BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 304/07 Verk374ndet am: 21. April 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 826 B, C Zur Annahme einer sittenwidrigen Sch344digung i.S.d. 247 826 BGB bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens zur risikolosen Kreditgew344hrung an den Lastschriftgl344ubiger unter Abw344lzung des Kreditrisikos auf die Gl344ubigerbank. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07 - OLG Bamberg LG W374rzburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. April 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision der Be-klagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2007 in der Fassung des Berichti-gungsbeschlusses vom 18. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte wegen Missbrauchs des Lastschriftver-fahrens auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Beklagte gew344hrte der R. GmbH (nachfolgend: R.), die bei der Kl344-gerin ein Gesch344ftskonto unterhielt und zum Lastschriftverfahren zugelassen war, mindestens seit dem Jahre 2001 Darlehen in der Weise, dass sie sie er-m344chtigte, im Rahmen des Lastschriftverfahrens von ihrem Konto bei der C. 2 - 3 - Bank S.A. (nachfolgend: C.) Betr344ge einzuziehen, die die R. durch Hingabe von Schecks zur374ckzahlte. Mit Vertrag vom 14. Januar 2004 r344umte die Beklagte der R. eine Kreditlinie von 100.000 200 ein. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass R. den jeweiligen Kreditbetrag vom Konto der Beklagten bei der C. einzie-hen k366nne und dass die Inanspruchnahme eines h366heren Betrags m366glich sei, wenn die Beklagte dies dulde. Dies begr374nde aber keinen Anspruch auf die Gew344hrung eines h366heren Betrags. Sie vereinbarten weiter, dass jeder in An-spruch genommene Teilbetrag mit 10 % p.a. zu verzinsen und innerhalb von vier Wochen zur374ckzuzahlen sei. Bei Nichteinhaltung dieser Frist oder bei an-haltender geduldeter 334berziehung des Darlehensbetrags sollte die Beklagte jederzeit berechtigt sein, Lastschriften nicht einzul366sen bzw. innerhalb einer Frist von sechs Wochen zur374ckgehen zu lassen. In der Zeit vom 4. Oktober 2004 bis 16. November 2004 zog die R. 374ber ihr Konto bei der Kl344gerin Betr344ge in H366he von insgesamt 733.770 200 zu Lasten des Kontos der Beklagten bei der C. ein und verwendete sie f374r sich. Eine R374ckzahlung erfolgte nicht. Mit an die R. gerichtetem Schreiben vom 10. De-zember 2004 k374ndigte die Beklagte den Kreditvertrag vom 14. Januar 2004 mit sofortiger Wirkung. Zur Begr374ndung f374hrte sie unter anderem aus, der im Dar-lehensvertrag vereinbarte Betrag von 100.000 200 sei nachhaltig 374berschritten worden und eine geduldete 334berziehung sei angesichts der Gesamtumst344nde der letzten Tage nicht l344nger hinnehmbar. Ein Scheck 374ber 34.000 200 sei nicht eingel366st worden; es sei zu bef374rchten, dass weitere Schecks nicht eingel366st w374rden. Am selben Tag widersprach die Beklagte gegen374ber der C. den auf ihre Einzugserm344chtigung gest374tzten Belastungsbuchungen seit 4. Oktober 2004. Die Kl344gerin gew344hrte der C. die seit 27. Oktober 2004 zu Lasten der Beklagten eingezogenen Betr344ge in H366he von insgesamt 384.520 200 zur374ck. Die C. schrieb diesen Betrag mit Zustimmung der Beklagten einem Treuhandkonto 3 - 4 - gut. 334ber das Verm366gen der R. wurde am 1. M344rz 2005 wegen Zahlungsunf344-higkeit und 334berschuldung das Insolvenzverfahren er366ffnet. 4 Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte und R. h344tten das Last-schriftverfahren in sittenwidriger Weise zu ihrem Nachteil missbraucht. Sie be-gehrt von der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung des dem Treuhand-konto gutgeschriebenen Betrags. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ein Mitverschulden der Kl344gerin von einem Drittel angenommen und die Klage in H366he von 128.173,33 200 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl344gerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. Mit der Anschlussrevision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Beklagte habe durch die Nut-zung des Lastschriftverfahrens zur Kreditgew344hrung objektiv den Tatbestand der Lastschriftreiterei erf374llt. W344hrend sie Darlehenszinsen in H366he von 9 bis 10 % p.a. vereinnahmt habe, habe sie das im Streitfall eingetretene Risiko einer Insolvenz der R. auf die Kl344gerin verlagert. Die Beklagte habe den ihr obliegen-den Beweis nicht gef374hrt, dass die Kl344gerin 374ber diese Verfahrensweise unter-richtet worden und mit ihr einverstanden gewesen sei. Der Umstand, dass der Gesch344ftsf374hrer der R. die Beklagte dahingehend informiert habe, dass die Kl344gerin in die Darlehensgew344hrung mittels Lastschriften eingeweiht sei, stehe der Annahme eines Schadensersatzanspruchs aus 247 826 BGB nicht entgegen. Denn f374r eine vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung k366nne grobe Fahrl344ssigkeit 5 - 5 - ausreichen. Die Beklagte habe sich bewusst der Kenntnis von den haftungsbe-gr374ndenden Umst344nden verschlossen. Ihr sei bekannt gewesen, dass R. erheb-lichen und zunehmenden Finanzbedarf gehabt habe, welcher offenbar durch die Banken nicht mehr abgedeckt worden sei. Der Beklagten habe sich auf-dr344ngen m374ssen, dass eine Bank, die selbst nicht bereit sei, Darlehen zur Ver-f374gung zu stellen, das Risiko des R374ckrufs von Lastschriften nicht tragen wolle, 374ber die ein Dritter Darlehen gew344hre und die Gegenleistung in Form von Zin-sen vereinnahme. Die Beklagte h344tte deshalb bei der Kl344gerin R374ckfrage halten m374ssen, ob die Informationen des Gesch344ftsf374hrers der R. zutreffend seien. Die Beklagte k366nne sich auch nicht darauf berufen, der Widerspruch gegen374ber den Lastschriften sei aufgrund der 334berziehung der Kreditlinie der R. berechtigt gewesen. Entscheidend sei, dass die Beklagte der R. mittels Blankolastschrif-ten erm366glicht habe, Darlehen nach Bedarf abzurufen, und R. mit Billigung der Beklagten davon Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte sei rechtzeitig unter-richtet worden, um im Falle nicht rechtzeitiger Darlehensr374ckzahlung von ihrer Widerrufsm366glichkeit Gebrauch zu machen. Der Schaden der Kl344gerin liege darin, dass R. 374ber die ihrem Konto gutgeschriebenen Lastschriftbetr344ge ver-f374gt habe und zur R374ckzahlung der Betr344ge nicht in der Lage sei. Der Kl344gerin sei jedoch ein Mitverschulden in H366he von einem Drittel an-zulasten. Denn hinsichtlich der sittenwidrigen Sch344digung sei lediglich von gro-ber Fahrl344ssigkeit der Beklagten auszugehen. Dem stehe ein leichtfertiges Ver-halten der Kl344gerin gegen374ber. Diese habe der R. 374ber Jahre hinweg auf die Beklagte gezogene Lastschriften gutgeschrieben, ohne diese zu hinterfragen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Beklagte der R. Darlehen gew344hre. Sie habe die Lastschriften nicht einmal in dem Moment einer n344heren 334berpr374-fung unterzogen, in dem sie die Insolvenz der R. bef374rchtet habe. 6 - 6 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten weder den Angriffen der Revision noch de-nen der Anschlussrevision stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin treffe ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens. Die Anschlussrevision beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, die Beklagte sei der Kl344gerin wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung nach 247 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine objektiv sittenwidri-ge Sch344digungshandlung der Beklagten darin gesehen, dass diese das Last-schriftverfahren zweckwidrig zur risikolosen Darlehensgew344hrung an die R. be-nutzt und das Kreditrisiko auf die Kl344gerin abgew344lzt hat. 8 a) Das Lastschriftverfahren ist ein von der deutschen Kreditwirtschaft entwickeltes System zur erleichterten Abwicklung von massenhaften Zahlungs-vorg344ngen im bargeldlosen Zahlungsverkehr (vgl. BGHZ 177, 69, 73 f.; BGHSt 50, 147, 151 ff.; van Gelder, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl., 247 57 Rn. 5-56d). Wegen seiner Einfachheit und seiner be-sonderen Eignung f374r eine elektronische Abwicklung hat sich das Einzugser-m344chtigungsverfahren durchgesetzt. Die Besonderheit des Einzugserm344chti-gungsverfahrens besteht darin, dass der Gl344ubiger die Initiative zur Bezahlung seiner Forderung ergreift, indem er seine Bank beauftragt, den Geldbetrag ein-zuziehen. Diese leitet den Auftrag an die Schuldnerbank weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto abbucht und der Gl344ubigerbank zuleitet, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Wegen dieser weisungslosen Be-lastung seines Kontos steht dem Schuldner gegen374ber der Schuldnerbank aus 9 - 7 - dem Girovertrag bis zu seiner Genehmigung ein Widerspruchsrecht zu. Wider-spricht der Schuldner, ohne zuvor genehmigt zu haben, muss die Schuldner-bank die Buchung berichtigen. Sie kann die Lastschrift im Interbankenverh344ltnis zur374ckgeben und von der Gl344ubigerbank deren Wiederverg374tung verlangen, wenn der Schuldner innerhalb von sechs Wochen nach Belastung seines Kon-tos widerspricht. Die Gl344ubigerbank belastet sodann das Gl344ubigerkonto wieder mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag und den R374cklastgeb374hren (vgl. zum Ganzen: BGHZ 74, 300, 303 ff.; 74, 309, 311 ff.; BGHZ 101, 153, 156 f.; 177, 69, 73 f.; BGHSt 50, 147, 151 ff.; van Gelder, aaO, 247 57 Rn. 5-66; Lastschrift-abkommen vom 1. Februar 2002, abgedruckt bei van Gelder, aaO, Anhang zu 247247 56 - 59). b) Aufgrund dieser Ausgestaltung des Verfahrens kann der Gl344ubiger-bank im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs ein Schaden entstehen, wenn das Gl344ubigerkonto zum Zeitpunkt der R374ckbelastung keine Deckung mehr aufweist und der Gl344ubiger nicht mehr in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur R374ckzahlung des ihm gutgeschriebenen Betrags gegen374ber der Gl344ubigerbank nachzukommen. Dieses Schadensrisiko ist dem Lastschriftverfahren allerdings grunds344tzlich immanent; es tr344gt dem notwendigen Schutz des Schuldners im Einzugserm344chtigungsverfahren Rechnung und wurde von den Kreditinstituten mit der Einf374hrung des Lastschriftverfahrens im Interesse der Erleichterung des massenhaften Zahlungsverkehrs 374bernommen (BGHZ 74, 300, 305 f.; BGH, Urteil vom 27. November 1984 - II ZR 294/83 - NJW 1985, 847). 10 c) Indessen darf die Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht dazu ausgenutzt werden, das Risiko der Zahlungsunf344higkeit des Gl344ubigers auf dessen Bank zu verlagern (vgl. BGHZ 74, 300, 308; BGHZ 74, 309, 313 f.; BGH, Urteil vom 25. Juni 1979 - II ZR 253/78 - NJW 1979, 2146, 2147; BGH, Urteil vom 27. November 1984 - II ZR 294/83 - aaO, S. 847 f.; BGHSt 50, 147, 11 - 8 - 155). Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn Gl344ubiger und/oder Schuldner die Widerspruchsm366glichkeit als Sicherungsinstrument einsetzen, um eine risikolose Darlehensgew344hrung des Lastschriftschuldners an den Last-schriftgl344ubiger zu erm366glichen. Ein solches Vorgehen, bei dem der Gl344ubiger-bank faktisch die Rolle einer B374rgin aufgezwungen wird, ist mit dem Sinn und Zweck des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren. Es erh366ht die Wahr-scheinlichkeit eines Widerspruchs erheblich, was f374r die beteiligten Kreditinstitu-te mit besonderen, deutlich 374ber das mit dem Lastschriftverfahren zwangsl344ufig verbundene Risiko hinausgehenden Gefahren verbunden ist (vgl. BGHZ 74, 300, 308; BGH, Urteil vom 25. Juni 1979 - II ZR 253/78 - aaO; BGHSt 50, 147, 155, 157; van Gelder, aaO, 247 56 Rn. 38; Staub/Canaris, HGB, 4. Aufl., F374nfter Band, Rn. 604). Ein solches Vorgehen ist jedenfalls dann in aller Regel sitten-widrig, wenn es der Erlangung von Vorteilen wie der Kreditbeschaffung des Lastschriftgl344ubigers und der Erzielung von Zinseinnahmen des Lastschrift-schuldners dient (vgl. BGHZ 74, 300, 308; BGH, Urteil vom 25. Juni 1979 - II ZR 253/78 - aaO; Staub/Canaris, aaO). d) Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht in der Darlehens-gew344hrung durch die Beklagte und im nachfolgenden Widerspruch gegen die Belastungsbuchungen zu Recht eine objektiv sittenwidrige Sch344digungshand-lung gesehen. Die Beklagte missbrauchte das Lastschriftverfahren und den Wi-derspruch zweckwidrig zu risikoloser Darlehensgew344hrung auf Kosten der Kl344-gerin. Nach den von Revision und Anschlussrevision nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts hatte R. einen erheblichen und zunehmenden Finanzbedarf, der nicht durch die Banken abgedeckt wurde. Diesen Finanzbe-darf deckte die Beklagte dadurch, dass sie es der R. erm366glichte, mittels Blan-kolastschriften Darlehen nach Bedarf einzuziehen. Ihren Darlehensr374ckzah-lungsanspruch hatte die Beklagte dabei nach ihrem eigenen Vortrag und aus-weislich 247 2 des Kreditvertrags vom 14. Januar 2004 374ber die M366glichkeit des 12 - 9 - Widerspruchs gegen die Belastungsbuchungen abgesichert. Gem344337 247 2 des Kreditvertrags hatte R. jeden in Anspruch genommenen Darlehensbetrag inner-halb von vier Wochen, d.h. zwei Wochen vor Ablauf der Widerspruchfrist zu-r374ckzuzahlen, so dass die Beklagte die Darlehensgew344hrung durch Wider-spruch r374ckg344ngig machen konnte, sobald sie ihren R374ckzahlungsanspruch wegen drohender finanzieller Schwierigkeiten der R. gef344hrdet sah. Diese Vor-gehensweise hatten die Vertragsparteien in 247 2 des Kreditvertrags sogar aus-dr374cklich vorgesehen. Nach dieser Bestimmung sollte die Beklagte, wenn R. ihrer R374ckzahlungsverpflichtung nicht nachkam, berechtigt sein, die Lastschrift innerhalb der Widerspruchsfrist "zur374ckgehen" zu lassen. Damit hat die Beklag-te gezielt das Darlehensr374ckzahlungsrisiko auf die Kl344gerin verlagert und diese in die Rolle eines B374rgen gedr344ngt. W344hrend sie selbst Zinsen in H366he von 9 bis 10 % p.a. vereinnahmte, setzte sie das Verm366gen der Kl344gerin einer beson-deren, deutlich 374ber das mit dem Lastschriftverfahren zwangsl344ufig verbundene Risiko hinausgehenden konkreten Gef344hrdung aus. Ein derartiges Verhalten ist objektiv sittenwidrig. Dieses Verhalten setzte die Beklagte fort, als sie - nachdem R. die seit 4. Oktober 2004 jeweils in Anspruch genommenen Darlehensbetr344ge nicht in-nerhalb der vierw366chigen R374ckzahlungsfrist zur374ckgezahlt hatte, ein Scheck der R. 374ber 34.000 200 nicht eingel366st worden war und sie bef374rchtete, dass wei-tere Schecks nicht eingel366st werden w374rden - der Belastung ihres Kontos bei der C. widersprach mit der Folge, dass die Kl344gerin der Schuldnerbank C. Last-schriften in H366he von insgesamt 384.520 200 r374ckverg374ten musste. Hierdurch bewirkte die Beklagte, dass sich das Risiko der Zahlungsunf344higkeit des Darle-hensschuldners R. statt bei ihr als Darlehensgeberin bei der Kl344gerin als Gl344u-bigerbank verwirklichte. 13 - 10 - e) Demgegen374ber bleibt der R374ge der Anschlussrevision, der Wider-spruch der Beklagten sei deshalb nicht sittenwidrig, weil der R. gem344337 der aus-dr374cklichen Regelung in 247 1 des Kreditvertrags vom 14. Oktober 2004 kein An-spruch auf Einl366sung von das vereinbarte Kreditlimit 374berschreitenden Last-schriften zugestanden habe, der Erfolg versagt. 14 15 Die Anschlussrevision verweist allerdings zu Recht darauf, dass ein Schuldner, der der Belastung seines Kontos mit Lastschriftbetr344gen wider-spricht, seine Widerspruchsm366glichkeit grunds344tzlich dann nicht in sittenwidri-ger Weise ausnutzt, wenn er anerkennenswerte Gr374nde f374r den Widerspruch hat, etwa weil er 374berhaupt keine Einziehungserm344chtigung erteilt oder den Gl344ubiger zwar generell erm344chtigt hat, aber den im Einzelfalle zum Einzug ge-gebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet. Denn der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, muss sich vor ei-nem Missbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber sch374tzen k366nnen (vgl. BGHZ 74, 300, 305 f.; 101, 153, 156 f.; BGH, Urteil vom 27. November 1984 - II ZR 294/83 - aaO, S. 847). Im Streitfall hatte die Beklagte aber keine anerkennenswerten Gr374nde f374r den Widerspruch. Ihr Widerspruch darf entgegen der Auffassung der An-schlussrevision nicht isoliert betrachtet, sondern muss vor dem Hintergrund der von den Vertragsparteien verabredeten Vorgehensweise gesehen werden, im Rahmen derer sie die Widerspruchsm366glichkeit bewusst als Sicherungsinstru-ment eingesetzt haben, damit die Beklagte der R. risikolos Darlehen gew344hren konnte. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wollte sich die Be-klagte durch den Widerspruch nicht vor einem Missbrauch des Verfahrens durch R. sch374tzen. Sie wollte vielmehr - der missbr344uchlichen Absprache mit R. entsprechend - in dem Moment, in dem sie ihren Darlehensr374ckzahlungsan-spruch gef344hrdet sah, von ihrem von Anfang an zu diesem Zweck ins Auge ge- 16 - 11 - fassten Sicherungsinstrument Gebrauch machen, um sicher zu stellen, dass sich das Risiko der Zahlungsunf344higkeit der R. nicht bei ihr, sondern bei der Kl344gerin verwirklichte. Bei dieser Sachlage bedingt der Missbrauch des Last-schriftverfahrens den Missbrauch des Widerspruchs. 17 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte der Kl344gerin durch den Missbrauch des Lastschriftverfahrens und des Widerspruchs einen Schaden zugef374gt hat, weil die Kl344gerin mit ihrer R374ck-griffsforderung gegen die R. ausgefallen ist. 3. Die Anschlussrevision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die 334ber-zeugungsbildung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Kl344gerin mit der unter Ziff. 1 beschriebenen Vorgehensweise einverstanden war. Die Beweis-w374rdigung des Berufungsgerichts l344sst entgegen der Auffassung der An-schlussrevision Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist weder dargetan noch er-sichtlich, dass das Berufungsgericht Sachvortrag der Beklagten oder Beweisan-tr344ge 374bergangen oder die erhobenen Beweise fehlerhaft gew374rdigt hat. Der Umstand, dass der Ausdruck einer E-Mail des Herrn S. vom 21. Juni 2004 seit Beginn der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beschlagnahmt war, schlie337t lediglich eine Verf344lschung des auf diesem Ausdruck befindlichen Vermerks von diesem Zeitpunkt an aus. Er besagt hingegen nichts 374ber die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks. Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an die 334berzeugungsbildung nicht dadurch 374berspannt, dass es aus der Existenz des Vermerks nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit geschlossen hat. 18 4. Die Anschlussrevision r374gt aber mit Erfolg, dass die bisherigen Fest-stellungen des Berufungsgerichts zu den subjektiven Voraussetzungen des 247 826 BGB unzureichend sind und seine Annahme, die Beklagte habe die Kl344-gerin vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt, nicht tragen. 19 - 12 - a) Die Anschlussrevision beanstandet zun344chst zu Recht, dass das Be-rufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen eines Sittenversto337es bejaht hat. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme eines Sittenversto337es in subjektiver Hinsicht grunds344tzlich die Fest-stellung erfordert, dass der Sch344diger Kenntnis von den Tatumst344nden hatte, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 8, 83, 87 f.; 8, 387, 393; Senat BGHZ 74, 281, 284; BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71 - NJW 1973, 2285, 2286; BGH, Urteil vom 19. September 1983 - II ZR 248/82 - WM 1983, 1235; Urteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - NJW 1986, 1751, 1754 m.w.N.; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2003, 247 826 Rn. 61; Wagner in M374nchKomm-BGB, 5. Aufl., 247 826 Rn. 26; Soer-gel/H366nn, BGB, 13. Aufl., 247 826 Rn. 51 f.). Es hat auch zutreffend angenom-men, dass es unter Umst344nden gen374gen kann, wenn sich der Sch344diger der Kenntnis dieser Tatsachen bewusst verschlossen hat (vgl. BGHZ 129, 136, 175; 176, 281, 296; Senatsurteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90 - VersR 1991, 1413, 1414; BGH, Urteil vom 5. M344rz 1975 - VIII ZR 230/73 - WM 1975, 559; Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88 - WM 1989, 1047, 1048 f.; vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - VersR 1994, 864). Seine Annah-me, der Beklagten sei aus dem zuletzt genannten Grund in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines Sittenversto337es zu machen, ist jedoch von Rechtsfehlern be-einflusst. Das Berufungsgericht hat den von ihm f374r erwiesen gehaltenen Ein-wand der Beklagten, der Gesch344ftsf374hrer der R. habe sie dahingehend unter-richtet, dass die Kl344gerin mit der Darlehensgew344hrung per Lastschriften einver-standen gewesen sei, rechtlich falsch eingeordnet. Es hat verkannt, dass die-sem Einwand nicht unter dem Gesichtspunkt des sich Verschlie337ens gegen374ber den das Sittenwidrigkeitsurteil pr344genden Umst344nden, sondern allein unter dem Gesichtspunkt der irrigen Annahme eines die Sittenwidrigkeit ausnahmsweise ausschlie337enden Umstands rechtliche Bedeutung zukommen kann. 20 - 13 - Wie unter Ziff. 1 ausgef374hrt und vom Berufungsgericht bei der Pr374fung der objektiven Voraussetzungen eines Sittenversto337es zutreffend angenom-men, beruht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten darauf, dass sie das Lastschriftverfahren und den Widerspruch zweckwidrig zu risikoloser Dar-lehensgew344hrung an die R. auf Kosten der Kl344gerin missbraucht hat. Das feh-lende Einverst344ndnis der Kl344gerin hiermit ist kein zus344tzliches die Sittenwidrig-keit begr374ndendes Merkmal. Das Einverst344ndnis der Kl344gerin w374rde dem objek-tiv als Sittenversto337 zu qualifizierenden Verhalten der Beklagten lediglich aus-nahmsweise den Makel der Sittenwidrigkeit nehmen. 21 Von der Ausnutzung des Lastschriftverfahrens und des Widerspruchs zur risikolosen Darlehensgew344hrung an die R. auf Kosten der Kl344gerin hatte die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt Kenntnis. Diese Vorgehensweise hatte sie mit R. ausdr374cklich abgesprochen und im Kreditvertrag vom 14. Janu-ar 2004 schriftlich niedergelegt. Nahm sie aber tats344chlich - wie sie geltend macht - an, die Kl344gerin sei mit der zweckwidrigen Ausnutzung des Lastschrift-verfahrens zur f374r die Beklagte risikolosen Darlehensgew344hrung an die R. ein-verstanden, war sie also der redlichen 334berzeugung, so handeln zu d374rfen, wie sie gehandelt hatte, so nahm sie irrig einen die Sittenwidrigkeit ausnahmsweise ausschlie337enden Umstand an. Sie h344tte sich dann in einem Tatbestandsirrtum befunden, mit der Folge, dass die subjektiven Voraussetzungen eines Sitten-versto337es zu verneinen w344ren (vgl. RGZ 159, 211, 227; BGHZ 101, 380, 388; BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71 - aaO; vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - aaO; vom 15. September 1999 - I ZR 98/97 - VersR 2001, 251, 253; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 89; Spindler in Bamber-ger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 826 Rn. 10). 22 Das Berufungsgericht wird deshalb feststellen m374ssen, ob die Gesch344fts-f374hrer der Beklagten tats344chlich glaubten, die Kl344gerin sei mit ihrer Vorgehens- 23 - 14 - weise einverstanden. Die Beweislast f374r diese Behauptung tr344gt die Beklagte. Denn sie beruft sich auf eine Ausnahmekonstellation (vgl. BGHZ 101, 380, 388; Spindler in Bamberger/Roth, aaO, Rn. 10 und 139; Soergel/H366nn, aaO, Rn. 107). Das Berufungsgericht wird in seine 334berzeugungsbildung dabei auch die Gesichtspunkte mit einzubeziehen haben, aus denen es seine Annahme abgeleitet hat, die Beklagte habe sich der Kenntnis von den haftungsbegr374n-denden Tatsachen bewusst verschlossen. Dies gilt insbesondere f374r den allge-mein bekannten Umstand, dass Banken in aller Regel nicht ungesichert Risiken eingehen, f374r die ein Dritter die Gegenleistung in Form von Zinsen vereinnahmt. b) Die Anschlussrevision r374gt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht in fehlerhafter Weise die subjektiven Voraussetzungen eines Sittenversto337es mit den Voraussetzungen des Sch344digungsvorsatzes vermengt und verkannt hat, dass Sittenwidrigkeit und Vorsatz getrennt festzustellen sind (vgl. Senatsur-teile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65 - VersR 1966, 1034, 1036; vom 27. M344rz 1984 - VI ZR 246/81 - WM 1984, 744, 745; BGH, Urteil vom 5. M344rz 1975 - VIII ZR 230/73 - WM 1975, 559; Soergel/H366nn, aaO, Rn. 51; Spindler in Bam-berger/Roth, aaO, Rn. 11). Die Annahme des Berufungsgerichts, f374r eine vor-s344tzliche sittenwidrige Sch344digung k366nne grobe Fahrl344ssigkeit ausreichen, be-ruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verst344ndnis des 247 826 BGB. Grobe Fahrl344ssigkeit in Bezug auf die Sch344digung vermag eine Haftung aus 247 826 BGB nicht zu begr374nden; vielmehr ist erforderlich, dass der Ersatzpflichtige in Hinblick auf die Entstehung des Schadens vors344tzlich gehandelt hat, dass er also mindestens mit der M366glichkeit einer Sch344digung durch sein Handeln ge-rechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64 - WM 1966, 1150, 1152; vom 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65 - aaO S. 1036; vom 27. M344rz 1984 - VI ZR 246/81 - aaO; vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00 - VersR 2001, 1431, 1432 und vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02 - VersR 2004, 210, 212). Tats344chliche Feststellungen hierzu hat das 24 - 15 - Berufungsgericht, worauf die Anschlussrevision zutreffend hinweist, jedoch nicht getroffen. Soweit das Berufungsgericht im Einf374hrungssatz unter II. Ziff. 3 den erforderlichen Vorsatz der Beklagten bejahen will ("eine vors344tzliche sit-tenwidrige Sch344digung zu Lasten der Kl344gerin scheitert auch nicht daran, 205"), handelt es sich um eine blo337e Rechtsbehauptung, die sich nicht auf tats344chli-che Feststellungen st374tzt und die 374berdies im Widerspruch zu den Ausf374hrun-gen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Kl344gerin steht. In diesem Zusammenhang f374hrt das Berufungsgericht n344mlich aus, die Beklagte habe lediglich grob fahrl344ssig gehandelt. 5. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin treffe ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens. 25 a) Rechtlich nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausgangserw344gun-gen des Berufungsgerichts, von denen es seine Berechtigung zu einer Abw344-gung des beiderseitigen Verschuldens ableitet. Es verkennt nicht, dass der Verursachungsbeitrag eines nur fahrl344ssig handelnden Gesch344digten gegen-374ber dem vors344tzlichen sittenwidrigen Verhalten des Sch344digers im Rahmen des 247 254 Abs. 1 BGB grunds344tzlich unber374cksichtigt bleiben muss. Es ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschr344nkt gilt, sondern dann eine Ausnahme erf344hrt, wenn besondere Umst344nde im Ein-zelfall eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - VersR 1984, 191). 26 b) Die Anwendung dieser Grunds344tze auf den Streitfall und die Abw344-gung des Berufungsgerichts sind jedoch rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht h344lt eine Ber374cksichtigung des fahrl344ssigen Verursachungsbeitrags der Kl344ge-rin vor allem deshalb f374r m366glich, weil der Beklagten hinsichtlich der sittenwidri- 27 - 16 - gen Sch344digung lediglich grobe Fahrl344ssigkeit vorzuwerfen sei. Dies steht je-doch in unaufl366sbarem Widerspruch zu seinem Einf374hrungssatz unter II. Ziff. 3, in dem es von einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung durch die Beklagte ausgeht. Angesichts dieses Widerspruchs ist die Abw344gung des Berufungsge-richts schlechterdings nicht nachvollziehbar. 28 6. Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 O 1895/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.12.2007 - 8 U 83/06 -
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