BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZR 304/12 vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat a m 18. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke , de n Richter Wellner, die Richterin nen Di e- derichsen und von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen : Die Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2013 gegen das Senatsu r- teil vom 5. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurüc k- gewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begründet. Für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin und dem Recht der Beklagten auf Frei heit der Berichterstattung s pielte zwar der Umstand eine Rolle , dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und die Berichterstattung Umstände betr a f, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden k o nn t en. Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend , ob sich die Berichterstattung berechtigt auf Äuß e- rungen des Vaters der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde l a gen. Das lässt sich au ch den Urteil sgründen entnehmen (Rn. 21). 1 2 - 3 - Die Klägerin ist danach nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art . 103 Abs. 1 GG). Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 324 O 454/11 - OL G Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2012 - 7 U 5/12 - 3
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