ECLI:DE:BGH:2018:260918U IVZR304.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 304/15 Verkündet am: 26. September 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ve r- fahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2 4. August 2018 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden - Baden vom 26. Juni 2012 teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von mehr als 739,76 über dem Basiszinssatz seit dem 5. O ktober 2011 veru r- teilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2. 902,65 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Ve r- sicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung und Nutzungsersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Parteien s chlossen aufgrund eines Antrags des Klägers einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung samt Todesfallr i- sikoversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2001 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fa s- su ng (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung lautete wie folgt: "Dem Abschlu ß dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt di e rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." Im Versicherungsantrag ist unter "Sonstige Vereinbarungen" eine dort näher bezeichnete Depoteinzahlung erwähnt. Im August 2007 bestätigte die Beklagte eine vom Kläger g e- wünschte Umwandlung in eine beitrag sfreie Versicherung und stellte we i- terhin einen Todesfallrisikoschutz zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. April 2011 kündigte der Kläger den Vertrag zum 1. Mai 2011. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 14.32 6,54 1 2 3 4 5 - 4 - Mit Schreiben vom 20. September 2011 erklärte der Kläger den "Widerruf gem. § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich weiter die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung". Mit der Klage hat der Kläger soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 13.499,67 Nach seiner Auffassung ist der Versicherungsvert rag mangels or d- nungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht wirksam z u- stande gekommen. Auch nach Ablauf der Jahresfrist des gegen G e- meinschaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch noch erklären können. D as Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weiterg e- henden Rechtsmittels in Höhe von 2.902,65 e- ben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte auch insoweit Zurückweisung der Berufung. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des B e- rufungsurtei ls und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt, soweit es der Klage in Höhe von mehr als 739,76 hat. 6 7 8 9 1 0 - 5 - I. Es hat dem Kläger Bereicherungsansprüche auf Rückgewähr von Prämien und auf Nutzungsersatz zuerkannt. Der Rechtsgrun d für die Prämienzahlung sei durch den Widerspruch des Klägers weggefallen. Die Beklagte habe den Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht or d- nungsgemäß belehrt. Die Widerspruchsbelehrung enthalte keinen Hi n- weis auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Wi derspruchs. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung habe zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung for t- bestanden habe. Der Kläger ha be sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Er habe Anspruch auf Rückzahlung von Prämien in Höhe von we i- teren 2.632,65 18.159,19 s- tete Zahlung in H öhe von 14.326,54 genossenen Versicherungsschutz ein Betrag von 1.200 h- tigen. Die Parteien hätten neben dem streitgegenständlichen Versich e- rungsvertrag einen Vertrag über ein Beitragsdepot geschlossen, in das der Kläger 15.338,76 s- gemäß verzinst worden. Nachdem das Beitragsdepot aufgebraucht g e- wesen sei, habe der Kläger noch zwei weitere Teilbeträge an die Bekla g- te gezahlt. Die Beklagte habe keinen Anspruch g egen den Kläger auf Rückgewähr der in diesem Vertragsverhältnis geleisteten Zinsen (1.892,89 . Die aus dem Beitragsdepot geleisteten Zahlungen seien als solche des Klägers bei der bereicherungsrechtlichen Saldierung zu b e- rücksichtigen. Der Widerspruch be treffe nicht den Vertrag über das Be i- tragsdepot. Daher bestehe für eine bereicherungsrechtliche Rückabwic k- lung dieses Vertragsverhältnisses aufgrund des in einem anderen Ve r- 1 1 1 2 1 3 - 6 - tragsverhältnis erklärten Widerspruchs keine Grundlage. Dass die B e- klagte einen Ver trag über ein Beitragsdepot nicht ohne einen Versich e- rungsvertrag geschlossen hätte, führe nicht dazu, dass dieser gesondert und wirksam abgeschlossene Vertrag durch den in einem anderen Ve r- tragsverhältnis erklärten Widerspruch ebenfalls unwirksam werde. D ie Beklagte habe die Versicherungsprämien aus dem Beitragsdepot auf Anweisung des Klägers gezahlt und damit seine Schuld gegenüber ihr getilgt. Die von der Beklagten aus den Beiträgen gezogenen und herau s- zugebenden Nutzungen hat das Berufungsgericht a uf 270 Aus den in einen Fonds investierten Sparanteilen seien Nutzungen nicht gezogen worden. Nutzungen habe die Beklagte auch nicht ziehen kö n- nen, soweit die gezahlten Beiträge für Abschlusskosten und für den Ris i- koschutz verwendet worden sei en. Nicht abzuziehen seien weitere Ve r- waltungskosten, da die Beklagte eingeräumt habe, dass sie ihre Verwa l- tungskosten, etwa für die Betreuung und Information des Kunden wä h- rend der Vertragslaufzeit aus Rückflüssen von der Fondsgesellschaft b e- streite. Sie habe nicht dargelegt, dass sie über die so gedeckten Kosten hinaus weitere Verwaltungskosten zu decken habe. Damit habe sie Nu t- zungen aus einem Teilbetrag von 745,62 Prämien von 18.159,19 Abschlusskosten von 1.674,99 von 1.200 Der Kläger habe mit seinem Vo rtrag, dass die Beklagte Nutzungen gezogen habe, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oberhalb des von ihr selbst im Jahr 1999 angebotenen Zinssatzes von 5 % für Beitragsd e- pots lägen, seiner Darlegungslast genügt. Für die gebotene Schätzung der Höhe der Nu tzungen sei die durchschnittliche Nettoverzinsung der 1 4 1 5 - 7 - Kapitalanlagen der deutschen Lebensversicherer zugrunde zu legen. Danach ergäben sich für den Prämienzahlungszeitraum von Juli 2001 bis Juli 2007 Nutzungen in Höhe von 269,02 i- en. II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Ber u- fungsgericht insgesamt statt haft. Eine Beschränkung der Revisionsz u- lassung auf den Anspruchsgrund lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, in der obergerichtlichen Rechtsprechung würden Wide r- spruchsbelehru ngen, die nicht auf das Erfordernis der Schriftlichkeit hi n- gewiesen hätten, unterschiedlich beurteilt, liegt darin lediglich eine B e- gründung für die Zulassung. III. Die Revision ist überwiegend begründet. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger e inen Bereicherungsa n- spruch auf Prämienrückzahlung nur in Höhe von 739,76 im Übrigen ohne tragfähige Feststellungen zuerkannt. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlu ng. Er ist infolge des Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen. aa) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. 1 6 1 7 1 8 19 2 0 - 8 - (1) Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wu r- de nicht in Gang gesetzt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beansta n- denden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht . Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist bereits inhaltlich insoweit fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erh e- ben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerforde r- nis erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.). (2) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Wide r- spruchserklärung fort, wie die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vo r- schrift ergibt (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 2 0 1, 101 Rn. 17 ff.). bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am U m- standsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb n icht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeig e- führt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsb e- lehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Ob ausnahmsweise bei besonders gravierenden Umständen ein schut z- würdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versich e- rungsvertrages auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsb e- lehrung angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurte i- lung vorbehalten, die hier auch unter Berücksicht igung des Revision s- 2 1 2 2 2 3 - 9 - vorbringens aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist (vgl. Senatsu r- teil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24 m.w.N.). b) Die Bemessung des Rückgewähranspruchs greift die Revision insoweit mit Erfolg an, als das Berufungsgericht die von der Beklagten dem Beitragsdepot gutgeschriebenen Zinsen in Höhe von 1.892,89 Prämienzahlungen des Klägers behandelt und zu seinen G unsten bei der bereicherungsrechtlichen Saldierung berücksichtigt hat. aa) Nur wenn die Depotabrede - wie das Berufungsgericht ang e- nommen hat - unabhängig von dem unwirks amen Versicherungsvertrag weiter Bestand hätte, müsste die Beklagte auch die aus den Zinsgu t- schriften geleisteten Prämienzahlungen an den Kläger zurückgewähren. Wäre hingegen die Depotvereinbarung - wie die Revision geltend macht - eine bloße Nebenabrede e ines einheitlichen Rechtsgeschäfts, so wäre auch sie nach § 139 BGB infolge des Widerspruchs von Anfang an u n- wirksam, wenn nicht anzunehmen wäre, dass sie auch ohne den Vers i- cherungsvertrag getroffen worden wäre. Im Fall der Unwirksamkeit der Depotvereinba rung könnte die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereich e- rung die von ihr geleisteten Zinsgutschriften zurückverlangen und hätte gegebenenfalls dem Kläger die tatsächlich aus dem von ihm in das D e- pot eingezahlten Betrag gezogenen Nutzungen zu erstatten. D ie Auslegung der Depotvereinbarung als selbstständige r Vertrag durch das Berufungsgericht kann revisionsrechtlich nur daraufhin übe r- prüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsr e- geln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen w u rde ( vgl. BGH, Urteil e vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, NJW 2017, 3369 Rn. 11 ; vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 49; jeweils m.w.N. ) . 2 4 2 5 2 6 - 10 - Das Berufungsgericht hat wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen. Wie die Revision mit Recht rügt, enthäl t das Berufungs u r- teil keine Ausführungen zu dem Umstand , dass die Depotvereinbarung im Antrag des Klägers auf Abschluss des Versicherungsvertrages unter "sonstige Vereinbarungen" enthalten ist und nach diesem äußeren Erkl ä- rungstatbestand eine Nebenabrede über die Durchführung der Beitrag s- zahlung sein k ö nn te . Gegen eine (Teil - )Unwirksamkeit nur des Versich e- rungsvertrages könnte sprechen, dass nach der Annahme des Ber u- fungsgerichts d ie Beklagte einen Vertrag über ein Beitragsdepot nicht ohne den gleichzeitigen Abschluss eines Versicherungsvertrages g e- schlossen hätte . Aus welchen Umständen sich ergeben soll, dass die Parteien über das Beitragsdepot einen gesonderten, vom Versicherung s- v erhältnis zu unterscheidenden Vertrag geschlossen haben, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht wird die für die rechtliche Einordnung der Depotabrede erforderlichen Feststellungen nachzuholen und hierbei den Parteien Gel egenheit zur Stellungnahme zu geben haben. bb) Ohne Berücksichtigung der Zinsgutschriften aus dem Beitrag s- depot steht dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung eines B e- trages von 739,76 sonstigen aus dem Be i- tragsdepot erbrachten und vom Kläger unmittelbar geleisteten Prämie n- zahlungen in Höhe von insgesamt 16.266,30 nach Abzug des Rüc k- kaufswertes von 14.326,54 .200 2. Einen Anspruch auf Nutzungszinsen in Höhe von 270 das Berufungsgericht mit der gegebenen Begründung dem Kläger nicht zuerkennen. 2 7 2 8 29 3 0 - 11 - a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen hera uszugeben sind, die vom Bereich e- rungsschuldner tatsächlich gezogen worden sind. Es hat richtig erkannt, dass bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die vom Versich e- rungsnehmer gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden können. Nutzu ngen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Ve r- sicherungsschutz verbleibt, stehen dem Versicherungsnehmer nicht zu. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nu t- zu ngsersatzansprüche außer Betracht ( Senatsurteile vom 1. Juni 2016 IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 30; vom 11. November 2015 IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff. , jeweils m.w.N.). Der zur B e- streitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Ve r- sicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden k o nn t e (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 47 m.w.N.). b ) Einen für die Erzielung von Nutzungszinsen zur Verfügung st e- henden Verwaltungskostenanteil in Höhe von 745,62 u- fungsgericht so bestimmt, dass es von den eingezahlten Prämien, die nach seiner Berechnung unter Berücksichtigung der Zinsgutschri ften 18.159,19 s- kosten von 1.674,99 e- zogen hat. Einen Abzug weiterer Verwaltungskosten hat es mit der B e- gründung abgelehnt, die Beklagte habe eingeräumt , dass sie ihre Ve r- waltungskosten während der Vertragslaufzeit aus Rückflüssen von der Fondsgesellschaft bestreite, und nicht dargelegt, welche weiteren Ve r- waltungskosten sie zu decken habe. Dem hält die Revision ohne Erfolg 3 1 3 2 - 12 - entgegen, der Kostenanteil an d en Prämienzahlungen des Klägers sei unmittelbar zur Kostendeckung verbraucht worden und die an sie geflo s- senen Provisionszahlungen der Fondsgesellschaft würden für die Erfü l- lung von anderenfalls dieser obliegenden Verwaltungsaufgaben verwe n- det. Ob das Beru fungsgericht den Vortrag der Beklagten zu den Provis i- onszahlungen zutreffend gewürdigt hat, bedarf keiner Vertiefung. Jede n- falls hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie den Kostenanteil zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufwandte. Auf diese Weise ersparte sie den Einsatz sonstiger Finanzmittel, die sie zur Ziehung von Nutzu n- gen verwenden k o nn t e (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 47 m.w.N.). Allerdings wird das Berufungsgericht die Ermittlung des Kosten a n- teils überprüfen müssen, sofern die Zinsgutschriften aus dem Beitrag s- depot nicht als Prämienzahlungen des Klägers berücksichtigt werden können. c) Bei der Schätzung der Höhe der Nutzungen durfte das Ber u- fungsgericht nicht die durchschnittliche Netto verzinsung der Kapitalanl a- gen der deutschen Lebensversicherer zugrunde legen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darle gungsbelastete Versicherungsnehmer kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Ba siszinssatz oder - wie der Kläger geltend macht - in Höhe der für Be i- tragsdepots gewährten Verzinsung, stützen (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2015 IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 48; vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14 VersR 2015, 1101 Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 3 3 3 4 - 13 - 2015, 1104 Rn. 51). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch aus der durchschnittlich von deutschen Lebensversicherern in einem bestimmten Zeitraum erzielten Verzinsung kein auf die Ertragsl a- ge der hiesigen Beklagten bezogener Gewinn abgeleitet werden. Auch hierzu wird das Berufungsgericht den Parteien gegebenenfalls Gelege n- heit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Ma yen H arsdorf - Gebhardt Le hmann Dr. Brockm öller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 26.06.2012 - 2 O 344/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015 - 12 U 122/12 (14) -
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