BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 304/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO); insbesondere hat das Berufungsgericht nicht zu Lasten der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG versto337en. 2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2007 insoweit zugelassen, als durch das angefochtene Urteil zum Nachteil der Kl344gerin entschieden worden ist. Von einer (weiteren?)Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 3. Die Entscheidung 374ber die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt der Entscheidung 374ber die Revision der Kl344gerin vorbehalten. 4. Die Parteien erhalten Gelegenheit sich bis 7. November 2008 dazu zu 344u337ern, ob sie einer Entscheidung 374ber die zugelassene Revision der Kl344gerin im schriftlichen Verfahren zustimmen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 O 1895/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.12.2007 - 8 U 83/06 -
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