BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 3/05 vom 20. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 20. Juni 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. November 2004 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 125.902 200 Gr374nde: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf rechtli-ches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihren Antrag auf Einho-lung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens zu Unrecht abgelehnt hat. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Urteil darauf beruht. Dieser Versto337 f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zur374ckver-weisung. 1 - 3 - 2 1. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erw344gung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweisantritte zu ber374cksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). a) Die Kl344gerin behauptet, seit dem 1. Mai 2001 berufsunf344hig zu sein. Sie beruft sich hierf374r unter anderem auf ein f374r einen anderen Ver-sicherer erstattetes Gutachten der Orthop344din und Sozialmedizinerin Dr. N. vom 6. April 2001. Darin wird festgestellt, dass seit einem Verkehrsunfall vom 24. August 2000 v366llige Arbeitsunf344higkeit bestehe, die Versicherungsnehmerin auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage sei, den durchschnittlichen Arbeitsanfall in ihrer zuletzt ausge374bten T344tigkeit einer selbst344ndigen Restaurantleiterin zu wenigstens 50% zu erledigen und damit bedingungsgem344337e Berufsunf344higkeit vorliege. 3 Damit sind die Voraussetzungen einer Berufsunf344higkeit jedenfalls im Sinne der hier vereinbarten Bestimmung des 247 2 Abs. 3 BB-BUZ hin-reichend vorgetragen. Die Kl344gerin hat f374r die behauptete Berufsunf344hig-keit Beweis durch Sachverst344ndigengutachten angeboten, in erster In-stanz unter anderem mit Schriftsatz vom 13. Januar 2004 unter nochma-ligem Hinweis auf das Gutachten Dr. N. vom 6. April 2001. In der Berufungsbegr374ndung hat sie die Beweisantritte wiederholt. 4 b) Kann die Kl344gerin beweisen, dass sie vor dem 1. Mai 2001 min-destens sechs Monate ununterbrochen gesundheitsbedingt au337erstande war, ihren Beruf oder eine Verweisungst344tigkeit auszu374ben, und kann sie zus344tzlich die aus damaliger Sicht unver344nderte Weiterdauer dieses Zu- 5 - 4 - stands beweisen, so gilt dieses 374ber sechs Monate hinausgehende An-dauern des gesundheitlichen Zustands nach 247 2 Abs. 3 BB-BUZ als Ein-tritt des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88 - VersR 1989, 1182 unter 3 b). Die Voraussetzungen f374r einen sp344teren Wegfall der Leistungspflicht h344tte dann die Beklagte nach den Regeln des Nachpr374fungsverfahrens (247 7 BB-BUZ) darzulegen und zu beweisen (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1989 aaO unter 4; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 1 a und vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173 unter 2 b und 3). c) Das Landgericht hat die materielle Rechtslage verkannt und deshalb Beweis nur dar374ber erhoben, ob die Kl344gerin am Tag der Unter-suchung (23. September 2003) durch den gerichtlichen Sachverst344ndi-gen Dr. M. berufsunf344hig war. Dies ergibt sich aus dem erg344nzenden Beweisbeschluss vom 20. November 2003 und den Entscheidungsgr374n-den. Das Landgericht hat nicht nur 247 2 Abs. 3 BB-BUZ 374bersehen, son-dern schon vom Ansatz her nicht beachtet, dass ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Pr374fung nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03 - VersR 2007, 631 Tz. 11) der vom Versicherungsnehmer behauptete Eintritt der Berufsunf344higkeit ist. 6 d) Das Berufungsgericht hat demgegen374ber noch erkannt, dass es nach 247 2 Abs. 3 BB-BUZ f374r das Vorliegen bedingungsgem344337er Berufs-unf344higkeit auf einen wesentlich fr374heren Zeitpunkt als den 23. Septem-ber 2003 ankommt. Danach werde zwar - so das Berufungsgericht - bei einer ununterbrochenen sechsmonatigen vollst344ndigen oder teilweisen Unf344higkeit, die in 247 2 Abs. 1 BB-BUZ beschriebenen T344tigkeiten auszu-374ben, die Fortdauer dieses Zustands fingiert. Diese Fiktion gelte aber 7 - 5 - nur dann, wenn dieser Zustand anhalte. Dass der Zustand f374r den Fall, dass er vorgelegen h344tte, jedenfalls nicht angehalten habe, folge aus dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Das ist schon deshalb verfahrensrechtlich nicht haltbar, weil in ers-ter Instanz gar kein Beweis dazu erhoben worden ist, ob in dem von der Kl344gerin unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. N. vom 6. April 2001 behaupteten ma337geblichen Zeitpunkt - dem 1. Mai 2001 - die Vor-aussetzungen einer Berufsunf344higkeit nach 247 2 Abs. 3 BB-BUZ vorgele-gen haben. Mit dieser nicht tragf344higen Begr374ndung durfte das Beru-fungsgericht die Beweisaufnahme 374ber von ihm erkennbar f374r erheblich gehaltene Tatsachen deshalb nicht ablehnen. 8 - 6 - 9 2. Die Zur374ckverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, erg344nzend vorzutragen und Beweis anzutreten. Die erforderlichen Beweise hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 7. Februar 2007 aaO Tz. 17 m.w.N.) zu erheben. Eine Zur374ck-verweisung an das Landgericht nach 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO scheidet aus, weil das Urteil des Landgerichts nicht auf einem Verfah-rensfehler, sondern auf einer Verkennung der materiellen Rechtslage be-ruht. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.02.2004 - 25 O 16943/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.11.2004 - 25 U 2960/04 -
Full & Egal Universal Law Academy