BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 304/04 Verk374ndet am: 8. Februar 2006 Kirchge337ner Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 313 Zur St366rung der Gesch344ftsgrundlage bei Aufnahme einer Konkurrenzt344tigkeit nach Verkauf eines Gesch344ftsanteils. BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04 - OLG Schleswig-Holstein LG Itzehoe - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der G. Spe-dition GmbH (k374nftig: G. GmbH). Deren Hauptkunde war die S. AG, die auch Auftr344ge an die konkurrierende Spedition M. GmbH (k374nftig: M GmbH) vergab. 1 Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien - der Beklagte lehnte unter anderem eine vom Kl344ger angestrebte Kooperation mit der M. GmbH ab -, entschlossen sie sich, dass der Kl344ger aus der Gesell-schaft ausscheiden sollte. In einem von beiden Parteien unterzeichneten Rund-schreiben vom 25. Juni 2002 teilten sie der Belegschaft der G. GmbH unter anderem mit: 2 - 3 - "T. T. hat in den Gespr344chen 374ber die Trennung deut-lich gemacht, dass er keine Absicht hat, der Firma durch sein Ausscheiden zu schaden. Er sagte sehr deutlich, dass er sein Le-ben und seine Familie vorerst an die erste Stelle seiner Planung stellen wird und erst an dritter Stelle seine berufliche Zukunft ste-hen wird. Gegen374ber H. G. hat T. T. ausdr374cklich betont, dass er nicht die Absicht hat, selbst ein Unternehmen zu gr374nden, das in den Wettbewerb zur G. Spedition treten soll. Auch die Ger374chte, er werde zu einer anderen Firma gehen, die im Wettbewerb zur G. Spedition steht, hat er ausdr374cklich verneint." Durch notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 9. Juli 2002 erwarb der Beklagte f374r 51.129,19 200 (100.000,- DM) den Gesellschaftsan-teil des Kl344gers. Dessen Gesch344ftsf374hrervertrag endete zum 31. August 2002. Seit dem 1. September 2002 ist der Kl344ger f374r die M. GmbH t344tig, nach weni-gen Wochen wurde er Leiter der Niederlassung in H. . Am 20. September 2002 beendete die S. AG die Zusammenarbeit mit der G. GmbH und setzte diese ausschlie337lich mit der M. GmbH fort. 3 Der Kl344ger hat den Kaufpreis nebst Verzugszinsen im Urkundenprozess geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten durch Vorbehaltsurteil antragsgem344337 verurteilt. Im Nachverfahren hat das Landgericht das Vorbe-haltsurteil in H366he von 21.474,26 200 (42.000,- DM) aufrechterhalten. Auf die Be-rufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht das Vorbehaltsurteil in vollem Umfang f374r vorbehaltlos erkl344rt; die Berufung des Beklagten hat es zur374ckge-wiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Klageabweisung gerichtetes Begeh-ren in vollem Umfang weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Dem Kaufpreisanspruch des Kl344-gers stehe seine T344tigkeit f374r das Konkurrenzunternehmen M. GmbH nicht entgegen. Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Kl344ger ihn bei Vertrags-schluss arglistig get344uscht habe (247 123 BGB). Der Beklagte habe nicht bewie-sen, dass der Kl344ger sich schon am 9. Juli 2002 f374r einen Wechsel zum Haupt-konkurrenten entschieden habe; es stehe auch nicht fest, dass der Kl344ger den fr374heren Gro337kunden S. AG zur weiteren Zusammenarbeit mit der M. GmbH veranlasst habe. Eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere eine Ver-nehmung des Zeugen L. , sei entbehrlich, weil der Beklagte nicht dargelegt habe, aus welchem Grund dieser Zeuge etwas Erhebliches 374ber die Entschei-dungsfindung bei der S. AG bekunden k366nne. Eine Herabsetzung des Kaufpreises nach den Regeln 374ber die St366rung der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) k366nne der Beklagte ebenfalls nicht verlangen. Ein Verzicht des Kl344gers auf jegliche T344tigkeit in der Speditionsbranche sei nicht Gesch344ftsgrundlage des Kaufvertrages gewesen. II. Die Revision des Beklagten ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagte nicht aufgrund der kurz nach Vertragsschluss aufgenommenen Konkurrenzt344tigkeit des Kl344gers Herabsetzung des Kaufpreises (247 433 Abs. 2 7 - 5 - BGB) nach den Grunds344tzen 374ber die Anpassung eines Vertrages wegen einer St366rung der Gesch344ftsgrundlage verlangen kann (247 313 BGB). 8 a) Gesch344ftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden ge-meinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Gesch344ftsgegner er-kennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertrags-partei von dem Vorhandensein oder dem k374nftigen Eintritt gewisser Umst344nde, sofern der Gesch344ftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr.; so BGHZ 120, 10, 23; Senatsurteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, NJW 2001, 1204 = WM 2001, 523, unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war es bei Abschluss des notariellen Vertra-ges vom 9. Juli 2002 die dem Kl344ger erkennbare Vorstellung des Beklagten, der der Kl344ger nicht entgegen getreten ist, dass er, der Kl344ger, keine Konkurrenzt344-tigkeit in der Speditionsbranche aufnehmen sollte. Ob ein bestimmter Umstand Gesch344ftsgrundlage ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung und ist f374r das Revisionsgericht bindend (247 559 Abs. 2 ZPO). Diese Bindung entf344llt jedoch, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze durch das Tatgericht verletzt worden sind oder wesentli-che Umst344nde des Sachverhalts unber374cksichtigt geblieben sind (Senatsurteil vom 15. November 2000, aaO, unter II 2 b). Das ist hier der Fall. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht den ihm unter-breiteten Sachverhalt nicht umfassend gew374rdigt hat (247 286 Abs. 1 ZPO). In dem kurz vor Vertragsabschluss verfassten, von beiden Parteien unterzeichne-ten Rundschreiben vom 25. Juni 2002, welches das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang au337er Acht gelassen hat, hat der Kl344ger beteuert, nicht in Wettbewerb zur G. GmbH treten zu wollen. Dieses war - anders als das Berufungsgericht meint -, f374r den Kl344ger erkennbar, von erheblicher Bedeutung f374r den Beklagten und war auch Grundlage des wenige Tage sp344ter geschlos- 9 - 6 - senen notariellen Vertrages, insbesondere f374r die Festsetzung der H366he des Kaufpreises. Aus den Begleitumst344nden ergibt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nichts anderes. Der Umstand, dass kein Konkurrenzverbot in die notarielle Urkunde aufgenommen wurde, besagt lediglich, dass dieses nicht Vertragsinhalt geworden ist. Die Erkl344rung des Beklagten, die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes nicht kontrollieren zu k366nnen, bedeutete nicht, dass er kei-nen Wert mehr auf die Einhaltung der Zusage gelegt h344tte, die der Kl344ger in dem Rundschreiben abgegeben hat, und dass dies entgegen den vom Beru-fungsgericht nicht beachteten Feststellungen des Landgerichts bei der Kauf-preisfestsetzung keine Rolle gespielt h344tte. Das Landgericht hat dazu festge-stellt, der Beklagte habe, f374r den Kl344ger erkennbar, zur Zeit des Vertrags-schlusses darauf vertraut, dass der Kl344ger sp344ter keine Konkurrenzt344tigkeit aufnehmen werde. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. b) Die dem Kl344ger erkennbare Vorstellung des Beklagten hat sich nicht verwirklicht. Die unmittelbar nach dem Ausscheiden des Kl344gers aus der G. GmbH erfolgte Aufnahme einer leitenden T344tigkeit bei der konkurrierenden M. GmbH ist eine schwerwiegende 304nderung der Vertragsgrundlage. Sie f344llt nicht in den Risikobereich des Beklagten und l344sst ein Festhalten am unver344n-derten Vertrag als nicht zumutbar erscheinen. Diese Feststellung kann der Se-nat selbst treffen. Dazu bedarf es keiner weiteren Zeugenvernehmung, denn es kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit nicht darauf an, ob der Kl344ger zus344tzlich noch f374r den Wechsel des Hauptkunden, der S. AG, zur Konkurrentin M. GmbH verantwortlich ist. 10 c) Unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der notarielle Vertrag der Parteien den ver344nderten Umst344nden in der Weise anzupassen, dass der Kaufpreis des Gesch344ftsanteils auf den Betrag herabzusetzen ist, den 11 - 7 - der Beklagte zu zahlen bereit gewesen w344re, wenn er die 334bernahme einer Konkurrenzt344tigkeit durch den Kl344ger vorhergesehen h344tte. Die hiernach gebo-tene Anpassung des Vertrages kann der Senat nicht selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht dazu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat. 12 Eine weitere Herabsetzung des Kaufpreises kommt in Betracht, wenn der Kl344ger den Wechsel der S. AG entscheidend beeinflusst haben sollte. Wie die Revision mit Recht r374gt, h344tte das Berufungsgericht dazu den vom Be-klagten benannten Zeugen L. vernehmen m374ssen. Es handelt sich entge-gen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um einen Beweisantritt "ins Un-gewisse hinein", denn der ebenfalls f374r die S. AG t344tige Zeuge Le. hat bekundet: "205die Entscheidung angetrieben hat Herr L. , der hat dann die Entscheidung auch selbst gef344llt". N344here Begleitumst344nde brauchte der Beklagte nicht darzulegen, weil es sich bei einer etwaigen Einflussnahme des Kl344gers auf Entscheidungstr344ger der S. AG um einen rechtserheblichen Umstand handelt, der sich au337erhalb der eigenen Sph344re des Beklagten zuge-tragen haben soll (vgl. Senatsurteil vom 13. M344rz 1996 - VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826 = WM 1996, 1013, unter II 2 c bb), zumal das Berufungsgericht selbst annimmt, dass der Geschehensablauf eine Abwerbung nahe legt. 2. F374r den Fall, dass nach alledem ein Kaufpreisanspruch des Kl344gers verbleibt, wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu der vom Beklag-ten hilfsweise erkl344rten Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger T344u-schung zu treffen haben (247 142 Abs. 1 BGB i.V. mit 247247 123 Abs. 1, 124 BGB; zur Zul344ssigkeit der Eventualanfechtung vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, unter II 2 a; Senatsurteil vom 15. Mai 1968 - VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099, unter B III). Das Berufungsgericht hat ver-kannt, dass der Tatbestand der arglistigen T344uschung bereits dann erf374llt ist, 13 - 8 - wenn der Kl344ger bei Vertragsschluss am 9. Juli 2002 entgegen seiner in dem Rundschreiben vom 25. Juni 2002 enthaltenen ausdr374cklichen Erkl344rung eine Konkurrenzt344tigkeit anstrebte. Dem tr344gt die rechtliche W374rdigung des Beru-fungsgerichts nicht Rechnung. F374r die Arglistanfechtung ist es nicht erforderlich, dass der Kl344ger um diese Zeit zus344tzlich plante, auch den Hauptkunden der G. GmbH abzuwerben. Bei der erneuten W374rdigung wird das Berufungsge-richt in diesem Zusammenhang, wie die Revision zutreffend geltend macht, auch die Aussagen der Zeugen C. , S. und B. zu ber374cksichtigen haben. Dabei kann ferner die durch Vernehmung des Zeugen R. unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten Bedeutung gewinnen, dass der Kl344ger bereits am 26. Juni 2002 erkl344rt habe, er werde zur M. GmbH wechseln. III. Auf die Revision des Beklagten ist daher das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, da der Rechtsstreit nicht zur Endent- 14 - 9 - scheidung reif ist und, wie ausgef374hrt, weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf (247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.09.2003 - 2 O 245/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.09.2004 - 5 U 126/03 -
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