BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 305/06 vom 3. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 3. Juni 2008 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 5. M344rz 2008 wird dahin berich-tigt, 1. dass es eingangs des Beschlusstenors hei337en muss: "Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 205" 2. dass der erste Absatz der Gr374nde (Tz. 1) lautet: "1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dagegen wendet, dass das Berufungsge-richt der Kl344gerin die Versicherungsleistung in H366he von 2.383.021,81 200 nebst 8 % Zinsen 374ber dem Basis-satz hierauf seit dem 18. M344rz 2005 zugesprochen hat, bleibt das Rechtsmittel erfolglos." Gr374nde: Der Senat hat auf die - nur in diesem Umfang zugelassene - Revi-sion der Beklagten das Berufungsurteil des Kammergerichts vom 10. Ok-tober 2002 mit Beschluss vom 5. M344rz 2008 aufgehoben, soweit der Kl344-gerin 4% Zinsen auf die Hauptforderung f374r die Zeit vom 9. Dezember 1 - 3 - 2002 bis zum 17. M344rz 2005 zugesprochen waren (Senatsbeschluss vom 5. M344rz 2008 Tz 3). 1. Er hat bei seiner Entscheidung allerdings den Berichtigungsbe-schluss vom 31. Oktober 2006 374bersehen, in dem das Kammergericht abweichend vom urspr374nglichen Ausspruch des Berufungsurteils der Kl344gerin neben 4% Zinsen auf die Hauptforderung f374r die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. M344rz 2005 lediglich 8% Zinsen 374ber dem Basissatz f374r die Zeit ab dem 18. M344rz 2005 (und nicht - wie urspr374nglich tenoriert - seit dem 28. Mai 2003) zuerkannt hatte. 2 Dies war durch die entsprechende Berichtigung im Tenor und im ersten Absatz (Tz. 1) der Gr374nde des Senatsbeschlusses vom 5. M344rz 2008 nach 247 319 Abs. 1 ZPO richtig zu stellen. 3 2. Eine sachliche 304nderung der vom Senat im Beschluss vom 5. M344rz 2008 getroffenen Entscheidung ist mit dieser Berichtigung nicht verbunden. Es bleibt vielmehr dabei, dass das Berufungsurteil mangels eines entsprechenden Klagantrages nur insoweit aufgehoben worden ist, als der Kl344gerin vom Berufungsgericht 4% Zinsen aus 2.383.021,81 200 f374r die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. M344rz 2005 zuerkannt worden waren. 4 Soweit sie 8% Zinsen 374ber dem Basissatz auch f374r die Zeit vom 28. Mai 2003 bis zum 17. M344rz 2005 beansprucht hatte, die ihr nach dem Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 2006 aberkannt worden sind, hatte sie diese Zinsforderung auf behaupteten Verzug der Beklagten gest374tzt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Verzinsung zu einem Zinssatz von 4%, die die Kl344gerin in erster Instanz 5 - 4 - unmittelbar auf den Versicherungsvertrag (247 27 Abs. 2 ABGF) gest374tzt hatte, ist im anderweitigen Antrag auf Verzugszinsen nicht enthalten. Vielmehr handelt es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenst344n-de, von denen die Kl344gerin einen (die Verzinsung zu 4%) in der Beru-fungsinstanz nicht mehr verfolgt hat. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2005 - 7 O 197/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 6 U 25/06 -
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