BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 304/12 Verkündet am: 5. November 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspe ktorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 (Ah); GG Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; EMRK Artt. 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 a) In der Abwägung schutzwürdiger Belange der Presse an der Ver öffentl i- chung von persönlichen Daten mit dem Recht auf informationelle Selbs t- bestimmung kann das Gewicht eines Eingriffs dadurch gemindert werden, dass die persönlichen Daten aufgrund von Presseberichten in früheren Jahren einer breiten Öffentlichkeit beka nnt wurden und weiterhin im Inte r- net zugänglich sind. b) Eine Regelvermutung für den Vorrang des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts gegenüber der Pressefreiheit besteht nicht schon dann, wenn der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Rede steht. BGH, Urte il vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter Zoll und Wellner, die Rich terin nen Diederichsen und von Pentz für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zi - vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2012 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landg e- richts Hamburg vom 13. Januar 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , Mascha S., begehrt von der Beklagten , die Veröffentlichung zu unterlassen, sie sei die Tocht er von Günther J . Im Jahr 2000 wurde die Klägerin von dem Fernsehmodera tor Günther J. und seiner Ehefrau Thea S. - J. a ls Kind angenommen. Bis in das Jahr 2008 wurde i n mehreren Presseveröffentlichungen dar über unter Nennung des Vo r- namens und des Alters de r Klägerin berichtet. Bei Eingabe des Suchbegriffes " Mascha S. " in d i e Suchmaschine " Google " wurden zum Zeitpunkt der En t- scheidung des Landgerichts 2430 Treffer erzielt. Um zu verhindern, dass das 1 2 - 3 - Kindschaftsverhältnis zu Günther J. schon aufgrund des Fami liennamens o f- fenbar würde, bestimmten die Eheleute , dass die Klägerin den Familiennamen S. trägt. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift " Viel Spaß " a us Anlass der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. einen Beitrag über d ie Eltern der Klägerin mit der Überschrift " Ehekrise " . Darin wu r- den d er Umgang der Eheleute miteinander bei öffentlichen Auftritten und die Auswirkung der starken beruflichen Beanspruchung von Günther J. auf die eh e- lichen Beziehungen thematisiert. Die fami liären Aufgaben von Thea S. - J. w e r- d en unter anderem wie folgt beschrieben: " Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder: Die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) s o- wie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10). " D ie Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung, da sie durch Ne n- nung i hres Vornamens , Alters sowie die A ngabe des vollen Namens ihrer Eltern als Tochter von Günther J. er kennbar we rd e . Eine Abmahnung blieb erfolglos. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen zu verö f- fentlichen, dass die Klägerin ein Kind von Günther J . ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden S e- nat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Begehren, d ie Klage a b- zuweisen, weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht h at ausgeführt: 3 4 5 - 4 - D as allgemeine Unterlassungsgebot im Urteil des L andgerichts begegne keinen Bedenken. Es mache hinreichend deutlich, dass die Beklagte nicht in einer Art und Wei se über die Klägerin berichten dürfe, die - insbesondere durch Nennung ihres Namens - für Dritte das Kindschaftsverhältnis zu Günther J. e r- kennbar mache . Davon n icht erfasst würden Berichterstattungen, in denen schlicht davon die Rede sei, dass und gegeben enfalls wie viele Kinder Günther J. habe. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertige das Unte r- lassungsgebot , weil d ie Klägerin keinen Anlass zu einem Bericht über si ch g e- geben habe und ein berechtigtes öffentliches Interesse an einer Berichtersta t- tung über sie nicht dadurch begründet werde, dass sie das Kind eines bekan n- ten Fernsehmoderators sei . Selbst wenn die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie eher der Sozialsphäre zuzuordnen sei, bedürfe es einer Abwägung zwi schen dem Interesse der von der Berichterstattung b e- troffenen Person, nicht in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt zu werden , und dem allgemeinen Informationsinteresse. Dabei sei m aßgeb end , ob über Verhaltensweisen oder Verhältnisse der betroffenen P erson berichtet werde, die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführ en seien. Die Klägerin sei als Kind unter 14 Jahren besonders schutzwürdig und habe ein besonderes Interesse daran, in dieser Phase der Entwicklung nicht durch das Interesse der Öffen t- lichkei t gestört zu werden, so dass sie sich in ihrer Umwelt nicht so unbefangen verhalten könne, wie dies für andere Kinder ihres Alters möglich sei. A ufgrund der Entscheidung der Eltern der Klägerin, sie nicht an der Prominenz ihres V a- ters teilhaben zu lassen, sondern sie aufwachsen zu lassen wie ein Kind, de s- sen Eltern nicht über große Bekanntheit verfügen , erfahre das allgemeine Pe r- sönlichkeitsrecht der Klägerin durch den Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zudem eine Verstärkung . Demgegenüber bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran, über die Klägerin informiert zu werden, alle n- 6 7 - 5 - falls in so geringem Maße, dass es hinter den Persönlichkeitsschutz der Kläg e- rin zurücktrete. Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des V a- ter s der Klägerin könnten auch erfolgen, ohne dass über die Klägerin in einer Weise berichtet w e rde, die eine individualisierte Feststellung der Vater - Tochter - Stellung ermögliche. II. Die Revision hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts h at die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG , Art. 8 Abs. 1 EMRK auf U n- terlassung der beanstandeten Veröffentlichung. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlic h- keitsrecht der Klägerin durch die angegriffene Veröffentlichung beeinträchtigt gesehen. a) Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Ra h- m enrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler). So sind als Schutzgüter des allgemeinen Pe rsönlichkeitsrechts anerkannt die Pr i- vatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre (vgl . etwa BVerfGE 27, 1, 6 - Mikr o- zensus; 27, 344, 350 f. - Scheidungsakten; 32, 373, 379 - Arztkartei; 34, 238, 245 f. - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46, 73 - Sexualkundeunter richt; 49, 286, 298 - Transsexuelle) , die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach), das Recht 8 9 10 - 6 - am eigenen Bild und am gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 246) und unter bestimmten Umstände n das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Ä u- ßerungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 34, 269, 282 f . - Soraya ; 54, 148, 153 f. - Eppler ). Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht s müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschri f- ten des Privatrechts handelt (vgl. BVerfGE 35, 202, 22 1; 54, 148, 153 f. - Ep p- ler ). b) Im Streitfall ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persö n- l ichkeitsrechts das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen . Es geht über den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen hinaus und gibt ihm die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner pe r- sönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 , juris Rn. 146 - Mikr o- zensus ; 84, 192, 194 ; Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28 und vom 23. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434 ). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankie rt und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einze l- nen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Le benssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ff. aaO; Durner in Maunz/Dürig, GG - Kommentar, 57. Erg.Lieferung, Art. 10 Rn. 54). Auch dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Seine Schranken sind in der Wechselwirkung mit den Rechten ander e r und den Bedürfnissen der s o- zialen Gemeinschaft zu finden . Der Einzelne hat keine absolute, uneing e- schränkte Herrschaft über " seine " Daten . E r entfaltet seine Persönlichkeit i n- nerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch sowe it sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht au s- schließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. 11 - 7 - Ü ber die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne einer Gemeinschaftsbezogenheit und - gebund enheit der Person zu en t- scheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit so l- che Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der i h n rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 44 ff. , juris Rn. 150; 78, 77, 85 ). Als Norm des objektiven Rechts e rstreckt sich da s Recht auf informati o- nelle Selbstbestimmung aber auch in das Privatrecht . Es schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedü rfnis einer Person einen entsprechend hohen Rang ge genüber E i n- griffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit verfügbar machen ( vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; BVerfG , VersR 2006, 1669, Rn. 27; WM 2013, 1772 Rn. 17 ff. ; Senatsurteile vom 12. Ju li 1994 - VI ZR 1/94, VersR 1994, 1116, 1117 und vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, aaO; BAG NJW 1990, 2272 ). Grundsätzlich obliegt es zwar dem Grundrechtsträger, seine Kommun i- kationsbeziehungen zu gestalten und in diesem Rahmen darüber zu entsche i- den, ob er bestimmte Informationen preisgibt oder zurückhält (vgl. BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 28) . Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt dem Einzelnen im privatrechtlichen Umgang jedoch nicht ein unb e- schränktes dingliches Herrschaftsrecht übe r bestimmte Informationen. Es wird nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr kann im privatrechtlichen Bereich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grenze in den Rechten Dri t- ter finden, beispielsweise in Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMR K . Die Grenzen sind dann im Wege einer Gesamtabwägung der betroffenen Grundrechtsposit i- onen auszuloten (vgl. BVerfGE 84, 192, 195; BVerfG WM 2013, 1772 Rn. 17). 12 13 - 8 - c) Im Streitfall steht d er Persönlichkeitsschutz im Spannungsverhältnis zu der von Art. 5 A bs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierten Meinungs - und Pressefreiheit. Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseo r- gane verletzt nicht in jedem Fall das Recht auf informationelle Selbstbesti m- mung des davon Betroffenen, denn Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK g e- währleisten nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gege n- stand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 53). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört zwar die Befugnis des Einzelnen selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten g e- genüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Person verfügt werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148, 154). Die dem Grundrechtsträger hiermit eingeräumte ausschließliche Rech tsmacht erstreckt sich jedoch allein auf die tatsächliche n Grundlage n seines sozialen Geltungsanspruchs (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 56). So kann sich a uf das Recht , gegen seinen Willen nicht zum Objekt einer öffentlichen Berichterstattung gemacht zu werden, jedenfalls nicht derjenige Grundrechtsträger berufen, der sich in freier Entscheidung der Med i- enöffentlichkeit aussetzt. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne der Herrschaft des Grundrechtstr ä- gers auch üb er den Umgang der Ö ffentlichkeit mit Aussagen oder Verhalten s- weisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 56) . Tritt der Einzelne in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein oder berührt er auf sonstige Weise B e- lange anderer oder des Gemeinschaftslebens, können Informationsinteressen vorhanden sein, denen gegenüber den persönlichen Belangen der Vorrang ei n- zuräumen ist. Der Konflikt zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlic h- keitsrechts und der Meinungs - und Pressefreiheit ist dann in einem möglichst schonenden Ausgleich zueinander im Wege einer Güter - und Interessenabw ä- 14 - 9 - gung zu lösen (vgl. BVerfGE 35, 202, 221 - Lebach; Di Fabio in Maunz/Dürig aaO , 39. Erg.Lieferung, Art. 2 Rn. 233). 2. Im Streitfall hat der Persönlichkeitsschutz der Klägerin hinter dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung zurück zutreten . a) Zweifellos berührt d ie Veröffentlichung de r Abstammung, de s Vorn a- mens und des A lte r s die Klägerin in ihrem Recht auf informationelle Selbstb e- stimmung . Auch bewertet das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Grundrechtsschutz der Klägerin zutreffend als d adurch ve r- stärkt , weil es sich bei ihr um ein Kind handelt. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenve r- antwortlichen Personen erst ent wickeln müssen (vgl. BVerfGE 101, 361, 385). Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch eine B erichterstattung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Der erkennende Senat teilt die Au f- fassung des Landgerichts und des Berufungsgerichts , dass eine Beeinträcht i- gung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes nicht nur dann vorliegen kann, we nn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern schon dann gegeben ist, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Inform a- tionen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder da ss es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobac h- tung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG eine Verstärkung, die den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlic h sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. 15 16 17 - 10 - Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 386; BVerfG NJW 2000, 2191, 2192 , juris Rn. 5 ; 2005, 1857, 1858 , juris Rn.11; Senatsurteil vom 5. Okto ber 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 304 f. ). b) Zutreffend ist danach der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und des Landgerichts , dass die Presse bei der Nennung des Namens von Kindern in der Berichterstattung besondere Rücksicht auf die Beteilig ten zu nehmen hat. Das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit der Betroffenen gebietet der Presse , hier mit besonder er Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsint e- resse nicht ohne Namensnennung genügt werden kann. Im Streitfall haben die Eltern der Klägerin de ren besondere m Schutzbedürfnis dadurch Rechnung g e- tragen, dass sie den Geburtsn amen der Mutter (S.) und nicht des " berühmten " Vaters (J.) zum Familiennamen der Klägerin bestimmten und die se von öffentl i- chen Auftritten fernhielten. Gleichwoh l sind Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin durch die Presseberichterstattung über die Adoption, die sich zum Teil auf Äußerungen des Vaters der Klägerin stützte, im Jahr 2000 öffentlich bekannt geworden . Im landgerichtlichen Urteil, auf das das Beru fungsgericht Bezug genommen hat, ist festgestellt, dass diverse Presseveröffentlichungen aus den Jahren 2006 bis 2008 erwähnen, dass Günter J. im Jahr 2000 das aus Russland stammende Mädchen Mascha adoptierte. Be i Eingabe des Suchbegriffes " Ma s c ha S. " in d er Suchmaschine " Google " wurden zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landg e- richts 2430 Treffer erzielt. Danach kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin aufgrund des Zeitablaufs die von ihr beanspruchte Anonymität bereits wiedererlangt hat. Vielmehr si nd ihre Daten weiterhin in der Öffentlichkeit pr ä- sent und betrifft d ie Berichterstattung Umstände, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden können . 18 19 - 11 - c ) Demgegenüber kann sich die Beklagte auf d as Recht der Meinungs - un d Medienfreiheit berufen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 19), auch wenn d ie Veröffentlichung der Daten den Bericht über die Ehe der Eltern der Klägerin lediglich in seinem Unterhaltung s- wert aufwertet (vgl. Senatsurtei l vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 23 f.). Unterhaltende Beiträge sind ein zulässiger wesentlicher B e- standteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der P resse auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann . Allerdings b e- darf es b ei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maße der abwägenden B e- rücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. E ine R e- gelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts gegenüber der Pressefreiheit, sobald schutzbedürftige Interessen von Kindern und Jugendlichen in Reden stehen, von der das Berufungsgericht au s- geht, ist jedoch aus verfassungs rechtlicher S icht zu eng und undifferen ziert ( vgl. BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 42). d ) Bei der hiernach gebotenen Abwägung der betroffenen Rechtspositi o- nen überwiegt im Streitfall das Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung den Schutz des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. D a- bei ist für die Zulässigkeit der Veröffentlichung freilich nicht maßgebend, dass darin a uf den von de r Klägerin tatsächlich geführten Familiennamen nicht au s- drücklich hingewiesen wird. V on einem Leser kann wegen der namentlichen Nennung der Eltern ohne weiteres darauf geschlossen werden , wie die Klägerin heißt . Ausschlaggebend wirkt sich jedoch b ei der im Zuge der Abwägung geb o- tenen Gesamtbetrachtung der Umstand aus, dass die mitgeteilten Daten bereits vor der Veröff entlichung einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren . Wie oben ausgeführt, waren d ie betreffenden Daten der Klägerin aufgrund der Presseb e- richte über die Adoption in den Jahren 2006 bis 2008 einer großen Zahl von 20 21 - 12 - Personen bekannt geworden, die sie ihrerse its weitergeben konnten. Hinzu kommt, dass die persönlichen Daten der Klägerin im Zeitpunkt der angegriff e- nen Veröffentlichung im Internet zugänglich waren. Selbst wenn die vorherg e- henden Veröffentlichungen teilweise gegen den Willen der Klägerin bzw. den Willen der für sie verantwortlichen sorgeberechtigten Eltern erfolgt wären, ist der damit verbundene Wegfall der Anonymität rechtlich nicht unbeachtlich (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33) . D ie Sicht der Öffentlichkeit auf die betroffene Person ist dann sc hon gegeben und wird wesentlich durch die bereits vorha n- denen Informationen mit ge prägt . D as Gewicht des Eingriffs durch di e Weite r- verbreitung einer bereits bekannten Information ist mithin gegenüber dem Ers t- eingriff im Allgemeinen verringer t (vgl. hierzu S enatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318). Danach muss sich d ie Beklagte nicht darauf verweisen lassen, über die Klägerin nur in einer Weise zu berichte n , die sie für dritte Personen nicht e r- kennb ar macht. Die angegriffene Veröffentlichung tangiert zwar das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung , doch hat sie die Beeinträcht i- gung hinzunehmen, zumal über die Veröffentlichung hinaus gehende Rechtsb e- einträchtigungen nicht ersichtlich s ind. 3. Die Urteile der Vorinstanzen haben danach keinen Bestand. Darauf, dass der Tenor der angegriffenen Urteile zu weit gefasst ist, kommt es nicht mehr an (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 32). 22 23 - 13 - 4. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der erke n- nende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG H amburg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 324 O 454/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2012 - 7 U 5/12 - 24 25
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