund-gesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. Septem-ber 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Insbesondere ist zu pr374fen, ob Art. 3 10 - 7 - pr374fen, ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (BGHZ 103, 370, 383 und st344n-dig). Das ist hier der Fall. 2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 97, 109; BVerfG FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem Tode eines Ehegatten zwei Versorgungsanspr374che (BVerfGE 46, 97, 109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungs-rente (BVerfG FamRZ 1996, 1067) in der Person des 374berlebenden Ehe-gatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bez374ge vom 374berlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient wor-den sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachl344ssigen darf, sondern ber374cksichtigen muss. Beide F344lle sind deshalb in R374cksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bez374ge von beiden Ehegat-ten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem 374berlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbe-nen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG aaO). 11 b) Das Bundesarbeitsgericht (BAG AP Nr. 9 zu 247 1 BetrAVG Zu-satzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu 247 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.) und der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 27. M344rz 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 1 und 2; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO unter III; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO unter III; vom 22. Mai 1980 - IV ZR 63/78 - VersR 1980, 856 unter 2, 3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Bun-desarbeitsgericht hat dar374ber hinaus ausgef374hrt, dass dem vom Bundes- 12 - 8 - verfassungsgericht (aaO) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner Rechnung tragen m374ssen (BAG VersR 1979, 968). Nach h366chstrichterli-cher Rechtsprechung ist somit auch f374r die zus344tzliche Alters- und Hin-terbliebenenversorgung des 366ffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbez374ge des 374ber-lebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkom-mens vollst344ndig aufgezehrt werden d374rfen. 3. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung ab-zuweichen. 13 a) Dem Argument der Revisionserwiderung, Ausgangspunkt der vorgenannten 334berlegungen sei die nur f374r Beamte geltende Alimentie-rungspflicht des Dienstherrn, weshalb sie nicht auf das Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung mit eigenen Ein-k374nften des hinterbliebenen Ehegatten aus laufender Arbeitst344tigkeit zu 374bertragen seien, ist das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 30. Oktober 1980 (BAG AP Nr. 5 zu 247 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzver-sorgung) entgegengetreten. Es hat ausgef374hrt, auch eine solche Versor-gungsregelung m374sse sich daran messen lassen, ob sie den Gleich-heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachte. Das gilt nach wie vor. Der all-gemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens und fundamentales Rechtsprinzip. Er setzt auch der Tarifautonomie eine un-geschriebene Grenze (BAGE 111, 8, 14, 17). 14 15 b) Dass sich 247 41 Abs. 5 VBLS an die Regelungen der gesetzli-chen Rentenversicherung anlehnt, wo 247 97 SGB VI die Anrechnung von - 9 - eigenem Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen- bzw. Witwer-rente vorschreibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 271, 290 ff.) die Anrechnungsregelung bei der Hinterbliebenenversicherung der ge-setzlichen Rentenversicherung f374r mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehal-ten, weil sie 223einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ru-hen bringt, um den sozial Schw344cheren eine relativ h366here Sicherung zukommen zu lassen". Entscheidend daf374r war jedoch, dass nach Auf-fassung des Bundesverfassungsgerichts die als Hinterbliebenenrenten erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem Lohnersatz dienen, sondern einen Unterhaltsersatz darstellen (so schon BVerfGE 17, 1, 10; 39, 169, 186). Ihnen ist somit die Ber374cksichti-gung einer typisierten Bedarfslage oder die Festlegung eines individuel-len Bedarfs unter Ber374cksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen (BVerfGE 97, 271, 291). Au337erdem rechtfertigt das im System der Sozi-alversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs die dortige An-rechnungsregelung (BVerfGE 97, 271, 292). 16 Diese Erw344gungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich aber nicht auf betriebliche Versorgungssysteme 374bertragen. Mit dem Bundesarbeitsgericht (BAGE 62, 345, 349 f.; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 793/87 - ver366ffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 16/89 - ver366ffentlicht in juris unter II 1 und 2) ist der Senat der Auffassung, dass es in der betrieblichen Altersversor-gung nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versor-gungsbedarfs geht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflich- 17 - 10 - ten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter. In erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er als Gegenleistung f374r die im Arbeitsverh344ltnis erbrachte Betriebstreue erh344lt. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin f374r sich selbst und - falls zuge-sagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Anspr374che, die im Versorgungs-fall zu erf374llen sind (BAGE 62, 345, 349 f.). Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt f374r die vom Arbeitnehmer geleistete Be-triebstreue; zu der Annahme, f374r eine im Rahmen betrieblicher Altersver-sorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass (BAGE aaO, 352). Hat die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung vor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich nach 334berzeugung des Senats, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Renten-versicherung - oder andere ausschlie337lich f374rsorgerisch motivierte Leis-tungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - 247247 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebens-unterhalt - 247247 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Ein-kommensanrechnung auf Dauer vollst344ndig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (BVerf-GE 97, 271, 292) l344sst sich ein solcher "Nullfall" (BVerfGE 97, 271, 288) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht st374tzen, weil diese - anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privat-rechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. 247 2 Abs. 1 VBLS) und somit wesentlich st344rker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf dem Gedanken der Solidarit344t und des sozialen Ausgleichs beruht. Bun-desverfassungsgericht und Bundessozialgericht haben diesen 18 - 11 - Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverh344ltnis und dem ge-setzlichen Rentenversicherungsverh344ltnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161, 170). c) Gerade die Umstellung der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten be-trieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu 247 65 VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrenten-system gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. Die neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zugunsten von Hinterbliebenen (vgl. 247247 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS), die als Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen miter-dient worden sind (vgl. BAG VersR 1979, 1158, 1159). F374r eine Rege-lung, die dazu f374hrt, diese Anspr374che nach Eintritt des Versicherungsfal-les dem hinterbliebenen Ehegatten g344nzlich zu versagen, l344sst sich da-her auch nach der Umstrukturierung der Zusatzversorgung ein sachlich zureichender Grund nicht finden. 19 d) Anders als die Revisionserwiderung meint, kann der Kl344ger auch nicht darauf verwiesen werden, dass sein "Rentenstammrecht" un-angetastet bleibe und es lediglich um die Anrechnung eigenen Einkom-mens gehe, das in seiner H366he variabel sei und demgem344337 auf l344ngere Sicht durchaus wieder die Zahlung einer Witwerrente zulassen k366nnte. Denn damit ist - unter f374r den Kl344ger zumutbaren Bedingungen - f374r die absehbare Zukunft nicht zu rechnen. 20 - 12 - aa) Solange der Kl344ger seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig ist, ist sein monatliches Arbeitseinkommen unpf344ndbar bis zu einem Be-trag von 1.562,47 200. Bei zwei waisenrentenberechtigten Kindern zahlt die Beklagte die volle Witwerrente nach der Anrechnungsregelung aber nur, wenn das monatliche Einkommen des Kl344gers den Betrag von 986 200 nicht 374berschreitet. Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 986 200 und 1.348 200 wird die Rente teilweise gezahlt. 334bersteigt das monatliche Einkommen des Kl344gers den Betrag von 1.348 200, wird die Witwerrente des Kl344gers durch die Anrechungsregelung des 247 41 Abs. 5 VBLS voll-st344ndig aufgezehrt. Er erh344lt Witwerrente also erst dann, wenn sein mo-natliches Einkommen auf einen Betrag absinkt, der deutlich unterhalb der - am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf f374r ein menschenw374rdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) und einem moderaten Selbstbehalt von etwas weniger als 5 200 pro Tag orientierten (vgl. BT-Drucks. 14/6812 S. 8 f.) - Pf344ndungsfreigrenze liegt. Ihn darauf zu verweisen, erscheint mit Blick auf den dargelegten Entgeltcharakter der Versicherungsleistung nicht zumutbar. 21 bb) 304hnlich liegt der Fall, wenn die Unterhaltspflichten des Kl344gers gegen374ber seinen Kindern enden. Dann liegt der unpf344ndbare Betrag seines monatlichen Arbeitseinkommens nach derzeitiger Rechtslage bei 985,15 200. Die K374rzung der Witwerrente des Kl344gers im Wege der Ein-kommensanrechnung setzt dann aber schon ab einem monatlichen Ein-kommen von 690 200 ein. L344ge das monatliche Einkommen des Kl344gers zwischen 690 200 und 1.057 200, w374rde die Rente teilweise gezahlt. Ein h366-heres, nur um 72 200 374ber der Pf344ndungsfreigrenze liegendes Einkommen des Kl344gers h344tte das vollst344ndige Ruhen der Witwerrente zur Folge. Auch auf eine solche Einkommensentwicklung, bei der das Einkommen 22 - 13 - die Armutsgrenze allenfalls noch marginal 374bersteigt, kann der Kl344ger nicht verwiesen werden. 4. Die Ruhensregelung des 247 41 Abs. 5 VBLS gen374gt der aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem 374berlebenden Ehegat-ten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Anspruchs zu belassen, wenn die Bez374ge von beiden Ehegatten erdient sind, mithin nicht. Dem Kl344ger flie337en seit Ablauf des Sterbevierteljahres aus der von seiner Ehefrau bei der Beklagten erdienten Witwerversor-gung keine Mittel mehr zu, die sein eigenes Einkommen um einen Rest der abgeleiteten Versorgung erg344nzten (vgl. BGH, Urteil vom 27. M344rz 1985 aaO unter 2). 23 Ob die Ruhensregelung den Kl344ger dar374ber hinaus in seinem Ei-gentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, l344sst der Se-nat offen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Ruhensregelung ist jedenfalls nicht m366glich (vgl. BGH, Urteil vom 27. M344rz 1985 aaO unter 24 - 14 - 4; BAG VersR 1979, 968, 970). Daher ist unter Zugrundelegung der bis-herigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Beklagte dem Kl344ger ei-ne Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des 247 41 Abs. 5 VBLS zu gew344hren hat. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2003 - 2 C 505/03 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 S 25/03 -
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