BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 304/08 Verk374ndet am: 24. M344rz 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 307 Abs. 1 Cb Zur Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, die die 304nderung des Arbeitspreises ausschlie337lich an die Preisentwicklung f374r leichtes Heiz366l ("HEL223) kn374pft und Kostensenkungen au337erhalb der Gasbezugskosten weder beim Arbeitspreis noch beim Grundpreis ber374cksichtigt (siehe BGH, Urteil vom heuti-gen Tag - VIII ZR 178/08). BGH, Urteil vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 304/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger beziehen von der Beklagten, einem kommunalen Versor-gungsunternehmen, auf der Grundlage von Sondervertr344gen leitungsgebunden Gas zum Heizen, Kochen und zur Warmwasseraufbereitung. Hierf374r zahlen sie ein Entgelt, das sich aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis zusammen-setzt. In den jeweiligen Vertragsverh344ltnissen gelten die von der Beklagten vor-formulierten "Bedingungen des Sondervertrages f374r Gaslieferungen" (im Fol-genden: Lieferbedingungen), deren Ziffer III wie folgt lautet: 1 "a) Der Grundpreis ist abh344ngig von der Nennw344rmeleistung der installierten GVE und errechnet sich mit Stand 1.10.1989 wie folgt: bis 25 KW = 15,00 200 pro Monat f374r jedes 374ber 25 KW hinausgehende KW: 0,60 200 pro Monat. Verwendet - 3 - der Kunde das Gas gleichzeitig zum Kochen, so erm344337igt sich der Grundpreis monatlich um 2,50 200. b) Als Ma337stab f374r die Lohnkosten im Sinne der Ziffer 2 des Vertrages gilt die vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, in "Wirtschaft und Statistik" viertel-j344hrlich ver366ffentlichte Lohn-Indexziffer unter Indizes der tariflichen Stundenl366hne und Monatsgeh344lter der Arbeiter und Angestellten in der gewerblichen Wirtschaft und bei Gebietsk366rperschaften - "Tarifliche Stundenl366hne der Arbeiter in der Elektrizit344ts-, Gas-, Fernw344rme- und Wasserversorgung". 304ndert sich diese, so 344ndern sich 50 % des Grundpreises im gleichen Verh344ltnis. Die dem jeweils g374l-tigen Grundpreis zugrundeliegende Lohn-Indexziffer (L X ) wird von den Stadtwer-ken in gleicher Weise wie der Grundpreis 366ffentlich bekannt gemacht und dem Kunden auf Verlangen jederzeit mitgeteilt. c) Als Heiz366lpreis im Sinne von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswer-ten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt erhobenen und ver366ffentlichten monatlichen Preisnotierung f374r extra leichtes Heiz366l in 200 je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschlie337lich Verbrauchssteuer. Der Arbeitspreis (AP) errech-net sich deshalb nach folgender Formel: AP (Cent je kWh) = 0,092 HEL d) 304nderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heiz366l (HEL) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. F374r die Bildung der Gaspreise wird jeweils der Durchschnitt des ver366ffentlichten Heiz366lpreises zugrunde gelegt, und zwar - am 1. April die Durchschnittspreise f374r die Monate Juli bis Dezember des Vor-jahres und Januar bis Februar des laufenden Jahres, - am 1. Oktober die Durchschnittspreise der Monate Januar bis August des lau-fenden Jahres. e) Werden durch gesetzliche oder beh366rdliche Ma337nahmen der Bezug oder die Verteilung von Gas nach Vertragsschluss mit Steuern und Abgaben belastet, tr344gt der Kunde diese Belastungen; bei Entlastungen wird entsprechend verfah-ren." Die Beklagte erh366hte den Arbeitspreis zum 1. Oktober 2005 von 3,60 Cent/kWh auf 4,31 Cent/kWh; die Kl344ger widersprachen der Preiserh366-hung. Die Kl344ger haben die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklag- 2 - 4 - ten in Ziffer III der Lieferbedingungen verwendeten Klausel begehrt und dar374ber hinaus beantragt festzustellen, dass der von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2005 verlangte Gesamtbezugspreis f374r Gas in den zwischen ihr und den jewei-ligen Kl344gern bestehenden Gaslieferungsvertr344gen unbillig und damit unwirk-sam sei. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kl344ger zu 1 bis 4, 6 bis 12, 15 bis 21, 23 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 42 Berufung ein-gelegt und sich zuletzt noch gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer III der Lieferbedingungen - beschr344nkt auf deren Buchstaben c und d - gewendet. Auf die Berufung hat das Oberlan-desgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und festgestellt, dass die von der Beklagten gegen374ber den Berufungskl344gern verwendete Klausel in Ziffer III Buchst. c und d der Lieferbedingungen unwirksam ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, auszugsweise und mit Leitsatz wiedergegeben in IR 2009, 14) hat zur Begr374ndung seiner Entschei-dung im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 - 5 - Die nach 247 256 Abs. 1 ZPO zul344ssige Feststellungsklage sei begr374ndet, denn die Preisanpassungsklausel in Ziffer III Buchst. c und d der Lieferbedin-gungen der Beklagten sei nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 6 7 Bei der beanstandeten Klausel handele es sich allerdings nicht um eine genehmigungsbed374rftige Preisklausel. Auf sie finde das am 14. September 2007 in Kraft getretene Preisklauselgesetz Anwendung. Danach seien solche Klauseln nicht von den dort ausgesprochenen Verboten umfasst, bei denen die in ein Verh344ltnis zueinander gesetzten G374ter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar seien (247 1 Abs. 2 Nr. 2 Preisklauselge-setz; so genannte Spannungsklauseln). Leichtes Heiz366l und Erdgas seien im Wesentlichen gleichartige oder vergleichbare G374ter, denn beide Stoffe geh366rten zu den nicht erneuerbaren Energien und seien schon insofern vergleichbar, als sie f374r den Bereich der W344rme- und Energieerzeugung alternativ einsetzbare Konkurrenzprodukte darstellten. Auch sei die Preisklausel nicht bereits wegen eines Versto337es gegen das Transparenzgebot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Preisanpassungs-klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen m374ssten so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteige-rungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Verwender vorgenommenen Erh366hung an der Erm344ch-tigungsklausel selbst messen k366nne. Diesen Anforderungen werde die streitge-genst344ndliche Preisanpassungsklausel gerecht. Sie kn374pfe nicht an betriebsin-terne Faktoren der Beklagten an, sondern an objektive, nachpr374fbare Bezugs-punkte. Die von der Beklagten erstellten Musterrechnungen f374r die zum 1. Ok-tober 2004 und zum 1. April 2005 vorgenommenen Preiserh366hungen zeigten, dass der (erh366hte) Gaspreis auf der Grundlage der Preisanpassungsklausel ohne weiteres ausgerechnet werden k366nne. Dabei gelangten nur solche Werte 8 - 6 - zur Anwendung, die von der Beklagten nicht beeinflussbar und entweder ver366f-fentlicht oder zumindest 366ffentlich zug344nglich seien. 9 Die beanstandete Klausel k366nne auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sei, zu bestimmten Zeitpunkten auch eine Preisanpassung nach unten vorzunehmen. Denn die Preis344nderungen tr344ten unabh344ngig davon ein, in welche Richtung sich der "HEL"-Preis seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwi-ckelt habe. Die Preisanpassungsklausel halte jedoch deswegen einer Inhaltskontrol-le nicht stand, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen von Gasversorgungsunternehmen unterl344gen nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach 247 310 Abs. 2, 247 307 Abs. 1 und 2 BGB. Sie seien nur zul344ssig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhe-bungen von Kostenerh366hungen abh344ngig gemacht werde und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtprei-ses offen gelegt w374rden. 10 Eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten liege hier zwar nicht bereits deswegen vor, weil es an einer Gewichtung einzel-ner Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung f374r die Kalkulation des Gaspreises fehle. Denn die Preisanpassung f374r den Arbeitspreis kn374pfe aus-schlie337lich an einen einzigen Faktor, n344mlich die Entwicklung des "HEL"-Preises im 366rtlichen Marktsegment an. Die unangemessene Benachteiligung ergebe sich jedoch daraus, dass die Beklagte eine Preisanpassung nicht von einer Preiserh366hung oder einer Preissenkung ihrer Vorlieferanten abh344ngig 11 - 7 - mache, sondern nur an die Entwicklung des "HEL"-Preises im Referenzzeit-raum kn374pfe, unabh344ngig davon, ob mit dieser Preisentwicklung tats344chlich Kostensteigerungen f374r die Beklagte verbunden seien. Die Schranke des 247 307 BGB werde nicht eingehalten, wenn eine Preisanpassungsklausel dem Ver-wender die M366glichkeit er366ffne, 374ber die Abw344lzung konkreter Kostensteigerun-gen hinaus den zun344chst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschm344lerung zu vermeiden, sondern einen zus344tz-lichen Gewinn zu erzielen. So l344gen die Dinge hier. Die Beklagte habe zwar unwidersprochen vor-getragen, dass die M. AG neunzig Prozent der von ihr bezogenen Erd-gasmenge liefere und deren Preis allein auf den "HEL"-Preis bezogen sei. Die 374brigen zehn Prozent des ben366tigten Erdgases liefere die E. GmbH & Co. KG. Zwanzig Prozent davon, also zwei Prozent der Gesamtmenge, seien an den Preis f374r schweres Heiz366l ("HSL"-Preis) gekn374pft. Bei dieser Sachlage spreche zwar viel daf374r, dass 304nderungen des "HEL"-Preises auch 304nderungen des von der Beklagten zu zahlenden Preises f374r das von ihr bezogene Erdgas zur Folge h344tten. Zwingend sei dies jedoch nicht, denn die Preisanpassungs-klausel kn374pfe nicht an den konkreten Bezugspreis an. Insbesondere stehe nicht fest, ob und in welchem Umfang die Vorlieferanten tats344chlich Preis344nde-rungen an die Beklagte weiterg344ben. Dies zeige auch das eigene Verhalten der Beklagten, die ihrerseits die nach der Preisanpassungsklausel m366glichen Erh366-hungen nicht in vollem Umfang an ihre Kunden weitergegeben habe. 12 Somit k366nne dahinstehen, ob die Klausel dar374ber hinaus auch deshalb unwirksam sei, weil sie nicht vorsehe, dass eventuelle Preiserh366hungen durch anderweitige Kosteneinsparungen ausgeglichen werden m374ssten. 13 - 8 - II. 14 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Revisi-on zur374ckzuweisen ist. 15 1. Die erhobene Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung der Re-vision zul344ssig (247 256 Abs. 1 ZPO). 16 a) Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh344ltnisses sein. Hierzu k366nnen aber auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverh344ltnisses geh366ren, etwa der Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht oder das Bestehen einzelner An-spr374che (BGHZ 22, 43, 47 f.; BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556, unter II 1 a; Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303, Tz. 9; jeweils m.w.N.). Daher kann auch die Unwirksamkeit von Preiserh366hungen zum Inhalt einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 11, 27). Hierbei handelt es sich nicht um blo337e rechtser-hebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverh344ltnisses, bei denen eine Feststellungsklage nach 247 256 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGHZ 68, 331, 332; BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, unter 1 a). So liegen die Dinge auch hier. Die Kl344ger haben beantragt, "festzustel-len, dass die durch die Beklagte gegen374ber den Kl344gern in ihren Sondervertr344-gen f374r "Gas" verwendete Preisgleitklausel mit dem Wortlaut (205) unwirksam ist". Ihr Begehren ersch366pft sich entgegen der Annahme der Revision nicht in der abstrakten Kl344rung einer blo337en Vorfrage (Rechtm344337igkeit einer Klausel). Vielmehr verlangen die Kl344ger bei der gebotenen interessengerechten Ausle-gung ihres Antrags (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789, unter II 1) letztlich die Feststellung, dass der Beklagten ein Preis- 17 - 9 - anpassungsrecht nach Ziffer III Buchst. c und d der Lieferbedingungen (in Ver-bindung mit der in Buchst. c ausdr374cklich in Bezug genommenen Ziffer 2 des Vertrages) nicht zusteht. Bei dem Preisanpassungsrecht handelt es sich aber - wie aufgezeigt - um eine rechtliche Beziehung innerhalb umfassender Ver-tragsverh344ltnisse zwischen den Parteien, die einer Feststellungsklage zug344ng-lich ist. b) Die Kl344ger haben auch ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung, denn ihre Rechtsposition ist mit einer gegenw344rtigen Gefahr der Unsicherheit behaftet, die durch das angestrebte Urteil beseitigt werden k366nnte (vgl. BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507, unter II 1; jeweils m.w.N.). 18 Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte gegen374ber den Kl344-gern auf der Grundlage der beanstandeten Preisanpassungsregelung (erneut) eine Erh366hung der Gaspreise geltend gemacht hat und ferner anzunehmen ist, dass die Beklagte von dieser Preisanpassungsbefugnis, die sie f374r wirksam h344lt, auch in Zukunft Gebrauch machen wird. Zwar steht den Kl344gern die M366g-lichkeit offen, jeweils auf Feststellung der Unwirksamkeit der konkret vorge-nommenen Preiserh366hungen zu klagen (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 11). Bei ei-nem solchen Vorgehen m374sste aber stets gesondert die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel gekl344rt werden. Da Gegenstand solcher Feststellungs-klagen nur die Unwirksamkeit einer konkreten Preisanhebung w344re, w374rde die Wirksamkeit der Klausel in diesen Prozessen n344mlich zu einer vorgreiflichen Rechtsfrage herabgestuft, die nicht von der Rechtskraftwirkung der betreffen-den Feststellungsklage umfasst w344re (vgl. BGHZ 42, 340, 350; 123, 137, 140 m.w.N.; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor 247 322 Rdnr. 34 m.w.N.). Dies h344tte zur Folge, dass sich die Beklagte in zuk374nftigen F344llen gegen374ber den Kl344gern selbst dann erneut auf die Preisanpassungsregelung berufen k366nnte, 19 - 10 - wenn das Gericht im konkreten Fall die Unwirksamkeit der Preiserh366hungen feststellte und dies mit einer Unwirksamkeit der Preisanpassungsregelung be-gr374ndete. Diese Gefahr kann nur durch eine Feststellungsklage beseitigt wer-den, die die auf die beanstandete Klausel gest374tzte Preisanpassungsbefugnis der Beklagten insgesamt zum Gegenstand hat. 20 Entgegen der Auffassung der Revision l344sst sich das Feststellungsinte-resse der Kl344ger auch nicht mit der Begr374ndung verneinen, selbst bei einem Erfolg der Feststellungsklage stehe nicht fest, dass die Kl344ger kein h366heres Entgelt zahlen m374ssten, weil der Beklagten dann m366glicherweise (allein) aus der - mit dem Klageantrag nicht angegriffenen - Regelung in Ziffer 2 des Son-dervertrages oder aufgrund einer erg344nzenden Vertragsauslegung ein Preisan-passungsrecht zustehe. Es kann hier dahinstehen, ob eine Preisanpassungsbe-fugnis der Beklagten auf diesen Grundlagen 374berhaupt in Betracht kommt und welchen Inhalt ein solches Anpassungsrecht h344tte. Denn dies w374rde nichts dar-an 344ndern, dass aufgrund des von den Kl344gern erstrebten Urteils f374r eventuelle zuk374nftige Streitigkeiten der Parteien 374ber Preiserh366hungen mit Rechtskraftwir-kung festgestellt w344re, dass jedenfalls ein Preisanpassungsrecht der Beklagten mit dem in Ziffer III Buchst. c und d ihrer Lieferbedingungen geregelten Inhalt gegen374ber den Kl344gern nicht besteht. 2. Wie das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat und auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, gen374gt die als Allgemeine Ge-sch344ftsbedingung (247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) ausgestaltete Preis344nderungs-klausel (Ziffer III Buchst. c und d) den Anforderungen an das in 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot. Sie h344lt daher einer hierauf gerichte-ten Inhaltskontrolle stand. 21 - 11 - a) Der Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen ist nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Ver-tragspartners m366glichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verst344ndnis- und Erkenntnism366glichkeiten ei-nes typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die auf-merksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verst344ndige W374rdigung und die Ber374cksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.). Hierzu hat das Berufungsgericht - von der Revisionserwiderung unbeanstandet - festge-stellt, dass der ge344nderte Gaspreis auf der Grundlage der Preisanpassungs-klausel ohne weiteres ausgerechnet werden kann und die hierf374r ma337geblichen Daten, n344mlich der definierte "HEL"-Preis, der "304quivalenzfaktor" von 0,092 und die gesetzlich erhobenen Steuern, f374r die Kunden 366ffentlich zug344nglich sind (vgl. hierzu auch OLG Rostock, RdE 2005, 171, 173; OLG K366ln, ZNER 2008, 391, 392). 22 b) Die Transparenz der Klausel wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich - wie die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang geltend macht - aus ihr nicht ergibt, dass die Beklagte bei Bezug ihres Gases durch ihre Vorlieferanten in gleicher Weise wie die Endkunden an den 326lpreis gebunden ist. Denn der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises) ist auch ohne Angaben zu den Bezugskosten der Beklagten und deren Abh344ngigkeit vom 326lpreis aus sich heraus klar und verst344ndlich. Das Transparenzgebot gebietet keine Erl344ute-rung, warum die unmissverst344ndliche Koppelung des Arbeitspreises an die Be-zugsgr366337e "HEL" vorgenommen wird. Aus den gleichen Gr374nden bedarf es kei-ner n344heren Aufschl374sselung des - von den Kl344gern ohnehin der H366he nach nicht beanstandeten - "304quivalenzfaktors" (hier: 0,092) zur w344rme344quivalenten Umrechnung der Erdgaspreise mit den Preisen fester und fl374ssiger Brennstoffe 23 - 12 - (siehe zu diesem Umrechnungsfaktor de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft (2008), 247 11 Rdnr. 226, Fu337note 540; B374ttner/ D344uper, ZNER 2002, 18, 24). Diese Gesichtspunkte sind allein f374r die inhaltli-che Angemessenheit der Klausel von Bedeutung (vgl. hierzu auch OLG K366ln, aaO). 24 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die von der Beklagten in Ziffer III Buchst. c und d ihrer Lieferbedingungen ver-wendete Preisanpassungsregelung einer 374ber das Transparenzgebot hinaus-gehenden Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unterworfen ist. Versorgungsbedingungen in einem Vertrag 374ber die Belieferung von Son-derabnehmern mit Energie sind zwar unter den in 247 310 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen von den Klauselverboten der 247247 308, 309 BGB ausgenom-men, sie unterliegen aber gleichwohl einer 334berpr374fung am Ma337stab des 247 307 BGB (BGHZ 179, 186, Tz. 13 m.w.N.). Eine solche Inhaltskontrolle ist - wovon auch die Parteien ausgehen - nicht nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausge-schlossen. Denn bei der angegriffenen Klausel handelt es sich um eine Be-stimmung, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg344n-zende Regelungen getroffen werden, und nicht lediglich um eine Preisbestim-mung, die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen w344re. a) Da die Vertragsparteien nach dem im b374rgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grunds344tzlich frei regeln k366nnen, sind allerdings formularm344337ige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierf374r zu erbringenden Verg374tung unmittelbar be-stimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB ausge-nommen (vgl. BGHZ 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; BGH, Urteil vom 17. M344rz 1999 - IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411, unter II 2 b). Ihre Festlegung ist grunds344tzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach 25 - 13 - keine gesetzliche Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abre-de gem344337 247 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten k366nnte (BGHZ 106, 42, 46; 146, 331, 338; Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, unter II 2 a). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen z344hlen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die f374r die Ermittlung des Preises ma337geblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei ein-zuhaltende Verfahren festlegen (BGHZ 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren geh366rt zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung (BGHZ 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.). Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollf344higen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, disposi-tives Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr.; z. B. BGHZ 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als erg344nzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Verg374tung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede (vgl. BGHZ 146, aaO). Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss f374r die gesamte Vertrags-dauer bindend ist (vgl. BGHZ 93, 252, 255; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, unter II 2 a), und sind daher einer Inhaltskon-trolle unterworfen (247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unter-schied, ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preis344nderung einr344umen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisan- 26 - 14 - passung zur Folge haben (de Wyl/Essig, aaO, Rdnr. 330). Das zeigt 247 309 Nr. 1 BGB, der mit dem Verbot kurzfristiger Preiserh366hungen au337erhalb von - hier vorliegenden - Dauerschuldverh344ltnissen auch solche Regelungen umfasst, die zu einer automatischen Anpassung des vereinbarten Entgelts f374hren, wie etwa Gleit- oder Spannungsklauseln (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), 247 309 Nr. 1 Rdnr. 20; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 247 309 Nr. 1 Rdnr. 47; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., 247 309 Rdnr. 2; je-weils m.w.N.). b) Nach diesen Grunds344tzen unterliegt die von den Kl344gern beanstande-te Klausel der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch OLG K366ln, ZNER 2008, 391, nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 178/08; ferner OLG Naumburg, Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09, juris, Tz. 45 [f374r Klauseln in Fernw344rmeliefervertr344gen]; aA LG M374nchen I, WuM 2008, 102). Die von der Beklagten verwendeten Lieferbedingungen legen den bei Vertragsschluss ma337geblichen Arbeitspreis nicht selbst fest. Vielmehr neh-men sie Bezug auf einen in der Vertragsurkunde angegebenen fest bezifferten Grundpreis und Arbeitspreis (Ziffern 1 und 2). Diese Angaben enthalten aus der ma337geblichen Sicht der Kunden der Beklagten die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden k366nnte. 27 Die in Ziffer III Buchst. c und d der Lieferbedingungen enthaltene Klausel ist auch nicht deswegen einer Inhaltskontrolle entzogen, weil die feste Arbeits-preisangabe in der Vertragsurkunde mit dem formularm344337igen Hinweis verbun-den worden ist, der Arbeitspreis 344ndere sich in Abh344ngigkeit vom Heiz366lpreis (Ziffer 2 des Vertrages). Denn dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der unmittelba-ren Entgeltabrede mit der Folge, dass der vereinbarte Arbeitspreis von vornher-ein variabel ausgestaltet w344re. Vielmehr ist der Hinweis auf die Abh344ngigkeit des Arbeitspreises von der Entwicklung des Heiz366lpreises Teil der in Ziffer III 28 - 15 - Buchst. c und d der Lieferbedingungen n344her konkretisierten Preis344nderungs-klausel. Erst in ihrem Zusammenspiel erm366glichen die genannten Bestimmun-gen die von der Beklagten in Anspruch genommene Preisvariabilit344t. Durch sie wird die zuvor getroffene individuelle Vereinbarung 374ber den bei Vertrags-schluss bezifferten Arbeitspreis in einer Weise erg344nzt, die von dem sonst gel-tenden Grundsatz der festen Preisbestimmung (vgl. BGHZ 93, 252, 255 m.w.N.; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO), also vom dispositiven Recht, abweicht und zu einem h366heren Arbeitspreis f374hren kann (vgl. BGHZ 106, 42, 46). Sie legen fest, unter welchen Voraussetzungen, nach welchen Kriterien und zu wel-chen Zeitpunkten 304nderungen des urspr374nglich vereinbarten Arbeitspreises erfolgen sollen (Ziffer III Buchst. d i.V.m. Ziffer III Buchst. c i.V.m. Ziffer 2 des Vertrages). Der Kontrollf344higkeit der genannten Klauseln steht auch nicht entgegen, dass nach Ziffer III Buchst. c der Lieferbedingungen (i.V.m. Ziffer 2 des Vertra-ges) letztlich auch der bei Vertragsschluss vereinbarte Arbeitspreis nach der-selben Formel berechnet worden ist, die auch f374r periodische Preis344nderungen ma337geblich sein soll. Denn diese Formularabrede stellt aus Sicht der Kunden der Beklagten keine kontrollfreie Preishauptabrede dar, die den bei Vertrags-schluss geltenden Preis 374berhaupt erst bestimmt, sondern legt nur die Kalkula-tionsgrundlage f374r den von den Parteien vereinbarten bezifferten Preis offen. 29 4. F374r die Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann offen blei-ben, ob die beanstandete Bestimmung gegen 247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geld-schulden (vom 7. September 2007, BGBl. I S. 2246, 2247, im Folgenden: Preisklauselgesetz - PrKG) verst366337t, nach dem der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbstt344tig durch den Preis oder Wert von anderen G374tern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten G374tern oder 30 - 16 - Leistungen nicht vergleichbar sind (so B374ttner/D344uper, aaO, S. 23 f.), oder ob es sich um eine Klausel handelt, bei der die in ein Verh344ltnis zueinander ge-setzten G374ter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest ver-gleichbar sind (Spannungsklauseln), so dass das Verbot des Absatzes 1 ge-m344337 Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift keine Anwendung findet (so OLG Rostock, RdE 2005, 171, 173; LG M374nchen I, aaO, 103; Ebel, DB 1995, 2356, 2357, un-ter Hinweis auf die Auffassung der Deutschen Bundesbank; vgl. auch Sch366ne in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand: April 2009), Stromliefervertr344ge Rdnr. 83). Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob Allgemeine Gesch344ftsbedingungen, die gegen 247 1 Abs. 1 PrKG versto337en und deshalb gem344337 247 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des rechtskr344ftig festgestellten Ver-sto337es unwirksam sind, den Gegner des Klauselverwenders allein aus diesem Grund unangemessen im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, unter I m.w.N. f374r Allgemeine Gesch344ftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht versto337en und ex tunc nichtig sind). Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem Preisklauselgesetz hindert nach herrschender Auffassung (vgl. Dammann, aaO; Hensen in: Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 309 Nr. 1 Rdnr. 8; Staudinger/ Coester-Waltjen, aaO, Rdnr. 6; M374nchKommBGB/Grundmann, 5. Aufl., 247 245 Rdnr. 69; Staudinger/Schmidt, BGB (1997), Vorbem. zu 247247 244 ff. Rdnr. D 171; Schmidt-R344ntsch, NJW 1998, 3166, 3170) eine dar374ber hinausgehende In-haltskontrolle nach 247 309 Nr. 1 BGB oder - wie hier im Rahmen von Dauer-schuldverh344ltnissen - gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Daf374r spricht, dass mit dem Verbot der Indexierung durch das Preisklauselgesetz in erster Linie w344hrungspolitische Ziele verfolgt werden; es soll inflation344ren Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, S. 68). Angesichts dieses Regelungszwecks ist eine nach dem Preisklauselgesetz wirksame Preisanpassungsklausel nicht 31 - 17 - zwangsl344ufig mit einer nach 247 307 BGB unbedenklichen Regelung gleichzuset-zen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in 247 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem Preisklauselverbot des 247 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, f374r deren Zul344ssigkeit es - anders als dies 247 2 Abs. 1 Satz 2 PrKG f374r Ausnahmen nach 247 3 und 247 5 PrKG bestimmt - nicht darauf ankommt, dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird. 5. Frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die von den Kl344gern angegriffene Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Die beanstandete Klausel benachteiligt die Kun-den der Beklagten auch dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass das Preisklauselgesetz ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht. 32 Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen ver-traglichen Interessenausgleichs im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB 374ber-schreitet, kann nicht ohne Ber374cksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschlie337enden und der die jeweilige Klausel be-gleitenden Regelung getroffen werden (vgl. BGHZ 93, 252, 257; vgl. ferner Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, 247 307 Rdnr. 94, 98; Erman/Roloff, aaO, 247 307 Rdnr. 11). Dabei ist auf Seiten des Kunden des Verwenders einer Preis344nderungsklausel dessen Interesse daran zu ber374cksichtigen, vor Preis-anpassungen gesch374tzt zu werden, die 374ber die Wahrung des urspr374nglich festgelegten 304quivalenzverh344ltnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.N.). Der Verwender von in Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Gesch344ftsverbindungen - das eben-falls anerkennenswerte Bed374rfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder 33 - 18 - Preisentwicklungen anzupassen (vgl. etwa BGHZ 93, 252, 258; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter II 2 b m.w.N.). 34 Daher hat die h366chstrichterliche Rechtsprechung Preis344nderungsklau-seln nicht generell f374r unwirksam erachtet. Sie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Vertr344gen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Ge-winnspanne trotz nachtr344glicher ihn belastender Kostensteigerungen zu si-chern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Ver-wender m366gliche k374nftige Kostenerh366hungen vorsorglich schon bei Vertrags-schluss durch Risikozuschl344ge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 22; 176, 244, Tz. 14; 180, 257, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen w344hrend der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiter-zugeben, wird auch bei Gasversorgungsunternehmen anerkannt, die mit Norm-sonderkunden Vertr344ge mit unbestimmter Laufzeit schlie337en (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 182, 59 vorgesehen, Tz. 22, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, zur Ver-366ffentlichung in BGHZ 182, 41 vorgesehen, Tz. 24). Die h366chstrichterliche Rechtsprechung hat sich bislang allerdings nur mit Preis344nderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kosten- elementeklauseln (247 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln (247 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die h366chstrichterliche Recht-sprechung - soweit ersichtlich - noch keine Aussagen getroffen. Die von der Revision angef374hrten Entscheidungen (Senatsurteil vom 26. November 1975 - VIII ZR 267/73, NJW 1976, 422, unter II 1, und BGH, Urteil vom 23. Februar 1979 - V ZR 106/76, NJW 1979, 1545, unter II) befassen sich nur mit der da-mals noch relevanten Frage der Genehmigungsf344higkeit nach 247 3 W344hrG. In 35 - 19 - seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der Senat zwar eine formularm344337ige Wertsicherungsklausel - hierzu z344hlen auch genehmigungsfreie Spannungs-klauseln - als Sicherungsinstrument gegen den Wertverfall der Gegenleistung erwogen, deren Zul344ssigkeit aber nicht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abschlie337enden Kl344rung, unter welchen Voraussetzungen for-mularm344337ige Spannungsklauseln in langfristigen Vertragsverh344ltnissen zul344ssig sind. Denn im Streitfall scheitert die Wirksamkeit der von den Kl344gern ange-griffenen Klausel bereits daran, dass die Beklagte kein schutzw374rdiges Interes-se f374r deren Verwendung vorweisen kann. 36 a) Der Wortlaut der Klausel spricht daf374r, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO) - nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dient, sondern als Spannungsklausel unabh344ngig von der Kostenentwicklung die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezweckt. Zwar mag der Preis f374r extra leichtes Heiz366l auch die Gestehungskosten der Beklagten beeinflussen. Nach der beanstandeten Preisanpassungsbestimmung stellt der Preis f374r leichtes Heiz366l indes keinen Kostenfaktor, sondern vielmehr einen Wertmesser f374r die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 98/72, NJW 1973, 1498, unter II 2 und 3), weil er als solcher und ohne R374cksicht auf die Kosten der Be-klagten die H366he des Arbeitspreises f374r Gas bestimmen soll. 37 Die Zul344ssigkeit einer Spannungsklausel in Gaslieferungsvertr344gen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht mit dem Hinweis auf 247 557b Abs. 1 BGB begr374ndet werden. Denn diese Bestimmung tr344gt allein den Besonderhei-ten des Wohnraummietrechts Rechnung (BT-Drs. 12/3254, S. 8; BT-Drs. 38 - 20 - 14/4553, S. 53), so dass sich die Angemessenheit einer solchen Klausel vorlie-gend nur aus anderen Gr374nden ergeben kann. In einem langfristigen Vertrags-verh344ltnis mag f374r eine Spannungsklausel dann ein berechtigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gew344hrleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis f374r die zu erbringen-de Leistung 374bereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, BB 1979, 1213, unter II 2 m.w.N f374r den Fall einer Kostenelementeklausel). Dies setzt jedoch die Prognose voraus, dass sich der Marktpreis f374r die ge-schuldete Leistung typischerweise 344hnlich wie der Marktpreis f374r das Referenz-gut entwickelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Bezugsgr366337e, die den Gegebenheiten des konkreten Gesch344fts nahe kommt und die deshalb f374r bei-de Vertragsparteien aktzeptabel sein kann (vgl. BGHZ 158, 149, 158). Die Ge-w344hrleistung einer gleitenden Preisentwicklung vermeidet dabei auf beiden Sei-ten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu k374ndigen, um im Rahmen eines neu abzuschlie337enden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu k366nnen. Die Spannungsklausel sichert so zugleich stabile Ver-tragsverh344ltnisse und die im Massengesch344ft erforderliche rationelle Abwick-lung. Bezogen auf leitungsgebundenes Gas scheitert die erforderliche Progno-se indes bereits daran, dass ein - durch die Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis f374r Gas nicht feststellbar ist, weil es auf dem Markt f374r die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher nach wie vor an einem wirk-samen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. Dass sich faktisch der Gaspreis vielfach parallel zum Preis f374r leichtes Heiz366l entwickelt, beruht nicht auf Markteinfl374ssen, sondern darauf, dass die 326lpreis-bindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 178/08). Eine Spannungsklausel, die allein an die Ent-wicklung der 366rtlichen Heiz366lpreise ankn374pft, w374rde daher dazu dienen, 374ber- 39 - 21 - haupt erst einen Preis f374r leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Dieser w344-re aber gerade nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Gassektor be-stimmt. Daher kann die verwendete Klausel das m366glicherweise mit ihr verfolg-te Ziel, die Anpassung an einen f374r leitungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gew344hrleisten, von vorneherein nicht erreichen. 40 b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen Preis344nderungsklauseln in Versor-gungsvertr344gen mit Sonderkunden auch - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bed374rfnis, Kostensteigerungen in ad344quater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, die Beklagte verfolgt diese Zielset-zung, obwohl das nach dem Wortlaut zweifelhaft ist, h344lt die streitgegenst344ndli-che Klausel jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die auf allen Stufen der Lieferkette praktizierte 326l-Gas-Preisbindung (Prin-zip der Anlegbarkeit des Preises) urspr374nglich den Erdgasproduzenten langfris-tige Investitionssicherheit durch Absatzsicherung gew344hren und f374r die Gasver-sorgungsunternehmen die Konkurrenzf344higkeit des Erdgases im Substitutions-wettbewerb mit dem Heiz366l auf dem Raumw344rmemarkt sichern sollte (vgl. BT-Drs. 16/506). Denn ein berechtigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunter-nehmen an einer Weitergabe der 326l-Gas-Preisbindung an die Endverbraucher ergibt sich daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tat-s344chlich durch die 326l-Gas-Preisbindung beeinflusst werden. 41 - 22 - bb) Dementsprechend hat das Berufungsgericht f374r die Begr374ndung der Wirksamkeit der Klausel entscheidend auf das berechtigte Interesse der Be-klagten abgestellt, Kostensteigerungen w344hrend der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuw344lzen. Dabei hat es sich zutreffend von den von der h366chstrich-terlichen Rechtsprechung gepr344gten Grunds344tzen zur Weitergabe von Kosten-entwicklungen leiten lassen. 42 Der Senat hat zwar grunds344tzlich ein berechtigtes Interesse von Gasver-sorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen w344hrend der Vertrags-laufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, und VIII ZR 56/08, aaO). Die Schranke des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch 374berschritten, wenn Preisanpassungsbe-stimmungen dem Verwender die M366glichkeit einr344umen, 374ber die Abw344lzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zun344chst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschm344lerung zu vermeiden, sondern einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserh366hung auch in den F344llen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch r374ckl344ufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Ver-sorgungsunternehmen daher insgesamt keine h366heren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II 3 c; vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 23). 43 cc) Diesen Ma337st344ben wird die beanstandete Klausel - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gerecht. Zwar tritt die Preisanpassung zu den 44 - 23 - im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) automatisch ein und ist damit jeglicher Einflussnahme durch die Beklagte entzogen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und nach denselben Ma337st344ben an die Kunden der Beklagten weitergegeben wie Preissteigerungen. Die Preis-anpassungsbestimmung der Beklagten benachteiligt deren Kunden jedoch des-halb unangemessen, weil sie die m366gliche Kostenentwicklung bei der Beklagten nicht in jedem Fall zutreffend abbildet, sondern dieser die M366glichkeit einer un-zul344ssigen Gewinnsteigerung er366ffnet. (1) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, ist bereits zwei-felhaft, ob die Beklagte im Verh344ltnis zu ihren Vorlieferanten im gleichen Um-fang und in gleicher Weise wie ihre eigenen Kunden Preis344nderungen ausge-setzt ist. Zwar bezieht die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsge-richts neunzig Prozent der ben366tigten Erdgasmenge von der M. AG und hat hierf374r einen Gaspreis zu zahlen, der allein an die Entwicklung f374r leichtes Heiz366l (HEL) gekoppelt ist. Die restlichen zehn Prozent des Erdgases liefert die E. GmbH & Co. KG, wobei der hierzu zu entrichtende Preis zu achtzig Prozent an den Preis f374r leichtes Heiz366l und zu zwanzig Prozent an den Preis f374r schweres Heiz366l (HSL) gebunden ist. Auch wenn damit insgesamt achtundneunzig Prozent der Gesamtbezugskosten der Beklagten an die Preis-entwicklung f374r leichtes Heiz366l ankn374pfen und die restlichen zwei Prozent an die - wohl einem 344hnlichen Trend unterliegenden - Kosten f374r schweres Heiz366l, ist damit nicht gesichert, dass die 326lpreisbindung, der die Beklagte gegen374ber ihren Vorlieferanten unterliegt, ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentli-chen der von der Beklagten gegen374ber ihren Endkunden praktizierten HEL-Bindung entspricht. 45 Denn es ist offen, ob die Vorlieferanten der Beklagten bei ihrer Preisbe-stimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare 366rtliche Notierungen als Re- 46 - 24 - ferenzgr366337e (einschlie337lich der Verbrauchssteuern) heranziehen, ob sie neben dem HEL-Parameter zus344tzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen 344hnlichen 304quivalenzfaktor wie die Beklagte ansetzen und ob sie dieselben Be-rechnungszeitr344ume zugrunde legen. Es ist gerichtsbekannt (247 291 ZPO), dass in der Praxis vielf344ltige Ausgestaltungen einer HEL-Preisbindung existieren. Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zu den Einzelheiten der Preisbildung der Vorlieferanten zeigt die Revision nicht auf. Damit erlaubt die beanstandete Klausel auch dann eine Erh366hung des Arbeitspreises gegen374ber ihren Kunden, wenn die Bezugskosten der Beklagten nicht im vergleichbaren Ma337 gestiegen sind. Schon dies f374hrt zur Unwirksamkeit nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Se-natsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 178/08; ebenso bereits OLG Naumburg, aaO, Tz. 46). (2) Unabh344ngig von dem nicht gesicherten Gleichlauf der Bezugskosten mit dem den Endkunden berechneten Arbeitspreis ber374cksichtigt die Klausel nicht angemessen, dass es sich bei den 366lpreisgebundenen Gasbezugskosten nur um einen, wenn auch m366glicherweise den wesentlichen Kostenfaktor f374r die von der Beklagten zu erbringende Leistung handelt. Daneben fallen weitere Kosten, n344mlich Netz- und Vertriebskosten sowie staatliche Abgaben an, die von der Entwicklung des Preises f374r extra leichtes Heiz366l unabh344ngig sind. Dass diese bei der Beklagten anfallenden Kosten vollst344ndig durch den neben dem Arbeitspreis geschuldeten Grundpreis abgedeckt w374rden, hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt und macht auch die Revision nicht geltend. 47 (3) Letztlich kann aber dahin stehen, ob diese weiteren Kosten allein mit dem Grundpreis abgedeckt werden oder ob ein Teil hiervon auch mit dem Ar-beitspreis entgolten werden soll. Denn in beiden F344llen stellt die von der Be-klagten gew344hlte Form der Preisanpassung nicht sicher, dass eine Erh366hung des Gaspreises dann ausgeschlossen ist, wenn der Anstieg der Bezugskosten 48 - 25 - durch Kostensenkungen in anderen Bereichen aufgefangen wird. Die in Ziffer III Buchst. c und d der Lieferbedingungen der Beklagten enthaltene Preisanpas-sungsklausel kn374pft allein an die Notierungen f374r leichtes Heiz366l an und ber374ck-sichtigt daher nicht die Entwicklung in anderen Kostensegmenten. Dieses Ver-s344umnis w344re allenfalls dann unsch344dlich, wenn durch den Arbeitspreis nur die Gasbezugskosten ausgeglichen, also die anderen Kostenfaktoren s344mtlich durch den Grundpreis abgedeckt w374rden, und wenn die f374r den Grundpreis ma337gebliche Preisanpassungsbestimmung der Beklagten einer Kostensenkung in anderen Bereichen ausreichend Rechnung tr374ge. Dies ist jedoch nicht der Fall. Preis344nderungen beim Grundpreis macht die Beklagte allein von der Lohnindexziffer f374r tarifliche Stundenl366hne der Arbeiter in der Elektrizit344ts-, Gas-, Fernw344rme- und Wasserversorgung abh344ngig (Ziffer III Buchst. a, b der Lieferbedingungen). Die Entwicklungen bei den Lohnkosten sollen sich zu f374nf-zig Prozent im Grundpreis niederschlagen. Durch diese Konzeption der Preis-anpassung bleibt die Entwicklung derjenigen Kostenfaktoren, die durch die an-dere H344lfte des Grundpreises abgedeckt werden, von vornherein au337er Be-tracht. Damit erlauben die Bestimmungen in Ziffer III Buchst. a - d auch dann eine Erh366hung des Gaspreises (Grundpreis und Arbeitspreis), wenn r374ckl344ufige Kosten bei den staatlichen Abgaben oder bei dem nicht auf Personalaufwen-dungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten zu verzeichnen sind, die den Preisanstieg bei den Bezugs- und Personalkosten auffangen. Die von 49 - 26 - der Beklagten verwendete Klausel bietet ihr daher die M366glichkeit einer ver-deckten Gewinnmaximierung; dies f374hrt zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ball Hermanns Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2007 - 3/12 O 32/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.11.2008 - 11 U 60/07 (Kart) -
Full & Egal Universal Law Academy